GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die über den Beschuldigten verhängte Strafe zu den Spruchpunkten I. und II. auf je Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden), sohin insgesamt auf Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden), erhöht.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die über den Beschuldigten verhängte Strafe zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. auf je Euro 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 18 Stunden), sohin insgesamt auf Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden), erhöht. 2.
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu den Spruchpunkten I. und II. mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit Euro 40,--, neu bestimmt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit Euro 40,--, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.06.2015 wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „I.: Sie haben als Halter der nachfolgend aufgezählten Rinder sowie als Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes Y in X, Adresse, zu verantworten, dass zumindest am 13.01.2015, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt werden konnte, sechs Rinder unter sechs Monaten (Kälber), nämlich B, geb. xx.xx.xxxx; C, geb. xx.xx.xxxx; D, geb. xx.xx.xxxx; E, geb. xx.xx.xxxx, F, geb. xx.xx.xxxx und G, geb. xx.xx.xxxx, angebunden waren, wobei die Anbindung nicht im Rahmen einer maximal einstündig erlaubten Anbindung in Zusammenhang mit der Tränkung erfolgte, obwohl
Anlage 2 Punkt 3.2.1. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1.Tierhaltungsverordnung), BGBI. ll. Nr. 485/2004, in der geltenden Fassung, die Anbindehaltunq von Kälbern verboten ist. Von diesem Verbot ausgenommen ist eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke. Sie haben als Halter der nachfolgend aufgezählten Rinder sowie als Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes Y in römisch zehn, Adresse, zu verantworten, dass zumindest am 13.01.2015, wie anlässlich einer Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z festgestellt werden konnte, sechs Rinder unter sechs Monaten (Kälber), nämlich B, geb. xx.xx.xxxx; C, geb. xx.xx.xxxx; D, geb. xx.xx.xxxx; E, geb. xx.xx.xxxx, F, geb. xx.xx.xxxx und G, geb. xx.xx.xxxx, angebunden waren, wobei die Anbindung nicht im Rahmen einer maximal einstündig erlaubten Anbindung in Zusammenhang mit der Tränkung erfolgte, obwohl
Anlage 2 Punkt 3.2.
Anlage 5 Punkt 2.
Anlage 5 Punkt 2.
Zu I.: 100,00 EuroZu römisch eins.: 100,00 Euro 12 Stunden - § 38 Abs. 3 TSchG, i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz 3, TSchG, i.d.g.F. Zu II.: 100,00 EuroZu römisch zwei.: 100,00 Euro 12 Stunden - § 38 Abs 3. TSchG, i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz 3, TSchG, i.d.g.F. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Je ● zu I.: 10,00 Euro zu römisch eins.: 10,00 Euro ● zu II.: 10,00 Euro zu römisch zwei.: 10,00 Euro (insgesamt: 20,00 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220,00 Euro“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Tierschutzombudsmann fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Strafe in der Gesamthöhe von Euro 220,-- (inkl. Verfahrenskosten) zu gering sei. Im Gegensatz zur von der Behörde zur Begründung des Strafausmaßes angenommenen fahrlässigen Begehung sei von Vorsatz auszugehen. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der begangenen Verwaltungsübertretung und des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 3.750,-- sei die verhängte Strafe weder schuld- noch tatangemessen sei. Die verhängte Strafe betrage lediglich 5,33% des gesetzlichen Strafrahmens des § 38 Abs 3 TSchG. Auch im Sinne der Spezial- und Generalprävention und unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Tiere sei die verhängte Strafe zu gering bemessen.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Tierschutzombudsmann fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Strafe in der Gesamthöhe von Euro 220,-- (inkl. Verfahrenskosten) zu gering sei. Im Gegensatz zur von der Behörde zur Begründung des Strafausmaßes angenommenen fahrlässigen Begehung sei von Vorsatz auszugehen. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der begangenen Verwaltungsübertretung und des zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 3.750,-- sei die verhängte Strafe weder schuld- noch tatangemessen sei. Die verhängte Strafe betrage lediglich 5,33% des gesetzlichen Strafrahmens des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG. Auch im Sinne der Spezial- und Generalprävention und unter Berücksichtigung der Anzahl der betroffenen Tiere sei die verhängte Strafe zu gering bemessen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Z vorgelegten Akt und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu GZ 2015/23/1827. Zudem wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, idgF BGBl I Nr 80/2010, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes 2004 (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010,, lauten wie folgt: § 38Paragraph 38
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Angaben gemacht, weshalb insofern eine Einschätzung vorzunehmen ist. Hiezu ist anzumerken, dass der Beschuldigte Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von über 100 ha ist und diesen gemeinsam mit seinem Sohn bewirtschaftet. Da der Beschuldigte jedoch keine Angaben gemacht hat, ist die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte daher zu Recht von zumindest einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation ausgegangen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0094; 05.04.1990, Zl 89/09/0166). Da der Beschuldigte jedoch keine Angaben gemacht hat, ist die Behörde mangels gegenteiliger Anhaltspunkte daher zu Recht von zumindest einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation ausgegangen vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0094; 05.04.1990, Zl 89/09/0166). Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war nichts zu werten. Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, da ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verletzt wurden. Der Schutzzweck des Tierschutzgesetzes ist die Berücksichtigung des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Das TSchG stellt insbesondere an Personen, die Tiere züchten, besondere Anforderungen und fordert von diesen besondere Kenntnisse. Die vom Beschuldigten verletzten Bestimmungen, nämlich das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern und die uneingeschränkte Verfügbarkeit von ausreichend Frischwasser für Schweine, stellen die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Tierhaltung derartiger Tiere dar. Diesen dem Tierwohl dienenden Schutzbestimmungen hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass zur Begründung des Strafausmaßes von Vorsatz auszugehen sei, so ist dem zu entgegnen, dass im Anlassfall keine Verfahrensergebnisse vorliegen, die diese Verschuldensform begründen würden. Die Behörde hat daher zu Recht zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Der Beschuldigte ist jedoch im Hinblick auf die Schwere und den Unrechtsgehalt seiner Tat vollkommen uneinsichtig, was sich in seinen schriftlichen Stellungnahmen zeigt. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens
G von bis zu Euro 3.750,-- und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Gesamtgeldstrafe von Euro 200,-- nicht schuld- und tatangemessen.In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens
Paragraph 38, Absatz 3, TSchG von bis zu Euro 3.750,-- und unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe erscheint die verhängte Gesamtgeldstrafe von Euro 200,-- nicht schuld- und tatangemessen. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen zu den Spruchpunkten I. und II. betragen jeweils lediglich 2,6% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und befinden sich sohin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Die von der Erstbehörde verhängten Strafen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. betragen jeweils lediglich 2,6% des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und befinden sich sohin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Obwohl gegenständlich kein Erschwerungsgrund vorliegt, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass bei einer gesamthaften Betrachtung des vorliegenden Falles eine Erhöhung der verhängten Strafe erforderlich ist, um den Beschuldigten künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechtsgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Denn der Beschuldigte hat nicht einmal die Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung eingehalten. Letztlich sprechen auch generalpräventive Erwägungen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes für eine Erhöhung der verhängten Geldstrafen. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten, für die Strafbemessung relevanten, Aspekte erscheint eine Erhöhung der verhängten Geldstrafe auf insgesamt Euro 400,-- als schuld- und tatangemessen. Durch die Erhöhung der Geldstrafen zu den Spruchpunkten I. und II. auf jeweils Euro 200,-- wird das gesetzliche Strafausmaß lediglich zu je circa 5% erschöpft und befinden sich sohin selbst die erhöhten Strafen nur im unteren Strafbereich des § 38 Abs 3 TSchG.Durch die Erhöhung der Geldstrafen zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. auf jeweils Euro 200,-- wird das gesetzliche Strafausmaß lediglich zu je circa 5% erschöpft und befinden sich sohin selbst die erhöhten Strafen nur im unteren Strafbereich des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG. Aufgrund der Erhöhung der verhängten Geldstrafe war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu erhöhen. Aus den dargelegten Gründen war wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1827.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.