GVG wird der Maßnahmenbeschwerde, bezogen auf die Amtshandlung durch Beamte der Polizeiinspektion B, insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die Aufforderung seitens eines Beamten der Polizeiinspektion B am 27.3.2015 zwischen 10:30 und 11:45 Uhr im Vernehmungszimmer der Polizeiinspektion B ihr Erbrochenes selbst aufzuputzen, in ihren Rechten verletzt worden ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Maßnahmenbeschwerde, bezogen auf die Amtshandlung durch Beamte der Polizeiinspektion B, insofern stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die Aufforderung seitens eines Beamten der Polizeiinspektion B am 27.3.2015 zwischen 10:30 und 11:45 Uhr im Vernehmungszimmer der Polizeiinspektion B ihr Erbrochenes selbst aufzuputzen, in ihren Rechten verletzt worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen der Bezirkshauptmannschaft B bzw. der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahmen richtet, als unbegründet abgewiesen. 3.
GVG iVm § 1 VwGVG Aufwandsersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen insofern Folge gegeben, dass ihr der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, gesamt in Höhe von € 1.659,60, von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen ist.
Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwGVG Aufwandsersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen insofern Folge gegeben, dass ihr der Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Verhandlungsaufwandes, gesamt in Höhe von € 1.659,60, von der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft B) binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen ist. 4.
GVG hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden Behörde, Landespolizeidirektion Tirol,
GVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt € 887,20 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden Behörde, Landespolizeidirektion Tirol,
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt € 887,20 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 08.05.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde
Abs 2 B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft B sowie der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27.03.2015 gegen 10:00 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zentrum von B einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen worden sei. Die Festnahme sei mit einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung begründet worden. Zur Verbüßung dieser Strafe sei die Beschwerdeführerin zur nächstgelegenen Polizeiinspektion gebracht worden. Bereits dort habe sie angegeben, eine Vertrauensperson kontaktieren zu wollen, die die Strafe bezahlen könne, sodass sie die Ersatzfreiheitsstrafe nicht antreten müsse. Die Polizeibeamten hätten das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abgenommen und den Telefonanruf verweigert. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ca fünf Stunden auf der Polizeiinspektion B verbracht, wobei sie einen Teil ihrer Kleidung (Schuhe, Halstuch und Jacke) ablegen habe müssen, weshalb ihr sehr kalt gewesen sei. Überdies sei sie krank gewesen und sei ihrer Bitte nach einem Glas Wasser nicht nachgekommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung auf den Boden gelegt und sich dort übergeben müssen, woraufhin einer der Polizeibeamten sie aufgefordert habe, aufzustehen, sie mehrmals als „Penner“ beschimpft und ihr unterstellt habe, eine Krankheit nur vorzutäuschen. Dann habe ihr ein Polizeibeamter Wasser ins Gesicht geschüttet. Die Beschwerdeführerin habe schließlich mit einem Tuch das von ihr Erbrochene selbst aufputzen müssen. Überdies wurde ihrer Bitte nach Flüssigkeit, Nahrung und der Möglichkeit, eine Kontaktperson anzurufen, seitens der Polizei nicht nachgekommen. Zwischen 15:00 und 16:00 Uhr sei die Beschwerdeführerin dann ins Polizeianhaltezentrum C verbracht worden, wo sie gegen 17:00 Uhr ein Glas Wasser erhalten habe und von einem Arzt untersucht worden sei. Es sei auch eine Dolmetscherin hinzugekommen, die dann auf neuerliches Ersuchen der Beschwerdeführerin eine Kontaktperson angerufen habe, welche gegen 20:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum eingetroffen sei und die Geldstrafe beglichen habe, woraufhin die Beschwerdeführerin entlassen worden sei. Im Zuge der Entlassung habe sie auch ihr Mobiltelefon zurück erhalten, dessen SIM-Karte habe jedoch gefehlt.Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 08.05.2015 erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde
, Absatz 2, B-VG gegen eine der Bezirkshauptmannschaft B sowie der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27.03.2015 gegen 10:00 Uhr von zwei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zentrum von B einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge festgenommen worden sei. Die Festnahme sei mit einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung begründet worden. Zur Verbüßung dieser Strafe sei die Beschwerdeführerin zur nächstgelegenen Polizeiinspektion gebracht worden. Bereits dort habe sie angegeben, eine Vertrauensperson kontaktieren zu wollen, die die Strafe bezahlen könne, sodass sie die Ersatzfreiheitsstrafe nicht antreten müsse. Die Polizeibeamten hätten das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abgenommen und den Telefonanruf verweigert. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ca fünf Stunden auf der Polizeiinspektion B verbracht, wobei sie einen Teil ihrer Kleidung (Schuhe, Halstuch und Jacke) ablegen habe müssen, weshalb ihr sehr kalt gewesen sei. Überdies sei sie krank gewesen und sei ihrer Bitte nach einem Glas Wasser nicht nachgekommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von Müdigkeit und Erschöpfung auf den Boden gelegt und sich dort übergeben müssen, woraufhin einer der Polizeibeamten sie aufgefordert habe, aufzustehen, sie mehrmals als „Penner“ beschimpft und ihr unterstellt habe, eine Krankheit nur vorzutäuschen. Dann habe ihr ein Polizeibeamter Wasser ins Gesicht geschüttet. Die Beschwerdeführerin habe schließlich mit einem Tuch das von ihr Erbrochene selbst aufputzen müssen. Überdies wurde ihrer Bitte nach Flüssigkeit, Nahrung und der Möglichkeit, eine Kontaktperson anzurufen, seitens der Polizei nicht nachgekommen. Zwischen 15:00 und 16:00 Uhr sei die Beschwerdeführerin dann ins Polizeianhaltezentrum C verbracht worden, wo sie gegen 17:00 Uhr ein Glas Wasser erhalten habe und von einem Arzt untersucht worden sei. Es sei auch eine Dolmetscherin hinzugekommen, die dann auf neuerliches Ersuchen der Beschwerdeführerin eine Kontaktperson angerufen habe, welche gegen 20:00 Uhr im Polizeianhaltezentrum eingetroffen sei und die Geldstrafe beglichen habe, woraufhin die Beschwerdeführerin entlassen worden sei. Im Zuge der Entlassung habe sie auch ihr Mobiltelefon zurück erhalten, dessen SIM-Karte habe jedoch gefehlt. Durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung sowie die Modalitäten der Anhaltung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem
dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrem
EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt.Durch die rechtswidrige Festnahme und Anhaltung sowie die Modalitäten der Anhaltung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem
dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie in ihrem
, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, verletzt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob für die Festnahme eine Rechtsgrundlage vorgelegen sei, zumal der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, ob zuvor eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt sei. Überdies fehle es an der Verhältnismäßigkeit der Verhaftung, zumal die Beschwerdeführerin sofort ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, die aushaftende Geldstrafe zu bezahlen, und ihr dies, hätten ihr die Polizeibeamten die Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson gestattet, auch möglich gewesen wäre. Mangels ausreichender Prüfung von Alternativen erweise sich die Verhaftung somit als unverhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung des behördlichen Strafanspruchs. Selbst wenn sich die Verhaftung als verhältnismäßig herausstellen würde, wäre, so die Beschwerdeführerin, jedenfalls die Dauer der Anhaltung von zehn Stunden als unverhältnismäßig anzusehen, zumal es lediglich eines Anrufs bedurft hätte, um die Begleichung der Geldstrafe in die Wege zu leiten. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin mehr als vier Stunden auf die Überstellung nach C habe warten müssen. Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Art 3 EMRK bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Tatsache, dass sie ihre Oberkleidung und ihre Schuhe trotz Kälte ausziehen habe müssen, dass ihr die Verabreichung von Flüssigkeit verweigert und sie von den Polizeibeamten beschimpft worden sei sowie dass sie ihr Erbrochenes selbst aufwischen habe müssen, als erniedrigende Behandlung anzusehen sei, ebenso die verspätete Beiziehung eines Arztes.Im Hinblick auf die behauptete Verletzung des Artikel 3, EMRK bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Tatsache, dass sie ihre Oberkleidung und ihre Schuhe trotz Kälte ausziehen habe müssen, dass ihr die Verabreichung von Flüssigkeit verweigert und sie von den Polizeibeamten beschimpft worden sei sowie dass sie ihr Erbrochenes selbst aufwischen habe müssen, als erniedrigende Behandlung anzusehen sei, ebenso die verspätete Beiziehung eines Arztes. Die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson verstoße schließlich gegen Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs 7 PerFrSchG und stelle insofern ein rechtswidriges Behördenhandeln dar.Die Verweigerung der Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson verstoße schließlich gegen Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 7, PerFrSchG und stelle insofern ein rechtswidriges Behördenhandeln dar. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Festnahme und Anhaltung am 27.03.2015, in eventu den Antrag auf Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung. Überdies stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung aufgrund der im Zuge dessen erfolgten erniedrigenden Behandlung sowie den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson. Die Bezirkshauptmannschaft B als belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde als unbegründet beantragte und dazu ausführte wie folgt: Am 27.03.2015 gegen 10:30 Uhr hätten GI D und RI E im Stadtgebiet von B eine Bettlerin wahrgenommen, bei der es sich um die amtsbekannte AA gehandelt habe. Eine landesweite Anfrage habe ergeben, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft F ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden war. Bis zur Abklärung der weiteren Vorgangsweise sei die Beschwerdeführerin von den Beamten angehalten und zur nahegelegenen Polizeiinspektion B begleitet worden. Die nunmehr behauptete Festnahme habe mangels Vorliegens eines Festnahmegrundes nicht stattgefunden. Aus Gründen der Eigensicherung sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, die von ihr mitgeführten Gegenstände in eine Depositenbox zu geben, welche in den angrenzenden Räumlichkeiten der Bezirksleitstelle B verwahrt worden sei. Hinsichtlich der fehlenden SIM-Karte könnten seitens der belangten Behörde keine Angaben gemacht werden, da das Mobiltelefon nie geöffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann im Parteienwarteraum gewartet, wo sie sich durchwegs ruhig verhalten habe und gegenüber den anwesenden Beamten weder einen Arzt, noch Wasser oder ihr Mobiltelefon verlangt habe. Aufgrund des weiteren Parteienverkehrs habe sich die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung in die Vernehmungskanzlei begeben, wo sie sich auf den Boden gelegt und dort geschlafen, später aber auch erbrochen habe, wobei der anwesende GI G den Eindruck gehabt habe, dass es sich nicht um einen einmaligen Brechvorgang gehandelt habe, sondern dass die Beschwerdeführerin das Erbrochene in mehreren Stößen bewusst herausgewürgt habe. Daraufhin sei Frau A von GI D angesprochen worden, um die Lebensfunktionen zu überprüfen. Da sie sich nicht gerührt habe, sei ihr Gesicht in weiterer Folge mit Wasser besprenkelt worden, woraufhin sie sofort reagiert habe und aufgestanden sei. Aufgrund der Tatsache, dass die routinemäßig durchgeführte Fahndungsanfrage ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin an einer ansteckenden Krankheit leide, sei sie zum Zwecke des Gesundheitsschutzes aufgefordert worden, ihr Erbrochenes vom Boden aufzuwischen. Die Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin von den Beamten beschimpft worden sei, wies die belangte Behörde zurück. Um 11:47 Uhr habe die Bezirkshauptmannschaft B den Auftrag zur Vorführung zum Strafantritt erteilt, weshalb gegen die Beschwerdeführerin die Festnahme ausgesprochen worden sei. Die Zeit bis zum Eintreffen des Überstellungsfahrzeuges um 14:00 Uhr habe Frau A im Arrestraum der Polizeiinspektion B verbracht. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, eine Kontaktperson anzurufen. Auch sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die offene Strafe zu begleichen. Das Einschreiten der Beamten sei durch §§ 53b und 54b VStG gesetzlich gedeckt und die erhobene Maßnahmenbeschwerde daher unbegründet.Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, eine Kontaktperson anzurufen. Auch sei ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die offene Strafe zu begleichen. Das Einschreiten der Beamten sei durch Paragraphen 53 b und 54 b VStG gesetzlich gedeckt und die erhobene Maßnahmenbeschwerde daher unbegründet. Die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu die Abweisung als unbegründet, und führte dazu begründend aus, dass die Landespolizeidirektion Tirol im vorliegenden Fall nicht örtlich zuständige Behörde sei, sondern die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B gegeben sei. Insoweit die Beschwerde sich auf § 88 Abs 1 und 2 SPG stützt, führt die Landespolizeidirektion C weiter aus, dass Bettelei unter den Kompetenztatbestand der vom SPG ausgenommenen örtlichen Sicherheitspolizei falle und die Maßnahmenbeschwerde daher, soweit sie sich auf diese Bestimmungen stützt, verfehlt und inhaltlich abzuweisen (bzw allenfalls zurückzuweisen) sei. Ein potentiell beschwerdegegenständliches Verhalten beim Haftvollzug im Polizeianhaltezentrum sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet oder aufgezeigt worden.Die Landespolizeidirektion Tirol als belangte Behörde erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte darin die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, in eventu die Abweisung als unbegründet, und führte dazu begründend aus, dass die Landespolizeidirektion Tirol im vorliegenden Fall nicht örtlich zuständige Behörde sei, sondern die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B gegeben sei. Insoweit die Beschwerde sich auf Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG stützt, führt die Landespolizeidirektion C weiter aus, dass Bettelei unter den Kompetenztatbestand der vom SPG ausgenommenen örtlichen Sicherheitspolizei falle und die Maßnahmenbeschwerde daher, soweit sie sich auf diese Bestimmungen stützt, verfehlt und inhaltlich abzuweisen (bzw allenfalls zurückzuweisen) sei. Ein potentiell beschwerdegegenständliches Verhalten beim Haftvollzug im Polizeianhaltezentrum sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet oder aufgezeigt worden. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde am 20.07.2015 sowie am 02.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst zum Verbleib der SIM-Karte ermittelt und sagte die Zeugin HH dazu aus, dass Frau A sie bereits am Vormittag des 27.03.2015 von ihrem Handy aus angerufen habe, wobei sie immer wieder das Wort „Gefängnis“ wiederholt habe, bevor das Gespräch abgerissen sei. Als sie aus dem Polizeianhaltezentrum herausgegangen seien, habe Frau A zu ihr gesagt, dass die SIM-Karte in ihrem Handy fehle. Zu den konkreten Abläufen könne die Zeugin allerdings keine Angaben mehr machen. Gefragt nach dem Handy der Beschwerdeführerin gab auch der Zeuge GI II, welcher im Polizeianhaltezentrum die Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Effektenliste erfasst und sie verwahrt hat, an, sich nicht mehr an das in Rede stehende Handy erinnern zu können. Handys würden nicht geöffnet, um nachzuschauen, ob sie eine SIM-Karte enthalten.Gefragt nach dem Handy der Beschwerdeführerin gab auch der Zeuge GI römisch zwei, welcher im Polizeianhaltezentrum die Gegenstände der Beschwerdeführerin in der Effektenliste erfasst und sie verwahrt hat, an, sich nicht mehr an das in Rede stehende Handy erinnern zu können. Handys würden nicht geöffnet, um nachzuschauen, ob sie eine SIM-Karte enthalten. Zeuge GI JJ, der die Entlassung der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, gab an, dass bei der Aufnahme alle Effekten in einer Liste erfasst würden, welche bei der Entlassung vom entlassenden Beamten und der entlassenen Person unterfertigt würden. Da in der entsprechenden Liste keine SIM-Karte vermerkt war, müsse sie sich im Telefon befunden haben. Die Zeugin KK, welche während der Anhaltung der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum als Amtsdolmetscherin tätig war, gab in ihrer Vernehmung an, sich an einen Zwischenfall mit einer SIM-Karte erinnern, aber dazu keine Details mehr nennen zu können. Es sei die SIM-Karte jedoch sicher nicht auf dem Boden gesucht worden oder ähnliches. Auch der zum fraglichen Zeitpunkt im Polizeianhaltezentrum diensthabende Zeuge GI LL gab an, sich nicht an eine Suche nach einer SIM-Karte erinnern zu können. Ein solches Ereignis wäre ihm aber jedenfalls in Erinnerung geblieben und hätte er in so einem Fall auch in den Effekten nach dieser SIM-Karte gesucht. Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Einvernahme die Sachverhaltsdarstellung in der Maßnahmenbeschwerde dahingehend, dass sie von der Polizei aus versucht habe, Frau H zu erreichen, deren Telefonnummer sie auswendig wisse. Die Polizisten hätten ihr dann aber das Handy aus der Hand genommen. Bezüglich der Ereignisse auf der Polizeiinspektion B gab die Beschwerdeführerin an, dass diese für sie ein großer Stress gewesen seien und dass ihr deshalb und aufgrund ihrer Erkrankung schlecht geworden sei und sie sich erbrochen habe. Sie habe den Polizisten auch gesagt, dass sie krank sei, Schmerzen habe und eine Tablette brauche. In der Zelle habe sie dann um ihr Kopftuch und ihre Schuhe gebeten, weil ihr kalt gewesen sei, dies sei aber abgelehnt worden. Im Polizeianhaltezentrum sei ihr ebenfalls schlecht gewesen, dort habe sie dann allerdings vom diensthabenden Arzt Tabletten bekommen. Sie habe dort auch um ihr Telefon gebeten, welches ihr sofort gebracht worden sei. Es sei aber nicht funktionsfähig gewesen und als sie es daraufhin geöffnet habe, habe sie bemerkt, dass die SIM-Karte fehle. Daraufhin habe die Dolmetscherin die Polizisten gebeten, nach der SIM-Karte zu suchen. Auf Frage gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse die Nummer dieser SIM-Karte nicht mehr und habe auch keine Möglichkeit, diese wieder zu beschaffen. Der Zeuge RI E gab in seiner Aussage an, dass er damals mit seinem Kollegen GI D im Stadtgebiet von B Fußstreife gegangen sei, als sie auf die Beschwerdeführerin aufmerksam wurden, welche eine Frau aggressiv angebettelt habe. Daraufhin habe er die Beschwerdeführerin angesprochen, eine Identitätsfeststellung durchgeführt sowie eine Anfrage über die Dienststelle gemacht, ob es offene Strafvormerkungen gäbe. Nachdem die Information vorgelegen habe, dass es einen offenen Strafbetrag der Bezirkshauptmannschaft F gibt, habe die Beschwerdeführerin die beiden Polizeibeamten freiwillig zur Dienststelle zur Abklärung begleitet. Dort habe er sie gebeten, alle bei sich geführten Gegenstände in eine Box zu geben, welche dann in die Bezirksleitstelle gekommen sei, wo die Beschwerdeführerin keinen Zugang mehr dazu gehabt habe. Anschließend sei er mit seinem Kollegen D wieder in den Dienst ausgerückt und als sie zurückgekommen seien, sei die Beschwerdeführerin am Boden gelegen und habe sich erbrochen. GI D habe sie dann angesprochen, ihre Lebensfunktionen überprüft und ihr Wasser ins Gesicht gesprenkelt, woraufhin die Beschwerdeführerin aufgestanden sei. Auf Vorhalt der Beschwerdeausführungen gab der Zeuge E an, zu keinem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin angeschrien zu haben oder mit ihr grob gewesen zu sein. Als Haftgrund gab der Zeuge die laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft F bestehende offene Verwaltungsstrafe der Beschwerdeführerin an, mit deren Bekanntwerden die Beschwerdeführerin festgenommen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich freiwillig in der Polizeiinspektion aufgehalten und hätte sich jederzeit aus dem Parteienwartebereich entfernen können, ebenso aus dem Vernehmungszimmer. Mit der Festnahme habe der Zeuge ihr das entsprechende Informationsblatt in rumänischer Sprache ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt nach einer Kontaktperson gefragt, eine solche zu kontaktieren habe der Zeuge ihr allerdings auch nicht angeboten. Der Zeuge GI D gab in seiner Aussage an, dass er damals mit seinem Kollegen RI E im Stadtgebiet von B Fußstreife gegangen sei und im Zuge dessen sein Kollege die Beschwerdeführerin kontrollierte. Nachdem klar gewesen sei, dass eine offene Verwaltungsstrafe vorliege, seien sie zur Dienststelle zurückgegangen. Frau A sei zunächst im Parteienwarteraum gesessen und später, als der Zeuge und sein Kollege von einem zwischenzeitlich absolvierten Außendienst zurückgekommen seien, im Vernehmungszimmer. Dort habe sie um ein Glas Wasser gebeten. Während der Zeuge dieses geholt habe, habe er sie beobachtet, wie sie sich eine Hand vor den Mund gehalten und mit der anderen den Finger in den Mund gesteckt habe. Sie habe schon zuvor und dann noch einmal erbrochen und sei anschließend reglos am Boden gelegen. Daraufhin habe der Zeuge seine Finger in das Wasser getaucht und die Beschwerdeführerin mit Wasser besprenkelt. Sie sei dann sofort aufgesprungen und habe sich auf den Stuhl gesetzt. Einige Minuten später habe sie sich das restliche Wasser ins Gesicht geleert. Der Zeuge gab weiter an, zu keiner Zeit die Beschwerdeführerin beschimpft zu haben oder mit ihr grob gewesen zu sein. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin ihr Erbrochenes selbst aufwischen musste, weil sie an einer ansteckenden Krankheit leide. Es habe sich dabei allerdings lediglich um eine Bitte gehandelt, der sie nachgekommen sei. Die Polizeibeamten hätten dann noch die Rettung gerufen und von dieser den ganzen Raum desinfizieren lassen. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass sie krank sei und einen Arzt brauche. Überdies habe ihr Verhalten beim Zeugen den Eindruck erweckt, gespielt zu sein. Sie habe mit allen Mitteln versucht, sich der Festnahme zu entziehen. Obwohl der Zeuge gewusst habe, dass sie an einer ansteckenden Krankheit leide, habe er keinen Grund für die Beiziehung des Amtsarztes gesehen, weil er aufgrund seines Gesamteindruckes von Frau A davon ausgegangen sei, dass ihre Ohnmacht gespielt sei. Die Beschwerdeführerin habe in seiner Gegenwart nicht telefoniert und auch nicht darum gebeten, telefonieren zu dürfen. Hätte sie das getan, hätte man sie natürlich telefonieren lassen, auch mit dem Diensttelefon. In einer ergänzenden Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an jenem Vormittag mit Frau H telefoniert habe, und zwar auf der Polizeiinspektion, nachdem sie erfahren habe, dass sie eine offene Strafe habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das Handy in ihrer Tasche gehabt, und als sie telefoniert habe, hätten ihr die Beamten das Handy weggenommen und ausgeschaltet. Welcher der beiden Beamten ihr das Handy weggenommen habe, könne sie nicht mehr sagen, obwohl die beiden Beamten während der mündlichen Verhandlung im Nahbereich der Beschwerdeführerin saßen. Sie habe sich die Beamten damals nicht genau angeschaut. Der Zeuge GI G, welcher an jenem Tag während der Abwesenheit von RI E und GI D in der Polizeiinspektion B anwesend war, führte aus, dass die Beschwerdeführerin zunächst im Vernehmungszimmer auf einem Stuhl sitzend geschlafen habe, dann aber auf dem Boden gelegen und sich den Finger in den Hals gesteckt habe, woraufhin sie sich übergeben habe. Währenddessen seien RI E und GI D vom Außendienst zurückgekommen und er habe ihnen die Beschwerdeführerin wieder übergeben. Er habe an jenem Tag das Verwahrbuch geführt und die Beschwerdeführerin sei um 14:10 Uhr ins Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Zwischen 12:40 und 14:10 Uhr sei die Beschwerdeführerin in einer Zelle angehalten worden, währenddessen habe sie aber kein einziges Mal geklingelt, um Wasser, Essen, Medikamente etc zu verlangen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht telefoniert. II. Sachverhaltsfeststellungenrömisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen Am 27.03.2015 zwischen 10:00 und 10:30 Uhr beobachteten die Polizeibeamten RI E und GI D die Beschwerdeführerin im Stadtgebiet von B, wie sie bettelte. Da RI E ihr Verhalten, insbesondere das Ansprechen einer Frau, als aggressives Betteln wertete, unterzog er sie einer Kontrolle, im Zuge derer hervor kam, dass gegen die Beschwerdeführerin eine offene Verwaltungsstrafe der BH F besteht. Zwecks Abklärung forderten die Beamten die Beschwerdeführerin auf, mit ihnen auf die Polizeistation zu kommen. Auf der Polizeiinspektion B befand sich die Beschwerdeführerin dann zuerst im Parteienwarteraum und anschließend im Vernehmungszimmer. Die Gegenstände, die sie mitgeführt hatte, legte sie unmittelbar nach Betreten der Polizeiinspektion auf Aufforderung der Beamten in eine Depositenbox, wo sie bis zur Übergabe im Polizeianhaltezentrum verwahrt wurden. Unter diesen Gegenständen befand sich auch ihr Mobiltelefon. Während der Zeit auf der Polizeiinspektion B und auch im Anschluss daran während der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum wurde dieses von der Beschwerdeführerin nicht benutzt. RI E und GI D gingen anschließend wieder in den Außendienst. Im Vernehmungszimmer saß die Beschwerdeführerin zunächst auf einem Stuhl, legte sich dann aber auf den Boden und erbrach sich. Da sie am Boden liegen blieb und sich nicht rührte, besprenkelte der zwischenzeitlich zurückgekehrte GI D das Gesicht der Beschwerdeführerin mit Wasser, worauf sie aufstand und sich wieder auf einen Stuhl setzte. Aufgrund der Tatsache, dass sie an einer ansteckenden Krankheit leidet, wurde sie von GI D aufgefordert bzw gebeten, das von ihr Erbrochene aufzuwischen, was sie in weiterer Folge auch tat, nachdem der Polizist ihr Reinigungsutensilien gebracht hatte. Nach Abschluss der Amtshandlung wurde die Rettung gerufen, um den ganzen Raum zu desinfizieren. Einen Arzt hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt verlangt, ebenso wenig die Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson. Um 11:47 Uhr erteilte die Bezirkshauptmannschaft B den Auftrag zur Vorführung zum Strafantritt. Daraufhin wurde um 11:50 Uhr die Festnahme der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Zeit bis zum Eintreffen des Überstellungsfahrzeuges um 14:00 Uhr hat Frau A im Arrestraum der Polizeiinspektion B verbracht. Im Polizeianhaltezentrum in C, in das die Beschwerdeführerin um 15:20 Uhr eingeliefert wurde, wurde sie unter Beiziehung einer Dolmetscherin ärztlich untersucht und für haftfähig befunden. Die Geldstrafe wurde schließlich dort von Frau H bezahlt und die Beschwerdeführerin aufgrund dessen um 20:15 Uhr entlassen. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin von den anwesenden Polizeibeamten während dieser Vorgänge beschimpft oder grob behandelt wurde. Im übrigen machte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht keine konkreten Angaben zu derartigen Vorfällen. Wenngleich fest steht, dass am Vormittag des 27.3.2015 ein Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H stattgefunden hat, so kann zwar nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt dieses Telefonat sich ereignete, allerdings ist auf Grund der festgestellten Abläufe, davon auszugehen, dass nach der Abnahme der Effekten unmittelbar nach Betreten der Polizeidienststelle ein Telefonat nicht mehr möglich war. Fest steht lediglich, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes auf der Polizeiinspektion B nicht telefoniert hat. Daraus ergibt sich, dass nicht festgestellt werden konnte, ob zum Zeitpunkt des Eintreffens auf der Polizeiinspektion B das Handy der Beschwerdeführerin eine SIM-Karte enthalten hat. Damit fehlt freilich die Voraussetzung für die Feststellung, ob während ihres Aufenthaltes auf der Polizeiinspektion B sowie im Polizeianhaltezentrum in C die SIM-Karte der Beschwerdeführerin abhandengekommen ist. Weiters konnten auch keine nähere Identifizierung dieser SIM-Karte stattfinden, da die Beschwerdeführerin weder eine dieser SIM-Karte zugeordnete Telefonnummer, noch deren Herkunft oder auch nur den zugewiesenen Netzbetreiber angeben konnte. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin, den Gegenschriften der belangten Behörden, dem Akt der Bezirkshauptmannschaft B, dem Akt der Landespolizeidirektion Tirol sowie aus den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der insoweit glaubwürdigen Aussage der Zeugin H ist als erwiesen anzusehen, dass ein Telefonat zwischen Frau A und der Zeugin stattgefunden hat, wozu Frau A ihr Handy verwendet hat. Es ist aber ebenso als erwiesen anzusehen, dass dieses Telefonat nicht auf der Polizeiinspektion B und somit nicht im Einflussbereich der Polizei stattgefunden hat, zumal die befragten Zeugen E, D und G übereinstimmend angaben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenwart nicht telefoniert habe und sie ihr Mobiltelefon nach Eintreffen auf der Polizeiinspektion B in die Depositenbox gegeben habe, wo es bis zu ihrer Entlassung verwahrt wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von GI D mit Wasser besprenkelt wurde und es ihr nicht, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von diesem ins Gesicht geschüttet wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D und E. Der weitere Ablauf in der Polizeiinspektion B, nämlich der Auftrag zur Vorführung zum Strafantritt durch die Bezirkshauptmannschaft B sowie die Festnahme der Beschwerdeführerin, die Verbringung ins Polizeianhaltezentrum in C und der weitere Ablauf dort ergeben sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörden. Nicht festgestellt werden konnte, ob sich im Handy der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintreffens auf der Polizeiinspektion B eine SIM-Karte befand, zumal der Zeitpunkt des Telefonats der Beschwerdeführerin mit Frau H nicht ermittelt werden konnte. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin angab, die Nummer der SIM-Karte nicht (mehr) zu kennen und sie auch nicht mehr beschaffen zu können. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion B ihr Mobiltelefon nicht benutzt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen D, E und G. Ebenso konnte aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen E und D nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von diesen beschimpft wurde. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Wunsch nach einer Kontaktaufnahme zu einer Vertrauensperson äußerte, weshalb ihr dies auch nicht verweigert werden konnte, ergibt sich ebenfalls aus den Zeugenaussagen von RI E und GI D. Die Schilderung der Ereignisse auf der Polizeiinspektion B durch die Zeugen RI E, GI D und GI G erweist sich als schlüssig, widerspruchsfrei, glaubhaft und nachvollziehbar, sodass ihnen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bedenkenlos gefolgt werden kann. Demgegenüber erwecken die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Eindruck, emotionsgeladen und überzeichnet sowie teilweise widersprüchlich, unzusammenhängend und nicht nachvollziehbar zu sein. Nicht nachvollziehbar ist beispielsweise die Aussage, dass die Beschwerdeführerin zwar die Nummer von Frau H, nicht aber ihre eigene Nummer auswendig wisse und dass die Nummer der SIM-Karte von ihr auch nicht wieder beschafft werden könne. Ebenso sei auf die zu den Ausführungen der drei Beamten in Widerspruch stehende Aussage verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion B telefoniert habe, woraufhin die Beamten ihr das Handy abgenommen hätten. Zur Frage in der mündlichen Verhandlung, welcher der Beamten ihr das Mobiltelefon abgenommen habe, führte sie aus, dass sie das nicht mehr sagen könne, obwohl sich die in Frage kommenden Beamten in ihrem Nahebereich befanden, weil sie sich diese Beamten damals nicht so genau angeschaut habe. Dies ist für das Landesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und begründet folglich weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, zumal es sich bei der Abnahme des Handys wohl um eine emotionsgeladene Situation gehandelt hat, die der Beschwerdeführerin im Gedächtnis bleiben hätte müssen. Nicht glaubhaft ist für das erkennende Gericht schließlich die Angabe, wonach die Zeugin K die Polizisten im Polizeianhaltezentrum gebeten habe, nach der SIM-Karte zu suchen, zumal sich die Zeugin K schon an das bloße Stattfinden einer solchen Suche nicht erinnern konnte. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu den Zeugenaussagen erweisen sich daher die Schilderungen der Beschwerdeführerin insgesamt als wenig glaubwürdig, sodass ihnen seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht zu folgen war. IV. Rechtsgrundlagenrömisch vier. Rechtsgrundlagen Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014 lautet:Die relevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014, lautet: Artikel 130
4.4. gegen Weisungen
F BGBl III Nr 47/2010, lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 47 aus 2010,, lauten wie folgt: Verbot der Folter Artikel 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Recht auf Freiheit und Sicherheit Artikel 5
Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
FrSchG ist zunächst, zu welchem Zeitpunkt die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte. Diesbezüglich ist ihrem Vorbringen, wonach die Festnahme bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung seitens der Polizeibeamten, diese auf die Polizeiinspektion zu begleiten vorlag, entgegenzuhalten, dass mit dieser Aufforderung keinerlei Androhung von Zwang verbunden war. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich um ein freiwilliges Mitkommen seitens der Beschwerdeführerin handelte. Zwar liegt eine Festnahme nicht nur dann vor, wenn eine solche ausgesprochen wurde (vgl VfSlg 9494/1982, 10.526/1985), sondern bereits dann, wenn der Wille der einschreitenden Beamten - objektiv - darauf gerichtet ist, die Freiheit der Beschwerdeführerin zu beschränken. Der von den Beamten geäußerte Wunsch, die Beschwerdeführerin möge mit ihnen zur Polizeiinspektion kommen, stellte im vorliegenden Fall allerdings keinen auf eine Freiheitsbeschränkung gerichteten Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung sie mit der Ausübung von Zwangsgewalt zu rechnen gehabt hätte (VfSlg 11.568/1987). Auch auf der Polizeiinspektion B fehlte es bis zum Ausspruch der Festnahme an einer tatbestandsmäßigen Beschränkung persönlicher Ortsveränderungen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 35 Rz 2). Dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei Zahlung der Geldstrafe die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion B jederzeit verlassen hätte können. Dass sie an der Beschaffung der hierfür notwendigen Mittel durch Verweigerung der Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson gehindert wurde, konnte nicht festgestellt werden.Maßgeblich für die Frage der Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit
FrSchG ist zunächst, zu welchem Zeitpunkt die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte. Diesbezüglich ist ihrem Vorbringen, wonach die Festnahme bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung seitens der Polizeibeamten, diese auf die Polizeiinspektion zu begleiten vorlag, entgegenzuhalten, dass mit dieser Aufforderung keinerlei Androhung von Zwang verbunden war. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich um ein freiwilliges Mitkommen seitens der Beschwerdeführerin handelte. Zwar liegt eine Festnahme nicht nur dann vor, wenn eine solche ausgesprochen wurde vergleiche VfSlg 9494 aus 1982,, 10.526 aus 1985,), sondern bereits dann, wenn der Wille der einschreitenden Beamten - objektiv - darauf gerichtet ist, die Freiheit der Beschwerdeführerin zu beschränken. Der von den Beamten geäußerte Wunsch, die Beschwerdeführerin möge mit ihnen zur Polizeiinspektion kommen, stellte im vorliegenden Fall allerdings keinen auf eine Freiheitsbeschränkung gerichteten Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung sie mit der Ausübung von Zwangsgewalt zu rechnen gehabt hätte (VfSlg 11.568 aus 1987,). Auch auf der Polizeiinspektion B fehlte es bis zum Ausspruch der Festnahme an einer tatbestandsmäßigen Beschränkung persönlicher Ortsveränderungen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 35, Rz 2). Dies schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei Zahlung der Geldstrafe die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion B jederzeit verlassen hätte können. Dass sie an der Beschaffung der hierfür notwendigen Mittel durch Verweigerung der Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson gehindert wurde, konnte nicht festgestellt werden. So ist davon auszugehen, dass eine Festnahme erst zu jenem Zeitpunkt vorlag, als in Folge des Einlangens des Auftrags zur Vorführung zum Strafantritt der Bezirkshauptmannschaft F gegenüber der Beschwerdeführerin die Festnahme ausgesprochen wurde. Für den Ausspruch der Festnahme bestand zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Grundlage:
G ist der Bestrafte, sofern er einer Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Eine solche Vorführung und die damit einhergehende Beschränkung der persönlichen Freiheit ist sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass der Bestrafte sich durch Flucht dem Vollzug der Strafe entziehen werde.
G ist eine offene Geldstrafe bzw die damit zusammenhängende Ersatzfreiheitsstrafe ohne vorhergehende Aufforderung sofort zu vollstrecken, sofern die begründete Annahme besteht, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist. So ist davon auszugehen, dass eine Festnahme erst zu jenem Zeitpunkt vorlag, als in Folge des Einlangens des Auftrags zur Vorführung zum Strafantritt der Bezirkshauptmannschaft F gegenüber der Beschwerdeführerin die Festnahme ausgesprochen wurde. Für den Ausspruch der Festnahme bestand zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Grundlage:
Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG ist der Bestrafte, sofern er einer Aufforderung zum Strafantritt nicht nachkommt, zwangsweise vorzuführen. Eine solche Vorführung und die damit einhergehende Beschränkung der persönlichen Freiheit ist sofort zu veranlassen, wenn die begründete Sorge besteht, dass der Bestrafte sich durch Flucht dem Vollzug der Strafe entziehen werde.
Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist eine offene Geldstrafe bzw die damit zusammenhängende Ersatzfreiheitsstrafe ohne vorhergehende Aufforderung sofort zu vollstrecken, sofern die begründete Annahme besteht, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist. Die Voraussetzungen für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die sofortige Aufforderung zum Strafantritt waren im vorliegenden Fall gegeben: Gegen die Beschwerdeführerin haftete eine Geldstrafe aus, die zum maßgeblichen Zeitpunkt uneinbringlich war, sodass an deren Stelle der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu treten hatte. Die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entziehen würde, war ebenso gegeben, da sie weder österreichische Staatsbürgerin ist noch einen Wohnsitz in Österreich hat. Diese Umstände sind hinreichend zur Begründung einer Fluchtgefahr (vgl dazu VfSlg 11.568/1987). Folglich war das Vorgehen der Beamten gesetzlich gedeckt und begründet demnach keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit.Die Voraussetzungen für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die sofortige Aufforderung zum Strafantritt waren im vorliegenden Fall gegeben: Gegen die Beschwerdeführerin haftete eine Geldstrafe aus, die zum maßgeblichen Zeitpunkt uneinbringlich war, sodass an deren Stelle der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu treten hatte. Die Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entziehen würde, war ebenso gegeben, da sie weder österreichische Staatsbürgerin ist noch einen Wohnsitz in Österreich hat. Diese Umstände sind hinreichend zur Begründung einer Fluchtgefahr vergleiche dazu VfSlg 11.568 aus 1987,). Folglich war das Vorgehen der Beamten gesetzlich gedeckt und begründet demnach keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit. Ebenso wenig ist die Dauer der Festnahme als unverhältnismäßig zu werten. Frau A befand sich insgesamt etwa acht Stunden in Polizeigewahrsam. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie zum Antritt ihrer Ersatzfreiheitsstrafe von der Polizeiinspektion B ins Polizeianhaltezentrum nach C verbracht werden musste, wofür zuerst ein entsprechendes Fahrzeug von C nach B überstellt werden musste, ist die Dauer der Anhaltung nicht als unverhältnismäßig anzusehen und hat insofern keine Rechtsverletzung stattgefunden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass ab Ausspruch der Festnahme die verstrichene Zeit auf die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet wurde. Zum Zeitpunkt der Festnahme wurde die Beschwerdeführerin durch den Erhalt eines Informationsblattes in rumänischer Sprache ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt. Auch nach Erhalt dieses Informationsblattes hat sie gegenüber den anwesenden Polizeibeamten nicht nach einer Kontaktaufnahme verlangt, sodass ihr eine solche von diesen auch nicht verweigert werden konnte. Es besteht daher keine Rechtsverletzung nach Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs 7 PerFrSchG.Zum Zeitpunkt der Festnahme wurde die Beschwerdeführerin durch den Erhalt eines Informationsblattes in rumänischer Sprache ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt. Auch nach Erhalt dieses Informationsblattes hat sie gegenüber den anwesenden Polizeibeamten nicht nach einer Kontaktaufnahme verlangt, sodass ihr eine solche von diesen auch nicht verweigert werden konnte. Es besteht daher keine Rechtsverletzung nach Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 7, PerFrSchG. 2. Zur Frage der Verletzung des Art 3 EMRK: Zur Frage der Verletzung des Artikel 3, EMRK: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Tatsache, dass sie von den Polizisten aufgefordert wurde, ihr Erbrochenes selbst aufzuwischen, in ihrem Recht
Diesbezüglich kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Krankheit nur vortäuschte und ihr Erbrechen absichtlich herbeiführte. Unstrittig ist jedenfalls, dass sie nach Aufforderung seitens des Polizeibeamten D, der ihr auch Reinigungsutensilien brachte, ihr Erbrochenes aufwischte.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Tatsache, dass sie von den Polizisten aufgefordert wurde, ihr Erbrochenes selbst aufzuwischen, in ihrem Recht
Diesbezüglich kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Krankheit nur vortäuschte und ihr Erbrechen absichtlich herbeiführte. Unstrittig ist jedenfalls, dass sie nach Aufforderung seitens des Polizeibeamten D, der ihr auch Reinigungsutensilien brachte, ihr Erbrochenes aufwischte. Zwar fehlte es auch bei dieser Aufforderung an der Befehls- und Zwangsgewalt, zumal die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen musste, bei Verweigerung der Aufforderung unmittelbar mittels Befehls- und Zwangsgewalt zum Aufwischen verhalten zu werden,
Abs 2 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte jedoch auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.Zwar fehlte es auch bei dieser Aufforderung an der Befehls- und Zwangsgewalt, zumal die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen musste, bei Verweigerung der Aufforderung unmittelbar mittels Befehls- und Zwangsgewalt zum Aufwischen verhalten zu werden,
Paragraph 88, Absatz 2, SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte jedoch auch über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Art 3 EMRK verbietet ua eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Personen durch staatliche Organe. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn der Betroffene ohne besonderen Grund gedemütigt oder entwürdigt wird. Dabei muss nach der Rsp des VfGH eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die in Rede stehende Maßnahme nicht notwendig und daher unverhältnismäßig ist (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 1394). Artikel 3, EMRK verbietet ua eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Personen durch staatliche Organe. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn der Betroffene ohne besonderen Grund gedemütigt oder entwürdigt wird. Dabei muss nach der Rsp des VfGH eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die in Rede stehende Maßnahme nicht notwendig und daher unverhältnismäßig ist (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 1394). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben: Die Beschwerdeführerin lag zunächst am Boden und hatte sich erbrochen, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie sich in schlechter körperlicher sowie aufgrund der damit verbundenen, die Intimsphäre berührenden Stresssituation wohl auch in schlechter psychischer Verfassung und sohin in einem Zustand der besonderen Verletzlichkeit befand. Unmittelbar anschließend und in diesem Zustand von ihr zu verlangen, sie möge ihr Erbrochenes aufwischen, stellt eine besondere Demütigung im oben beschriebenen Sinne dar. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an einer ansteckenden Krankheit leidet, war diese Aufforderung nicht notwendig und daher unverhältnismäßig, zumal anschließend ohnehin eine Desinfizierung des gesamten Raumes durch die Rettung erfolgte. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch die Aufforderung, ihr Erbrochenes aufzuwischen, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt. Hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung durch die verspätete Beiziehung eines Arztes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes auf der Polizeiinspektion B keinen solchen verlangt hat. Ebenso ist aber festzuhalten, dass die Polizeibeamten sich trotz des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht veranlasst sahen, von sich aus einen solchen beizuziehen. In der Aufforderung zum Ablegen der Oberbekleidung und der Schuhe kann keine Verletzung in Rechten erblickt werden, zumal in den gegenständlichen Räumlichkeiten Zimmertemperatur herrschte. Da nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin seitens der Polizeibeamten beschimpft oder sonst grob behandelt wurde sowie dass ihr Wasser ins Gesicht geschüttet wurde, ist darüber hinaus keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten zu erkennen.
Die übrigen gegen die Bezirkshauptmannschaft B geltend gemachten Rechtsverletzungen erwiesen sich allerdings wiederum als unbegründet, sodass die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen war.Demgegenüber war der Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft B, soweit sie sich gegen die durch eines ihrer Organe vorgenommene Aufforderung der Beschwerdeführerin richtete, ihr Erbrochenes selbst aufzuwischen, Folge zu geben und wurde die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Recht
Die übrigen gegen die Bezirkshauptmannschaft B geltend gemachten Rechtsverletzungen erwiesen sich allerdings wiederum als unbegründet, sodass die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen war. Festzuhalten bleibt dennoch, dass seitens der amtshandelnden Organe der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts auf der Polizeiinspektion B keine Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson angeboten wurde, ebenso wenig sind trotz der unzweifelhaft vorhandenen Sprachbarriere Bemühungen um eine Erleichterung der Kommunikation beispielsweise durch Beiziehung eines Sprachhelfers oder gar eines Dolmetschers erkennbar. Überdies wurde zu keinem Zeitpunkt eine weibliche Amtsperson den Amtshandlungen beigezogen. Schließlich wurde im Zuge der Festnahme das Anhalteprotokoll nur unvollständig ausgefüllt, insbesondere fehlen Angaben zu den Effekten, wobei solche Angaben das Ermittlungsverfahren wesentlich erleichtert hätten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1167.16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.