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{'item': 'LVwG-2015/15/2039-3'}

Obsah (5)§ 25a§ 2§ 6§ 73Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2039-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Feststellung der Abfalleigenschaft entsprechend dem Antrag vom 09.06.2015 auf 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S und 256 m³ Aushubmaterial von einem Bauvorhaben der Firma W aus dem Talbodenbereich von Q bezieht.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Feststellung der Abfalleigenschaft entsprechend dem Antrag vom 09.06.2015 auf 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S und 256 m³ Aushubmaterial von einem Bauvorhaben der Firma W aus dem Talbodenbereich von Q bezieht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde folgendes festgestellt: „Mit Schreiben vom 09.06.2015 hat Herr A A, vertreten durch Rae B und C, den Antrag gestellt, festzustellen, dass es sich bei dem auf seiner nachträglich bewilligten Bodenaushubdeponie geschütteten Bodenaushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 handelt.„Mit Schreiben vom 09.06.2015 hat Herr A A, vertreten durch Rae B und C, den Antrag gestellt, festzustellen, dass es sich bei dem auf seiner nachträglich bewilligten Bodenaushubdeponie geschütteten Bodenaushubmaterial nicht um Abfall im Sinne des Paragraph 2, AWG 2002 handelt. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet

§ 2

und 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Z entscheidet

Paragraph 2 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 wie folgt: Es wird festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück 1, KG X, geschütteten Bodenaushub um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt.Es wird festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Grundstück 1, KG römisch zehn, geschütteten Bodenaushub um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Der (zusätzliche) Antrag auf Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens wird als unbegründet abgewiesen.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt wird, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit der Thematik der Abfalleigenschaft des Schüttmaterials nicht auseinandergesetzt habe. Im vorliegenden Fall sei von Anfang an eine Rekultivierung des Grundstücks des Beschwerdeführers beabsichtigt gewesen. Es könne nicht objektiv von Abfall gesprochen werden, da das Material zur Auffüllung von Geländeunebenheiten verwendet und damit einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden sei. Wenngleich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes möglicherweise mit der Verbringung von Aushubmaterial einer Baustelle Entledigungsabsicht verbunden sei, könne davon nur dann gesprochen werden, wenn dies in erster Linie darauf abziele, die Sache loszuwerden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Beide Vorbesitzer hätten keinerlei Absicht gehabt, sich des Bodenaushubmaterials zu entledigen. Vielmehr sei das Material mit dem Zweck weitergegeben worden, dem Antragsteller die Rekultivierung einer landwirtschaftlichen Fläche zu ermöglichen. Wenn jemand eine Sache mit dem Zweck weitergebe, sie in ihrer ursprünglichen oder bestimmungsgemäßen Verwendung zu belassen oder der Sache eine neue bestimmungsgemäße Verwendung zu geben sei davon auszugehen, dass eine Entledigungsabsicht im abfallrechtlichen Sinn nicht vorliege. Der objektive Abfallbegriff sei nicht gegeben. Auch der subjektive Abfallbegriff sei aufgrund der Weitergabe des Bodenaushubmaterials an den Beschwerdeführer zur landwirtschaftlichen Rekultivierung der betroffenen Flächen nicht gegeben. Die Entledigungsabsicht fehle. Insgesamt weise das Bodenaushubmaterial sohin keine Abfalleigenschaft im Sinne des AWG 2002 auf. Weiters finden sich im Rechtsmittel Ausführungen dazu, weshalb im vorliegenden Fall eine zulässige landwirtschaftliche Rekultivierung vorgenommen worden sei. Zur Erforderlichkeit dieser landwirtschaftlichen Rekultivierung wurde die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens beantragt. Außerdem werden in der Beschwerde Verletzungen von Verfahrensvorschriften vorgebracht, welche insbesondere darin zu sehen seien, dass das beantragte agrarfachliche Gutachten nicht eingeholt worden sei. Schließlich werden Begründungsmängel ins Treffen geführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat antragsgemäß am 22.09.2015 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. An der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer persönlich in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 bezieht sich ausdrücklich auf das auf dem Gst Nr 1, KG X, geschüttete Aushubmaterial im Umfang von insgesamt 1.156 m³, wovon 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S stammen. Dieses Material wurde dem Beschwerdeführer vom Baubezirksamt Z angeboten. Weiters erfasst sind vom Feststellungantrag 256 m³ Aushubmaterial, welche von einem Bauvorhaben der Firma W aus dem Talboden im Bereich von Q stammen. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.06.2015 bezieht sich ausdrücklich auf das auf dem Gst Nr 1, KG römisch zehn, geschüttete Aushubmaterial im Umfang von insgesamt 1.156 m³, wovon 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S stammen. Dieses Material wurde dem Beschwerdeführer vom Baubezirksamt Z angeboten. Weiters erfasst sind vom Feststellungantrag 256 m³ Aushubmaterial, welche von einem Bauvorhaben der Firma W aus dem Talboden im Bereich von Q stammen. Eine Rückfrage beim Baubezirksamt Z hat ergeben, dass es sich bei diesem Material aus dem Becken des Baches S um Überschussmaterial gehandelt hat, welches das Baubezirksamt „loswerden“ wollte. Das Baubezirksamt wollte sich sohin zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieses Ausschotterungsbeckens des Materials entledigen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des zuständigen Mitarbeiters des Baubezirksamtes und entspricht auch einer absolut üblichen Vorgangsweise: Rückhaltebecken zum Schutz vor Naturgefahren sind zur Aufnahme von anlandendem Material bestimmt und müssen zur Aufrechterhaltung ihrer bestimmungsgemäßen Funktion in regelmäßigen Abständen geleert werden. Den für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eines derartigen Rückhaltebeckens Verantwortlichen geht es bei der Leerung dieser Becken sohin schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung darum, sich dieses Materials zu entledigen. Dies trifft jedenfalls auch für den vorliegenden Fall zu. Festgehalten wird, dass dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird. Auch aufgrund der örtlichen Distanz des Baubezirksamtes Z zum Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der Rechtsvertreterin allerdings ausdrücklich auf eine Einvernahme des stellvertretenden Leiters des Baubezirksamtes als zuständigem Mitarbeiter verzichtet. Zum weiteren Aushubmaterial von der Firma W wird festgehalten, dass es sich dabei um Bodenaushubmaterial aus einem Bauvorhaben gehandelt hat. So ist dieses Bodenaushubmaterial beim Bauvorhaben angefallen, ohne dass dieses am Baugrundstück selbst weiter verwertet werden konnte. Aufgrund der Herkunft des Materials ergibt sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der Bauausführung in Bezug auf dieses Material, welches nicht an Ort und Stelle einer Verwendung zugeführt werden konnte, jedenfalls Entledigungsabsicht bestanden hat. Weshalb bei der Bauführerin im vorliegenden Fall diesbezüglich keine Entledigungsabsicht bestanden haben sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zumal daher auch dieser Umstand bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde, war auch eine Einvernahme eines diesbezüglichen Zeugen unmittelbar durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erforderlich. Festgehalten wird weiteres, dass der Beschwerdeführer – auf Anraten der belangten Behörde – um eine nachträgliche Genehmigung der bereits mit dem besagten Material erfolgten Aufschüttung als Bodenaushubdeponie angesucht hat. Eine diesbezügliche Bewilligung wurde ihm auch mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015, Zl ****1, erteilt. Grund für das vorliegende Feststellungsverfahren ist daher offensichtlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer für diese abgelagerten Materialien in der genehmigten Bodenaushubdeponie einen Beitrag nach dem ASLAG leisten soll. Rechtliche Erwägungen: Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind

§ 2

Abs 1 AWG 2002 bewegliche Sachen,Abfälle im Sinne des AWG 2002 sind

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Bestehen begründete Zweifel,
  3. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
  4. welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
  5. ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies

§ 6

Abs 1 AWG 2002 entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies

Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt. 1. Zum Umfang des gegenständlichen Feststellungsverfahren: Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist die Frage, ob es sich bei einer beweglichen Sache um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Dem Gesetz ist hingegen nicht zu entnehmen, dass im Rahmen eines derartigen Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu klären wäre, ob die Abfalleigenschaft durch eine zulässige Verwertung im Sinne des § 5 AWG 2002 geendet hätte (vgl zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990 VwGH 27.07.2001, 98/07/0130). Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Frage, ob es sich bei einer beweglichen Sache um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Dem Gesetz ist hingegen nicht zu entnehmen, dass im Rahmen eines derartigen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 zu klären wäre, ob die Abfalleigenschaft durch eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 5, AWG 2002 geendet hätte vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem AWG 1990 VwGH 27.07.2001, 98/07/0130). Die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Behandlungsanlage vorliegt, zu welchen etwa eine Deponie zur Ablagerung von Abfällen zählt, ist hingegen

§ 6Abs 6 AWG 2002 vom Landeshauptmann zu beantworten.

In einem derartigen Verfahren könnte somit vor dem Landeshauptmann geklärt werden, ob es sich bei einer Aufschüttung um eine genehmigungspflichtige Deponie handelt oder nicht, beispielsweise weil eine zulässige Verwertung im Sinne des § 5 Abs 1 AWG 2002 vorgenommen wurde. Die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Behandlungsanlage vorliegt, zu welchen etwa eine Deponie zur Ablagerung von Abfällen zählt, ist hingegen

Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 vom Landeshauptmann zu beantworten. In einem derartigen Verfahren könnte somit vor dem Landeshauptmann geklärt werden, ob es sich bei einer Aufschüttung um eine genehmigungspflichtige Deponie handelt oder nicht, beispielsweise weil eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 vorgenommen wurde. Genauso denkbar wäre dabei aber auch die Feststellung, dass es sich zwar nicht um eine zulässige Rekultivierung handelt, zumal die für die Erfüllung dieses Zwecks unbedingt erforderliche Menge an Material überschritten wurde oder aber eine weitere Bewilligung für die Schüttung erforderlich gewesen wäre, die nicht vorliegt. Auf der anderen Seite stellt allerdings auch nicht jede Aufschüttung für sich bereits eine Deponie dar, ist doch für die Genehmigung einer Deponie das Vorliegen einer Anlage, in welcher Abfälle abgelagert werden, Voraussetzung; dies trifft für bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur nicht zu (vgl etwa VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095). Derartige Schüttungen, die weder als zulässige Verwertung gelten können, noch in einer Behandlungsanlage erfolgt sind, stellen somit unzulässige Abfallbehandlungen dar, bei welchen die Behörde

§ 73

AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen, in aller Regel die Beseitigung des Materials, zu verfügen hat. Genauso denkbar wäre dabei aber auch die Feststellung, dass es sich zwar nicht um eine zulässige Rekultivierung handelt, zumal die für die Erfüllung dieses Zwecks unbedingt erforderliche Menge an Material überschritten wurde oder aber eine weitere Bewilligung für die Schüttung erforderlich gewesen wäre, die nicht vorliegt. Auf der anderen Seite stellt allerdings auch nicht jede Aufschüttung für sich bereits eine Deponie dar, ist doch für die Genehmigung einer Deponie das Vorliegen einer Anlage, in welcher Abfälle abgelagert werden, Voraussetzung; dies trifft für bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur nicht zu vergleiche etwa VwGH 06.11.2003, 2000/07/0095). Derartige Schüttungen, die weder als zulässige Verwertung gelten können, noch in einer Behandlungsanlage erfolgt sind, stellen somit unzulässige Abfallbehandlungen dar, bei welchen die Behörde

Paragraph 73, AWG 2002 die erforderlichen Maßnahmen, in aller Regel die Beseitigung des Materials, zu verfügen hat. Ein derartiger Feststellungsantrag nach § 6 Abs 6 AWG 2002 wurde aber nicht gestellt und wäre für eine Entscheidung darüber im Übrigen auch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zuständig gewesen; außerdem wäre ein derartiger Antrag schon alleine deshalb nicht mehr zielführend, weil der Beschwerdeführer ja selbst um die Genehmigung der Aufschüttung als Deponie, sohin als Anlage zur Ablagerung von Abfällen, angesucht hat und ihm eine derartige Bewilligung – rechtskräftig – erteilt wurde.Ein derartiger Feststellungsantrag nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 wurde aber nicht gestellt und wäre für eine Entscheidung darüber im Übrigen auch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zuständig gewesen; außerdem wäre ein derartiger Antrag schon alleine deshalb nicht mehr zielführend, weil der Beschwerdeführer ja selbst um die Genehmigung der Aufschüttung als Deponie, sohin als Anlage zur Ablagerung von Abfällen, angesucht hat und ihm eine derartige Bewilligung – rechtskräftig – erteilt wurde. Soweit daher vom Beschwerdeführer die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens sowie eines abfalltechnischen Gutachtens zur Frage beantragt wurde, ob im vorliegenden Fall eine zulässige Verwertung vorgenommen wurde oder nicht, so war diese Frage im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs 1 AWG 2002 nicht zu klären und waren diese Beweise daher nicht aufzunehmen. Soweit daher vom Beschwerdeführer die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens sowie eines abfalltechnischen Gutachtens zur Frage beantragt wurde, ob im vorliegenden Fall eine zulässige Verwertung vorgenommen wurde oder nicht, so war diese Frage im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 nicht zu klären und waren diese Beweise daher nicht aufzunehmen.

  1. Zum Räumgut aus dem Bach S: Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken gegenüber der Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Material um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gehandelt hat. So ergibt sich aus der Aussage des Vertreters des Baubezirksamtes Z ohne jeden Zweifel, dass bei dieser Entledigungsabsicht bestanden hat. Da eine Entledigungsabsicht beim ursprünglichen Eigentümer des Materials zur Abfalleigenschaft einer Sache führt und auch ein allfälliger Wegfall der Entledigungsabsicht eines weiteren Abfalleigentümers bis zum Eintritt des Abfallendes nichts daran ändern würde (vgl etwa VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0088) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass es sich bei den vorgebrachten 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S um Abfall in subjektiver Hinsicht im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 gehandelt hat.Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken gegenüber der Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei diesem Material um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hat. So ergibt sich aus der Aussage des Vertreters des Baubezirksamtes Z ohne jeden Zweifel, dass bei dieser Entledigungsabsicht bestanden hat. Da eine Entledigungsabsicht beim ursprünglichen Eigentümer des Materials zur Abfalleigenschaft einer Sache führt und auch ein allfälliger Wegfall der Entledigungsabsicht eines weiteren Abfalleigentümers bis zum Eintritt des Abfallendes nichts daran ändern würde vergleiche etwa VwGH 25.09.2014, Ro 2014/07/0088) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass es sich bei den vorgebrachten 900 m³ Aushubmaterial aus dem Becken des Baches S um Abfall in subjektiver Hinsicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gehandelt hat. Selbst wenn daher entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesem das Material zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks übergeben worden wäre, so ändert dies nichts an der Entledigungsabsicht des Abfalleigentümers, ist es doch für diese unbeachtlich, ob der Übernehmer der Abfälle diese einer bestimmten Verwertung zuführen will und der Entlediger diese unterstützt. Entscheidend ist dabei ausschließlich, ob bei demjenigen, bei welchem der Abfall anfällt, Entledigungsabsicht besteht oder nicht. Trotz entsprechendem Vorhalt bei der mündlichen Verhandlung wurde aber nichts vorgebacht, was Zweifel an der Entledigungsabsicht des Baubezirksamtes in Bezug auf dieses Material hervorrufen könnte.
  2. Zum Aushubmaterial aus dem Bauvorhaben W: Auch dazu wird unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen festgehalten, dass es sich dabei um Abfall in subjektiver Hinsicht gehandelt hat. Nach der (durchaus zutreffend bereits in der Beschwerde zitierten) Judikatur des VwGH geht es nach der Lebenserfahrung einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben sich keinerlei Zweifel daran ergeben, dass diese Annahme nicht auch für den vorliegenden Fall zutreffend wäre. So stammt dieses Material aus einem Aushub für ein Bauvorhaben und wurde dieses anschließend von einem Erdbauunternehmen zum Grundstück des Beschwerdeführers verbracht. Anhaltspunkte dafür, weshalb der ursprüngliche Abfallbesitzer entgegen der Lebenserfahrung im vorliegenden Fall keine Entledigungsabsicht im Hinblick auf dieses Material hatte, sind im Verfahren nicht hervorgetreten und hat der Beschwerdeführer auch nichts vorgebracht, was darauf hindeuten könnte. Insofern bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, dass der Abfallbesitzer die Möglichkeit nützen wollte, sich des Materials durch Übergabe an den Beschwerdeführer zu entledigen, ohne dieses – gebührenpflichtig – auf eine entsprechende Deponie zu verbringen. Aus diesem Grund handelt es sich unter Hinweis auf die bereits zu
  3. dargestellten Überlegungen und die dort zitierte Judikatur ebenfalls um Abfall in subjektiver Hinsicht. Abschließend wird daher festgehalten, dass bei einer Feststellung, dass es sich um Abfall in subjektiver Hinsicht gehandelt hat, weitere Feststellungen dazu entbehrlich sind, inwiefern auch der objektive Abfallbegriff erfüllt wurde (vgl dazu etwa VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144 bzw VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164).Abschließend wird daher festgehalten, dass bei einer Feststellung, dass es sich um Abfall in subjektiver Hinsicht gehandelt hat, weitere Feststellungen dazu entbehrlich sind, inwiefern auch der objektive Abfallbegriff erfüllt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144 bzw VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Nach Maßgabe der vorgenommenen Spruchberichtigung erweist sich die Beschwerde daher insgesamt als nicht begründet. Die Spruchberichtigung war zur Klarstellung erforderlich, auf welches Material sich die Feststellung bezieht, zumal Gegenstand des Feststellungsverfahrens schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 AWG 2002 „eine Sache“ ist, welche bei einer behördlichen Feststellung auch entsprechend zu bezeichnen ist. Nach Maßgabe der vorgenommenen Spruchberichtigung erweist sich die Beschwerde daher insgesamt als nicht begründet. Die Spruchberichtigung war zur Klarstellung erforderlich, auf welches Material sich die Feststellung bezieht, zumal Gegenstand des Feststellungsverfahrens schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 „eine Sache“ ist, welche bei einer behördlichen Feststellung auch entsprechend zu bezeichnen ist. Zumal der Bezugspunkt der Feststellung aber im gesamten Verfahren nicht zuletzt auf Grund des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers nicht in Frage gestanden ist, wird durch diese Klarstellung kein Austausch der Sache des Verfahrens vorgenommen, sondern war das Verwaltungsgericht durch seine Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache iSd Art 130 Abs 4 B-VG zur entsprechenden Klarstellung verpflichtet.Zumal der Bezugspunkt der Feststellung aber im gesamten Verfahren nicht zuletzt auf Grund des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers nicht in Frage gestanden ist, wird durch diese Klarstellung kein Austausch der Sache des Verfahrens vorgenommen, sondern war das Verwaltungsgericht durch seine Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache iSd Artikel 130, Absatz 4, B-VG zur entsprechenden Klarstellung verpflichtet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr sind die hier zu beantwortenden Fragen durch die in der Begründung des Erkenntnisses zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof geklärt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2039.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.