Obsah (5)
§ 28§ 39§ 25a§ 13§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/2123-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „
§ 39
Abs 6 lit a und lit e TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, S, die weitere Benützung der gesamten baulichen Anlage, das ist das neu errichtete Stallgebäude samt Güllegrube im Nordosten der Bauparzelle .**, KG S, zur Gänze untersagt.“ als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: „
Paragraph 39, Absatz 6, Litera a und Litera e, TBO 2011 wird Herrn A B, Adresse, S, die weitere Benützung der gesamten baulichen Anlage, das ist das neu errichtete Stallgebäude samt Güllegrube im Nordosten der Bauparzelle .**, KG S, zur Gänze untersagt.“ als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 16.05.2014 suchte Herr A B, Adresse, S, beim Bürgermeister der Gemeinde S um baurechtliche Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes, um ein Stallgebäude für Kühe und Jungvieh, sowie ein Heulager und eine Güllegrube, unter dem Stallbereich an. Der Zubau sollte auf GST .**, KG S, das ein Ausmaß von 613 m² aufweist, errichtet werden. Zu diesem Gesuch erging am 11.08.2014 zur Zahl AA/***7/2014 ein Genehmigungsbescheid gem § 27 Abs 6 und 7 TBO
- Zu diesem Gesuch erging am 11.08.2014 zur Zahl AA/***7/2014 ein Genehmigungsbescheid gem Paragraph 27, Absatz 6 und 7 TBO
- Am 16.10.2014 wurde durch den Bauwerber der Baubeginn an die Gemeinde gemeldet und in weiterer Folge am 07.11.2014 wurde eine Bestätigung der äußeren Wandfluchten dem Bürgermeister übermittelt. Schließlich ergab sich aufgrund der Anzeige des Nachbarn der Bauparzelle .*8, KG S, dass die östlich aufgehende Wand des Stallgebäudes um 7 cm über die Grundgrenze auf Bauparzelle .*8 errichtet worden sei. Dementsprechend erließ der Bürgermeister der Gemeinde S am 15.01.2015 zur Zahl AA/***7/2014 einen Bescheid gem § 35 Abs 1 TBO 2011, mit dem die weitere Ausführung des Neubaus des Stallgebäudes untersagt wurde und eine Mängelbehebungsfrist bis zum 30.04.2015 aufgetragen wurde. Schließlich ergab sich aufgrund der Anzeige des Nachbarn der Bauparzelle .*8, KG S, dass die östlich aufgehende Wand des Stallgebäudes um 7 cm über die Grundgrenze auf Bauparzelle .*8 errichtet worden sei. Dementsprechend erließ der Bürgermeister der Gemeinde S am 15.01.2015 zur Zahl AA/***7/2014 einen Bescheid gem Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011, mit dem die weitere Ausführung des Neubaus des Stallgebäudes untersagt wurde und eine Mängelbehebungsfrist bis zum 30.04.2015 aufgetragen wurde. Eine baubehördliche Überprüfung am 26.05.2015 ergab schließlich, dass der Stall mittlerweile fertig gestellt wurde und auch eine Benützung bereits vorliege. Daraufhin erließ der Bürgermeister den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.06.2015, Zahl AA/*****/2015, mit dem gem § 39 Abs 6 TBO 2011 dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Benützung des neuerrichteten Stallgebäudes samt Güllegrube im Nordosten der Bauparzelle .**, KG S, zur Gänze untersagt wurde. Daraufhin erließ der Bürgermeister den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.06.2015, Zahl AA/*****/2015, mit dem gem Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Benützung des neuerrichteten Stallgebäudes samt Güllegrube im Nordosten der Bauparzelle .**, KG S, zur Gänze untersagt wurde. Gegen diese Benützungsuntersagung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. In dieser führt er aus, dass er in seiner Stellungnahme vom 15.06.2015 einen Antrag auf Genehmigung des Stallneubaus gestellt habe und auch um Teilbenützungsbewilligung angesucht habe. Mit dieser Stellungnahme habe er auch vorgebracht, dass er im Sinn der Bestimmungen der §§ 415 ff ABGB
ständiger Rechtsprechung Eigentum an der geringfügig überbauten Nachbarliegenschaft (0,98 m²) erworben habe, sodass diese Frage des außerbücherlichen Eigentumserwerbes bzw die Frage des Eigentums als Vorfrage auch bei der gegenständlichen Entscheidung zur Beurteilung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bereits eingebrachten Anträge auf Genehmigung des errichteten Stallgebäudes sowie Teilbenützungsbewilligung zu unterbrechen bzw auszusetzen. Gegen diese Benützungsuntersagung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. In dieser führt er aus, dass er in seiner Stellungnahme vom 15.06.2015 einen Antrag auf Genehmigung des Stallneubaus gestellt habe und auch um Teilbenützungsbewilligung angesucht habe. Mit dieser Stellungnahme habe er auch vorgebracht, dass er im Sinn der Bestimmungen der Paragraphen 415, ff ABGB
ständiger Rechtsprechung Eigentum an der geringfügig überbauten Nachbarliegenschaft (0,98 m²) erworben habe, sodass diese Frage des außerbücherlichen Eigentumserwerbes bzw die Frage des Eigentums als Vorfrage auch bei der gegenständlichen Entscheidung zur Beurteilung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher auch beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm bereits eingebrachten Anträge auf Genehmigung des errichteten Stallgebäudes sowie Teilbenützungsbewilligung zu unterbrechen bzw auszusetzen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Baubehörde mit der Erlassung des Benützungsverbotes abwarten müssen, bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie über die Benützungsbewilligung und die Genehmigung des Stallgebäudes entschieden hätte. Sie hätte auch die zivilrechtliche Frage entweder als Vorfrage selbst beantworten müssen oder gem § 38 AVG das Verfahren aussetzen müssen. Sie hätte auch die zivilrechtliche Frage entweder als Vorfrage selbst beantworten müssen oder gem Paragraph 38, AVG das Verfahren aussetzen müssen. Durch die Rechtsprechung wäre der Beschwerdeführer jedenfalls Eigentümer der geringfügigen Fläche geworden. Abgesehen davon sehe § 38 Abs 4 TBO vor, dass bei sonstigen Abweichungen des errichteten Gebäudes von der Baubewilligung die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen habe, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes anzusuchen sei. Im gegenständlichen Fall sei eine derartige Frist nicht gesetzt worden. Im Sinne der Bestimmung des § 38 TBO hätte sie somit kein Benützungsverbot aussprechen dürfen. Abgesehen davon sehe Paragraph 38, Absatz 4, TBO vor, dass bei sonstigen Abweichungen des errichteten Gebäudes von der Baubewilligung die Behörde die Benützungsbewilligung zu versagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzulegen habe, innerhalb derer nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung des Gebäudes anzusuchen sei. Im gegenständlichen Fall sei eine derartige Frist nicht gesetzt worden. Im Sinne der Bestimmung des Paragraph 38, TBO hätte sie somit kein Benützungsverbot aussprechen dürfen. Zudem hätte die Baubehörde auch über die Güllegrube gesondert entscheiden können. Die Güllegrube liege ca 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Erstbehörde habe es unterlassen, eine Teilbenützungsbewilligung zu erteilen. Auch habe die Behörde den Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht entsprochen, sodass wesentliche Verfahrensmängel gegeben seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und vom Ausspruch eines Benützungsverbotes abzusehen. Des Weiteren werde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich das GST .**, in EZ ***, KG S, mit einem Ausmaß von 613 m² laut Flächenwidmungsplan im Mischgebiet befindet. Weiters steht fest, dass mit Bescheid vom 11.08.2014 der Neubau eines Stallgebäudes für Kühe und Jungvieh auf dieser Parzelle rechtskräftig genehmigt wurde. Dieses Stallgebäude hat ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss. An Nebenräumen sind weiters Milchkammer, Lagerfläche und ein Tiefstock in den Planunterlagen vorgesehen. Im Obergeschoss befinden sich das Heu- und Strohlager und der Zugang zum Tiefstock. Erschlossen wird das Obergeschoss durch eine Stiege im Stallbereich. Eine zweite Stiege dient als Zugang zum Kran. Unterhalb des Viehstalls ist der Güllekeller mit Güllekammern vorgesehen. Weiters steht fest, dass entgegen der erteilten Baugenehmigung das Gebäude um 7 cm Richtung GST .*8 verrückt ausgeführt wurde. Das GST .*8 befindet sich im Eigentum des Herrn E F. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde S zur Zahl AA/*****/2015, sowie den Akt zur Zahl AA/***7/2014. Die Feststellung betreffend den Überbau der Grundgrenze zum GST .*8 ergeben sich aus den vorliegenden Vermessungsunterlagen und wurden zudem von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf Grund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
§ 13Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (Vw
GVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
§ 38
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden.
Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden.
§ 39
Abs 6 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
- e)wenn er ein Gebäude iSd § 38 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt.
- e)wenn er ein Gebäude iSd Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Unter Punkt 2 der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu diesem Antrag ist festzuhalten, dass allein von Gesetzwegen gem § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist, aufschiebende Wirkung hat. Dementsprechend wurde dem Antrag allein aus der Gesetzeslage entsprochen und es war nicht weiter über ihn abzusprechen.Zu diesem Antrag ist festzuhalten, dass allein von Gesetzwegen gem Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist, aufschiebende Wirkung hat. Dementsprechend wurde dem Antrag allein aus der Gesetzeslage entsprochen und es war nicht weiter über ihn abzusprechen. In den inhaltlichen Bereichen zum Benützungsuntersagungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, zunächst über das eingebrachte Baugesuch und den Antrag auf Benützungsbewilligung zu entscheiden, bevor sie ein Benützungsverbot hätte aussprechen dürfen. Dieser Ansicht kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol allerdings nicht gefolgt werden. Die Tiroler Bauordnung unterteilt sich einerseits in den Bereich des Projektverfahrens in den Bestimmungen der §§ 21 ff und andererseits in jene Bestimmungen, in der die Baubehörde im Rahmen von baupolizeilichen Aufträgen von sich aus tätig wird iSd §§ 39 ff TBO.Die Tiroler Bauordnung unterteilt sich einerseits in den Bereich des Projektverfahrens in den Bestimmungen der Paragraphen 21, ff und andererseits in jene Bestimmungen, in der die Baubehörde im Rahmen von baupolizeilichen Aufträgen von sich aus tätig wird iSd Paragraphen 39, ff TBO. Im baupolizeilichen Verfahren gibt es keine Antragmöglichkeit und auch dem Nachbarn kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Umgekehrt wiederum ist es nicht im Ermessen der Behörde unterliegend, ob sie derartige baupolizeiliche Aufträge erlässt oder nicht. Vielmehr ist der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz verpflichtet, die entsprechenden Aufträge, wie zB die Benützungsuntersagung auszusprechen, ungeachtet, ob parallel ein Genehmigungsverfahren für die Abweichungen anhängig ist oder nicht.. So laufen eventuelle Einreichungen bei Abweichungen vom Baukonsens nicht alternativ zum baupolizeilichen Verfahren, sondern vielmehr sind diese Verfahren getrennt und gegebenenfalls parallel zu führen. Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass der Bürgermeister als Baubehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass er ungeachtet des Ansuchens auf Benützungsbewilligung und baurechtliche Genehmigung, baupolizeilich die Benützung zu untersagen hatte. Ob der Bürgermeister letztendlich im Genehmigungsverfahren eine Aussetzung vornimmt, oder die zivilrechtliche Frage eigenständig beurteilt, wird ihm zu überlassen sein. Allerdings wird von Seiten des erkennenden Gerichtes auch nicht der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers gefolgt, das automatisch bei einer geringfügigen Überbauung von einem Eigentumserwerb am überbauten Bereich automatisch auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinander gesetzt, welche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung in der Bauausführung dazu führen, dass in Ansehung der errichteten Baulichkeit von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist, das von der erteilten Bewilligung nicht umfasst ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl 2011/05/0023, zum Ausdruck gebracht, dass dann ein rechtliches „aliud“ anzunehmen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewillligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert (vgl auch VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0182).So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl 2011/05/0023, zum Ausdruck gebracht, dass dann ein rechtliches „aliud“ anzunehmen ist, wenn ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewillligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, zumal die Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass ein Abweichen hievon eine neuerliche Baubewilligung erfordert vergleiche auch VwGH vom 16.03.2012, 2010/05/0182). Was die Messungsgenauigkeit von Vermessungen angeht, so sieht § 6 der Vermessungsverordnung 2010 vor, dass die Bestimmung der Messpunkte so vorzunehmen ist, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird.Was die Messungsgenauigkeit von Vermessungen angeht, so sieht Paragraph 6, der Vermessungsverordnung 2010 vor, dass die Bestimmung der Messpunkte so vorzunehmen ist, dass eine mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte von 4 cm unter der Annahme fehlerfreier Festpunkte nicht überschritten wird. Damit kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Messungenauigkeit mehr gesprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dies aber nicht für den Fall gelten kann, bei dem es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern bei dem gerade durch die Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände zB eingetreten ist, zumal die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen ist (vgl VwGH 27.05.2008, 2007/05/0138).Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, dass die Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss. Es sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" auszugehen ist, dies aber nicht für den Fall gelten kann, bei dem es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankommt, sondern bei dem gerade durch die Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände zB eingetreten ist, zumal die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen ist vergleiche VwGH 27.05.2008, 2007/05/0138). Im gegenständlichen Fall wurde durch die Überbauung der gemeinsamen Grenze die Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO verletzt, da bauliche Anlagen nur dann über die Grenze des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und es sich entweder um unterirdische bauliche Anlagen oder Bauplätze handelt, die eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des TROG 2011 aufweisen.Im gegenständlichen Fall wurde durch die Überbauung der gemeinsamen Grenze die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO verletzt, da bauliche Anlagen nur dann über die Grenze des Bauplatzes hinweg errichtet werden dürfen, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und es sich entweder um unterirdische bauliche Anlagen oder Bauplätze handelt, die eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des TROG 2011 aufweisen. Im gegenständlichen Fall wäre eine Überbauung unzulässig, sodass jedenfalls ein „aliud“ gegeben ist. Die letztendlichen Beurteilung im gegenständlichen Fall, wird aber die Baubehörde zu treffen haben. Von Seiten des Beschwerdeführers wird weiters vorgebracht, dass gem § 38 Abs 4 TBO auch von Seiten der Behörde eine Frist aufgrund der festgestellten Abweichung iSd § 38 Abs 4 TBO gestellt hätte werden müssen. Von Seiten des Beschwerdeführers wird weiters vorgebracht, dass gem Paragraph 38, Absatz 4, TBO auch von Seiten der Behörde eine Frist aufgrund der festgestellten Abweichung iSd Paragraph 38, Absatz 4, TBO gestellt hätte werden müssen. Auch dieser Punkt ist nicht zielführend.§ 38 Abs 4 TBO 2011 setzt nämlich voraus, dass abweichend von der Baubewilligung die Baulichkeit errichtet wurde.Auch dieser Punkt ist nicht zielführend.Paragraph 38, Absatz 4, TBO 2011 setzt nämlich voraus, dass abweichend von der Baubewilligung die Baulichkeit errichtet wurde. Wie bereits oben ausgeführt, wird im gegenständlichen Fall aber von einem „aliud“ auszugehen sein, für das keine Baugenehmigung vorhanden ist. Deshalb war auch eine Vorgehensweise gem § 38 Abs 4 nicht denkbar.Deshalb war auch eine Vorgehensweise gem Paragraph 38, Absatz 4, nicht denkbar. Am Rande sei zudem erwähnt, dass bereits mit Bescheid vom 15.01.2015 nach unmittelbarer Feststellung der Abweichungen von Seiten des Bürgermeisters gem § 35 Abs 1 TBO 2011 die weitere Ausführung des Stallgebäudes untersagt wurde und ihm eine Frist bis zum 30.04.2015 eingeräumt wurde.Am Rande sei zudem erwähnt, dass bereits mit Bescheid vom 15.01.2015 nach unmittelbarer Feststellung der Abweichungen von Seiten des Bürgermeisters gem Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 die weitere Ausführung des Stallgebäudes untersagt wurde und ihm eine Frist bis zum 30.04.2015 eingeräumt wurde. Allein in diesem Zeitraum hätte von Seiten des Beschwerdeführers die Möglichkeit bestanden, tätig zu werden. Als weiteren Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Güllegrube nicht von der Grundüberbauung betroffen sei, sodass jedenfalls für diesen Bereich eine Benützungsbewilligung hätte ausgesprochen werden müssen. Auch wenn es eventuell möglich ist, dass im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden kann, wenn es sich um einen trennbaren Teil der baulichen Anlage handelt, so hat dies wiederum keinerlei Auswirkungen auf das baupolizeiliche Verfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung (vgl VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Die Erteilung eines Benützungsverbotes hat somit die Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178).Auch wenn es eventuell möglich ist, dass im Rahmen des Benützungsbewilligungsverfahrens eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden kann, wenn es sich um einen trennbaren Teil der baulichen Anlage handelt, so hat dies wiederum keinerlei Auswirkungen auf das baupolizeiliche Verfahren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, ist die Voraussetzung für die Erlassung eines Untersagungsbescheides die bewilligungswidrige Benützung der baulichen Anlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung der Untersagung der weiteren Benützung vergleiche VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Die Erteilung eines Benützungsverbotes hat somit die Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes benützt wird vergleiche VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). Inwieweit eine Teilbenützungsbewilligung erteilt werden kann, ist wiederum durch die Baubehörde zu prüfen und zu entscheiden, wenn sie über den Antrag auf Benützungsbewilligung entscheidet. Aus diesem Grund war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer zum Schluss noch ausführt, dass das Verfahren auch mit Verfahrensmängeln behaftet sei, da trotz Beantragung ein Lokalaugenschein nicht durchgeführt worden sei und auch keine Parteieneinvernahme durchgeführt worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der Vermessungsunterlagen der Sachverhalt ausreichend geklärt war und auch eine Parteieneinvernahme oder ein Lokalaugenschein nicht zu einer Abänderung der Entscheidung geführt hätten. Gesamt gesehen kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. Es war lediglich eine Spruchverbesserung durchzuführen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.2123.1