RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0863-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der S N, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom 13.03.2015, Zahl **** zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortlicher der „S N“ mit dem Sitz in Adresse, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** wurde am 13.10.2014 um 06.10 Uhr von Herrn C M gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach dem im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind: ● Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09, oder ● einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom
- Juni 1973, oder ● einer Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder ● aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/ des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Italien nach Deutschland unterwegs und hatte Wein geladen. Der Lenker hat eine ungültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Dies wurde bei einer Überprüfung von Organen der Polizeiinspektion G am 13.10.2014 um 06.10 Uhr im Gemeindegebiet von R, Autobahn-Freiland, auf der A12, bei Straßenkilometer 54,900, festgestellt. Verwaltungsübertretung nach: § 23 Abs. 1 Ziffer 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Ziffer 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der geltenden Fassung.Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der geltenden Fassung. Gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 4,
- Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 in der geltenden Fassung wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe vonGemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, 2, Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 in der geltenden Fassung wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.318,18 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden. Der Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 in der geltenden Fassung 10 % der verhängten Strafe, das sindDer Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 in der geltenden Fassung 10 % der verhängten Strafe, das sind € 131,82 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag beträgt daher € 1.450,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat L S als Bevollmächtigter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, eine Zugmaschine mit dem Kennzeichen **** gäbe es im Fuhrpark der S N nicht und außerdem würden alle Zugmaschinen ordnungsgemäß mit einer EU-Lizenz ausgestattet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Anzeige der API G vom 22.10.2014 zur Zahl **** wurde dem Verantwortlichen des Beförderungsunternehmens S N in Adresse eine Übertretung nach dem GütbefG zur Last gelegt. In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft A versucht, den strafrechtlich Verantwortlichen mittels Anfrage bei der Firma zu ermitteln. Die Firma hat jedoch nie auf die Anfrage reagiert, weshalb dann in der Aufforderung zur Rechtfertigung und auch im Straferkenntnis der Spruch „Sie haben als Verantwortlicher der „S N“... “ angeführt wurde. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: In § 9 Abs 1 VStG ist ausgeführt, dass die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. In Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist ausgeführt, dass die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Weil juristische Personen – vor allem mangels der Möglichkeit eines Verschuldens – nicht in gleicher Weise strafbar sein können, wie natürliche Personen, sieht § 9 VStG für den Fall, dass Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person ist, einen Adressatenwechsel vor, sodass anstelle der juristischen Person ein vertretungsbefugtes Organ bzw ein verantwortlicher Beauftragter als Adressat der Strafnorm gilt. Ein solcher Adressatenwechesl ist auch bei größeren Unternehmen an physische Personen vorgesehen. Weil juristische Personen – vor allem mangels der Möglichkeit eines Verschuldens – nicht in gleicher Weise strafbar sein können, wie natürliche Personen, sieht Paragraph 9, VStG für den Fall, dass Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person ist, einen Adressatenwechsel vor, sodass anstelle der juristischen Person ein vertretungsbefugtes Organ bzw ein verantwortlicher Beauftragter als Adressat der Strafnorm gilt. Ein solcher Adressatenwechesl ist auch bei größeren Unternehmen an physische Personen vorgesehen. Im gegenständlichen Fall liegt zwar die Nennung als „Verantwortlicher“ vor, es ist jedoch keine natürliche Person bzw. kein namentlich genannter, verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben worden oder wurde ein Firmenauszug für die Firma S N eingeholt, aus welchem der handelsrechtliche Geschäftsführer zu entnehmen gewesen wäre. Mit Erkenntnis vom 01.07.2010 zur Zl 2008/09/0377 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es einer Einbindung der gem § 9 Abs 7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedürfe, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können (vgl VwGH verstärkter Senat vom 21.11.2000, 99/09/0002). Mit Erkenntnis vom 01.07.2010 zur Zl 2008/09/0377 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es einer Einbindung der gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedürfe, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können vergleiche VwGH verstärkter Senat vom 21.11.2000, 99/09/0002). Der Einbindung der gem § 9 Abs 7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft ist die belangte Behörde insofern nachgekommen als sie diese als Verantwortliche der Firma im Straferkenntnis, allerdings kein Organ namentlich genannt hat. Der Einbindung der gem Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtigen Gesellschaft ist die belangte Behörde insofern nachgekommen als sie diese als Verantwortliche der Firma im Straferkenntnis, allerdings kein Organ namentlich genannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings weiter ausgesprochen, dass dies zur Folge hat, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazugehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber außerdem, dass ihr gegenüber auch im Spruch des, das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (vgl VwGH vom 23.04.2010, 2010/02/0074). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings weiter ausgesprochen, dass dies zur Folge hat, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazugehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber außerdem, dass ihr gegenüber auch im Spruch des, das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft vergleiche VwGH vom 23.04.2010, 2010/02/0074). Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies zum einen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses schon deswegen mangelhaft ist, weil als Verantwortlicher der Firma S N, die Firma S N selbst genannt wird. Es kann jedoch nicht eine Firma als Verantwortliche für die gleiche Firma auftreten. Andererseits wurde auch kein Organ genannt. Der Spruch ist dadurch fehlerhaft. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass zunächst versucht wurde den korrekten verantwortlichen Beauftragten oder eine korrekte verantwortliche Beauftragte herauszufinden. Da dies nicht gelungen ist, hat man einfach die Firma selbst als verantwortlichen Beauftragten eingesetzt. Da diese Bestimmung nach § 9 VStG jedoch gerade für den Fall geschaffen worden ist, dass eine juristische Person eine Vertretung benötigt, kann nicht die juristische Person selber zur Vertretung der juristischen Person eingesetzt werden. Es liegt zudem auch im erstinstanzlichen Spruch kein Haftungsausspruch vor, weshalb auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft besteht. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass zunächst versucht wurde den korrekten verantwortlichen Beauftragten oder eine korrekte verantwortliche Beauftragte herauszufinden. Da dies nicht gelungen ist, hat man einfach die Firma selbst als verantwortlichen Beauftragten eingesetzt. Da diese Bestimmung nach Paragraph 9, VStG jedoch gerade für den Fall geschaffen worden ist, dass eine juristische Person eine Vertretung benötigt, kann nicht die juristische Person selber zur Vertretung der juristischen Person eingesetzt werden. Es liegt zudem auch im erstinstanzlichen Spruch kein Haftungsausspruch vor, weshalb auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft besteht. Da der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses somit unvollständig gefasst wurde und innerhalb der Verjährungsfrist keine Berichtigung erfolgte ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0863.1