GVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,--, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt
ÖNORM B 3800-3 zu erfolgen hat (horizontale statische Belastbarkeit der Wände im Brandfall) und insbesondere im Bereich des Daches bzw im Bereich der Fassade die Wände und die Decken so auszubilden sind, dass eine Brandübertragung über mindestens 90 Minuten hintangehalten wird (siehe TRVB 108), nicht eingehalten wurde, da am 13.03.2014 bei der Betriebsanlage in S, Adresse 1, festgestellt wurde, dass das Hochregallager gegenüber dem Umschlaglager nicht brandbeständig
Kategorie F 90 abgetrennt worden ist. Das eingebaute Schiebetor entspricht lediglich der Kategorie F 30 und haben sie sohin eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage
ÖNORM B 3800-3 zu erfolgen hat (horizontale statische Belastbarkeit der Wände im Brandfall) und insbesondere im Bereich des Daches bzw im Bereich der Fassade die Wände und die Decken so auszubilden sind, dass eine Brandübertragung über mindestens 90 Minuten hintangehalten wird (siehe TRVB 108), nicht eingehalten wurde, da am 13.03.2014 bei der Betriebsanlage in S, Adresse 1, festgestellt wurde, dass das Hochregallager gegenüber dem Umschlaglager nicht brandbeständig
Kategorie F 90 abgetrennt worden ist. Das eingebaute Schiebetor entspricht lediglich der Kategorie F 30 und haben sie sohin eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in Verbindung mit Auflage b) Ziffer eins, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1 in Verbindung mit der ÖNORM B 3800-3 begangen.“, b. Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) lautet nunmehr „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“.Die Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) lautet nunmehr „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: 1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass zumindest am 13.03.2014 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl. ***/**1, und vom 29.04.2002, Zl. ***/**2, genehmigte Betriebsanlage am Standort in S, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben wurde, da in der Betriebsanlage Gefahrgutstoffe (ADR-Güter) sowie wassergefährdende Stoffe wie Doupur-Verdünnung, Lacke UN 1263, Softlily 68296A UN 3082, Ammoniumthioglykolat 71% UN 2922, manipuliert und umgeladen wurden. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da sowohl die Manipulation sowie die Umladung solcher Stoffe geeignet ist, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn GmbH zu verantworten, dass zumindest am 13.03.2014 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl. ***/**1, und vom 29.04.2002, Zl. ***/**2, genehmigte Betriebsanlage am Standort in S, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben wurde, da in der Betriebsanlage Gefahrgutstoffe (ADR-Güter) sowie wassergefährdende Stoffe wie Doupur-Verdünnung, Lacke UN 1263, Softlily 68296A UN 3082, Ammoniumthioglykolat 71% UN 2922, manipuliert und umgeladen wurden. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da sowohl die Manipulation sowie die Umladung solcher Stoffe geeignet ist, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Verwaltungsübertretung nach: § 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 3 Gewerbeordnung 1994 2. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass die Auflage
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 360.-- § 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 3 Gewerbeordnung 1994 24 Stunden 2) 200.-- § 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994 iVm der Auflage
G) € 76,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 76,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 836,00“ Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte zunächst vor, dass Herr A A sen gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH sei. Darüber hinaus brachte er zu Spruchpunkt
ÖNORM B 3800-3 zu erfolgen (horizontale statische Belastbarkeit der Wände im Brandfall). Insbesondere sind im Bereich des Daches bzw im Bereich der Fassade die Wände und die Decken so auszubilden, dass eine Brandübertragung über mindestens 90 Minuten hintangehalten wird (siehe TRVB 108).“ Im Rahmen der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Z wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. B festgestellt, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt sei und wurde dies per Lichtbild dokumentiert. Feststeht sohin, dass das gegenständliche Tor eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse aufweist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt sowie durch Anforderung der Bescheide vom 23.11.2000, Zl ***/**1, und vom 29.4.2002, Zl ***/**2 bei der belangten Behörde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen entsprechenden Nachweis einer konzessionierten Fachfirma zu übermitteln, aus welchem nachvollziehbar hervorgeht, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das im Spruchpunkt 3. des genannten Straferkenntnisses genannte Tor zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 13.03.2014, brandbeständig F 90 ausgeführt war. Dieser Nachweis wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2013/212 (GewO 1994), lauten, wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/212 (GewO 1994), lauten, wie folgt: „§ 74
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
in Anspruch nehmen. […] § 81Paragraph 81
1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält; […]“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161 (AVG 1991), lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/161 (AVG 1991), lautet wie folgt: „§ 52Sachverständige
O 1994 und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, einer Genehmigung. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestand der angelasteten Tat ist somit die nach § 74 Abs 2 leg cit mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (vgl VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013).
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die geeignet ist, die im Paragraph 74, Absatz 2, leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, einer Genehmigung. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestand der angelasteten Tat ist somit die nach Paragraph 74, Absatz 2, leg cit mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind vergleiche VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013). Da jedoch nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert oder nach der Änderung betreibt, dass dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen einer Betriebsanlage die Gefahr einer Verletzung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0108).Da jedoch nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert oder nach der Änderung betreibt, dass dadurch die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen einer Betriebsanlage die Gefahr einer Verletzung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0108). Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen. Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen. Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, GewO 1994 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
G rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der hg Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 03.06.2015, 2013/17/0407). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dient nach der hg Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 03.06.2015, 2013/17/0407). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (vgl Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG
Vm § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote von
Abs 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 m, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Aus den in der Niederschrift der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Z festgehaltenen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen geht zweifelsfrei und nachvollziehbar hervor, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager lediglich ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt ist. Das gegenständliche Tor weist sohin eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse auf und wurde dies per Lichtbild, welches sich im Verwaltungsstrafakt befindet, dokumentiert. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach beim Einbau des 2012 erneuerten Tores irrtümlich eine Prüfplakette F 30 angebracht worden und das Tor immer als F 90 Tor qualifiziert gewesen wäre, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen entsprechenden Nachweis einer konzessionierten Fachfirma zu übermitteln, aus welchem nachvollziehbar hervorgeht, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das im Spruchpunkt 3. des genannten Straferkenntnisses genannte Tor zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 13.03.2014, brandbeständig F 90 ausgeführt war. Dieser Nachweis wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht.
Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Um den Beweiswert der Feststellungen eines Sachverständigen zu erschüttern, muss diesen seitens des Beschwerdeführers auf fachlich gleicher Ebene, zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, entgegengetreten werden. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen und besteht hinsichtlich der Richtigkeit der durch den brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen der Betriebsanlagenüberprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 getroffenen Feststellungen, keinerlei Zweifel, zumal die zu geringe Brandschutzklasse des gegenständlichen Tores per Lichtbild, welches sich im Verwaltungsstrafakt befindet, dokumentiert worden ist. Für das erkennende Gericht steht sohin fest, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager lediglich ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt ist und dieses Tor sohin eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse aufweist. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde in dessen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich nach Einbau des Tores zu vergewissern, dass dieses auch der im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung erteilten brandschutztechnischen Auflage entspricht. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es auch für einen Laien aufgrund der auf dem Tor angebrachten Plakette ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen, dass das Tor nicht der erforderlichen Brandschutzklasse entspricht. Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
G bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und musste sohin laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse
Paragraph 19, VStG bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und musste sohin laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden. Insofern und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Spedition ist, ist jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erheblich, zumal Ziel der gegenständlichen Auflage ist, die Etablierung des notwendigen Brandschutzes und die Hintanhaltung von Gefahren durch Brandereignisse sicherzustellen. Der Einbau und die Verwendung eines Tores mit einer im Vergleich zur vorgeschriebenen Brandschutzklasse zu geringen Brandschutzklasse sind jedenfalls geeignet, eben diesen Schutz zu unterlaufen und hätte dies der Beschwerdeführer entsprechend berücksichtigen müssen. Mildernd war angesichts unzähliger, sowohl einschlägiger als auch nichteinschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten. Die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen waren jedoch als erschwerend zu werten. Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. verhängte Strafe von Euro 200,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00) nur zu ca 9,17 % ausgeschöpft wird. Hinsichtlich der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Spruchkorrektur wird festgehalten wie folgt: Laut Rechtsprechung des VwGH sind nicht eingehaltene Auflagen im Spruch des Strafbescheides wörtlich wiederzugeben (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121; Ziermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
G zu zitieren, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, bestehe aber nicht (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121).Es treffe zwar zu, dass die nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordere. Enthalte diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so sei aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu zitieren, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG darzustellen, bestehe aber nicht vergleiche VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121). Dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, werde das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Wird darin überdies auf eine ÖNORM verwiesen, so werde dadurch auch der bezogene Abschnitt der ÖNORM Teil des Straftatbestandes. In einem solchen Fall sei daher im Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG neben der Bestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 und der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, auch die bezogene ÖNORM, allenfalls unter Anführung der zutreffenden Untergliederung anzuführen (vgl VwGH 03.09.1996, 95/04/0209).Dadurch, dass Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, werde das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Wird darin überdies auf eine ÖNORM verwiesen, so werde dadurch auch der bezogene Abschnitt der ÖNORM Teil des Straftatbestandes. In einem solchen Fall sei daher im Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG neben der Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 und der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, auch die bezogene ÖNORM, allenfalls unter Anführung der zutreffenden Untergliederung anzuführen vergleiche VwGH 03.09.1996, 95/04/0209). Gegenständlich wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder der Wortlaut der Auflage wiedergegeben, noch ein entsprechender Punkt einer ÖNORM zitiert. Sohin hatte das erkennende Gericht den Spruch
GVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren.Sohin hatte das erkennende Gericht den Spruch
Paragraph 50, VwGVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren. Zudem wird festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumte, als Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu zitieren und war sohin der Spruch auch diesbezüglich zu korrigieren (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).Zudem wird festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumte, als Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu zitieren und war sohin der Spruch auch diesbezüglich zu korrigieren vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276). Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0765.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.