Obsah (4)
§ 80§ 25a§ 43Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0302-19 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
des §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der an die Beschwerdeführerin
§ 80Abs 3 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl Nr 157/1994 id
F BGBl I Nr 46/2014 auszuzahlende Betrag am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds mit € 411,62 festgesetzt.1.
des Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der an die Beschwerdeführerin
Paragraph 80, Absatz 3, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, Bundesgesetzblatt Nr 157 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014, auszuzahlende Betrag am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds mit € 411,62 festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 17.11.2014, GZ ****/****, wurde vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unter dem Vorsitz von Hofrat DI B B am 14.11.2014 in nichtöffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von Dipl Ing. A A
den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrteinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. VO vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer Nr I/2014, entschieden, dass der
§ 80ZTKG an Dipl Ing.
A A auszuzahlende Betrag mit € 204,32 festgesetzt wird.Mit Bescheid vom 17.11.2014, GZ ****/****, wurde vom Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten unter dem Vorsitz von Hofrat DI B B am 14.11.2014 in nichtöffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von Dipl Ing. A A
den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrteinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. VO vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer Nr I/2014, entschieden, dass der
Paragraph 80, ZTKG an Dipl Ing. A A auszuzahlende Betrag mit € 204,32 festgesetzt wird. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 80 ZTKG regle, dass der Sterbekassenfonds der Wohlfahrteinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen sei, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag vermindern würden. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
- Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
- VO vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung erlassen. Der anteilige Betrag ergebe sich für die Beschwerdeführerin in Höhe von 0,002113 % von € 19.480.231,20 (aufteilbares Vermögen des im Jahresabschluss festgestellten Sterbekassenfonds), somit mit € 411,
- Zum 31.12.2013 sei ein Beitragsrückstand im Sinne des § 43 Abs 7 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds (vgl
- Verordnung der Bundes- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zahl 39/2014) festzustellen gewesen und würden aus vorgeschriebenen Beiträgen € 207,30 ab dem
- Quartal 2012 bis zum 31.12.2014 unberichtigt aushaften, weshalb
§ 43
Abs 7 des Statuts der oben errechnete Anteil am Vermögen um diesen Rückstand abzumindern sei. Der zur Auszahlung gelangende Betrag errechne sich somit in Höhe von € 204,32.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Paragraph 80, ZTKG regle, dass der Sterbekassenfonds der Wohlfahrteinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen sei, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag vermindern würden. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
- Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
- VO vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung erlassen. Der anteilige Betrag ergebe sich für die Beschwerdeführerin in Höhe von 0,002113 % von € 19.480.231,20 (aufteilbares Vermögen des im Jahresabschluss festgestellten Sterbekassenfonds), somit mit € 411,
- Zum 31.12.2013 sei ein Beitragsrückstand im Sinne des Paragraph 43, Absatz 7, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds vergleiche
- Verordnung der Bundes- Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zahl 39 aus 2014,) festzustellen gewesen und würden aus vorgeschriebenen Beiträgen € 207,30 ab dem
- Quartal 2012 bis zum 31.12.2014 unberichtigt aushaften, weshalb
Paragraph 43, Absatz 7, des Statuts der oben errechnete Anteil am Vermögen um diesen Rückstand abzumindern sei. Der zur Auszahlung gelangende Betrag errechne sich somit in Höhe von € 204,
- Gegen diesen Bescheid wurde von Frau Dr. A A mit E-mail vom 03.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie alle in Rechnung gestellten Beiträge einbezahlt habe und somit keine Ausstände offen seien. Anscheinend sei die ausstehende Summe irrtümlich auf den Rentenfond und nicht auf die Sterbekasse gebucht worden. Die Beschwerde mit dem Akt der belangten Behörde wurde in weiterer Folge mit undatiertem Schreiben, eingelangt am 05.02.2015, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge ein an sie adressiertes Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, vom 26.11.2013, vorgelegt, mit welchem die Beschwerdeführerin an die Fälligkeit des Beitrags zum Sterbekassenfonds am 01.12.2013 und an den noch offenen Jahresbeitrag für 2013 von € 204,24 erinnert wurde. Hingewiesen wurde darauf, dass der Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 geschlossen werde und die Risikodeckung für den Fall des Ablebens nur bis zu diesem Tag aufrecht sei. Mit eine vorgelegten Buchungsbestätigung wurde von der Beschwerdeführerin belegt, dass der noch aushaftende Betrag von € 204,24 am 02.12.2013 an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, zur Anweisung gebracht wurde. Von der belangten Behörde wurde im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs auf einen weiteren gegenüber den Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid vom 16.10.2014, GZ ****/***1, betreffend Feststellung der erworbenen Anwartschaften aus dem Pensionsfonds und darauf hingewiesen, dass die am 03.12.2013 geleistete Zahlung von € 204,24 für eine (ältere) offene Forderung aus dem Pensionsfonds herangezogen worden sei. Mit Schreiben vom 13.10.2015 teilte die belangte Behörde, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn RA Dr. C C, dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2015, mit wie folgt: „Die belangte Behörde teilt zur gegenständlichen Beschwerde mit, dass die rechtswirksame Zustellung des Beitragsbescheides, auf den sich der im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2014 angeführte Beitragsrückstand stützt, nicht nachgewiesen werden kann. Da die Beitragsvorschreibung den Sterbekassen- und den Pensionsfonds betroffen hat, entschied die belangte Behörde im Verfahren den Pensionsfonds betreffend, dieses wieder aufzunehmen und den Feststellungsbescheid für den Pensionsfonds unter Außerachtlassung der nicht rechtswirksam zugestellten Beitragsvorschreibung und damit ohne Rückstand neu auszustellen. Im gegenständlichen Verfahren ist diese Vorgangsweise aufgrund der anhängigen Beschwerde nicht möglich, sodass die belangte Behörde keine Entscheidung zur Neuausstellung des Bescheides treffen konnte. Aus Sicht der belangten Behörde ist die Beschwerde im Sinne der obigen Ausführungen insofern berechtigt, als sie sich gegen eine rechtswirksame Vorschreibung eines Beitrages und damit Beitragsrückstandes von € 207,30 stützt, sodass sich tatsächlich ein Auszahlungsbetrag von € 411,62 ergibt. Die belangte Behörde wird aus diesen Gründen von einem Besuch der für 14.10.2015 anberaumten Verhandlung Abstand nehmen.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Nach § 80 Abs 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, BGBl Nr 157/1994 idF BGBl Nr I 46/2014, wird der Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst, die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet nach § 80 Abs 2 leg cit am 31.12.
- Nach § 80 Abs 3 ZTKG ist bei Auflösung des Sterbekassenfonds das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.Nach Paragraph 80, Absatz eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 - ZTKG, Bundesgesetzblatt Nr 157 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 46 aus 2014,, wird der Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst, die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet nach Paragraph 80, Absatz 2, leg cit am 31.12.
- Nach Paragraph 80, Absatz 3, ZTKG ist bei Auflösung des Sterbekassenfonds das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den für ihre Person berechneten Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds im Sinne der
- Verordnung der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderung im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zahl 39/2014, sohin den für sie errechneten anteiligen Betrag von € 411,62, sondern vielmehr den Abzug eines zum 31.12.2013 festgestellten Beitragsrückstandes von € 207,30 ab dem
- Quartal 2012, sodass sich der zur Auszahlung gelangende Betrag in der im Spruch des angefochtenen Bescheides errechneten Höhe von € 204,32 errechnet.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den für ihre Person berechneten Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds im Sinne der
- Verordnung der Bundes- Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderung im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zahl 39 aus 2014,, sohin den für sie errechneten anteiligen Betrag von € 411,62, sondern vielmehr den Abzug eines zum 31.12.2013 festgestellten Beitragsrückstandes von € 207,30 ab dem
- Quartal 2012, sodass sich der zur Auszahlung gelangende Betrag in der im Spruch des angefochtenen Bescheides errechneten Höhe von € 204,32 errechnet. Von der belangten Behörde wurde mit oben zit Schreiben vom 13.10.2015 zusammengefasst mitgeteilt, dass sich die Beschwerde im Sinne ihrer Ausführungen insofern als berechtigt erweist, als sie sich gegen eine rechtswirksame Vorschreibung eines Beitrages und damit eines Beitragsrückstandes von € 207,30 stützt, sodass sich tatsächlich ein Auszahlungsbetrag von € 411,62 ergibt. Das Begehren der Beschwerdeführerin wurde sohin von der belangten Behörde inhaltlich anerkannt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund des ausreichend geklärten Sachverhaltes abgesehen werden. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war ausschließlich maßgeblich, ob ein Beitragsrückstand tatsächlich vorlag oder nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0302.19