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{'item': 'LVwG-2015/26/2141-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2141-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der L A, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde N vom 09.07.2015, Zl ****, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung für den Abbruch und den Neubau eines Wohnhauses auf dem Bauplatz .6 KG T nach der TBO 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit einer am 29.09.2014 im Stadtmagistrat der Stadtgemeinde N eingelangten Eingabe beantragte die B R GmbH bei der Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Abbruch sowie den Neubau eines Wohnhauses auf dem Bauplatz .6 KG T. Aufgrund dieses Bauansuchens wurde vom Stadtmagistrat der Stadtgemeinde N als Baubehörde am 02.03.2015 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die nunmehrige Beschwerdeführerin L A Einwendungen gegen das Bauprojekt aus verschiedenen Gründen erhob. In der Folge erließ der Stadtmagistrat der Stadtgemeinde N den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 09.07.2015, womit die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben erteilt wurde, dies unter Erteilung von Auflagen sowie unter Erklärung der eingereichten Projektunterlagen zum wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die eingeholten Sachverständigenstellungnahmen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben aus öffentlich-rechtlicher Sicht erbracht hätten. Der Sachverständigenbeirat nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz habe das verfahrensgegenständliche Bauprojekt zur Kenntnis genommen. Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Bauvorhabens aufzuzeigen. Insbesondere bestehe für die Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Licht und Sonne sowie auf Nichtveränderung der gegebenen Licht- und Luftverhältnisse. Was die immissionsbezogenen Einwendungen anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die geplante Wohnanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Bauplatz der festgelegten Widmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ entspreche. Die konsensgemäße Verwendung des Wohnhauses könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine dort ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lasse. Die mit dem geplanten Wohnhaus verbundenen Immissionen gingen somit nicht über das übliche Ausmaß hinaus. Die Einwendungen wegen des befürchteten erhöhten Schallpegels durch das geplante Bauprojekt hätten demgemäß eine Unzulässigkeit des Bauvorhabens nicht dartun können. Die sich auf die Parkplatzsituation beziehenden Vorbringen der Nachbarn stünden in keinem Zusammenhang mit den ihnen eingeräumten subjektiven Nachbarschaftsrechten. Die sonstigen Einwände der Nachbarn würden rein öffentliche Interessen berühren, etwa die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen. Diesbezüglich seien umfangreiche Ermittlungen von Amts wegen erfolgt, auch wenn eine Verletzung von Nachbarrechten nicht angenommen habe werden können. Das nun durchgeführte Ermittlungsverfahren habe das Ergebnis erbracht, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche. 2) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde N vom 09.07.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde der L A, mit welcher sie erkennbar die Behebung des bewilligenden Bescheides wegen Rechtswidrigkeiten beantragte. Sie erklärte dabei auch ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sich aufgrund des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens und aufgrund der erteilten Baubewilligung mit Rechtswidrigkeiten konfrontiert sehe, weshalb sie das ihr zustehende Rechtsmittel beanspruche, um eine Überprüfung des Bauvorhabens entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs 2 sowie 3 lit a bis lit f TBO 2011 zu erreichen, dies insbesondere in Bezug auf die Fragen des fehlenden Bebauungsplanes für den bereits bebauten Bauplatz sowie des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen und der Bauhöhe. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie sich aufgrund des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens und aufgrund der erteilten Baubewilligung mit Rechtswidrigkeiten konfrontiert sehe, weshalb sie das ihr zustehende Rechtsmittel beanspruche, um eine Überprüfung des Bauvorhabens entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, sowie 3 Litera a bis Litera f, TBO 2011 zu erreichen, dies insbesondere in Bezug auf die Fragen des fehlenden Bebauungsplanes für den bereits bebauten Bauplatz sowie des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen und der Bauhöhe. Zu klären wäre auch die Frage, nach welchen Kriterien Bauvorhaben bei Fehlen eines Bebauungsplanes zu entscheiden seien, um eine Gleichstellung mit den Bauwerbern zu erreichen, die sich an Bebauungspläne zu halten hätten. Angesichts der gegebenen Widmung „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ sei ein Gebäude mit 18,63 m Höhe über dem Urgelände auf einer Grundfläche von 11,54 m mal 10,64 m bei Ausführung von westseitigen Balkonen über öffentlichem Grund rechtswidrig, weshalb um eine Überprüfung des Baubewilligungsbescheides auf Rechtswidrigkeiten gebeten werde. 3) Am 02.10.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen ein baufachlicher Sachverständiger einvernommen wurde. Den Verfahrensparteien wurde die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte aufrecht erhielten. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor, dass auch noch die Frage geklärt werden müsste, inwieweit es zu einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss durch das Bauprojekt in Richtung ihres Grundstückes komme, sie befürchte nämlich eine diesbezügliche Verschlechterung für ihre Grundfläche. Schließlich führte sie auch aus, dass sie eine Verschlechterung der Luftqualität befürchte, dies mit Blick auf die sehr viel befahrene Straße im Projektbereich. Außerdem monierte die Rechtsmittelwerberin die zu befürchtende Verschlechterung der gegebenen Lichtverhältnisse durch die Ausführung eines wesentlich höheren Gebäudes, dies im Vergleich zum gegebenen Baubestand. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der B R GmbH ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der B R GmbH ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, durchgeführt. Die Frage, welche Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welche Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes .7 KG T. Dass dieses Grundstück betrieblich genutzt würde oder die Rechtsmittelwerberin Inhaberin eines Seveso-Betriebes wäre, ist im Verfahren weder hervorgekommen noch ist derartiges geltend gemacht worden, insbesondere geht es beim erstatteten Beschwerdevorbringen nicht um Immissionen, die vom Grundstück .7 KG T der Beschwerdeführerin aus auf den Bauplatz einwirken. Demgemäß sind die der Rechtsmittelwerberin zukommenden Parteirechte im gegenständlichen Bauverfahren (nur) aufgrund ihres Grundeigentums am Grundstück .7 KG T zu prüfen, wobei diesbezüglich von Bedeutung ist, in welcher Entfernung sich dieses Grundstück vom Bauplatz befindet, dies mit Blick auf die Bestimmungen des § 26 Abs 2 sowie Abs 3 TBO 2011.Demgemäß sind die der Rechtsmittelwerberin zukommenden Parteirechte im gegenständlichen Bauverfahren (nur) aufgrund ihres Grundeigentums am Grundstück .7 KG T zu prüfen, wobei diesbezüglich von Bedeutung ist, in welcher Entfernung sich dieses Grundstück vom Bauplatz befindet, dies mit Blick auf die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, sowie Absatz 3, TBO 2011. Nun wurde von der Konsenswerberin zwar eine Vermessungsurkunde vorgelegt, aus welcher sich der Bauplatz und die umgebenden Nachbargrundstücke in einer Entfernung von 5 m sowie 15 m (bezogen auf den Bauplatz) ergeben, doch vermochte das erkennende Gericht angesichts des für diese Vermessungsurkunde gewählten Maßstabes von 1:1000 die Frage nicht mit der ausreichenden Sicherheit zu beantworten, ob sich das Nachbargrundstück .7 KG T im Eigentum der Beschwerdeführerin in einem Abstand von weniger als 5 m oder mehr zum Bauplatz befindet. Daher wurde ein Bausachverständiger ersucht, diese Fragestellung genauer zu untersuchen. Dieser Bausachverständige hat sodann in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung vom 02.10.2015 zu der aufgezeigten Fragestellung Folgendes ausgeführt: „Ich habe mich über Ersuchen durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Frage befasst, in welchem Abstand sich das Nachbargrundstück Bauparzelle .7 KG T der Beschwerdeführerin vom Bauplatz Bauparzelle .6 KG T befindet, nachdem die im Akt der belangten Behörde befindliche Vermessungsurkunde zwar die Linien darstellt, die sich in einem Abstand von 5 m sowie in einem Abstand von 15 m um den Bauplatz befinden, doch aufgrund des gewählten Maßstabes diese Darstellung nicht ganz sicher die Frage beantworten lässt, ob sich die Nachbarparzelle Bauparzelle .7 KG T in einem Abstand von mehr als 5 m vom Bauplatz befindet. Zur Beantwortung der Fragestellung habe ich auf die aktuellen Vermessungsdaten zugegriffen, die vom Bundesvermessungsdienst gesammelt und zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage dieser aktuellen Daten des Bundesvermessungsdienstes habe ich mit Hilfe eines CAD-Programmes die Abstände zwischen der Nachbarparzelle .7 KG T und dem Bauplatz .6 KG T eruiert. Dabei bin ich zum Ergebnis gelangt, dass der geringste Abstand zwischen den beiden Bauparzellen 5,42 m beträgt, dies im Bereich des Vermessungspunktes ****. Der größte Abstand zwischen den beiden Bauparzellen beträgt 5,49 m, dies im Bereich des Vermessungspunktes ****. Aus meiner Sicht kann daher die vorliegende Fragestellung des Abstandes der Nachbarparzelle der Beschwerdeführerin vom Bauplatz unzweifelhaft dahingehend beantwortet werden, dass der Abstand mehr als 5 m beträgt, also die Grenzen des Grundstückes der Beschwerdeführerin in jedem Punkt außerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu jedem Punkt der Bauplatzgrenzen gelegen sind. Zwischen den beiden Grundstücken .7 sowie .6, beide KG T, verläuft eine Gemeindestraße, die Nachbarparzelle .7 KG T grenzt sohin nicht unmittelbar an den Bauplatz an. Die Bauparzelle der Beschwerdeführerin befindet sich aber innerhalb eines Umkreises von 15 m um den Bauplatz herum. (Vom Sachverständigen wurde die planliche Darstellung seines Berechnungsvorganges vorgelegt und wurde diese als Beilage A zur Verhandlungsschrift genommen.) Über Frage durch die Beschwerdeführerin erklärte der Sachverständige, dass bei Rücksteckung von Grenzpunkten in der Natur Toleranzabweichungen von +/- 10 cm auftreten können, planlich gibt es diese Toleranzwerte nicht.“ Mit Bedachtnahme auf die sehr überzeugenden und kompetenten Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen bestehen für das erkennende Gericht überhaupt keine Zweifel daran, dass das Grundstück .7 KG T der Beschwerdeführerin nicht direkt an den Bauplatz .6 KG T angrenzt und die Grenzen dieses Nachbargrundstückes auch nicht zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzen liegen, jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m, zumal das Grundstück der Rechtsmittelwerberin vom Bauplatz durch das Grundstück 2 KG T (Gemeindestraße) getrennt ist. Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes .7 KG T kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarin im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu § 26 Abs 4 TBO 2011).Der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes .7 KG T kommt demnach Parteistellung im durchgeführten Bauverfahren als Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zu, dies mit der Berechtigung, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese Vorschriften auch ihrem Schutz dienen (siehe dazu Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerberin Folgendes: 1) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass mit dem vorliegenden Rechtsmittel eine Überprüfung des bekämpften Baubewilligungsbescheides entsprechend den Bestimmungen des § 26 Abs 2 bzw. Abs 3 lit a bis f angestrebt werde. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass mit dem vorliegenden Rechtsmittel eine Überprüfung des bekämpften Baubewilligungsbescheides entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Litera a bis f angestrebt werde. Dazu ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 26 Abs. 4 TBO 2011 nur die Einhaltung der in § 26 Abs 3 lit a sowie lit b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen vermag, sohin die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie der Bestimmungen über den Brandschutz. Dazu ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 nur die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, sowie Litera b, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen vermag, sohin die Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, sowie der Bestimmungen über den Brandschutz. Brandschutzaspekte hat die Rechtsmittelwerberin im Gegenstandsfall nicht releviert, hingegen hat sie immissionsbezogene Einwendungen gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben vorgebracht, welche allerdings die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen vermögen, und zwar aufgrund der nachfolgend näher darzulegenden Überlegungen. Zunächst ist zum immissionsrelevanten Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass der dem Nachbarn in einem Bauverfahren nach der TBO 2011 garantierte Immissionsschutz sich aus der Flächenwidmung des Bauplatzes ergibt. Im Gegenstandsfall soll antragsgegenständlich das auf dem Bauplatz .6 KG T bestehende Wohnhaus abgebrochen und durch ein neues ersetzt werden, wobei sich der Bauplatz in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ befindet. Mit der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ ist mit Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 40 Abs 1 sowie Abs 5 und des § 38 Abs 1 sowie Abs 2 TROG 2011 grundsätzlich ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden, in Bezug auf reine Wohngebäude ist jedoch zu beachten, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen – wenn eine Flächenwidmungskategorie die Errichtung von Wohngebäuden zulässt – von den Nachbarn hinzunehmen sind, es sei denn, es könnte eine besondere (über das Übliche hinausgehende) Beeinträchtigung aufgezeigt werden (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2010/06/0197, und vom 22.04.1999, Zahl 97/06/0248).Im Gegenstandsfall soll antragsgegenständlich das auf dem Bauplatz .6 KG T bestehende Wohnhaus abgebrochen und durch ein neues ersetzt werden, wobei sich der Bauplatz in der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ befindet. Mit der Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ ist mit Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, sowie Absatz 5 und des Paragraph 38, Absatz eins, sowie Absatz 2, TROG 2011 grundsätzlich ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden, in Bezug auf reine Wohngebäude ist jedoch zu beachten, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen – wenn eine Flächenwidmungskategorie die Errichtung von Wohngebäuden zulässt – von den Nachbarn hinzunehmen sind, es sei denn, es könnte eine besondere (über das Übliche hinausgehende) Beeinträchtigung aufgezeigt werden vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2010/06/0197, und vom 22.04.1999, Zahl 97/06/0248). Wenn man vorliegend noch in die Überlegung miteinbezieht, dass in der gegenständlich gegebenen Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ mehr Beeinträchtigungen (von den Nachbarn) hinzunehmen sind als etwa im ausgewiesenen „Wohngebiet“ und projektgegenständlich allein die Errichtung eines Wohngebäudes ist, vermochte die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Vorbringen keine besondere (über das für die Widmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ Übliche hinausgehende) Immissionsbelastung aufzuzeigen, was insbesondere für ihre Ausführungen zutrifft, das neu geplante Wohngebäude werde viel größer und höher ausgeführt als das bisher bestehende (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2007, Zahl 2007/06/0062, und das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2010/06/0197). Wenn man vorliegend noch in die Überlegung miteinbezieht, dass in der gegenständlich gegebenen Flächenwidmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ mehr Beeinträchtigungen (von den Nachbarn) hinzunehmen sind als etwa im ausgewiesenen „Wohngebiet“ und projektgegenständlich allein die Errichtung eines Wohngebäudes ist, vermochte die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Vorbringen keine besondere (über das für die Widmungskategorie „Landwirtschaftliches Mischgebiet“ Übliche hinausgehende) Immissionsbelastung aufzuzeigen, was insbesondere für ihre Ausführungen zutrifft, das neu geplante Wohngebäude werde viel größer und höher ausgeführt als das bisher bestehende vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2007, Zahl 2007/06/0062, und das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2010/06/0197). 2) Soweit die Beschwerdeführerin (immissionsbezogen) gegen das Bauvorhaben eingewendet hat, sie befürchte eine Verschlechterung der Luftqualität, dies mit Blick auf den Umstand, dass die Straße im Bereich des Bauplatzes sehr viel befahren werde, ist ihr die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach ein Nachbar im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu das Erkenntnis VwGH vom 21.02.2007, Zahl 2006/06/0338). Wenn also die Rechtsmittelwerberin argumentiert, wegen der sehr viel befahrenen Straße befürchte sie eine Verschlechterung der Luftqualität, zumal ja – so zumindest erkennbar die Argumentation der Beschwerdeführerin – durch das Bauprojekt zusätzliche Wohneinheiten im Projektbereich geschaffen würden, die ein zusätzliches Verkehrsaufkommen bedingten, so handelt es sich dabei um von ihr befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Verkehrsfläche der Stadtgemeinde N, welche sie als Nachbarin im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. 3) Im Rahmen der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.10.2015 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, es müsse im Gegenstandsfall noch die Frage geklärt werden, inwieweit es zu einem erhöhten Oberflächenwasserabfluss durch das Bauprojekt in Richtung ihres Grundstückes komme, befürchte sie nämlich diesbezüglich eine Verschlechterung für sich durch die geplante Bauführung. Mit diesem Vorbringen ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen, dies aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Mit diesem Vorbringen ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen, dies aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien, wonach den Nachbarn in Bauverfahren kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zukommt, dies mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2012, Zahl 2012/06/0061). Der Katalog des § 25 Abs 3 TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus mit jenem des § 26 Abs 3 TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichts auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist.Der Katalog des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2001 ist im gegebenen Zusammenhang nach Auffassung des erkennenden Gerichts durchaus mit jenem des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 vergleichbar, weswegen die zitierte Entscheidung des Höchstgerichts auch für den Gegenstandsfall heranziehbar ist. In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua).In weiteren Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien ausgeführt, dass den Nachbarn in Bauverfahren in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht zusteht vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 20.07.2004, Zahl 2003/05/0249, vom 28.10.1999, Zahl 98/06/0158, ua). Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag (vgl dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens.Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage bezüglich der Fragestellung, ob ein Nachbar im Bauverfahren die Frage der Ableitung von Niederschlagswässern als Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag vergleiche dazu weiters noch die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zahl 2007/06/0163), bedurfte es weder eines weiteren Eingehens auf dieses Beschwerdevorbringen noch der Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens. Insoweit die Beschwerdeführerin mit ihrem sich auf den Oberflächenwasserabfluss beziehenden Einwand auf die Gefährdung des Projektbereiches durch den T-Bach abzielt, dies im Falle einer Verklausung der „L-Brücke“ und den dadurch bedingten Abfluss von Bachwässern entlang der O-Gasse bis eben in den Bereich des Bauplatzes, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Grundstück nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, sondern eine Gemeindestraße zwischen den beiden Grundstücken verläuft. Für allfällige Veränderungen von Hochwasserabflüssen auf der Gemeindestraße wären nun aber Veränderungen an der Gemeindestraße (in Bezug auf deren Höhenlage und Neigungsverhältnisse) von Bedeutung, nicht jedoch der Ersatz eines bestehenden Wohngebäudes durch ein neues – wenn auch höheres – Gebäude auf der gegenüberliegenden Gemeindestraßenseite. Demgemäß hat eine allfällig gegebene Hochwassergefährdung des Grundstückes der Rechtsmittelwerberin mit der beantragten Bauführung nach Auffassung des erkennenden Gerichts nichts zu tun, jedenfalls steht fest, dass die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang kein ihr im Bauverfahren zukommendes subjektiv-öffentliches Nachbarschaftsrecht anzusprechen vermag. 4) Die Rechtsmittelwerberin beklagt weiters, dass sie eine Verschlechterung der Lichtverhältnisse für sich befürchte, da das streitverfangene Bauprojekt im Vergleich zum gegebenen Baubestand viel höher sein werde. Auch mit diesem Vorbingen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht besteht und eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine beabsichtigte Bauführung keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachtbarrechtes bewirkt, zumal dem Nachbarn nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung nur ein Recht darauf zukommt, dass der gesetzliche Mindestabstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Ebenso vermag der Nachbar die Einhaltung der Bauvorschriften über die Gebäudehöhe in Ansehung der ihm zugewendeten Gebäudefront durchzusetzen, womit für den Nachbarn ein bestimmter Lichteinfallswinkel für sein Grundstück garantiert wird (siehe dazu die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 24.01.2013, Zl 2011/06/0123, vom 25.11.2008, Zl 2007/06/0113, vom 17.02.2004, Zl 2002/06/0149, vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198, und vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180). Durch diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass den Nachbarn durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung kein allgemeines Recht auf Licht, Sonne und Ausblick gewährt wird, sondern nur ein sich darauf beziehender Anspruch insoweit, als sich aus der Einhaltung der Abstandsvorschriften sowie der Vorschriften über die Gebäudehöhe bestimmte Licht-, Besonnungs- sowie Ausblicksverhältnisse ergeben, während ein darüber hinausgehendes Recht auf Licht, Sonne und Ausblick im Bauverfahren von den Nachbarn nicht durchgesetzt werden kann. Als unbestreitbar nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzende Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 vermag die Rechtsmittelwerberin die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2011 und der sich daraus ergebenden Höhenbeschränkungen nicht geltend zu machen.Als unbestreitbar nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzende Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 vermag die Rechtsmittelwerberin die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2011 und der sich daraus ergebenden Höhenbeschränkungen nicht geltend zu machen. Eine Verletzung der Abstandsvorschriften für bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen (siehe § 5 TBO 2011) ist im Gegenstandsfall ebenso wenig erkennbar, jedenfalls ist nach dem Ausweis der vorliegenden Planunterlagen nicht antragsgegenständlich, dass das zu errichtende Wohngebäude in das Gemeindestraßengrundstück zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerberin hineinragen solle, wobei als die hier maßgebliche Gebäudefront entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien jene angesehen wird, die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewendet ist (siehe dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 08.06.2011, Zahl 2009/06/0215). Eine Verletzung der Abstandsvorschriften für bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen (siehe Paragraph 5, TBO 2011) ist im Gegenstandsfall ebenso wenig erkennbar, jedenfalls ist nach dem Ausweis der vorliegenden Planunterlagen nicht antragsgegenständlich, dass das zu errichtende Wohngebäude in das Gemeindestraßengrundstück zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerberin hineinragen solle, wobei als die hier maßgebliche Gebäudefront entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien jene angesehen wird, die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewendet ist (siehe dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 08.06.2011, Zahl 2009/06/0215). Entsprechend dem stadtplanerischen Gutachten vom 06.10.2014 sowie der Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 08.10.2014, welche Unterlagen im Akt der belangten Behörde einliegen, ist durch die beschwerdegegenständliche Bauführung weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch eine solche der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten, sodass unter weiterer Miteinbeziehung der hochbau- sowie brandschutz-technischen Stellungnahme vom 03.02.2015 eine Verletzung der Abstandsvorschriften gemäß § 5 Abs 4 TBO 2011 nicht anzunehmen ist. Entsprechend dem stadtplanerischen Gutachten vom 06.10.2014 sowie der Stellungnahme der Verkehrsplanung vom 08.10.2014, welche Unterlagen im Akt der belangten Behörde einliegen, ist durch die beschwerdegegenständliche Bauführung weder eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes noch eine solche der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu befürchten, sodass unter weiterer Miteinbeziehung der hochbau- sowie brandschutz-technischen Stellungnahme vom 03.02.2015 eine Verletzung der Abstandsvorschriften gemäß Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 nicht anzunehmen ist. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Rechtsmittelwerberin diesen Fachstellungnahmen nicht entgegengetreten und hat sie auch keine nachvollziehbaren Argumente vorgetragen, die die Beweiskraft dieser gutachterlichen Stellungnahmen in Zweifel gesetzt hätte. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. 5) Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf das Fehlen eines Bebauungsplanes für den bereits bebauten Bauplatz sowie auf die Höhe des geplanten neuen Gebäudes bezieht, ist im vorliegenden Beschwerdefall erläuternd darauf aufmerksam zu machen, dass der Rechtsmittelwerberin im Gegenstandsverfahren nur die Parteirechte einer Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 zukommen.Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf das Fehlen eines Bebauungsplanes für den bereits bebauten Bauplatz sowie auf die Höhe des geplanten neuen Gebäudes bezieht, ist im vorliegenden Beschwerdefall erläuternd darauf aufmerksam zu machen, dass der Rechtsmittelwerberin im Gegenstandsverfahren nur die Parteirechte einer Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 zukommen. Das Fehlen eines Bebauungsplanes entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 kann die Rechtsmittelwerberin dementsprechend nicht mit Erfolg geltend machen. Das Fehlen eines Bebauungsplanes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 kann die Rechtsmittelwerberin dementsprechend nicht mit Erfolg geltend machen. Bezüglich der geplanten Gebäudehöhe ist auf die vorhergehenden Begründungsausführungen zu verweisen, wonach zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Bauplatz eine Gemeindestraße verläuft und mit Blick auf die vorliegenden sowie im Akt der belangten Behörde befindlichen Fachstellungnahmen weder eine Verletzung der Abstandsbestimmungen noch jener über die einzuhaltende Bauhöhe (§ 6 Abs 7 sowie § 7 Abs 2 TBO 2011) erkennbar ist, beeinträchtigt doch die beabsichtigte Bauführung nicht das gegebene Orts-, Straßen- und Landschaftsbild und erfolgt die Bauführung auch nur bis zur Höhe der an der Grundstücksgrenze bereits bestehenden baulichen Anlage, bei der es sich nicht um jene der Rechtsmittelwerberin handelt. Bezüglich der geplanten Gebäudehöhe ist auf die vorhergehenden Begründungsausführungen zu verweisen, wonach zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem Bauplatz eine Gemeindestraße verläuft und mit Blick auf die vorliegenden sowie im Akt der belangten Behörde befindlichen Fachstellungnahmen weder eine Verletzung der Abstandsbestimmungen noch jener über die einzuhaltende Bauhöhe (Paragraph 6, Absatz 7, sowie Paragraph 7, Absatz 2, TBO 2011) erkennbar ist, beeinträchtigt doch die beabsichtigte Bauführung nicht das gegebene Orts-, Straßen- und Landschaftsbild und erfolgt die Bauführung auch nur bis zur Höhe der an der Grundstücksgrenze bereits bestehenden baulichen Anlage, bei der es sich nicht um jene der Rechtsmittelwerberin handelt. Demgemäß ist auch das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheides aufzuzeigen. 6) Wenn die Beschwerdeführerin schließlich kritisiert, dass die an der Westseite des geplanten Gebäudes vorgesehenen Balkone über öffentlichem Grund zu liegen kämen, was sie als rechtswidrig ansehe, ist sie zunächst darauf hinzuweisen, dass von einer allfälligen diesbezüglichen Rechtsverletzung nicht sie als Eigentümerin des Nachbargrundstückes .7 KG T betroffen wäre, sondern die Stadtgemeinde N als Eigentümerin des Straßengrundstückes 2 KG T. Der Stadtgemeinde N steht es selbstredend frei, eine derartige Grundbeanspruchung zu gestatten, wobei sie der plangemäß vorgesehenen Grundstücksbeanspruchung auch bereits ihre Zustimmung erteilt hat. Davon abgesehen übersieht die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Behauptung der Rechtswidrigkeit die Regelungen des § 5 Abs 7 iVm Abs 3 und Abs 2 lit b TBO 2011, welche es ermöglichen, dass ua offene Balkone über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg errichtet werden. Davon abgesehen übersieht die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Behauptung der Rechtswidrigkeit die Regelungen des Paragraph 5, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 2, Litera b, TBO 2011, welche es ermöglichen, dass ua offene Balkone über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg errichtet werden. 7) Zusammenfassend ergibt sich im vorliegenden Beschwerdefall nach Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass die belangte Behörde über Antrag der Konsenswerberin rechtskonform die beantragte Baubewilligung für das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben erteilt hat. Mit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgetragenen Argumenten vermochte die Rechtsmittelwerberin eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen, folglich war die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. C) Soweit die Rechtsmittelwerberin anlässlich der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 02.10.2015 den Antrag gestellt hat, eine weitere Beweisaufnahme dahingehend noch vorzunehmen, dass der Abstand ihres Grundstückes vom Bauplatz noch tiefergehender geklärt werde, ist vom erkennenden Gericht darzulegen, dass diese Beweisaufnahme nicht mehr notwendig war, weil genau diese Abstandsfrage im durchgeführten Beschwerdeverfahren durch Beiziehung eines Bausachverständigen einwandfrei geklärt werden konnte. Der befasste Bausachverständige hat schlüssig, nachvollziehbar und sehr einleuchtend erklären können, dass der Abstand der im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden Nachbarparzelle zum Bauplatz mehr als 5 m, aber weniger als 15 m beträgt. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ebenso wenig vermochte sie irgendeinen Umstand aufzuzeigen, der die Richtigkeit der Fachausführungen zur Abstandsfrage durch den Sachverständigen in Zweifel ziehen hätte können. Demensprechend bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, zur Abstandsfrage eine weitere Beweisaufnahme vorzunehmen. D) Soweit die Bauwerberin in ihrem Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 24.09.2015 beantragt hat, ihr einen Kostenersatz im Betrag von € 1.544,52 zuzusprechen, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes klarzustellen: Nach § 74 Abs 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gilt, hat jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in § 35 VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz trifft hier in Bezug auf die Kosten der Beteiligten keine Sonderregelungen, wie etwa in Paragraph 35, VwGVG für die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Demgemäß war der von der Bauwerberin begehrte Kostenzuspruch vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorzunehmen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zu jener, inwieweit die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anspricht, die von ihr als Nachbarin gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 geltend gemacht werden können, liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere zu jener, inwieweit die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anspricht, die von ihr als Nachbarin gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend gemacht werden können, liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor. Diese Rechtsprechung des VwGH wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Judikatur des Höchstgerichts auch gehalten, sodass für das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2141.5

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