in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b)
in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c)
in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,
Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. … III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 betreffen die Umverpackung und die Bezettelung der Umverpackung. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diese Übertretung als jeweils eine differenzierte Tat zur Last gelegt und nicht die drei Übertretungen als eine zusammengefasst angelastet. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007 zu Zl 2005/03/140, zu verweisen wonach der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladungen wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er somit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010).Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 betreffen die Umverpackung und die Bezettelung der Umverpackung. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diese Übertretung als jeweils eine differenzierte Tat zur Last gelegt und nicht die drei Übertretungen als eine zusammengefasst angelastet. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007 zu Zl 2005/03/140, zu verweisen wonach der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, GGBG verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladungen wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er somit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Lenker die in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Verletzungen nach § 13 Abs 2 Z 3 GGBG nicht als jeweils 3 voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn die ob zitierte Entscheidung den Beförderer betreffen, so vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass auch der Lenker hinsichtlich seiner Überzeugungspflicht (der Beförderer hat die Sichtprüfungspflicht) nicht schlechter gestellt werden kann als der Beförderer. Die gegenständlichen vorgeworfenen 3 Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt.Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Lenker die in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Verletzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG nicht als jeweils 3 voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn die ob zitierte Entscheidung den Beförderer betreffen, so vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass auch der Lenker hinsichtlich seiner Überzeugungspflicht (der Beförderer hat die Sichtprüfungspflicht) nicht schlechter gestellt werden kann als der Beförderer. Die gegenständlichen vorgeworfenen 3 Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrgutgefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielt die richtige Kennzeichnung der Versandstücke eine zentrale Rolle. Die Verantwortung des Lenkers ist zweifelsfrei gegeben. Sein Hinweis darauf, dass er die Inhalte der Kiste aus Pappe nicht überprüfen durfte, nützen ihm dabei nichts, da er als Lenker die ihm vom Gesetz auferlegten Verantwortungen wahrzunehmen und umzusetzen hat. Sowohl aus dem Frachtbrief der Firma ZZ als auch aus dem Beförderungspapier hätte der Lenker sehen können und auch müssen, dass er Gefahrgut transportiert und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen gehabt. Es darauf hingewiesen werden, dass auch der Polizeibeamte, der dann die Anzeige verfasste ohne die Ware zu öffnen, sofort erkennen konnte, dass es sich hierbei um Gefahrgut gehandelt hat. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit a GGBG von Euro 150,00 bis Euro 6.000,00 ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe darstellt. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommen von Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a, GGBG von Euro 150,00 bis Euro 6.000,00 ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe darstellt. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommen von Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0384.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.