RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/2313-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau B B, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.7.2015, ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Frau B B, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D D, Adresse, W, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.7.2015, ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Zum angefochtenen Bescheid vom 29.7.2015, ****1: Aufgrund eingebrachter Ansuchen um Aussiedlung aus dem Dorfzentrum ersuchte die Gemeinde X mit Eingabe vom 6.6.2012 im anhängigen Zusammenlegungsverfahren ua darum, für A A, Adresse 1, im Zusammenlegungsgebiet eine Abfindung für eine Aussiedlerhofstelle vorzusehen. Die genaue Situierung und Abgrenzung solle in Absprache mit der örtlichen Raumordnung erfolgen.Aufgrund eingebrachter Ansuchen um Aussiedlung aus dem Dorfzentrum ersuchte die Gemeinde römisch zehn mit Eingabe vom 6.6.2012 im anhängigen Zusammenlegungsverfahren ua darum, für A A, Adresse 1, im Zusammenlegungsgebiet eine Abfindung für eine Aussiedlerhofstelle vorzusehen. Die genaue Situierung und Abgrenzung solle in Absprache mit der örtlichen Raumordnung erfolgen. Über dieses Begehren hat am 19.4.2013 eine agrarbehördliche Verhandlung stattgefunden. Dabei führte A A ua aus, dass die Absicht bestehe, sein Anwesen geschlossener Hof EZ **0** GB X I auf die Söhne C und E aufzuteilen. Die neue Hofstelle solle für Sohn E südlich des Auffang- bzw. Überlaufbeckens angesiedelt werden; Sohn C solle die Hofstelle Adresse 1 übernehmen. Über dieses Begehren hat am 19.4.2013 eine agrarbehördliche Verhandlung stattgefunden. Dabei führte A A ua aus, dass die Absicht bestehe, sein Anwesen geschlossener Hof EZ **0** GB römisch zehn römisch eins auf die Söhne C und E aufzuteilen. Die neue Hofstelle solle für Sohn E südlich des Auffang- bzw. Überlaufbeckens angesiedelt werden; Sohn C solle die Hofstelle Adresse 1 übernehmen. Bezüglich der vorgesehenen Abfindung **18 (Standort 2) haben die berührten grundbücherlichen Grundeigentümer mit Niederschriften vom 7.5.2012 (F F), vom 18.5.2012 (B B und L), vom 24.5.2012 (H H) und vom 16.5.2012 (J J und Sohn K) entsprechende Lageverzichte abgegeben. Auf diesen Umstand wurde in der genannten Verhandlung laut dem darüber angefertigten – unter anderem auch von B B unterfertigten – Verhandlungsprotokoll nochmals ausdrücklich hingewiesen. Die entsprechenden Niederschriften wurden verlesen und deren Inhalt von den anwesenden Parteien zustimmend zur Kenntnis genommen. Auch wurde auf die agrarbehördliche Niederschrift mit G F „Ö“, ***2011, beziehungsweise der darin abgegebenen Erklärungen Bezug genommen. Bezüglich des Lageverzichtes von Frau B B vom 18.5.2012 wurde in der genannten Verhandlung vom 19.4.2013 festgehalten, dass der Anspruch aus Gst. **2 – entgegen der ursprünglichen Formulierung vom 18.5.2012 - ohne den Anspruch aus den Gste. **3 und **4 im Bereich ihrer Grundstücke **5 und **6 angrenzend an den GA-Weg R abgefunden werden solle. Bezüglich des Lageverzichtes von H H wurde folgende Änderung festgehalten: Der Anspruch aus Gst. **7 solle bei der Neueinteilung lagemäßig nicht in Bereich der Gste. **8 und **9, sondern im Bereich des Gst. **11 abgefunden werden. Bei der mündlichen Verhandlung am 19.4.2013 wurde auch seitens der Gemeinde ein Lageverzicht hinsichtlich des Gst. **10 in EZ **2** und hinsichtlich des Gst. **12 in EZ **3** je Grundbuch X I (öffentliches Gut - Gemeindewege) abgegeben und einer allfälligen Bebauung zugestimmt.Bei der mündlichen Verhandlung am 19.4.2013 wurde auch seitens der Gemeinde ein Lageverzicht hinsichtlich des Gst. **10 in EZ **2** und hinsichtlich des Gst. **12 in EZ **3** je Grundbuch römisch zehn römisch eins (öffentliches Gut - Gemeindewege) abgegeben und einer allfälligen Bebauung zugestimmt. Aus mehreren Gründen wurde das genannte Ersuchen um Bildung von Abfindungen für Aussiedlerhöfe nicht mehr weiter verfolgt. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 16.4.2015, ****3, wurde der Gemeinde X gemäß § 11 Abs. 1 TROG 2011 die Ermächtigung zur Widmung einer „Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 Abs. 1 TROG 2011" im Bereich des Abfindungsgrundstückes Gst. **1 KG X I (Teilflächen der Gste. **12, **10, **2, **13, **14, **7, **15, **16 und **17 alle KG X I) erteilt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 16.4.2015, ****3, wurde der Gemeinde römisch zehn gemäß Paragraph 11, Absatz eins, TROG 2011 die Ermächtigung zur Widmung einer „Sonderfläche Hofstelle gemäß Paragraph 44, Absatz eins, TROG 2011" im Bereich des Abfindungsgrundstückes Gst. **1 KG römisch zehn römisch eins (Teilflächen der Gste. **12, **10, **2, **13, **14, **7, **15, **16 und **17 alle KG römisch zehn römisch eins) erteilt. Dazu hat die Gemeinde X mit Schreiben vom 4.5.2015 den Beschluss des Gemeinderates vom 29.4.2015 vorgelegt, wonach die Agrarbehörde ersucht wird, die Neubildung eines Abfindungsgrundstückes für die Aussiedlung des A A, Adresse 1, vorzunehmen, wobei diesbezüglich auf einen Lageplan der Abt. Bodenordnung und auf das dort dargestellte Grundstück mit der vorläufigen Nummer **1 verwiesen wird. Dazu hat die Gemeinde römisch zehn mit Schreiben vom 4.5.2015 den Beschluss des Gemeinderates vom 29.4.2015 vorgelegt, wonach die Agrarbehörde ersucht wird, die Neubildung eines Abfindungsgrundstückes für die Aussiedlung des A A, Adresse 1, vorzunehmen, wobei diesbezüglich auf einen Lageplan der Abt. Bodenordnung und auf das dort dargestellte Grundstück mit der vorläufigen Nummer **1 verwiesen wird. Zu diesem Vorgang hat die Abteilung Bodenordnung aus agrarfachlicher Sicht am 26.5.2015 eine Stellungnahme abgegeben, in der diese zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass die Bildung der Abfindung **1 aus agrartechnischer Sicht den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens nicht entgegen steht und diese den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigen wird. Der Lageplan mit der Bezeichnung „Zusammenlegung Felder X Alter und Neuer Stand - Abf. **1“ vom 22.5.2015 war diesem Schreiben angeschlossen.Der Lageplan mit der Bezeichnung „Zusammenlegung Felder römisch zehn Alter und Neuer Stand - Abf. **1“ vom 22.5.2015 war diesem Schreiben angeschlossen. Am 10.7.2015 hat zu diesem Begehren auf Aussiedlung der Hofstelle Adresse 1 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. A A führte dabei aus, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem vorausgehenden Aussiedelungsbegehren insoweit geändert hätten, dass der Sohn C A beim Erwerb an der ehemaligen Kaserne Y beteiligt sei und für ihn Betriebsgebäude für den Gemüsebaubetrieb somit vorhanden seien. Es sei nun auf der gedachten Abfindung **1 ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten sowie ein Wirtschaftsgebäude für Pferdehaltung und für Gemüseanbau für den Sohn E geplant. Die Hofstelle am Standort Adresse 1 solle im Ergebnis geschlossen werden. Weiters erklärte A A, dass spätestens mit dem Zusammenlegungsplan die Abfindung **1 dem geschlossenen Hof EZ **0**, in Falle der Teilung des Hofes dem zweiten geschlossenen Hof, zugeschrieben werde. Die Lage der Abfindung **1 im Ausmaß von 4.735 m2 sei A A bekannt, die Abfindung ist in der Natur ausgepflockt. Der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft Felder X hat am 7.7.2015 der Bildung des Abfindungsgrundstückes **1 und der Übergabe der Abfindung **1 an A A zugestimmt. Weiters hat der Ausschuss in der genannten Ausschusssitzung einstimmig beschlossen, dass die Änderungen des GA-Weges Q in der nachstehenden Form,Der Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft Felder römisch zehn hat am 7.7.2015 der Bildung des Abfindungsgrundstückes **1 und der Übergabe der Abfindung **1 an A A zugestimmt. Weiters hat der Ausschuss in der genannten Ausschusssitzung einstimmig beschlossen, dass die Änderungen des GA-Weges Q in der nachstehenden Form, > der Weg Q soll als Straßenzug nicht zu Langenbach geführt werden sondern zu Weg V,> der Weg Q soll als Straßenzug nicht zu Langenbach geführt werden sondern zu Weg römisch fünf, > maximale Asphaltbreite 5,50m, Bankettbreite 0,75m, zusätzlich noch eine Versickerungsmulde, > der bisherige Weg Q soll ab Hm 6,0 bis 8,26 (Bach S) nur mehr mit 6m Grundstücksbreite geführt werden (5m Asphalt 0,5m Bankettbreite), dieser Weg soll im GA-Plan eine neue Bezeichnung erhalten, für die Hoferschließung notwendig sei. Der Ausschussbeschluss solle nach Möglichkeit im nächsten GA-Plan umgesetzt werden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die Landesregierung als Agrarbehörde im Sinn des § 24 Abs 1 TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der Abfindung Nr. **1 in der KG X I gemäß dem Lageplan der Abt. Bodenordnung vom 22.5.2015, ****2, durch A A, Adresse 1, X, zum Zweck der Errichtung einer Aussiedlerhofstelle (südlich des Auffang- bzw. Überlaufbeckens) an.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ordnete die Landesregierung als Agrarbehörde im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der Abfindung Nr. **1 in der KG römisch zehn römisch eins gemäß dem Lageplan der Abt. Bodenordnung vom 22.5.2015, ****2, durch A A, Adresse 1, römisch zehn, zum Zweck der Errichtung einer Aussiedlerhofstelle (südlich des Auffang- bzw. Überlaufbeckens) an. Der erwähnte Lageplan der Abt. Bodenordnung mit der Bezeichnung „Zusammenlegung Felder X Alter und Neuer Stand - Abf. **1“ bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.Der erwähnte Lageplan der Abt. Bodenordnung mit der Bezeichnung „Zusammenlegung Felder römisch zehn Alter und Neuer Stand - Abf. **1“ bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Für die beabsichtigte Bildung einer Abfindung für den Aussiedlerhof des A A ist eine Neuordnung der Grundstücke im Bereich südlich des Rückhaltebeckens auf Teile der Gste **10, **2, **13, **14, **7, **15, **16 und **12 erforderlich. Die Bildung der Abfindung **1 laut Lageplan der Abteilung Bodenordnung vom 22.05.2015, Zl. ****2, basiert auf der unter den berührten grundbücherlichen Eigentümern F F, G F, J J, B B und H H abgeschlossenen Vereinbarung im Sinne der Niederschriften vom 07.05.2012, Zl ****4, 16.05.2012, Zl ****5, 18.05.2012, Zl ****6 u. 24.05.2012, Zl ****
- In diesem kleinen Teil des Zusammenlegungsgebietes Felder X stellt dies für die künftige Neueinteilung kein Hindernis dar. Die Abfindung ist auf die künftige Neueinteilung im Zusammenlegungsverfahren Felder X abgestimmt. A A erklärt sich auch damit einverstanden, dass im Falle der Widmungsänderung der neu zugeteilten Abf. **1 die bisherige Grundstücksbewertung bzw. für die Gst **15 u. **16 die oben beschriebene und anerkannte Bewertung für die Berechnung der Abzüge für GA-Maßnahmen sowie für die Vorschreibung der Zusammenlegungskosten zugrunde gelegt werden. Die Gemeinde X hat im Verfahren dargelegt, dass die Aussiedlung der Hofstelle des A A, Adresse 1, aufgrund der beengten Verhältnisse im öffentlichen Interesse liegt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme des Abfindungsgrundstücke **1 gemäß § 24 TFLG 1996 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“„Für die beabsichtigte Bildung einer Abfindung für den Aussiedlerhof des A A ist eine Neuordnung der Grundstücke im Bereich südlich des Rückhaltebeckens auf Teile der Gste **10, **2, **13, **14, **7, **15, **16 und **12 erforderlich. Die Bildung der Abfindung **1 laut Lageplan der Abteilung Bodenordnung vom 22.05.2015, Zl. ****2, basiert auf der unter den berührten grundbücherlichen Eigentümern F F, G F, J J, B B und H H abgeschlossenen Vereinbarung im Sinne der Niederschriften vom 07.05.2012, Zl ****4, 16.05.2012, Zl ****5, 18.05.2012, Zl ****6 u. 24.05.2012, Zl ****
- In diesem kleinen Teil des Zusammenlegungsgebietes Felder römisch zehn stellt dies für die künftige Neueinteilung kein Hindernis dar. Die Abfindung ist auf die künftige Neueinteilung im Zusammenlegungsverfahren Felder römisch zehn abgestimmt. A A erklärt sich auch damit einverstanden, dass im Falle der Widmungsänderung der neu zugeteilten Abf. **1 die bisherige Grundstücksbewertung bzw. für die Gst **15 u. **16 die oben beschriebene und anerkannte Bewertung für die Berechnung der Abzüge für GA-Maßnahmen sowie für die Vorschreibung der Zusammenlegungskosten zugrunde gelegt werden. Die Gemeinde römisch zehn hat im Verfahren dargelegt, dass die Aussiedlung der Hofstelle des A A, Adresse 1, aufgrund der beengten Verhältnisse im öffentlichen Interesse liegt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme des Abfindungsgrundstücke **1 gemäß Paragraph 24, TFLG 1996 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau B B Beschwerde, welche am 27.8.2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau B B Beschwerde, welche am 27.8.2015 persönlich bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Laut einer im behördlichen Akt befindlichen Niederschrift vom 30.7.2015 wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 30.7.2015 persönlich übergeben. In Ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Sie es nicht in Ordnung fände, dass Sie eine Fläche von 1700qm Kulturgrund für Aussiedlungszwecke (Baugrund) zur Verfügung stelle, welche 1:1 abgegolten werden sollte, jedoch selbst eine Fläche von 500qm Kulturgrund in Baugrund nicht umgewidmet bekäme.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.9.2015, ****8, aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG dahingehend zu konkretisieren, aus welchen Gründen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt und welches Begehren der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegt. Dies mit dem Hinweis, dass ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als mangelhaft zurückzuweisen wäre, falls die Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachkommen sollte.Vom Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.9.2015, ****8, aufgefordert, ihre Beschwerde entsprechend den Vorgaben des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG dahingehend zu konkretisieren, aus welchen Gründen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorliegt und welches Begehren der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegt. Dies mit dem Hinweis, dass ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht als mangelhaft zurückzuweisen wäre, falls die Beschwerdeführerin diesem Verbesserungsauftrag innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachkommen sollte. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde die gegenständliche Beschwerde aufgrund dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 8.10.2015 insofern verbessert, als nunmehr die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Lageverzicht nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass es zu einer ihr zugesagten Umwidmung komme. Im Mai 2014 sei ihr allerdings vom Bürgermeister der Gemeinde X erklärt worden, dass eine solche Umwidmung unmöglich sei. Insofern sei der gegenständliche Lageverzicht gegenstandslos, wobei diesbezüglich kein zustimmungsbedürftiger Widerruf im Sinn des § 75 TFLG 1996 vorliege. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme nach § 24 TFLG 1996 seien somit nicht gegeben und werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt.Innerhalb der eingeräumten Frist wurde die gegenständliche Beschwerde aufgrund dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 8.10.2015 insofern verbessert, als nunmehr die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Lageverzicht nur unter der Bedingung zugestimmt habe, dass es zu einer ihr zugesagten Umwidmung komme. Im Mai 2014 sei ihr allerdings vom Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn erklärt worden, dass eine solche Umwidmung unmöglich sei. Insofern sei der gegenständliche Lageverzicht gegenstandslos, wobei diesbezüglich kein zustimmungsbedürftiger Widerruf im Sinn des Paragraph 75, TFLG 1996 vorliege. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme nach Paragraph 24, TFLG 1996 seien somit nicht gegeben und werde daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides begehrt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Aufgrund der mit Schriftsatz vom 8.10.2015 erfolgten Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde, insbesondere aufgrund der Benennung von Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und aufgrund der Formulierung eines Begehrens, erweist sich diese auch als zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 24 und 75) lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (Paragraphen 24 und 75) lauten wie folgt: „§ 24 Vorläufige Übernahme
(1)Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
- dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
- der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
- die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
- die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
- mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2)Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3)Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(4)Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.“ „§ 75 Widerruf von Anträgen und Parteienerklärungen, Bindung der Rechtsnachfolger, Genehmigung von Übereinkommen
(1)Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs-, Regulierungs- oder Auseinandersetzungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Entscheidungen ergangen sind.
(2)Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3)Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet.
(4)Die zur Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken abgeschlossenen Parteienübereinkommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintritt, landeskulturelle Interessen verletzt werden oder eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist.“ Seitens der Beschwerdeführerin wird nun im Wesentlichen behauptet, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme nach § 24 TFLG 1996 nicht gegeben seien, da der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Lageverzicht gegenstandslos sei. Seitens der Beschwerdeführerin wird nun im Wesentlichen behauptet, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Übernahme nach Paragraph 24, TFLG 1996 nicht gegeben seien, da der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Lageverzicht gegenstandslos sei. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Durch den von der Beschwerdeführerin am 18.5.2012 vor der Agrarbehörde abgegebenen Lageverzicht hat die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Erklärung im Sinn des § 75 Abs 1 TFLG 1996 abgegeben, die nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden darf. Ein solcher Widerruf wurde von der Agrarbehörde unbestrittenermaßen bisher nicht erteilt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2015, wonach im Zusammenhang mit der behaupteten Gegenstandslosigkeit des gegenständlichen Lageverzichts kein „zustimmungspflichtiger Widerruf im Sinn des § 75 TFLG 1996“ vorliege, wird nicht näher begründet. Für das Landesverwaltungsgericht sind aber keine Gründe für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ersichtlich, da es sich beim genannten Lageverzicht im Sinn des § 75 Abs 1 TFLG 1996 zweifellos um eine im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärung handelt. Durch den von der Beschwerdeführerin am 18.5.2012 vor der Agrarbehörde abgegebenen Lageverzicht hat die Beschwerdeführerin aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eine Erklärung im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996 abgegeben, die nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden darf. Ein solcher Widerruf wurde von der Agrarbehörde unbestrittenermaßen bisher nicht erteilt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2015, wonach im Zusammenhang mit der behaupteten Gegenstandslosigkeit des gegenständlichen Lageverzichts kein „zustimmungspflichtiger Widerruf im Sinn des Paragraph 75, TFLG 1996“ vorliege, wird nicht näher begründet. Für das Landesverwaltungsgericht sind aber keine Gründe für die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ersichtlich, da es sich beim genannten Lageverzicht im Sinn des Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996 zweifellos um eine im Laufe des Zusammenlegungsverfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärung handelt. Zum genannten § 75 Abs 1 TFLG 1996 formulierte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, folgenden Rechtssatz:Zum genannten Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1996 formulierte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, folgenden Rechtssatz: „Bei einer Erklärung vor einer Agrarbehörde muss es sich um einen in aller Deutlichkeit bekundeten Willen, frei von Einschränkung und Vorbehalt, handeln (Hinweis E 8.10.1987, 87/07/0096). Eine solche Erklärung muss daher einen eindeutigen, klaren und unmissverständlichen Inhalt haben; unklare oder mehrdeutige Erklärungen ziehen die Rechtsfolgen, im Verfahren keine stichhaltigen materiellen Gründe mehr vorbringen zu können, die den Widerruf einer solchen Erklärung darstellen, was im Ergebnis einem Verzicht auf Rechtsmittel gleichkommt, nicht nach sich.“ Der gegenständliche Lageverzicht erfüllt die im eben genannten VwGH-Erkenntnis verlangte Voraussetzung eines eindeutigen, klaren und unmissverständlichen Inhalts. Der genaue Wortlaut dieses Lageverzichts lautet nämlich wie folgt: „Im Zuge des Z-Verfahrens soll versucht werden, für mögliche Aussiedler Abfindungen zu bilden, die in Abstimmung mit der örtlichen Raumordnung, für eine neue Hofstelle geeignet sind. Der Bereich südlich des Rückhalte- und Versickerungsbeckens beim Bach S, Gst. **19, bis zur Grube Z sowie zwischen Weg V und Weg U bzw. bis Gst. **20 ist als ein möglicher Bereich für Hofstellen mit Lagerhallen derzeit vorgesehen. Die genaue Abgrenzung erfolgt aus raumordnerischer Sicht durch die Gemeinde X. B B, ONr 01, als Eigentümerin des Gst. **2 in EZI **4**, KG. X, erklärt, dass sie im Bereich Gst. **2 auf die Lage einer Abfindung verzichtet, wenn sie den Anspruch aus Gst. **2 gemeinsam mit dem Anspruch aus den Gste. **3 und **4 im Bereich ihrer Gste. **5 und **6 angrenzend an GA-Weg R abgefunden bekommt. B B ist mit einer künftigen Widmung und möglichen Verbauung ihres Gst. **2 einverstanden und stellt keine wie immer gearteten Bedingungen gegenüber dem lagemäßig neuen Abfindungseigentümer. Die Bildung einer Abfindung für mögliche Aussiedler ist ein Vorziehen der Neueinteilung in diesem Teilbereich.“„Im Zuge des Z-Verfahrens soll versucht werden, für mögliche Aussiedler Abfindungen zu bilden, die in Abstimmung mit der örtlichen Raumordnung, für eine neue Hofstelle geeignet sind. Der Bereich südlich des Rückhalte- und Versickerungsbeckens beim Bach S, Gst. **19, bis zur Grube Z sowie zwischen Weg römisch fünf und Weg U bzw. bis Gst. **20 ist als ein möglicher Bereich für Hofstellen mit Lagerhallen derzeit vorgesehen. Die genaue Abgrenzung erfolgt aus raumordnerischer Sicht durch die Gemeinde römisch zehn. B B, ONr 01, als Eigentümerin des Gst. **2 in EZI **4**, KG. römisch zehn, erklärt, dass sie im Bereich Gst. **2 auf die Lage einer Abfindung verzichtet, wenn sie den Anspruch aus Gst. **2 gemeinsam mit dem Anspruch aus den Gste. **3 und **4 im Bereich ihrer Gste. **5 und **6 angrenzend an GA-Weg R abgefunden bekommt. B B ist mit einer künftigen Widmung und möglichen Verbauung ihres Gst. **2 einverstanden und stellt keine wie immer gearteten Bedingungen gegenüber dem lagemäßig neuen Abfindungseigentümer. Die Bildung einer Abfindung für mögliche Aussiedler ist ein Vorziehen der Neueinteilung in diesem Teilbereich.“ Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – diese Erklärung nur unter der Prämisse abgab, dass im Gegenzug eine Umwidmung der ortsangrenzenden GP 1/2 von 500qm Kulturgrund auf Baugrund erfolge, lässt sich dem Wortlaut dieses Lageverzichtes in keinster Weise entnehmen. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung kann jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass im oben wiedergegeben Lageverzicht davon die Rede ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch in einem bestimmten Bereich abgegolten bekommt. Dabei handelt es sich um eine gänzlich andere Bedingung als jene von der Beschwerdeführerin behauptete Bedingung der Umwidmung näher bezeichneter Grundstücke. Überdies wurde, wie bereits weiter oben erwähnt, in der Verhandlung vom 19.4.2013 festgehalten, dass der Anspruch aus Gst. **2 – entgegen der ursprünglichen Formulierung im Lageverzicht vom 18.5.2012 - ohne den Anspruch aus dem Gste. **3 und **4 im Bereich ihrer Grundstücke **5 und **6 angrenzend an den GA-Weg R abgefunden werden solle. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – diese Erklärung nur unter der Prämisse abgab, dass im Gegenzug eine Umwidmung der ortsangrenzenden Gesetzgebungsperiode 1/2 von 500qm Kulturgrund auf Baugrund erfolge, lässt sich dem Wortlaut dieses Lageverzichtes in keinster Weise entnehmen. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung kann jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass im oben wiedergegeben Lageverzicht davon die Rede ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch in einem bestimmten Bereich abgegolten bekommt. Dabei handelt es sich um eine gänzlich andere Bedingung als jene von der Beschwerdeführerin behauptete Bedingung der Umwidmung näher bezeichneter Grundstücke. Überdies wurde, wie bereits weiter oben erwähnt, in der Verhandlung vom 19.4.2013 festgehalten, dass der Anspruch aus Gst. **2 – entgegen der ursprünglichen Formulierung im Lageverzicht vom 18.5.2012 - ohne den Anspruch aus dem Gste. **3 und **4 im Bereich ihrer Grundstücke **5 und **6 angrenzend an den GA-Weg R abgefunden werden solle. Zudem wird von der Beschwerdeführerin im oben genannten Lageverzicht ausdrücklich erklärt, keine wie immer gearteten Bedingungen gegenüber dem lagemäßig neuen Abfindungseigentümer zu stellen. Die nicht erfolgte Umwidmung hinsichtlich der genannten Grundstücke 1 und 2 kann insofern auch kein Grund für einen von der Agrarbehörde zu genehmigenden Widerruf der Erklärung oder für die von der Beschwerdeführerin behauptete Gegenstandslosigkeit dieses Lageverzichts sein. Die Bindungswirkung des gegenständlichen Lageverzichts zeigt sich auch an einem weiteren, aus dem oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, abgeleiteten Rechtssatz: „Eine Erklärung iSd § 75 Abs 1 Tir FlVfLG 1996 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung und der (eingeschränkten) Unwiderrufbarkeit nach sich zu ziehen - mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine vor oder gegenüber der Behörde abgegebene und auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln.“Die Bindungswirkung des gegenständlichen Lageverzichts zeigt sich auch an einem weiteren, aus dem oben genannten VwGH-Erkenntnis vom 29.3.2007, 2006/07/0024, abgeleiteten Rechtssatz: „Eine Erklärung iSd Paragraph 75, Absatz eins, Tir FlVfLG 1996 muss - um die Rechtsfolgen der Bindung und der (eingeschränkten) Unwiderrufbarkeit nach sich zu ziehen - mehr sein als eine bloße Wissenserklärung. Es muss sich um eine vor oder gegenüber der Behörde abgegebene und auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete, hinsichtlich ihres Inhaltes eindeutige, rechtsgestaltende Willenserklärung handeln.“ Auch diese Kriterien treffen auf den im vorliegenden Fall niedergeschriebenen Lageverzicht der Beschwerdeführerin zu, kommt doch darin der Wille der Beschwerdeführerin zum Verzicht auf die Lage einer Abfindung klar und unmissverständlich zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von einer Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid angeordneten vorläufigen Übergabe ausgeht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der im § 24 Abs 1 TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für eine vorläufige Übergabe im vorliegenden Fall fehlen sollten. Selbst dann, wenn der – im Übrigen einzige von der Beschwerdeführerin vorgebrachte – Beschwerdegrund, dass der Lageverzicht vom 18.5.2012 tatsächlich gegenstandslos wäre, zutreffen würde, wäre diese Beschwerdebegründung nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme zu widerlegen. Insbesondere kann damit nicht aufgezeigt werden, dass die unter anderem auf eine agrarfachliche Stellungnahme gestützte Auffassung der belangten Behörde, dass im Sinn des § 24 Abs 1 Z 1 TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der gegenständlichen Grundabfindung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, falsch wäre.Vor diesem Hintergrund ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von einer Rechtswidrigkeit der im angefochtenen Bescheid angeordneten vorläufigen Übergabe ausgeht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche der im Paragraph 24, Absatz eins, TFLG 1996 vorgesehenen Voraussetzungen für eine vorläufige Übergabe im vorliegenden Fall fehlen sollten. Selbst dann, wenn der – im Übrigen einzige von der Beschwerdeführerin vorgebrachte – Beschwerdegrund, dass der Lageverzicht vom 18.5.2012 tatsächlich gegenstandslos wäre, zutreffen würde, wäre diese Beschwerdebegründung nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme zu widerlegen. Insbesondere kann damit nicht aufgezeigt werden, dass die unter anderem auf eine agrarfachliche Stellungnahme gestützte Auffassung der belangten Behörde, dass im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TFLG 1996 die vorläufige Übernahme der gegenständlichen Grundabfindung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, falsch wäre. Sonstige Gründe außer der behaupteten Gegenstandslosigkeit des Lageverzichts vom 18.5.2015 werden für die Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides wie erwähnt nicht vorgebracht. Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.Sonstige Gründe außer der behaupteten Gegenstandslosigkeit des Lageverzichts vom 18.5.2015 werden für die Rechtswidrigkeit des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides wie erwähnt nicht vorgebracht. Da der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, mit dem Unterbleiben der Umwidmung der ortsangrenzenden GP 1 und 2, jeweils KG X, von 500qm Kulturgrund auf Baugrund, die angeblich Voraussetzung für den Lageverzicht vom 18.5.2012 war, nicht einverstanden zu sein, ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren über nicht mehr entschieden werden darf, als Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, mit dem Unterbleiben der Umwidmung der ortsangrenzenden Gesetzgebungsperiode 1 und 2, jeweils KG römisch zehn, von 500qm Kulturgrund auf Baugrund, die angeblich Voraussetzung für den Lageverzicht vom 18.5.2012 war, nicht einverstanden zu sein, ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren über nicht mehr entschieden werden darf, als Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid ordnet nun lediglich die vorläufige Übernahme einer näher bezeichneten Abfindung an, spricht allerdings in keinster Weise die Frage der Umwidmung der von der Beschwerdeführerin genannten Grundstücke 1 und 2 an. Insofern hatte das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht über diese Frage der Umwidmung zu entscheiden und war das entsprechende Beschwerdevorbringen, mit dem Unterbleiben der Umwidmung nicht einverstanden zu sein, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dass die vorliegende Beschwerde auch nicht auf einen Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen allfälligen Widerruf des Lageverzichts vom 18.5.2012 gerichtet sein kann, wie jedenfalls der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz vom 27.8.2015 und die behauptete Gegenstandslosigkeit des genannten Lageverzichts allenfalls nahe legen könnten, ergibt sich aus den selben Überlegungen. Auch über diese Frage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Im Übrigen verneinte die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2015 die Widerrufsbedürftigkeit des Lageverzichts, sodass ihre Beschwerde auch nicht auf einen solchen Widerspruch gerichtet sein kann und das Landesverwaltungsgericht hierüber nicht entscheiden musste. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer Verhandlung aber auch nicht für erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall feststeht und aufgrund des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen nur rechtliche Fragen zu klären waren. Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen könnte. Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall keine für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme nach § 24 TFLG 1996 gegeben sind, aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 gelöst werden konnte (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme nach Paragraph 24, TFLG 1996 gegeben sind, aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung unmittelbar aufgrund des TFLG 1996 gelöst werden konnte vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Zudem kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.2313.2