GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 06.07.2005, Zl ****/1-2004, wurde der Sektion X des Alpenvereins Y e.V. die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Hütte W in Z erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Q vom 06.07.2005, Zl ****/1-2004, wurde der Sektion römisch zehn des Alpenvereins Y e.V. die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage für die Hütte W in Z erteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde in Spruchpunkt I
Abs 1 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass das mit Bescheid vom 06.07.2005 verliehene Wasserbenutzungsrecht
In Spruchpunkt II hat sie
In Spruchpunkt III hat sie
Abs 5 WRG 1959 ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind. Begründend hat die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zwar errichtet worden sei, aufgrund technischer Gebrechen aber schon seit Jahren nicht mehr in Betrieb stehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde in Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 29, Absatz eins, Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass das mit Bescheid vom 06.07.2005 verliehene Wasserbenutzungsrecht
Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen ist. In Spruchpunkt römisch zwei hat sie
Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 aufgetragen, die Anlage bis zum 31.08.2016 zu beseitigen. In Spruchpunkt römisch drei hat sie
Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 ausgesprochen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind. Begründend hat die Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zwar errichtet worden sei, aufgrund technischer Gebrechen aber schon seit Jahren nicht mehr in Betrieb stehe. Gegen diesen Bescheid hat die Sektion X des Alpenvereins Y e.V., vertreten durch ihren Hüttenwart A A, mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die gegenständliche Schutzhütte die Grenze zwischen der Republik B und der Republik C verlaufe. Während der Teil B des Gebäudes im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, sei die Sektion V (Alpenverein C) Eigentümerin des Teiles C. Die einzige Möglichkeit, dieses Gebäude mit Wasser zu versorgen, bestehe in der Wasserentnahme aus dem See S. Die Beschwerdeführerin verhandle mit der Sektion V des Alpenvereins C, um die Wasserversorgungsanlage wieder in Stand zu setzen. Es werde aber noch bis zum Jahr 2016 dauern, eine beidseitig tragbare Lösung zu finden.Gegen diesen Bescheid hat die Sektion römisch zehn des Alpenvereins Y e.V., vertreten durch ihren Hüttenwart A A, mit Schreiben vom 02.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die Behebung des Bescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die gegenständliche Schutzhütte die Grenze zwischen der Republik B und der Republik C verlaufe. Während der Teil B des Gebäudes im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, sei die Sektion römisch fünf (Alpenverein C) Eigentümerin des Teiles C. Die einzige Möglichkeit, dieses Gebäude mit Wasser zu versorgen, bestehe in der Wasserentnahme aus dem See S. Die Beschwerdeführerin verhandle mit der Sektion römisch fünf des Alpenvereins C, um die Wasserversorgungsanlage wieder in Stand zu setzen. Es werde aber noch bis zum Jahr 2016 dauern, eine beidseitig tragbare Lösung zu finden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die mit Bescheid vom 06.07.2005 bewilligte Wasserversorgungsanlage versorgte die in 2.693 müA liegende Hütte W mittels einer Pumpstation mit bis zu 300 Liter Wasser pro Stunde bzw 80 m³ Wasser pro Jahr aus dem in 2.480 müA liegenden See S. Die Energie für die Pumpstation lieferte eine auf einem Stahlgerüst über dem Betriebscontainer montierte Photovoltaikanlage mit 42 Solarmodulen. Die Anlage wurde auf den Grundstücken Nr **/1 und **/2, beide KG Z, errichtet. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid vom 06.07.2005 und den damals eingereichten Antragsunterlagen. Mit Schreiben vom 30.07.2007 teilte die Sektion X des Alpenvereins Y e.V. der Wasserrechtsbehörde mit, dass die bewilligte Wasserversorgungsanlage am 15.07.2007 fertiggestellt worden sei. Mit Schreiben vom 20.09.2011, Zahl ***/***/***, teilte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. E der Wasserrechtsbehörde mit, dass nach Auskunft des Hüttenpächters die Wasserversorgungsanlage aufgrund eines technischen Gebrechens der Solarpumpanlage schon längere Zeit nicht mehr in Betrieb stehe; die Wasserversorgung der Schutzhütte erfolge aus einer Quelle, die ausreichend Wasser schütte. Mit Schreiben vom 28.02.2012 teilte die Sektion X des Alpenvereins Y e.V. mit, dass sich das Konzept der Wasserversorgung aus dem See S mittels Solarstrom als technisch nicht durchführbar erwiesen habe; es sei eine technische Ertüchtigung der Pumpanlage erforderlich, wozu in Abstimmung mit der Sektion V des Alpenvereins C noch vor April 2012 eine Entscheidung und Auftragsvergabe erfolgen werde. Mit E-Mail vom 14.01.2013 teilte der Hüttenwart A A der Wasserrechtsbehörde mit, dass noch an der technischen Lösung gearbeitet werde; dies sei nicht einfach, da die bewilligte Wasserversorgung aus dem See S aufgrund von Schnee bzw Lawinen nicht lange Bestand gehabt hätte. Am 28.07.2015 führte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. E einen Lokalaugenschein durch und stellte fest, dass die Wasserversorgungsanlage aufgrund technischer Gebrechen und Schneedruck seit Jahren nicht mehr in Betrieb stehe (Schreiben vom 31.07.2015, Zahl ****2015). Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht hat die Sektion X des Alpenvereins Y e.V. am 18.09.2015 mit E-Mail bestätigt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage aufgrund der Zerstörung der Photovoltaikanlage durch Schneedruck seit über drei Jahren nicht mehr betrieben werden kann.Mit Schreiben vom 30.07.2007 teilte die Sektion römisch zehn des Alpenvereins Y e.V. der Wasserrechtsbehörde mit, dass die bewilligte Wasserversorgungsanlage am 15.07.2007 fertiggestellt worden sei. Mit Schreiben vom 20.09.2011, Zahl ***/***/***, teilte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. E der Wasserrechtsbehörde mit, dass nach Auskunft des Hüttenpächters die Wasserversorgungsanlage aufgrund eines technischen Gebrechens der Solarpumpanlage schon längere Zeit nicht mehr in Betrieb stehe; die Wasserversorgung der Schutzhütte erfolge aus einer Quelle, die ausreichend Wasser schütte. Mit Schreiben vom 28.02.2012 teilte die Sektion römisch zehn des Alpenvereins Y e.V. mit, dass sich das Konzept der Wasserversorgung aus dem See S mittels Solarstrom als technisch nicht durchführbar erwiesen habe; es sei eine technische Ertüchtigung der Pumpanlage erforderlich, wozu in Abstimmung mit der Sektion römisch fünf des Alpenvereins C noch vor April 2012 eine Entscheidung und Auftragsvergabe erfolgen werde. Mit E-Mail vom 14.01.2013 teilte der Hüttenwart A A der Wasserrechtsbehörde mit, dass noch an der technischen Lösung gearbeitet werde; dies sei nicht einfach, da die bewilligte Wasserversorgung aus dem See S aufgrund von Schnee bzw Lawinen nicht lange Bestand gehabt hätte. Am 28.07.2015 führte der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. E einen Lokalaugenschein durch und stellte fest, dass die Wasserversorgungsanlage aufgrund technischer Gebrechen und Schneedruck seit Jahren nicht mehr in Betrieb stehe (Schreiben vom 31.07.2015, Zahl ****2015). Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht hat die Sektion römisch zehn des Alpenvereins Y e.V. am 18.09.2015 mit E-Mail bestätigt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage aufgrund der Zerstörung der Photovoltaikanlage durch Schneedruck seit über drei Jahren nicht mehr betrieben werden kann. Es steht somit unbestritten fest, dass die autonome Energieversorgung der mit Bescheid vom 06.07.2005 bewilligten Wasserversorgungsanlage seit mindestens drei Jahren zerstört ist und die Anlage seither nicht mehr betrieben werden kann. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt: „Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht. § 27.Paragraph 27,
Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein der objektive Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden; die Ursache der Zerstörung ist dabei ebenso unerheblich wie die Absicht des Eigentümers. Es bedarf auch keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen; das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156; 23.10.2014, 2014/07/0004).Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes
Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist allein der objektive Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden; die Ursache der Zerstörung ist dabei ebenso unerheblich wie die Absicht des Eigentümers. Es bedarf auch keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen; das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde vergleiche VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156; 23.10.2014, 2014/07/0004). Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Wasserversorgungsanlage aufgrund der Zerstörung der Photovoltaikanlage seit über drei Jahren nicht mehr betrieben werden kann. Diese zerstörte autonome Energieversorgung ist als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 zu qualifizieren, da eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden kann, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist (vgl VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092; 30.10.2008, 2005/07/0156). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Möglichkeit besteht, die zerstörten Anlagenteile wieder zu ersetzen. Der Gesetzgeber hat nämlich an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092).Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Wasserversorgungsanlage aufgrund der Zerstörung der Photovoltaikanlage seit über drei Jahren nicht mehr betrieben werden kann. Diese zerstörte autonome Energieversorgung ist als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zu qualifizieren, da eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden kann, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist vergleiche VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092; 30.10.2008, 2005/07/0156). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Möglichkeit besteht, die zerstörten Anlagenteile wieder zu ersetzen. Der Gesetzgeber hat nämlich an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Entscheidend ist im gegenständlichen Fall auch, dass die dreijährige Frist nicht durch eine Anzeige
Insbesondere kann das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.02.2012 nicht als derartige Anzeige gedeutet werden, da damals lediglich mitgeteilt wurde, dass sich das bewilligte Konzept als technisch nicht durchführbar erwiesen habe und erst eine Entscheidung über den neuen Pumpenantrieb getroffen werden müsse. Auch aus dem E-Mail des Hüttenwarts vom 14.01.2013 geht hervor, dass damals noch an einer technischen Lösung gearbeitet worden sei. Und aus der nunmehrigen Beschwerde ergibt sich, dass noch immer nach einer tragbaren Lösung gesucht wird. Die Vorlage der notwendigen Pläne iSd § 28 Abs 1 WRG 1959 wurde bisher überhaupt nicht angekündigt. Auch wenn also die Schreiben vom 28.02.2012 und 14.01.2013 noch innerhalb der dreijährigen Frist des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 bei der Behörde eingegangen sein sollten, wurde damit lediglich mitgeteilt, dass nach einer Lösung zur Wiederherstellung der Anlage gesucht wird; von der Anzeige eines konkreten Wiederherstellungsprojektes unter Vorlage von Plänen kann hingegen keine Rede sein. Eine die Frist des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 hemmende Anzeige samt erforderlicher Planunterlagen iSd § 28 Abs 1 WRG 1959 wurde somit nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Betriebsunfähigkeit bei der Behörde eingebracht (vgl auch VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156).Entscheidend ist im gegenständlichen Fall auch, dass die dreijährige Frist nicht durch eine Anzeige
Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 gehemmt wurde. Insbesondere kann das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.02.2012 nicht als derartige Anzeige gedeutet werden, da damals lediglich mitgeteilt wurde, dass sich das bewilligte Konzept als technisch nicht durchführbar erwiesen habe und erst eine Entscheidung über den neuen Pumpenantrieb getroffen werden müsse. Auch aus dem E-Mail des Hüttenwarts vom 14.01.2013 geht hervor, dass damals noch an einer technischen Lösung gearbeitet worden sei. Und aus der nunmehrigen Beschwerde ergibt sich, dass noch immer nach einer tragbaren Lösung gesucht wird. Die Vorlage der notwendigen Pläne iSd Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 wurde bisher überhaupt nicht angekündigt. Auch wenn also die Schreiben vom 28.02.2012 und 14.01.2013 noch innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 bei der Behörde eingegangen sein sollten, wurde damit lediglich mitgeteilt, dass nach einer Lösung zur Wiederherstellung der Anlage gesucht wird; von der Anzeige eines konkreten Wiederherstellungsprojektes unter Vorlage von Plänen kann hingegen keine Rede sein. Eine die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 hemmende Anzeige samt erforderlicher Planunterlagen iSd Paragraph 28, Absatz eins, WRG 1959 wurde somit nicht innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Betriebsunfähigkeit bei der Behörde eingebracht vergleiche auch VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156). Fest steht auch, dass die Wasserrechtsbehörde im vorliegenden Fall die Frist nicht
Dies wäre aber auch nur vor dem Ablauf der dreijährigen Frist möglich gewesen, da nach dem Fristablauf das Recht bereits ex lege erloschen ist. Eine Fristverlängerung
Abs 2 WRG 1959 kommt somit nicht mehr in Betracht.Fest steht auch, dass die Wasserrechtsbehörde im vorliegenden Fall die Frist nicht
Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 verlängert hat. Dies wäre aber auch nur vor dem Ablauf der dreijährigen Frist möglich gewesen, da nach dem Fristablauf das Recht bereits ex lege erloschen ist. Eine Fristverlängerung
Paragraph 27, Absatz 2, WRG 1959 kommt somit nicht mehr in Betracht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständliche Anlage die einzige Möglichkeit sei, die Schutzhütte mit Wasser zu versorgen, ist festzuhalten, dass für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes
Abs 1 lit g WRG 1959 der Zweck der Anlage keine Rolle spielt.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständliche Anlage die einzige Möglichkeit sei, die Schutzhütte mit Wasser zu versorgen, ist festzuhalten, dass für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes
Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 der Zweck der Anlage keine Rolle spielt. Und auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Wasserversorgungsanlage bis zum Jahr 2016 wieder in Stand gesetzt werden soll, geht ins Leere: Eine allfällige nachträgliche Wiederinstandsetzung der Anlage hat nämlich keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092).Und auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Wasserversorgungsanlage bis zum Jahr 2016 wieder in Stand gesetzt werden soll, geht ins Leere: Eine allfällige nachträgliche Wiederinstandsetzung der Anlage hat nämlich keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Die Beschwerde vom 02.09.2015 erweist sich somit als unbegründet und war spruchgemäß abzuweisen. Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer derartigen Verhandlung gestellt, obwohl sie auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
GVG vor, da im Verfahren die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten. Zumal also für die Entscheidung keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, hätte auch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen (vgl EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00; 18.07.2013, 56422/09).Abschließend wird festgehalten, dass auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer derartigen Verhandlung gestellt, obwohl sie auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen wurde. Außerdem liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vor, da im Verfahren die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden und somit keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten. Zumal also für die Entscheidung keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren, hätte auch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen vergleiche EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00; 18.07.2013, 56422/09). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es war somit keine Rechtsfrage zu beantworten, der erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.44.2213.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.