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{'item': 'LVwG-2015/45/1845-9'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 6§ 1§ 24§ 14§§ 5Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/1845-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass die Betriebskostennachzahlung für die Monate November und Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt Euro 109,92 übernommen werden; das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dass die Betriebskostennachzahlung für die Monate November und Dezember 2014 in der Höhe von insgesamt Euro 109,92 übernommen werden; das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 12.06.2015, GZ *-*-*****/1/1/58, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung 2014 aus der Mindestsicherung nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a TMSG als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer aktuellen oder unmittelbaren Notlage. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit scheide aus, es sei denn, dass Umstände der Vergangenheit eine aktuelle oder unmittelbare drohende Notlage bedingen würde. Im vorliegenden Fall liege eine Zahlungsverpflichtung vor, die aus der Vergangenheit resultiere und keine Auswirkung auf die Gegenwart habe; zudem seien Leistungen der Mindestsicherung (die der Beschwerdeführer seit 01.03.2015 laufend beziehe) nicht pfändbar und trete somit keine Schmälerung des Einkommens ein. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt S vom 12.06.2015, GZ *-*-*****/1/1/58, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung 2014 aus der Mindestsicherung nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a, TMSG als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung verneinte die belangte Behörde das Vorliegen einer aktuellen oder unmittelbaren Notlage. Die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit scheide aus, es sei denn, dass Umstände der Vergangenheit eine aktuelle oder unmittelbare drohende Notlage bedingen würde. Im vorliegenden Fall liege eine Zahlungsverpflichtung vor, die aus der Vergangenheit resultiere und keine Auswirkung auf die Gegenwart habe; zudem seien Leistungen der Mindestsicherung (die der Beschwerdeführer seit 01.03.2015 laufend beziehe) nicht pfändbar und trete somit keine Schmälerung des Einkommens ein. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im laufenden Bezug von Notstandshilfe gewesen sei und eine geringe Aufstockung in Form der Hilfe zum Wohnbedarf vom Sozialamt S erhalten habe. Aufgrund der Kinderbetreuungspflichten sei der Anspruch auf Notstandshilfe im März 2015 erloschen und der Beschwerdeführer bestreite seither den Lebensunterhalt für sich und seinen minderjährigen Sohn aus den Mitteln der Tiroler Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2015 die Information über die Betriebskostennachzahlung erhalten, die er umgehend bei der belangten Behörde beantragt habe. Der abweisenden Begründung der belangten Behörde, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Mindestsicherung abzudeckender Bedarf seien, sei entgegen zu halten, dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

§ 6

TMSG die Übernahme der Betriebskosten und Mietkosten in der tatsächlichen Höhe abdecke. Da die Betriebskostennachzahlung nur einmal jährlich und im Nachhinein durchgeführt werde, sei der tatsächliche Wohnbedarf erst im Nachhinein feststellbar. Somit seien Betriebskostennachzahlungen nicht als Schulden zu verstehen, sondern ein im Nachhinein feststellbarer erhöhter Bedarf, der existentielle Grundbedürfnisse wie Warmwasser und Heizung decke. Zudem sei festzuhalten, dass eine Begleichung der offenen Schuld (vorgestreckt durch den Verein für Obdachlose) den Lebensunterhalt des Klienten bzw seines minderjährigen Sohnes bedrohen würde und somit Gefahr im Verzug für den Minderjährigen bestünde. Die belangte Behörde habe

§ 1

Abs 2 lit b TMSG den Grundsatz zu verfolgen eine drohende Notlage abzuwenden, was im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde missachtet werde. Er beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2014 vollinhaltlich stattgegeben werde.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 im laufenden Bezug von Notstandshilfe gewesen sei und eine geringe Aufstockung in Form der Hilfe zum Wohnbedarf vom Sozialamt S erhalten habe. Aufgrund der Kinderbetreuungspflichten sei der Anspruch auf Notstandshilfe im März 2015 erloschen und der Beschwerdeführer bestreite seither den Lebensunterhalt für sich und seinen minderjährigen Sohn aus den Mitteln der Tiroler Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2015 die Information über die Betriebskostennachzahlung erhalten, die er umgehend bei der belangten Behörde beantragt habe. Der abweisenden Begründung der belangten Behörde, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Mindestsicherung abzudeckender Bedarf seien, sei entgegen zu halten, dass die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

Paragraph 6, TMSG die Übernahme der Betriebskosten und Mietkosten in der tatsächlichen Höhe abdecke. Da die Betriebskostennachzahlung nur einmal jährlich und im Nachhinein durchgeführt werde, sei der tatsächliche Wohnbedarf erst im Nachhinein feststellbar. Somit seien Betriebskostennachzahlungen nicht als Schulden zu verstehen, sondern ein im Nachhinein feststellbarer erhöhter Bedarf, der existentielle Grundbedürfnisse wie Warmwasser und Heizung decke. Zudem sei festzuhalten, dass eine Begleichung der offenen Schuld (vorgestreckt durch den Verein für Obdachlose) den Lebensunterhalt des Klienten bzw seines minderjährigen Sohnes bedrohen würde und somit Gefahr im Verzug für den Minderjährigen bestünde. Die belangte Behörde habe

Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, TMSG den Grundsatz zu verfolgen eine drohende Notlage abzuwenden, was im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde missachtet werde. Er beantragte den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2014 vollinhaltlich stattgegeben werde. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Auch wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen solchen Antrag gestellt.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Auch wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen solchen Antrag gestellt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer wohnte von Juli 2013 bis Mai 2015 in einer Mietwohnung in S, Adresse in Untermiete. Der entsprechende Untermietvertrag wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem ihn nunmehr vertretenen Verein für Obdachlose abgeschlossen. Im Mai 2015 erhielt der Beschwerdeführer eine Jahresabrechnung der Betriebskosten für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 für diese Wohnung, in der ein Gesamtrückstand in der Höhe von Euro 659,54 ausgewiesen wurde. Am 09.06.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, diese Betriebskostennachzahlung in der Höhe von Euro 659,54 zu übernehmen. Die Betriebskostennachzahlung wurde dabei in der Zwischenzeit vom den Beschwerdeführer vertretenden Verein für Obdachlose als Untervermieter getragen. Seit 22.05.2015 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in S, Adresse gemeldet. Hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers aus den Mitteln der Mindestsicherung ist festzustellen, dass dieser befristet bis zum 31.12.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

§ 6TMSG in der Höhe von monatlich Euro 3,79 bezog.

Hinsichtlich der Unterstützung des Beschwerdeführers aus den Mitteln der Mindestsicherung ist festzustellen, dass dieser befristet bis zum 31.12.2013 eine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

Paragraph 6, TMSG in der Höhe von monatlich Euro 3,79 bezog. Im Jahr 2014 erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2014, GZ *-*-****9/1/1,

§ 14

Abs 3 TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung (Kühlschrank inkl Lieferung) in der Höhe von Euro 218,99. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014, GZ *-*-****9/1/1-30, wurde dem Beschwerdeführer

§§ 5

und 9 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 27,06 gewährt. Darüber hinaus lagen für das Jahr 2014 keine weiteren Anträge bzw Leistungen nach dem TMSG vor. Im Jahr 2014 erfolgte mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2014, GZ *-*-****9/1/1,

Paragraph 14, Absatz 3, TMSG eine einmalige Unterstützung für Einrichtung/Grundausstattung (Kühlschrank inkl Lieferung) in der Höhe von Euro 218,99. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014, GZ *-*-****9/1/1-30, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 5 und 9 TMSG vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 27,06 gewährt. Darüber hinaus lagen für das Jahr 2014 keine weiteren Anträge bzw Leistungen nach dem TMSG vor. Der nächste Antrag folgte dann am 18.02.2015 und wurde diesem mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2015 in der Form entsprochen, als dass der Beschwerdeführer

§ 6

TMSG vom 01.02.2015 bis zum 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 37,44 bewilligt erhalten hat. Weiters wurde ihm

§ 6

TMSG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in Form einer Nachzahlung in der Höhe von Euro 10,38 bewilligt. Darüber hinaus wurde ihm für die Monate März, Juni und September 2015 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2015, GZ *-*-****9/1/1-40, wurde der Bescheid vom 23.02.2015 wie folgt abgeändert: Für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete

§ 6

TMSG in der Höhe von Euro 210,56; für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete

§ 6

TMSG in der Höhe von Euro 248,00;

§§ 5

und 9 TMSG für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 498,64 sowie

§§ 5

und 9 TMSG für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 825,76.Der nächste Antrag folgte dann am 18.02.2015 und wurde diesem mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2015 in der Form entsprochen, als dass der Beschwerdeführer

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2015 bis zum 31.10.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 37,44 bewilligt erhalten hat. Weiters wurde ihm

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.01.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in Form einer Nachzahlung in der Höhe von Euro 10,38 bewilligt. Darüber hinaus wurde ihm für die Monate März, Juni und September 2015 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 74,50 bewilligt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2015, GZ *-*-****9/1/1-40, wurde der Bescheid vom 23.02.2015 wie folgt abgeändert: Für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 30.04.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete

Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 210,56; für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Miete

Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 248,00;

Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.04.2015 bis 30.04.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 498,64 sowie

Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.05.2015 bis 30.09.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 825,76. Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der angeführten rechtskräftigen Bescheide der belangten Behörde und ist im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 5

Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Nach Abs 2 lit a leg cit beträgt der Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher 75 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.

Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Nach Absatz 2, Litera a, leg cit beträgt der Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher 75 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,

§ 6

Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Im konkreten Fall bezog der Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2014 Leistungen aus Mitteln der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 27,06 monatlich. Im Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 wurde diese Unterstützung dabei auf die §§ 5 und 9 TMSG gestützt. Bei der Berechnung von Leistungen der Mindestsicherung wird dabei regelmäßig ein „Gesamtansatz“ herangezogen, dh es werden den entsprechenden Richtsätzen gem § 5 TMSG sowie den Mietkosten

§ 6

TMSG die vorhandenen eigenen Mittel, insbesondere das Einkommen, gegenübergestellt und auf diese Weise ein allfälliger Mindestsicherungsanspruch ermittelt (vgl dazu den im Akt einliegende Berechnungsbogen der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass diese Gesamtschau einen Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate November und Dezember 2014 ergeben hat. Dabei wurden nachgewiesene Wohnkosten in Höhe von Euro 480,-- berücksichtigt. Im konkreten Fall bezog der Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2014 Leistungen aus Mitteln der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 27,06 monatlich. Im Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2014 wurde diese Unterstützung dabei auf die Paragraphen 5 und 9 TMSG gestützt. Bei der Berechnung von Leistungen der Mindestsicherung wird dabei regelmäßig ein „Gesamtansatz“ herangezogen, dh es werden den entsprechenden Richtsätzen gem Paragraph 5, TMSG sowie den Mietkosten

Paragraph 6, TMSG die vorhandenen eigenen Mittel, insbesondere das Einkommen, gegenübergestellt und auf diese Weise ein allfälliger Mindestsicherungsanspruch ermittelt vergleiche dazu den im Akt einliegende Berechnungsbogen der belangten Behörde). Unstrittig ist, dass diese Gesamtschau einen Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate November und Dezember 2014 ergeben hat. Dabei wurden nachgewiesene Wohnkosten in Höhe von Euro 480,-- berücksichtigt. Der Beschwerdeführer argumentiert nunmehr, dass § 6 TMSG die Übernahme von Betriebskoten und Mietkosten in der tatsächlichen Höhe abdecke. Aufgrund des Umstandes, dass die endgültige Betriebskostenabrechnung nur einmal jährlich und im Nachhinein erfolge, sei dieser tatsächliche Bedarf auch erst im Nachhinein feststellbar. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu: Aufgrund der erst im Nachhinein erfolgten endgültigen Betriebskostenabrechnung ist es dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, die Betriebskosten iSd § 6 TMSG in der tatsächlich entstanden Höhe nachzuweisen. Anders ausgedrückt: Wären dem Beschwerdeführer die tatsächlichen Betriebskosten bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung (und Berechnung) bekannt gewesen, so hätten sie in dieser Höhe – soweit ortsüblich – bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden. Allerdings ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche Berücksichtigung der erst nachträglich feststehenden Betriebskosten nur für jene Monate in Betracht kommt, in denen er einen festgestellten Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hatte. Das betrifft im konkreten Fall die Monate November und Dezember

  1. Daher war im vorliegenden Fall die Betriebskostennachzahlung für diese beiden Monate zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer der entsprechende Anteil (2/12) der geltend gemachten Betriebskostennachzahlung, das sind Euro 109,92, zuzusprechen. Der Beschwerdeführer argumentiert nunmehr, dass Paragraph 6, TMSG die Übernahme von Betriebskoten und Mietkosten in der tatsächlichen Höhe abdecke. Aufgrund des Umstandes, dass die endgültige Betriebskostenabrechnung nur einmal jährlich und im Nachhinein erfolge, sei dieser tatsächliche Bedarf auch erst im Nachhinein feststellbar. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu: Aufgrund der erst im Nachhinein erfolgten endgültigen Betriebskostenabrechnung ist es dem Beschwerdeführer erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, die Betriebskosten iSd Paragraph 6, TMSG in der tatsächlich entstanden Höhe nachzuweisen. Anders ausgedrückt: Wären dem Beschwerdeführer die tatsächlichen Betriebskosten bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung (und Berechnung) bekannt gewesen, so hätten sie in dieser Höhe – soweit ortsüblich – bei der Berechnung Berücksichtigung gefunden. Allerdings ist ihm entgegen zu halten, dass eine solche Berücksichtigung der erst nachträglich feststehenden Betriebskosten nur für jene Monate in Betracht kommt, in denen er einen festgestellten Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung hatte. Das betrifft im konkreten Fall die Monate November und Dezember
  2. Daher war im vorliegenden Fall die Betriebskostennachzahlung für diese beiden Monate zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer der entsprechende Anteil (2/12) der geltend gemachten Betriebskostennachzahlung, das sind Euro 109,92, zuzusprechen. Hinsichtlich der verbleibenden Monate Jänner bis Oktober 2014 ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl dazu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 sowie das darin zitierte Erkenntnis VwGH vom
  3. April 2012, Zl 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert (vgl etwa das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom
  4. November 2002, Zl 2001/11/0168, und das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis vom
  5. Mai 2001, Zl 2000/11/0015). Diese Judikatur ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar, ist doch auch nach § 1 dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in keinster Weise vorgebracht, dass sich durch die Bezahlung der Schuld, die gegenüber dem den Beschwerdeführer vertretenen Sozialverein als Untervermieter besteht, der ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag verringere. Es wurden auch keine zu leistenden konkreten Rückzahlungen ins Treffen geführt, ebenso wenig wurde eine betriebene Pfändung oder Androhung einer solchen behauptet. Hinsichtlich der verbleibenden Monate Jänner bis Oktober 2014 ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sozialhilfegesetzen der Länder Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche dazu VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055 sowie das darin zitierte Erkenntnis VwGH vom
  6. April 2012, Zl 2011/10/0095). Eine derartige aus früheren Schulden resultierende aktuelle Notlage hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in einer wegen früherer Schulden anhängigen Lohnpfändung erblickt, weil sich dadurch der dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag entsprechend verringert vergleiche , etwa das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom
  7. November 2002, Zl 2001/11/0168, und das von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis vom
  8. Mai 2001, Zl 2000/11/0015). Diese Judikatur ist auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz übertragbar, ist doch auch nach Paragraph eins, dieses Gesetzes Grundvoraussetzung für die Leistungsgewährung das Vorliegen einer Notlage (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/10/0055). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in keinster Weise vorgebracht, dass sich durch die Bezahlung der Schuld, die gegenüber dem den Beschwerdeführer vertretenen Sozialverein als Untervermieter besteht, der ihm tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag verringere. Es wurden auch keine zu leistenden konkreten Rückzahlungen ins Treffen geführt, ebenso wenig wurde eine betriebene Pfändung oder Androhung einer solchen behauptet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.10.1993, Zl 93/08/0181, die Auffassung vertreten, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf sind. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergebe sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen hätten. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können (vgl in diesem Zusammenhang auch die §§ 290ff EO). Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 19.10.1993, Zl 93/08/0181, die Auffassung vertreten, dass in der Vergangenheit eingegangene Schulden als solche kein von der Sozialhilfe abzudeckender Bedarf sind. Schon aus der Aufzählung der maßgebenden Bestandteile des Lebensunterhaltes im Gesetz ergebe sich, dass Sozialhilfeleistungen lediglich existentielle Grundbedürfnisse zu befriedigen hätten. Um diesen Zweck zu gewährleisten, greifen unter anderem jene Vorschriften ein, wonach Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden können vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Paragraphen 290 f, f, EO). Die Ziele des Gesetzes würden verkannt, würde aus Mitteln der Sozialhilfe eine Art Deckungsfonds für Gläubiger geschaffen (VwGH 22.04.2002, 2002/10/0053). Im Erkenntnis vom 20.12.1988, 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden – auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde – zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht (vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Eine solche Notlage liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit bereits aus der Wohnung, für die die Betriebskostennachzahlung besteht, ausgezogen, eine drohende Wohnungslosigkeit steht somit nicht im Raum und wurde auch nicht behauptet.Im Erkenntnis vom 20.12.1988, 87/11/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Mietschulden aus früheren Perioden – auch aus solchen, in denen keine Sozialhilfe bezogen wurde – zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftsbedarfs droht vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095). Eine solche Notlage liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit bereits aus der Wohnung, für die die Betriebskostennachzahlung besteht, ausgezogen, eine drohende Wohnungslosigkeit steht somit nicht im Raum und wurde auch nicht behauptet. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sich die Betriebskostennachzahlung für die Monate Jänner bis Oktober 2014 als aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage auswirke, die es rechtfertigen würde, diese Schulden aus Mitteln der Mindestsicherung zu übernehmen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1845.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.