RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1818-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2015, Zahl ****2015, betreffend eine Bestrafung wegen Übertretung der Tiroler Waldordnung 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A A, Adresse, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2015, Zahl ****2015, betreffend eine Bestrafung wegen Übertretung der Tiroler Waldordnung 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die angefochtene Strafentscheidung behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 18.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben ihre Schafe am 05.05.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), in die Waldungen rund um die Mähder Y aufgetrieben, obwohl gemäß Punkt 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission X vom 04.02.2015 die Weidezeiten für die einzelnen Waldorte festgelegt wurden wie folgt:„Sie haben ihre Schafe am 05.05.2015 (Zeitpunkt der Feststellung), in die Waldungen rund um die Mähder Y aufgetrieben, obwohl gemäß Punkt 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission römisch zehn vom 04.02.2015 die Weidezeiten für die einzelnen Waldorte festgelegt wurden wie folgt: Frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den GWA, längstens jedoch vom 19.
- bis spätestens 18.
- Nach Beurteilung der Ausaperungs- bzw. Vegetationsverhältnisse durch den Gemeindewaldaufseher B B und den Obmann des Schafzuchtvereines X, Herrn D D, wurde als frühestmöglicher Auftriebszeitpunkt der 09.05.2015 festgelegt und Sie wurden in weiterer Folge auch darüber informiert.“Nach Beurteilung der Ausaperungs- bzw. Vegetationsverhältnisse durch den Gemeindewaldaufseher B B und den Obmann des Schafzuchtvereines römisch zehn, Herrn D D, wurde als frühestmöglicher Auftriebszeitpunkt der 09.05.2015 festgelegt und Sie wurden in weiterer Folge auch darüber informiert.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs 2 lit b iVm § 39 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 iVm Punkt 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Markgemeinde X vom 04.02.2015 begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 13 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Tiroler Waldordnung 2005 in Verbindung mit Punkt 2 der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Markgemeinde römisch zehn vom 04.02.2015 begangen, weswegen über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (Ersatzarreststrafe in der Dauer von 13 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren wurden mit € 10,00 bestimmt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe, hätten doch die Bezirksforstinspektion Z sowie die Marktgemeinde X einen am 05.05.2015 stattgefundenen vorzeitigen Schafauftrieb durch den Beschwerdeführer gemeldet, wobei der Rechtsmittelwerber den Schafauftrieb am 05.05.2015 gar nicht bestritten habe. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen habe, hätten doch die Bezirksforstinspektion Z sowie die Marktgemeinde römisch zehn einen am 05.05.2015 stattgefundenen vorzeitigen Schafauftrieb durch den Beschwerdeführer gemeldet, wobei der Rechtsmittelwerber den Schafauftrieb am 05.05.2015 gar nicht bestritten habe. Durch diese Handlung habe der Beschwerdeführer gegen die Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X vom 04.02.2015 verstoßen, seien doch die Weidezeiten für die einzelnen Waldorte in Punkt
- dieser Verordnung wie folgt festgelegt worden:Durch diese Handlung habe der Beschwerdeführer gegen die Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn vom 04.02.2015 verstoßen, seien doch die Weidezeiten für die einzelnen Waldorte in Punkt
- dieser Verordnung wie folgt festgelegt worden: „Frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den Gemeindewaldaufseher, längstens jedoch vom 19.
- bis spätestens 18.10.“ Im konkreten sei dann der Beginn der Weidezeiten für die Schafe mit 09.05.2015 bestimmt worden, sodass der erfolgte Schafauftrieb am 05.05.2015 rechtlich unzulässig gewesen sei. Gegenständlich sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, habe der Beschwerdeführer sich doch über Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X hinweggesetzt. Er hätte sich auch darüber informieren müssen, ab welchem Zeitpunkt es erlaubt sei, die Schafe aufzutreiben. Gegenständlich sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, habe der Beschwerdeführer sich doch über Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn hinweggesetzt. Er hätte sich auch darüber informieren müssen, ab welchem Zeitpunkt es erlaubt sei, die Schafe aufzutreiben. Der Beschwerdeführer habe daher den angelasteten Verwaltungsstraftatbestand in subjektiver und auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Mildernd sei vorliegend die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zu werten gewesen. Bei angenommenen niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen gewesen, jedoch erscheine die Verhängung einer Strafe aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, womit die vollumfängliche Behebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt wurde. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst nach Wiedergabe des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X aus, dass bisher der Auftrieb der Schafe unmittelbar nach dem Räudebad erfolgt sei, also in der Zeit zwischen 25.
- und 01.
- Aus unerklärlichen Gründen sei heuer der Auftriebszeitpunkt mit 09.05.2015 festgelegt worden, obwohl bereits Anfang Mai eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden gewesen sei. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst nach Wiedergabe des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn aus, dass bisher der Auftrieb der Schafe unmittelbar nach dem Räudebad erfolgt sei, also in der Zeit zwischen 25.
- und 01.
- Aus unerklärlichen Gründen sei heuer der Auftriebszeitpunkt mit 09.05.2015 festgelegt worden, obwohl bereits Anfang Mai eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden gewesen sei. Die Regelung der Weide obliege unbestrittenermaßen der Forsttagsatzungskommission, doch müsse es den Eigentümern von Bergmähdern im Tal Y unbenommen bleiben, wie sie die Bewirtschaftung ihrer Grundflächen vornehmen. Zwar habe er seine 8 Schafe bereits am 05.05.2015 aufgetrieben, doch habe dieser Auftrieb auf die von ihm genutzten landwirtschaftlichen Grundflächen im Tal Y (Bergmähder) stattgefunden, wobei er dort eigentumsmäßig über eine Grundfläche von ca 2 ha verfüge, weiters habe er ca. 1,5 ha dazugepachtet. Zwar sei diese Grundfläche nicht eingezäunt, doch hätten 3 Personen den Verbleib der Schafe auf den Bergmahdflächen überwacht. Zudem sei die angewandte Regelung formell nicht richtig zustande gekommen, weil der Zeitpunkt des Auftriebs einseitig vom Waldaufseher festgesetzt habe werden können und nicht von der dafür zuständigen Kommission. Gleichheitswidrig sei schließlich, dass Kühe ohne zeitliche Beschränkung aufgetrieben werden könnten. Die vorgeworfene Übertretung sei demnach nicht begangen worden, jedenfalls sei aber die Verhängung einer geringeren Strafe möglich. 3) Auf Beschwerdeebene wurde eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung am 22.09.2015 durchgeführt, in deren Rahmen der Gemeindewaldaufseher zeugenschaftlich und der Beschwerdeführer selbst einvernommen worden sind. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Rechtsstandpunkte. Ergänzend trug er vor, dass die der Strafentscheidung zugrunde gelegte Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X deshalb nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, weil kein entsprechender Beschluss dieser Kommission über den genauen Auftriebszeitpunkt erfolgt sei. Ergänzend trug er vor, dass die der Strafentscheidung zugrunde gelegte Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn deshalb nicht rechtmäßig zustande gekommen sei, weil kein entsprechender Beschluss dieser Kommission über den genauen Auftriebszeitpunkt erfolgt sei. Die Verordnung nach der Tiroler Waldordnung 2005 habe sich auch auf Waldflächen zu beziehen, dem widersprechend erfasse die konkrete Verordnung im Wesentlichen Almgebiete in der Marktgemeinde X.Die Verordnung nach der Tiroler Waldordnung 2005 habe sich auch auf Waldflächen zu beziehen, dem widersprechend erfasse die konkrete Verordnung im Wesentlichen Almgebiete in der Marktgemeinde römisch zehn. Der Rechtsmittelwerber ersuchte daher bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol um Verfahrenseinstellung, allenfalls um den Abschluss des Verfahrens in Form einer Ermahnung, zumindest aber um erhebliche Reduzierung der Geldstrafe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen eine Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde X bestraft, womit die Schafweide in den Wäldern in der Marktgemeinde X geregelt wird. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen eine Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde römisch zehn bestraft, womit die Schafweide in den Wäldern in der Marktgemeinde römisch zehn geregelt wird. Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Waldordnung von 2005, LGBl Nr 55/2005, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, sehen Folgendes vor:Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften der Tiroler Waldordnung von 2005, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2005,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sehen Folgendes vor: „§ 39 Weideplätze, Weidezeiten
(1)Die Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
(2)Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.
(2)Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die nach Paragraph 37, Absatz eins, zulässige Weidezeit einzuschränken.
(3)Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen.
(4)Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch die Forsttagsatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.“
(4)Verordnungen nach den Absatz eins bis 3 sind binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch die Forsttagsatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.“ Wer nun die Weide außerhalb der nach § 39 Abs 1 und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt, begeht nach § 66 Abs 2 lit b Tiroler Waldordnung 2005 – sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Waldordnung 2005 und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dafür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,00 zu bestrafen. Wer nun die Weide außerhalb der nach Paragraph 39, Absatz eins und 2 bestimmten Weideplätze oder Weidezeiten ausübt, begeht nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera b, Tiroler Waldordnung 2005 – sofern die Tat weder eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, des Forstgesetzes 1975 noch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Waldordnung 2005 und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dafür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,00 zu bestrafen. Die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde X vom 04.02.2015 lauten auszugsweise wie folgt:Die im Gegenstandsfall relevanten Bestimmungen der Verordnung der Forsttagsatzungskommission der Marktgemeinde römisch zehn vom 04.02.2015 lauten auszugsweise wie folgt: „1. Die Waldweide mit Schafen darf nur mit den angemeldeten Tieren und nur in nachstehenden Waldorten ausgeübt werden:P, Q, R, S 2. Für die einzelnen Waldorte werden die Weidezeiten wie folgt festgelegt: Frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den GWA, längstens jedoch vom 19.4. bis spätestens 18.10.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und zwar durch zeugenschaftliche Einvernahme des Gemeindewaldaufsehers der Marktgemeinde X sowie durch Befragung der zwei Beschwerdeführer A A sowie C C, welche beide von der belangten Behörde wegen frühzeitigen Schafauftriebes entgegen der Verordnung der Forsttag-satzungskommission für die Marktgemeinde X vom 04.02.2015 bestraft worden sind. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und zwar durch zeugenschaftliche Einvernahme des Gemeindewaldaufsehers der Marktgemeinde römisch zehn sowie durch Befragung der zwei Beschwerdeführer A A sowie C C, welche beide von der belangten Behörde wegen frühzeitigen Schafauftriebes entgegen der Verordnung der Forsttag-satzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn vom 04.02.2015 bestraft worden sind. Übereinstimmend haben alle drei einvernommenen Personen vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll gegeben, dass mehrere Schafe des A A vor dem 09.05.2015 in den Bereich der sogenannten Mähder „Y“ aufgetrieben worden sind. Diese Tatörtlichkeit wurde dem Rechtsmittelwerber A A in der angefochtenen Strafentscheidung auch angelastet. Vom zeugenschaftlich befragten Gemeindewaldaufseher, dessen diesbezüglichen Angaben vom Gericht bedenkenlos gefolgt werden kann, wurde allerdings klargestellt, dass der Bereich der Mähder „Y“ nicht zu den Weideplätzen laut Punkt 1. der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X vom 04.02.2015 gehört. Vom zeugenschaftlich befragten Gemeindewaldaufseher, dessen diesbezüglichen Angaben vom Gericht bedenkenlos gefolgt werden kann, wurde allerdings klargestellt, dass der Bereich der Mähder „Y“ nicht zu den Weideplätzen laut Punkt 1. der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn vom 04.02.2015 gehört. In dieser Verordnungsbestimmung wurden nämlich die Waldorte „P“, „Q“, „R“ sowie „S“ zur Ausübung der Waldweide mit Schafen festgelegt, welche Waldorte in örtlicher Hinsicht woanders gelegen sind als die tatgegenständlichen Mähder „Y“. Vom Zeugen, dem als Gemeindewaldaufseher beste Ortskenntnisse zuzugestehen sind, wurde bei der Rechtsmittelverhandlung am 22.09.2015 erklärend ausgeführt, dass der vorgeworfene Tatort des Bereiches der Mähder „Y“ im Auftriebsbereich Tal „Y“ entsprechend der Verordnungsbestimmung 3. der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X gelegen ist, der Bereich der Mähder „Y“ aber nichts mit den verordnungsgemäß bestimmten Weideplätzen laut Punkt 1. der genannten Verordnung zu tun hat. Vom Zeugen, dem als Gemeindewaldaufseher beste Ortskenntnisse zuzugestehen sind, wurde bei der Rechtsmittelverhandlung am 22.09.2015 erklärend ausgeführt, dass der vorgeworfene Tatort des Bereiches der Mähder „Y“ im Auftriebsbereich Tal „Y“ entsprechend der Verordnungsbestimmung 3. der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn gelegen ist, der Bereich der Mähder „Y“ aber nichts mit den verordnungsgemäß bestimmten Weideplätzen laut Punkt 1. der genannten Verordnung zu tun hat. 2) Diese vorhin aufgezeigten Umstände führen zur Behebung der in Beschwerde gezogenen Strafentscheidung, und zwar aufgrund folgender Überlegungen des erkennenden Gerichts:
- a)In Punkt 1. der gegenständlich zur Anwendung gebrachten Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X wurden entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde X bestimmt, auf denen das Weiden mit Schafen zulässig ist (Weideplätze), dies – wie im Gesetz vorgesehen – unter Heranziehung der Flurnamen „P“, „Q“, „R“ sowie „S“.In Punkt 1. der gegenständlich zur Anwendung gebrachten Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn wurden entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes der Marktgemeinde römisch zehn bestimmt, auf denen das Weiden mit Schafen zulässig ist (Weideplätze), dies – wie im Gesetz vorgesehen – unter Heranziehung der Flurnamen „P“, „Q“, „R“ sowie „S“. Für diese festgelegten Weideplätze wurde auf der Grundlage des § 39 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 in Punkt 2. der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X die Weidezeit dahingehend eingeschränkt, dass die Schafweide „frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den Gemeindewaldaufseher, längstens jedoch vom 19.04. bis spätestens 18.10.“ stattfinden darf. Für diese festgelegten Weideplätze wurde auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz 2, Tiroler Waldordnung 2005 in Punkt 2. der verfahrensgegenständlichen Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn die Weidezeit dahingehend eingeschränkt, dass die Schafweide „frühestens 14 Tage nach völliger Ausaperung nach Beurteilung durch den Gemeindewaldaufseher, längstens jedoch vom 19.04. bis spätestens 18.10.“ stattfinden darf. Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs 3 Tiroler Waldordnung 2005 hat die Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässigen Auftriebswege festzulegen, wobei die Kommission dies in Punkt 3. ihrer Verordnung getan hat, dies insofern, als bestimmt wurde, dass der Auftrieb über das Tal „Y“ und den Wald „W“ zu erfolgen hat. Gemäß der gesetzlichen Regelung des Paragraph 39, Absatz 3, Tiroler Waldordnung 2005 hat die Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die zulässigen Auftriebswege festzulegen, wobei die Kommission dies in Punkt 3. ihrer Verordnung getan hat, dies insofern, als bestimmt wurde, dass der Auftrieb über das Tal „Y“ und den Wald „W“ zu erfolgen hat.
- b)Angesichts dieser Verordnungsbestimmungen und mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt, wonach sich die Schafe des Rechtsmittelwerbers A A im maßgeblichen Zeitraum vor dem 09.05.2015 im Auftriebsbereich Tal „Y“, im konkreten im Bereich der sogenannten Mähder „Y“, aufgehalten haben, erweist sich der in Prüfung stehende Schuldvorwurf der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis als rechtlich unzutreffend. Die belangte Behörde hat nämlich dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die verordnungsgemäß festgelegte Weidezeit missachtet zu haben, was unzweifelhaft aus dem Umstand hervorgeht, dass die belangte Behörde im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung ausdrücklich Punkt 2. der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X (mit der Regelung der Weidezeit) angeführt hat.Die belangte Behörde hat nämlich dem Beschwerdeführer vorgeworfen, die verordnungsgemäß festgelegte Weidezeit missachtet zu haben, was unzweifelhaft aus dem Umstand hervorgeht, dass die belangte Behörde im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung ausdrücklich Punkt 2. der Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn (mit der Regelung der Weidezeit) angeführt hat. Nun bezieht sich aber diese mit der Verordnung bestimmte Weidezeit entsprechend der diesbezüglich klaren Gesetzesregelung des § 39 Abs 2 Tiroler Waldordnung von 2005, aber auch entsprechend der gegenständlich zur Anwendung gebrachten Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X ausschließlich auf die von der Forsttagsatzungskommission bestimmten Weideplätze gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 und damit auf die in Punkt 1. der verfahrensgegenständlichen Verordnung festgelegten Weidebereiche „P“, „Q“, „R“ sowie „S“.Nun bezieht sich aber diese mit der Verordnung bestimmte Weidezeit entsprechend der diesbezüglich klaren Gesetzesregelung des Paragraph 39, Absatz 2, Tiroler Waldordnung von 2005, aber auch entsprechend der gegenständlich zur Anwendung gebrachten Verordnung der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn ausschließlich auf die von der Forsttagsatzungskommission bestimmten Weideplätze gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 und damit auf die in Punkt 1. der verfahrensgegenständlichen Verordnung festgelegten Weidebereiche „P“, „Q“, „R“ sowie „S“. Dass die von der Forsttagsatzungskommission bestimmten Weidezeiten ausschließlich die von dieser Kommission festgelegten Weideplätze betreffen können, ergibt sich schon ganz einleuchtend aus dem Umstand, dass außerhalb der bestimmten Weideplätze eine Kleinviehweide ohnehin nicht statthaft ist, weshalb für nicht als Weideplätze bestimmte Waldbereiche die Festsetzung einer Weidezeit unbestreitbar keinerlei Sinn ergäbe. Daraus folgt nun für den in Prüfung stehenden Beschwerdefall, dass die angelastete Tatörtlichkeit, nämlich die Waldungen rund um die Mähder „Y“, von der Weidezeit, wie sie von der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde X für die Schafweide festgelegt worden ist, gar nicht betroffen ist, weswegen sich die Anlastung der belangten Behörde, wonach der Rechtsmittelwerber durch einen Schafauftrieb in die Waldungen rund um die Mähder „Y“ gegen die verordnungsgemäß festgesetzte Weidezeit verstoßen habe, als rechtlich verfehlt erweist.Daraus folgt nun für den in Prüfung stehenden Beschwerdefall, dass die angelastete Tatörtlichkeit, nämlich die Waldungen rund um die Mähder „Y“, von der Weidezeit, wie sie von der Forsttagsatzungskommission für die Marktgemeinde römisch zehn für die Schafweide festgelegt worden ist, gar nicht betroffen ist, weswegen sich die Anlastung der belangten Behörde, wonach der Rechtsmittelwerber durch einen Schafauftrieb in die Waldungen rund um die Mähder „Y“ gegen die verordnungsgemäß festgesetzte Weidezeit verstoßen habe, als rechtlich verfehlt erweist.
- c)Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es auf Beschwerdeebene nun aber verwehrt, eine Auswechslung der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat vorzunehmen, da dies über eine zulässige Präzisierung des Tatvorwurfes hinausginge, zumal wesentliche Teile des vorgeworfenen Sachverhaltes geändert werden müssten, kann vorliegend doch – wie aufgezeigt – keinesfalls eine Verletzung der Weidezeit für die Schafweide im Gebiet der Marktgemeinde X angenommen werden. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es auf Beschwerdeebene nun aber verwehrt, eine Auswechslung der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat vorzunehmen, da dies über eine zulässige Präzisierung des Tatvorwurfes hinausginge, zumal wesentliche Teile des vorgeworfenen Sachverhaltes geändert werden müssten, kann vorliegend doch – wie aufgezeigt – keinesfalls eine Verletzung der Weidezeit für die Schafweide im Gebiet der Marktgemeinde römisch zehn angenommen werden. Vielmehr steht im Gegenstandsfall im Raum, dass eine Schafweide außerhalb der dazu bestimmten Weideplätze vorgenommen wurde, dies dann, wenn der streitverfangene Schafauftrieb des Rechtsmittelwerbers nicht als (noch) zulässiger Auftrieb zu den bestimmten Weideplätzen durch den verordnungsgemäß festgelegten Auftriebsbereich Tal „Y“ entsprechend Punkt 3. der verfahrensgegenständlichen Verordnung gewertet werden kann, dies etwa mit Blick auf die mehrtägige Dauer des Auftriebs im Zeitraum vom 05.05.2015 bis zum 09.05.2015. Nachdem vom erkennenden Gericht ein Austausch der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat nicht vorgenommen werden konnte, musste vorliegend mit Behebung der Strafentscheidung vorgegangen werden. 3) Bei diesem Verfahrensergebnis war es nicht mehr erforderlich, auf das sonstige Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Rechtsmittelinstanz im Strafverfahren nicht berechtigt ist, eine über eine bloße Präzisierung hinausgehende Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat vorzunehmen, ist feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (vgl dazu beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 05.11.2014, Zahl Ra 2014/09/0018, vom 26.04.2007, Zahl 2003/03/0173, und vom 17.06.2004, Zahl 2001/03/0161).Dass eine Rechtsmittelinstanz im Strafverfahren nicht berechtigt ist, eine über eine bloße Präzisierung hinausgehende Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat vorzunehmen, ist feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vergleiche dazu beispielsweise die Entscheidungen des VwGH vom 05.11.2014, Zahl Ra 2014/09/0018, vom 26.04.2007, Zahl 2003/03/0173, und vom 17.06.2004, Zahl 2001/03/0161). Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von dieser Judikatur auch nicht abgegangen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist vorliegend demgemäß nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1818.2