GVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) wird
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der Spruchpunkte 4) und 5) insgesamt lediglich eine Geldstrafe in Höhe von Euro 800,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 76 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4) und 5) wie folgt berichtigt: , , Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4) und 5) wie folgt berichtigt: , a. Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) lautet nunmehr wie folgt:„Sie haben es als Inhaber der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl ****1, und vom 11.12.2014, Zl ****2, genehmigten Betriebsanlage am Standort X, Adresse 1, zu verantworten, dass die genannte Betriebsanlage am 29.12.2014 um 11:00 Uhr in geänderter Weise betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2.000 kg und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden. Für die geänderte Betriebsweise waren Sie jedoch nicht im Besitz einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und ist diese Änderung geeignet, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und des mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn und der Kunden und das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu gefährden.“Die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) lautet nunmehr wie folgt:, , „Sie haben es als Inhaber der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl ****1, und vom 11.12.2014, Zl ****2, genehmigten Betriebsanlage am Standort römisch zehn, Adresse 1, zu verantworten, dass die genannte Betriebsanlage am 29.12.2014 um 11:00 Uhr in geänderter Weise betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2.000 kg und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden. Für die geänderte Betriebsweise waren Sie jedoch nicht im Besitz einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und ist diese Änderung geeignet, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und des mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn und der Kunden und das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu gefährden.“, b. Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) lautet nunmehr „§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994“.Die Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) lautet nunmehr „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“. 2.
G wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft X hinsichtlich der Spruchpunkte 4) und 5) mit insgesamt Euro 80,-- neu bestimmt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hinsichtlich der Spruchpunkte 4) und 5) mit insgesamt Euro 80,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1) Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen II, III und IV (§ 127 Z 2 GewO 1994)‘ am Standort in X, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier (Paragraph 127, Ziffer 2, GewO 1994)‘ am Standort in römisch zehn, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt. Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die
2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erforderliche Schutzzone von 5 Metern rund um den Lagercontainer nicht eingerichtet wurde.Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die
Paragraph 10, Zi. 2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erforderliche Schutzzone von 5 Metern rund um den Lagercontainer nicht eingerichtet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 10 Zi. 2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 10, Zi. 2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 2) Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen II, III und IV (§ 127 Z 2 GewO 1994)‘ am Standort in X, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier (Paragraph 127, Ziffer 2, GewO 1994)‘ am Standort in römisch zehn, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt. Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die
der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erlaubte Höchstmenge von 30 kg pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, welche in Verkaufs- und Lagerräumen gelagert werden dürfen, überschritten wurde.Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die
Paragraph 6, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 erlaubte Höchstmenge von 30 kg pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, welche in Verkaufs- und Lagerräumen gelagert werden dürfen, überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 6, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 3) Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen II, III und IV (§ 127 Z 2 GewO 1994)‘ am Standort in X, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier (Paragraph 127, Ziffer 2, GewO 1994)‘ am Standort in römisch zehn, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt. Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass entgegen des § 6 Zi. 1 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zwei Verkaufsräume für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 eingerichtet wurden.Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass entgegen des Paragraph 6, Zi. 1 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 zwei Verkaufsräume für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 eingerichtet wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Zi. 1 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 6, Zi. 1 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 4) Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen II, III und IV (§ 127 Z 2 GewO 1994)' am Standort in X, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier (Paragraph 127, Ziffer 2, GewO 1994)' am Standort in römisch zehn, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt. Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Verbindung mit § 12 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg gelagert wurden.Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Verbindung mit Paragraph 12, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2000 kg gelagert wurden. Die Änderung ist bewilligungspflichtig, da die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes aufsuchen sowie das Eigentum der Nachbarn zu gefährden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Zi. 3 Gewerbeordnung 1994Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 366, Absatz eins, Zi. 3 Gewerbeordnung 1994 5) Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen II, III und IV (§ 127 Z 2 GewO 1994)‘ am Standort in X, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Sie haben als Inhaber des Gewerbes ,Einzelhandel mit pyrotechnischen Artikeln der Klassen römisch zwei, römisch drei und römisch vier (Paragraph 127, Ziffer 2, GewO 1994)‘ am Standort in römisch zehn, Adresse 1, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl. ****1, und vom 11.12.2014, Zl. ****2, wurde für den angeführten Standort die gewerberechtliche Bewilligung für die Lagerung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erteilt. Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Verbindung mit § 13 der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden.Bei einer Kontrolle am 29.12.2014 um 11:00 Uhr wurde festgestellt, dass die gegenständliche Betriebsanlage in Verbindung mit Paragraph 13, der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden. Die Änderung ist bewilligungspflichtig, da die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes aufsuchen sowie das Eigentum der Nachbarn zu gefährden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs. 1 Zi. 3 Gewerbeordnung 1994Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 366, Absatz eins, Zi. 3 Gewerbeordnung 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe (€): 1) 100.- 2) 100.- 3) 100.- 4) 500.- 5) 500.-
: § 367 Zi. 25 GewO 1994Paragraph 367, Zi. 25 GewO 1994 § 367 Zi. 25 GewO 1994Paragraph 367, Zi. 25 GewO 1994 § 367 Zi. 25 GewO 1994Paragraph 367, Zi. 25 GewO 1994 § 366 Abs. 1 Zi. 3 GewO 1994 Paragraph 366, Absatz eins, Zi. 3 GewO 1994 § 366 Abs. 1 Zi. 3 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Zi. 3 GewO 1994 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden 12 Stunden 12 Stunden 48 Stunden 48 Stunden lm Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: € 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 130,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.430.- €“ Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und erhob darin „Einspruch“ gegen die Verstöße betreffend die Pyrotechnik-Lagerverordnung. Er hätte sich diesbezüglich an kompetente Sachverständige gewandt. In Zukunft würde der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer alles daran setzen, die Vorschriften im Zusammenhang mit der Lagerung einzuhalten. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 13.07.2015 erging ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung um Bekanntgabe, welche der fünf im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen angefochten werden und ob diesbezüglich ein Freispruch oder eine Strafherabsetzung begehrt wird. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.07.2015 ersuchte dieser um einmalige Nachsicht und Freispruch. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.10.2015 hat der Beschwerdeführer nach Erläuterung der Rechtsfrage bezüglich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses und aufgrund der Tatsache, dass die entsprechenden Geldstrafen ohnehin bereits bezahlt worden seien, ausdrücklich erklärt, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückzuziehen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Strafakt, den Akt des Landesverwaltungsgerichtes, die gewerbebehördlichen Akten betreffend die Betriebsanlagengenehmigung und das Verwaltungsstrafregister. Zudem fand am 07.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, bei der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen BI B B und der Amtssachverständige Ing. C C einvernommen wurden. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.12.2012, Zl ****1 und vom 11.12.2014, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage am Standort X, Adresse 1, Gst *** KG X betreffend den Verkauf und die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F1 und F2 in einer Menge von insgesamt 30 kg, sowie die Errichtung und das Betreiben eines Pyrotechniklagers für 1.600 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2, bestehend aus zwei 20 Zoll Containern, erteilt.Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.12.2012, Zl ****1 und vom 11.12.2014, Zl ****2, wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage am Standort römisch zehn, Adresse 1, Gst *** KG römisch zehn betreffend den Verkauf und die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln der Kategorien F1 und F2 in einer Menge von insgesamt 30 kg, sowie die Errichtung und das Betreiben eines Pyrotechniklagers für 1.600 kg pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2, bestehend aus zwei 20 Zoll Containern, erteilt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 nicht vorliegt (siehe die zitierten Genehmigungsbescheide) und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die genannten pyrotechnischen Gegenstände hätten sohin nicht gelagert werden dürfen (Zeuge Amtssachverständiger Ing. C C). Im Rahmen der Kontrolle der gegenständlichen Betriebsanlage am 29.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Tirol gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft X wurde ua festgestellt, dass in beiden Verkaufsräumen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, F3 und F4 derart schlecht verwahrt waren, dass diese für Kunden frei zugänglich waren (Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, Zeugin BI B B).Im Rahmen der Kontrolle der gegenständlichen Betriebsanlage am 29.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Tirol gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde ua festgestellt, dass in beiden Verkaufsräumen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, F3 und F4 derart schlecht verwahrt waren, dass diese für Kunden frei zugänglich waren (Bericht der Landespolizeidirektion Tirol, Zeugin BI B B). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich dahingehend bestritten, dass zwar pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 vorhanden, jedoch nicht „gelagert“, sondern „nur aufbewahrt“ worden seien. Feststeht sohin, dass sich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 in der Betriebsanlage befunden haben, obwohl hiezu keine gewerbebehördliche Genehmigung vorlag und obwohl durch die zusätzlichen Einlagerungen ein erhöhtes Gefährdungspotential bestand (siehe Gutachten des Amtssachverständigen). Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Verwaltungsstrafakt und den in Klammern angeführten Beweismitteln. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG), lauten wie folgt: „§7 Beschwerderecht und Beschwerdefrist[…]
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2014/60 (GewO 1994), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/60 (GewO 1994), lauten wie folgt: „§ 74
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
in Anspruch nehmen. […] § 81Paragraph 81
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen. 14. Der Tragbare Feuerlöscher
Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen. § 13Paragraph 13 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg dürfen unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
Kennzeichnungsverordnung hingewiesen sein. Der Zugang zum Lagergebäude und zu den Lagerräumen muss versperrt gehalten oder ständig überwacht sein.
7 muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen. 13. Der Tragbare Feuerlöscher
Paragraph 2, Absatz 7, muss außerhalb jedes Lagerraumes unmittelbar neben dem Zugang bereitstehen.
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann sohin wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Ein solcher Beschwerdeverzicht kann sohin wirksam erst nach Erlassung des Bescheides an die betreffende Partei erfolgen. Nach der Erhebung einer Beschwerde kann ein Beschwerdeverzicht nicht mehr erfolgen, jedoch kann die Beschwerde, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wieder zurückgezogen werden. Eine allfällige Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106).Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl 2013/07/0106). Für die Verzichtserklärung bestehen keine besonderen Formerfordernisse, der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
den §§ 31 Abs 1 und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
GVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 50 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd § 31 Abs 1 VwGVG.
den Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss zu erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 50, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus den beiden Bestimmungen lässt sich auch ableiten, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, handelt es sich um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047).Bezogen auf ein nach dem VStG geführtes Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche VwGH 21.04.2015, Zl Fr 2014/20/0047). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte sohin das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2) und 3) mittels Beschluss einzustellen. In den Spruchpunkten 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X genehmigte Betriebsanlage am Standort X, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2.000 kg und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden. In den Spruchpunkten 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn genehmigte Betriebsanlage am Standort römisch zehn, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben zu haben, da pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 2.000 kg und pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 500 kg gelagert wurden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Betriebsanlage die gewerbebehördliche Genehmigung für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 nicht vorliegt (siehe die zitierten Genehmigungsbescheide) und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Im Rahmen der Kontrolle der gegenständlichen Betriebsanlage am 29.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Tirol gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft X wurde jedoch ua festgestellt, dass in beiden Verkaufsräumen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 und – nicht von den gewerbebehördlichen Bescheiden umfassten - Kategorien F3 und F4 vorhanden und für Kunden frei zugänglich waren. Im Rahmen der Kontrolle der gegenständlichen Betriebsanlage am 29.12.2014 durch die Landespolizeidirektion Tirol gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde jedoch ua festgestellt, dass in beiden Verkaufsräumen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 und – nicht von den gewerbebehördlichen Bescheiden umfassten - Kategorien F3 und F4 vorhanden und für Kunden frei zugänglich waren. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers lediglich dahingehend bestritten, dass zwar pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 vorhanden gewesen seien, jedoch nicht „gelagert“, sondern „nur aufbewahrt“ worden seien. Diese pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F3 und F4 seien für ein bestimmtes Feuerwerk bezogen und „aufbewahrt“ worden. § 81 GewO 1994 bestimmt, dass, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung bedarf. Paragraph 81, GewO 1994 bestimmt, dass, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung bedarf. Im konkreten Fall steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 ohne gewerbebehördliche Genehmigung gelagert worden sind und dass die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 geeignet ist, den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und des mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn und der Kunden und des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu gefährden (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994).Im konkreten Fall steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3 und F4 ohne gewerbebehördliche Genehmigung gelagert worden sind und dass die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 geeignet ist, den Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und des mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn und der Kunden und des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn zu gefährden (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994). Zudem steht auch fest, dass die gegenständliche Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsweise betrieben worden ist. Daran vermochte auch das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde oder der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nichts zu ändern. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Jedoch hatte seitens des erkennenden Gerichtes insofern eine Präzisierung des Spruches zu erfolgen, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses die zur Last gelegten Verhaltensformen als zwei verschiedene Tathandlungen vorgeworfen hatte und nicht korrekterweise unter dem Gesichtspunkt „Betrieb des Gewerbes“ als zeitlich zusammenfallende, einheitliche Tathandlung angesehen hat (VwGH 28.04.1992, 91/04/0322). Diesbezüglich wird ausgeführt wie folgt: Die strafrechtliche Figur des fortgesetzten Delikts liegt vor, wenn der Täter mehrere (gleichartige) gesetzwidrige Einzelhandlungen begeht, die in einem engen zeitlichen (und räumlichen) Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen sind. Diese Voraussetzungen sind bei Betriebsanlagendelikten in der Regel erfüllt (vgl Ziermann in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage³
GVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren und die seitens der belangten Behörde zur Last gelegten Verhaltensformen als einheitliche Tat vorzuwerfen.Aus den genannten Gründen und aufgrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH war der Spruch
Paragraph 50, VwGVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren und die seitens der belangten Behörde zur Last gelegten Verhaltensformen als einheitliche Tat vorzuwerfen. Zudem verabsäumte es die belangte Behörde, als Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG „§ 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994“ zu zitieren und war sohin der Spruch auch diesbezüglich zu korrigieren (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 25.04.1995, 93/04/0061).Zudem verabsäumte es die belangte Behörde, als Strafsanktionsnorm iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG „§ 366 Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994“ zu zitieren und war sohin der Spruch auch diesbezüglich zu korrigieren vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276; 25.04.1995, 93/04/0061). Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt. Vom Beschuldigten wurde weder in dessen Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Gegenteil geht auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hervor, dass dieser die gegenständlichen pyrotechnischen Gegenstände für ein bestimmtes Feuerwerk bezog und „aufbewahrte“. Als Verschuldensgrad war sohin Vorsätzlichkeit anzunehmen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 iVm der Pyr-LV 2004 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage nach deren Änderung zu informieren und dementsprechend zu handeln.Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich über die entsprechenden Bestimmungen der GewO 1994 in Verbindung mit der Pyr-LV 2004 im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Einholung einer Genehmigung für das Betreiben der Betriebsanlage nach deren Änderung zu informieren und dementsprechend zu handeln. Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht konnte der Beschwerdeführer sein Einkommen nicht beziffern, gab jedoch an, finanzielle Schulden in Höhe von Euro 300.000,-- zu haben. Sorgepflichten habe der Beschwerdeführer nicht. Da der Beschwerdeführer bezüglich seines Einkommens keine Angaben machte, musste laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden. Insofern und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Gewerbebetriebes ist, ist jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erheblich, zumal Ziel der gegenständlich relevanten gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 unter anderem der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen und des mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn und der Kunden und des Eigentums und der sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn ist. Die nicht gewerbebehördlich genehmigte Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4 ist jedenfalls geeignet, eben diesen Schutz zu unterlaufen und hätte dies der Beschwerdeführer entsprechend berücksichtigen müssen. Mildernd war angesichts einiger, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten. Als erschwerend war im gegenständlichen Fall ebenfalls nichts zu werten. Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - von Vorsätzlichkeit auszugehen. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht eine Strafe von Euro 800,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1657.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.