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LVwG-2015/42/1272-3

Obsah (5)§ 28§ 17§ 25a§ 29§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/42/1272-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und

§ 17

Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung der Berghütte auf dem Gst ***0, KG T, S, Adresse, als Freizeitwohnsitz zulässig ist.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung der Berghütte auf dem Gst ***0, KG T, S, Adresse, als Freizeitwohnsitz zulässig ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 22.05.2014, eingelangt beim Stadtmagistrat S am 22.05.2014, meldete der Beschwerdeführer bei der Bürgermeisterin der Stadt S

§ 17

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich eine Berghütte zum Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer der Berghütte auf der Liegenschaft Adresse, S, auf dem Gst ***0, KG T. Mit Eingabe vom 22.05.2014, eingelangt beim Stadtmagistrat S am 22.05.2014, meldete der Beschwerdeführer bei der Bürgermeisterin der Stadt S

Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich eine Berghütte zum Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer der Berghütte auf der Liegenschaft Adresse, S, auf dem Gst ***0, KG T. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2014 erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, der Behörde die Widmung des Grundstückes, auf welchem sich der Wohnsitz befindet, zu nennen sowie nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am

  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Der Beschwerdeführer teilte der Behörde mit Schreiben vom 09.10.2014 mit, dass das Grundstück die Widmung Freiland aufweisen würde. Beigelegt wurde zudem eine eidesstattliche Erklärung der Familie B vom 29.09.2014 mit folgendem Inhalt: „Die Familie B, nämlich
  2. Anna B, geb. am ***, S, Adresse als Ehegattin seit dem Jahr 1956 des mittlerweile verstorbenen Voreigentümers Ing. C B
  3. Dr. D B, S, Adresse und
  4. Dr. A B, S, Adresse als nunmehriger Eigentümer der Berghütte S, Adresse erklären hiermit an Eides statt, dass die Berghütte Adresse auf der Waldparzelle Gst ***0 GB T unverändert seit Jahrzehnten, jedenfalls auch am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt wird. Diese Hütte wurde laut Überlieferung offensichtlich in den Zwischenkriegsjahren als Arbeitsunterstand und für Erholungszwecke errichtet. Die Hütte wurde von uns (Familie B) und im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 auch von Herrn E F als Freizeitwohnsitz zu Erholungszwecken genutzt (siehe beiliegende Vereinbarung vom 2.10.1992). Auch das städt. Forstamt (G H, Waldaufseher seit 1990 und Oberförster Ing. I J, im städt. Forstdienst seit 1980) bestätigen die angegebene Freizeitwohnsitznutzung im Rahmen ihrer dienstlichen Wahrnehmungen.Auch das städt. Forstamt (G H, Waldaufseher seit 1990 und Oberförster Ing. römisch eins J, im städt. Forstdienst seit 1980) bestätigen die angegebene Freizeitwohnsitznutzung im Rahmen ihrer dienstlichen Wahrnehmungen. Das Amt wird gebeten, aus dem dort aufliegenden Flächenwidmungsplan die bekannte und logische Freilandwidmung zu entnehmen, da das Objekt viele Hunderte Meter vom verbauten Ortsgebiet entfernt liegt und völlig unerschlossen ist. Im Übrigen wird auf den Bauakt zu Zl ****/BW-AB-TBO/1 und die darin enthaltenen Stellungnahmen der städt. Fachabteilungen, zB. des Stadtplanungsamtes, verwiesen.“ Weiters wurde eine Vereinbarung zwischen Herrn Ing. C B (Vater des Beschwerdeführers und Voreigentümer der Berghütte) und Herrn E F vom 02.10.1992 mit folgendem Inhalt beigelegt: „Sehr geehrter Herr F! Ich, Ing. C B, S, Adresse, bestätige als Eigentümer der Liegenschaft Adresse in S auf der Waldparzelle ***0 KG. T für mich und meine Rechtsnachfolger, daß Herr E F und seine Familie wohnhaft in S, Adresse, die vorgenannte Berghütte bis zum 31.12.2002 benützen kann. Jedwede Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Jede Maßnahme auf den Umgebungsflächen der Hütte sowie bauliche Änderungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer erfolgen und gehen entschädigungslos in dessen Eigentum über d.h., daß keinerlei wie auch immer geartete Ablöseansprüche entstehen. Die Berghütte ist zum obgenannten Räumungstermin (31.12.2002) in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben, soweit nicht eine allfällige Verlängerung dieser Nutzungsgestattung vereinbart wird. Zum Zeichen des gegenseitigen Einverständnisses wird dieses Schreiben von Herrn E F und Herrn Ing. C B unterzeichnet.“ Die genannten Freizeitwohnsitznutzungen könnten laut Beschwerdeführer von Waldaufseher H und Oberförster Ing. J vom städtischen Forstamt bestätigt werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2015 erging an den Beschwerdeführer die Mitteilung, dass laut Ansuchen um die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes der Berghütte, welches am 27.08.2013 bei der Behörde eingelangt wäre, der Verwendungszweck „beheizbarer Aufenthaltsraum und Unterkunft für Holzarbeiten samt Lagerräumen“ lauten würde. Der Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ sei nicht angegeben. Der diesbezüglichen Stellungnahme der Stadtplanung sei zu entnehmen, dass der Verwendungszweck „land- und forstwirtschaftliches Gebäude – Forsthütte“ festzustellen sei. Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ließe sich dem Bauakt nicht entnehmen und würden die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, eine Nutzung der Berghütte als Freizeitwohnsitz nachzuweisen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.02.2015 teilte dieser der belangten Behörde mit, dass die Hütte neben Holzarbeiten auch der Erholung und Freizeitnutzung gedient habe. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Kaufvertrag, mit welchem das Gst ***0, KG T veräußert worden ist, bei. Aus diesem gehe hervor, dass sich die Verkäuferin K L ein Fruchtgenussrecht an der Berghütte habe einräumen lassen, was die Nutzung als Freizeitwohnsitz nachweisen würde. Zudem sei der Vertragsgegenstand vom vertragserrichtenden Notar als „Berghütte und Kegelbahn“ bezeichnet worden. Auch das würde eine Freizeitwohnsitznutzung nachweisen. Beigelegt wurde zudem erneut die bereits erwähnte Vereinbarung zwischen Ing. C B und Herrn E F, nunmehr jedoch mit einer von Herrn F am 27.01.2015 unterfertigten Ergänzung mit folgendem Inhalt: „NS: Bestätige die Benützung der Hütte für Erholung und Freizeit in besagtem Zeitraum.“ Die stetige Verwendung der Berghütte als Freizeitwohnsitz könne von der gesamten Familie des Beschwerdeführers bestätigt werden und bot dieser Frau Dr. D B (Zwillingsschwester des Beschwerdeführers), Frau M N (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) und O P (Sohn des Beschwerdeführers) als Zeugen hinsichtlich der Frage zur Freizeitwohnsitznutzung an. Weiters könnten Oberförster Ing. J und Waldaufseher H die Freizeitwohnsitznutzung bestätigen. Schließlich wies der Beschwerdeführer in seinem Schreiben darauf hin, dass die Berghütte schon immer zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes und sonst nur zeitweilig zu Erholungs- und Freizeitzwecken verwendet worden sei. Am 03.03.2015 wurden die drei vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen durch die belangte Behörde zur Frage, wie die gegenständliche Hütte zum Stichtag 31.12.1993 genutzt worden sei, einvernommen. Diese gaben an wie folgt: ● O P, geboren am ***: „Mein Vater ist jagdaktiv. Aufgrund dessen war ich mit meinem Vater sehr viel im Wald unterwegs und auf der Berghütte im Anwesen Adresse. Vor allem in den Sommermonaten waren wir regelmäßig auf dieser Hütte. Es handelte sich großteils um Tagesausflüge. Im Sommer kam es aber auch vor, dass wir 2 bis 3 mal in der Hütte übernachteten. In der Hütte befindet sich eine Schlafstelle, eine kleine Kochstelle und ein Holzofen. Meistens waren wir tagsüber zum Reh schauen auf der Hütte und sind dann abends wieder nach Hause gegangen. Da ich noch sehr klein war, ist meine Haupterinnerung die Tagesausflüge mit meinem Vater auf die Hütte, die dort befindliche Schaukel sowie die Übernachtungen dort als Abenteuer. Zum Stichtag 31.12.1993 hab ich keine Erinnerungen mehr.“ ● M N, geboren am ***: „Zum Stichtag 31.12.1993 war Herr Dr. B noch nicht mein Lebensgefährte, ich habe ihn jedoch schon vorher gekannt. Ich wohne seit ca. 1990 in der Siedlung X. Ab und zu haben wir uns auf der Berghütte getroffen. Die Berghütte befindet sich mitten im Wald, in einer ruhigen Lage. Die Berghütte war nicht weit weg von meinem Wohnsitz in der Siedlung X. Herr Dr. B und ich haben uns auf der Hütte des öfteren getroffen, um dort den Nachmittag zu verbringen. Es kam auch vor, dass wir auf der Hütte übernachteten. Genaue Angaben, wie oft Übernachtungen stattgefunden haben, kann ich keine machen, ich schätze jedoch so ca 15 - 20 mal im Sommer bis Herbst, kann auch öfter der Fall gewesen sein. In der Hütte befindet sich eine Schlafstelle, eine Kochstelle und ein Ofen. Man hat es sich dort gemütlich machen können.“„Zum Stichtag 31.12.1993 war Herr Dr. B noch nicht mein Lebensgefährte, ich habe ihn jedoch schon vorher gekannt. Ich wohne seit ca. 1990 in der Siedlung römisch zehn. Ab und zu haben wir uns auf der Berghütte getroffen. Die Berghütte befindet sich mitten im Wald, in einer ruhigen Lage. Die Berghütte war nicht weit weg von meinem Wohnsitz in der Siedlung römisch zehn. Herr Dr. B und ich haben uns auf der Hütte des öfteren getroffen, um dort den Nachmittag zu verbringen. Es kam auch vor, dass wir auf der Hütte übernachteten. Genaue Angaben, wie oft Übernachtungen stattgefunden haben, kann ich keine machen, ich schätze jedoch so ca 15 - 20 mal im Sommer bis Herbst, kann auch öfter der Fall gewesen sein. In der Hütte befindet sich eine Schlafstelle, eine Kochstelle und ein Ofen. Man hat es sich dort gemütlich machen können.“ ● Dr. D B, geboren am ***: „Meine Erinnerungen reichen relativ weit zurück, bis zu meiner Kindheit. Wir haben oft mit unseren Eltern Ausflüge zu unserer Hütte unternommen. Wir haben zur damaligen Zeit keine großen Urlaube mit unseren Eltern gemacht. Da wir im Besitz dieser Hütte waren und sehr naturverbunden sind, haben wir unsere Urlaube auf dieser Hütte verbracht. Gut erinnern kann ich mich auch an ein altes Wiener Ehepaar. Diesem Ehepaar wurde von meinem Vater die Hütte zur Nutzung überlassen. Diese verbrachten die typischen heißen Sommermonate auf dieser Hütte. Auch Herrn Q und Herrn F wurde die Hütte zur Nutzung überlassen. Wir haben mit unseren Eltern Tagesausflüge auf diese Hütte unternommen, es kam jedoch auch vor, dass wir auf der Hütte mit unseren Eltern übenachtet haben. Wir waren sowohl im Sommer als auch im Winter auf der Hütte zu Erholungszwecken. In der Nähe befand sich eine Futterstelle für Wildtiere (Rehe). Diese haben wir im Winter befüllt. Die bereits dem Akt beiliegende eidesstattliche Erklärung bleibt vollinhaltlich aufrecht.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung der Berghütte im Anwesen Adresse als Freizeitwohnsitz

§ 17

Abs 3 TROG 2011 unzulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sodann festgestellt, dass die Verwendung der Berghütte im Anwesen Adresse als Freizeitwohnsitz

Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 unzulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde ua aus wie folgt: „Mit Eingabe vom 22.05.2014 haben Sie einen Antrag auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes im Anwesen Adresse eingebracht.

§ 17Abs.

1 TROG 2011 ist zur nachträglichen Anmeldung eines Wohnsitzes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz ua erforderlich, dass der Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Daraus ist abzuleiten, dass der angemeldete Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 baurechtlich rechtmäßig bestanden hat (LVwG-2014/26/2936-2).

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 ist zur nachträglichen Anmeldung eines Wohnsitzes zur Verwendung als Freizeitwohnsitz ua erforderlich, dass der Wohnsitz am

  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Daraus ist abzuleiten, dass der angemeldete Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 baurechtlich rechtmäßig bestanden hat (LVwG-2014/26/2936-2). Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl. MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, wurde gem. § 29 TBO 2011 festgestellt, dass das Gebäude bereits vor 1945 bestanden hat, ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes im Anwesen Adresse vorliegt und dass das Gebäude den in den eingereichten Bestandsplänen eingetragenen Verwendungszweck aufweist.Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl. MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, wurde gem. Paragraph 29, TBO 2011 festgestellt, dass das Gebäude bereits vor 1945 bestanden hat, ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes im Anwesen Adresse vorliegt und dass das Gebäude den in den eingereichten Bestandsplänen eingetragenen Verwendungszweck aufweist. Mit der
  2. Bauordnungsnovelle (LGBl. Nr. 48/2011) wurden umfangreiche Änderungen im Bereich des Baurechtes vorgenommen. Hinsichtlich der Änderungen zum § 29 TBO 2011 lässt sich den Erläuternden Bemerkungen ua wie folgt entnehmen:Mit der
  3. Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,) wurden umfangreiche Änderungen im Bereich des Baurechtes vorgenommen. Hinsichtlich der Änderungen zum Paragraph 29, TBO 2011 lässt sich den Erläuternden Bemerkungen ua wie folgt entnehmen: Keine inhaltliche Änderung erfahren dagegen die Kriterien, nach denen das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist. Diese wurden bereits im Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland in Anlehnung an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt. Zusätzlich sieht der Abs. 1 noch die Verpflichtung zur Feststellung des aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehenden Verwendungszweckes vor. Dies ist im Hinblick auf die im § 20 Abs. 1 lit. c und d normierten Bewilligungstatbestände notwendig (Abs. 1).‘Keine inhaltliche Änderung erfahren dagegen die Kriterien, nach denen das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist. Diese wurden bereits im Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland in Anlehnung an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestimmt. Zusätzlich sieht der Absatz eins, noch die Verpflichtung zur Feststellung des aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehenden Verwendungszweckes vor. Dies ist im Hinblick auf die im Paragraph 20, Absatz eins, Litera c und d normierten Bewilligungstatbestände notwendig (Absatz eins,).‘ lm Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes, eingelangt am 27.08.2013, wird der Verwendungszweck seitens des Antragstellers wie folgt beschrieben: ,Aufgrund des Alters dieser baulichen Anlage, die stets als beheizbarer Aufenthaltsraum und Unterkunft für Holzarbeiten samt Lagerräumen verwendet worden ist, besteht laut der Rechtsprechung des VwGH die Rechtsvermutung der konsensmäßigen Ausführung, zumal auch im örtlichen Umkreis keine Baubewilligungen aus dieser Zeit auffindbar sind.‘ Der Verwendungszweck ‚Freizeitwohnsitz‘ ist nicht angegeben. Der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der Stadtplanung zu diesem Feststellungsverfahren ist zu entnehmen, dass aus stadtplanerischer Sicht als bauliche Zweckbestimmung der beantragten baulichen Anlage ,land- und forstwirtschaftliches Gebäude Forsthütte‘ festzustellen sei. Dies deckt sich mit der Angabe im Bauansuchen, dass die bauliche Anlage für ,Holzarbeiten‘ verwendet worden ist. Aus dem gegenständlichen Bauakt lässt sich die Verwendung der gegenständlichen Berghütte als Freizeitwohnsitz nicht entnehmen.

§ 29Abs.

4 TBO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten.

Paragraph 29, Absatz 4, TBO 2011 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Mit Feststellungsbescheid vom 22.10.2013, Zl. MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, wurde das Vorliegen der Baubewilligung für das Bestandsgebäude im Anwesen Adresse vermutet. Hinsichtlich des Verwendungszweckes geht aus den Entscheidungsgrundlagen hervor, dass der Verwendungszweck ,land- und forstwirtschaftliches Gebäude – Forsthütte‘ vermutet wird. Ungeachtet dessen, dass der angemeldete Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 nicht einmal baurechtlich rechtmäßig bestanden hat, wäre das Gebäude am 31.12.1993 auch nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Das gegenständliche Grundstück ist nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan *** (in Kraft getreten am 16.03.1983) als ,Freiland‘ gewidmet.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (LGBI 1984/4/idF LGBl 1990/76) waren

§ 15

im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus lässt sich ableiten, dass im Freiland nur landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Wohnnutzungen zulässig waren (vgl. LVwG-2014/32/2674-1, VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (LGBI 1984/4/idF LGBl 1990/76) waren

Paragraph 15, im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus lässt sich ableiten, dass im Freiland nur landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Wohnnutzungen zulässig waren vergleiche LVwG-2014/32/2674-1, VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Die behauptete Verwendung der gegenständlichen Hütte als Freizeitwohnsitz im Jahr 1993 wäre daher nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig gewesen. Auch die Tatsache, dass die Hütte nach Aussagen der einvernommenen Zeugen über eine längere Zeit anders genutzt bzw. diese an andere Personen zu anderen Zwecken vermietet wurde, kann daran nichts ändern (vgl. VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).Die behauptete Verwendung der gegenständlichen Hütte als Freizeitwohnsitz im Jahr 1993 wäre daher nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig gewesen. Auch die Tatsache, dass die Hütte nach Aussagen der einvernommenen Zeugen über eine längere Zeit anders genutzt bzw. diese an andere Personen zu anderen Zwecken vermietet wurde, kann daran nichts ändern vergleiche VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Herrn Dr. B wurde durch seinen Rechtsvertreter begründend ua ausgeführt wie folgt: „

  1. Beschwerdegründe: Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass er sein Gebäude auf Gst ***0 GB T nicht als Ferienwohnsitz verwenden darf, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der angefochtene Bescheid erweist sich auf Grund nachstehender Ausführungen als rechtswidrig: 4.
  2. Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise, insbesondere den angebotenen Zeugen samt Urkunden, hätte die belangte Behörde in Entsprechung ihrer Verpflichtung aus dem §§ 37, 39, 45 ff AVG sowie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass das Gebäude auf Gst ***0 GB T als Ferienwohnsitz genutzt wurde. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Beweisergebnissen überhaupt nicht befasst, sondern lediglich für ihre Entscheidungsgrundlage den Bauakt herangezogen. Dabei hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass im Bescheid der Baubehörde vom 22.10.2013 keine Feststellung hinsichtlich des tatsächlichen Verwendungszweckes angeführt wurde, sodass sich auf Grundlage dieser Entscheidung für die belangte Behörde keinesfalls ableiten lässt, dass dieses Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. Die belangte Behörde wäre aber dazu angehalten gewesen, die vorgelegten Beweise in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes der Verwendung des Freizeitwohnsitzes zu würdigen und hätte keinesfalls eine vorgreifende Beweiswürdigung dahingehend vornehmen dürfen, dass es den Bauakt als einzige Quelle seiner Ermittlungstätigkeit heranzieht. In richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften hätte daher die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel zu werten gehabt und wäre damit zum Ergebnis gekommen, dass dieses Gebäude als Ferienwohnsitz verwendet wurde. Dies jedenfalls am 31.12.1993.Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise, insbesondere den angebotenen Zeugen samt Urkunden, hätte die belangte Behörde in Entsprechung ihrer Verpflichtung aus dem Paragraphen 37, 39, 45, ff AVG sowie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass das Gebäude auf Gst ***0 GB T als Ferienwohnsitz genutzt wurde. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Beweisergebnissen überhaupt nicht befasst, sondern lediglich für ihre Entscheidungsgrundlage den Bauakt herangezogen. Dabei hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass im Bescheid der Baubehörde vom 22.10.2013 keine Feststellung hinsichtlich des tatsächlichen Verwendungszweckes angeführt wurde, sodass sich auf Grundlage dieser Entscheidung für die belangte Behörde keinesfalls ableiten lässt, dass dieses Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz verwendet worden wäre. Die belangte Behörde wäre aber dazu angehalten gewesen, die vorgelegten Beweise in Bezug auf die Erfüllung des Tatbestandes der Verwendung des Freizeitwohnsitzes zu würdigen und hätte keinesfalls eine vorgreifende Beweiswürdigung dahingehend vornehmen dürfen, dass es den Bauakt als einzige Quelle seiner Ermittlungstätigkeit heranzieht. In richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften hätte daher die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel zu werten gehabt und wäre damit zum Ergebnis gekommen, dass dieses Gebäude als Ferienwohnsitz verwendet wurde. Dies jedenfalls am 31.12.
  3. 4.
  4. Die belangte Behörde hat auch den Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeführt, weil für das Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 es nicht darauf ankommt, ob im Bauakt eine Freizeitwohnsitznutzung vorkommt, sondern es darauf ankommt, ob nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig eine Verwendung als Freizeitwohnsitz gegeben war. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde gerade im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise zum Ergebnis kommen müssen, dass Voraussetzungen für die Feststellung der Verwendung des Gebäudes auf Gst ***0 GB T, Adresse als Freizeitwohnsitz zulässig ist.Die belangte Behörde hat auch den Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zugeführt, weil für das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 es nicht darauf ankommt, ob im Bauakt eine Freizeitwohnsitznutzung vorkommt, sondern es darauf ankommt, ob nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig eine Verwendung als Freizeitwohnsitz gegeben war. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde gerade im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise zum Ergebnis kommen müssen, dass Voraussetzungen für die Feststellung der Verwendung des Gebäudes auf Gst ***0 GB T, Adresse als Freizeitwohnsitz zulässig ist. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.“ II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, durch Einsichtnahme in den Feststellungsbescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, betreffend die Feststellung, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des Gebäudes im Anwesen Adresse zu vermuten ist sowie durch Einholung der EZ ***, KG T. Zudem wurde am 28.09.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, jedoch kein Vertreter der geladenen belangten Behörde erschienen sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG T, ist, zu welcher auch das gegenständliche Gst ***0 gehört. Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berghütte auf der genannten Liegenschaft zur Antragsstellung

§ 17

TROG 2011 berechtigt.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG T, ist, zu welcher auch das gegenständliche Gst ***0 gehört. Sohin ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berghütte auf der genannten Liegenschaft zur Antragsstellung

Paragraph 17, TROG 2011 berechtigt.

§ 17Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.

Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am

  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  3. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  4. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  5. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  6. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  7. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  8. Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  9. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
  10. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  11. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

§ 17

Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am

  1. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  2. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua). Festgestellt wird, dass mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, festgestellt wurde, dass das Gebäude im Anwesen Adresse bereits vor 1945 bestanden hat und ein vermuteter Konsens über den rechtmäßigen Bestand des Gebäudes vorliegt und dass das Gebäude den in den eingereichten Bestandsplänen eingetragenen Verwendungszweck aufweist. Diese Bestandspläne, ein Lageplan und eine Baubeschreibung wurden dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Kopie samt Eingangsvermerken des Stadtmagistrates S übergeben und geht aus diesen Unterlagen hervor, dass es sich gegenständlich um eine blechgedeckte Berghütte handelt, welche in Holzriegelbauweise mit Holzverschalung errichtet worden ist und über einen gemauerten Kamin, einen Aufenthaltsraum mit drei Fenstern und Essbereich, eine Kochstelle mit Herd, eine Schlafstelle, einen kleinen Lagerraum als Speis und einen Lagerraum für Werkzeug und Heizmaterial verfüge. Zudem sei eine Holzterrasse angebaut. Diese Baubeschreibung wurde in den genannten Bescheid unmittelbar vor dem Spruch übernommen. Sohin lautet der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes „Berghütte“. Die belangte Behörde führte diesbezüglich in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, dass im Ansuchen um Feststellung des rechtmäßigen Bestandes der Verwendungszweck laut Antragsteller „beheizbarer Aufenthaltsraum und Unterkunft für Holzarbeiten samt Lagerräumen“ zu lauten habe und dass der Verwendungszweck „Freizeitwohnsitz“ nicht angegeben sei. Aus dem gegenständlichen Bauakt lasse sich die Verwendung der gegenständlichen Berghütte als Freizeitwohnsitz nicht entnehmen. Hinsichtlich des Verwendungszweckes gehe aus den Entscheidungsgrundlagen des Feststellungsbescheides des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, hervor, dass der Verwendungszweck „land- und forstwirtschaftliches Gebäude – Forsthütte“ vermutet werde. Ungeachtet dessen, dass der angemeldete Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 nicht einmal baurechtlich rechtmäßig bestanden habe, wäre das Gebäude am 31.12.1993 auch nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden. Diesbezüglich wird festgehalten wie folgt: Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung zunächst richtigerweise davon aus, dass

Feststellungsbescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, das Vorliegen der Baubewilligung für das Bestandsgebäude im Anwesen Adresse vermutet wird. Im weiteren Verlauf der Begründung führt sie jedoch aus, dass der angemeldete Wohnsitz zum Stichtag 31.12.1993 „nicht einmal baurechtlich rechtmäßig bestanden“ habe und stützt dies auf den vermuteten Verwendungszweck „land- und forstwirtschaftliches Gebäude – Forsthütte“ sowie den vom Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Antrag genannten Verwendungszweck „beheizbarer Aufenthaltsraum und Unterkunft für Holzarbeiten samt Lagerräumen“ (aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass seitens der Behörde auf dem Antrag von diesem Verwendungszweck insbesondere der Teil „Holzarbeiten samt Lagerräumen“ farblich hervorgehoben worden ist). Diese beiden Verwendungszwecke schließen nach Ansicht der belangten Behörde offensichtlich die Nutzung des Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke aus. Darüber hinaus nimmt die Behörde offensichtlich trotz des genannten Feststellungsbescheides an, das Gebäude hätte zum Stichtag 31.12.1993 nicht einmal baurechtlich rechtmäßig bestanden. Für das erkennende Gericht steht jedoch - nicht zuletzt auch aufgrund des genannten Feststellungsbescheides - fest, dass die gegenständliche Berghütte baurechtlich rechtmäßig besteht und zum Stichtag 31.12.1993 (ungeachtet dessen, dass dies erst mit Feststellungsbescheid des Stadtmagistrates S vom 22.10.2013, Zl MagIbk/****/BW-AB-TBO/1, festgestellt worden ist) rechtmäßig bestand. Zudem war und ist die Berghütte jedenfalls für (Freizeit-) Wohnzwecke geeignet. Dies geht zB aus den Angaben des Beschwerdeführers in dessen Antrag hervor, wonach der Verwendungszweck der Berghütte „beheizbarer Aufenthaltsraum und Unterkunft für Holzarbeiten samt Lagerräumen“ laute. Selbst aus dem von der belangten Behörde angeführten Verwendungszweck „land- und forstwirtschaftliches Gebäude – Forsthütte“ oder aufgrund des Fehlens der Angabe des Verwendungszweckes „Freizeitwohnsitz“ im Bauakt, kann nicht geschlossen werden, dass die Nutzung des Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke ausgeschlossen wäre. Diesbezüglich wird auf den genannten Feststellungsbescheid und die genannte Baubeschreibung verwiesen, wonach es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine Berghütte mit einer Einrichtung, die jedenfalls für (Freizeit-) Wohnzwecke geeignet ist, handelt. Zudem weisen auch die Tatsachen, dass sich Frau K L ein Fruchtgenussrecht an der Berghütte einräumen ließ und dass die Berghütte im diesbezüglichen Kaufvertrag vom vertragserrichtenden Notar als „Berghütte und Kegelbahn“ bezeichnet wurde, darauf hin, dass die Nutzung des Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke sehr wohl gegeben ist. Darüber hinaus geht auch aus den übereinstimmenden Aussagen der im Verwaltungsverfahren einvernommenen Zeugen und der Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eindeutig hervor, dass auf der Berghütte übernachtet werden kann und unzählige Male (insbesondere auch in der Zeit vor und um den gesetzlich fixierten Stichtag 31.12.1993) auch tatsächlich wurde sowie dass sich in der Berghütte eine Schlafstelle, eine Kochstelle und ein Ofen befinden. Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz zulässig ist, wonach das Objekt baurechtlich rechtmäßig bestehen muss und es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz (also um ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke) handeln muss, sind sohin zweifellos erfüllt. Betreffend den

§ 17

TROG seitens des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt:Betreffend den

Paragraph 17, TROG seitens des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde eine eidesstattliche Erklärung der Frau Anna B, Frau Dr. D B und sich selbst, wonach die Berghütte unverändert seit Jahrzehnten, jedenfalls auch am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei. Diese Berghütte sei laut Überlieferung offensichtlich in den Zwischenkriegsjahren als Arbeitsunterstand und für Erholungszwecke errichtet worden. Die Berghütte sei von der Familie B und im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 auch von Herrn E F als Freizeitwohnsitz zu Erholungszwecken genutzt worden. Die Nutzung durch Herrn F ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelte Vereinbarung zwischen Ing. C B und Herrn E F, auf welcher Herr F nachträglich explizit die Benützung der Hütte zur Erholung und Freizeit in besagtem Zeitraum bestätigte. Zudem gab Frau D B (die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers) in ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde an, dass die Hütte an Herrn F, einen Herrn Q und an ein Wiener Ehepaar überlassen worden sei. Der Beschwerdeführer wies gegenüber der belangten Behörde darauf hin, dass die Berghütte schon immer zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien und des Wochenendes zu Erholungs- und Freizeitzwecken verwendet worden sei. Laut Beschwerdeführer könne die stetige Verwendung der Berghütte als Freizeitwohnsitz von dessen gesamter Familie bestätigt werden und bot dieser Frau Dr. D B, Frau M N und O P als Zeugen hinsichtlich der Frage zur Freizeitwohnsitznutzung an. Die genannten Personen wurden von der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens einvernommen und geht aus den hiezu im Verwaltungsakt befindlichen Niederschriften zweifelsfrei und in übereinstimmender Weise hervor, dass die Berghütte im relevanten Zeitraum, jedenfalls auch zum Stichtag 31.12.1993, als Freizeitwohnsitz genutzt worden ist. So gab Frau D B (die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers) an, ihre Familie habe die Urlaube auf der Hütte verbracht und zu dieser Tagesausflüge zu Erholungszwecken, auch mit Übernachtung, sowohl im Sommer, als auch im Winter gemacht. Übereinstimmend hiezu ist auch die Aussage des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht. Dieser gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er regelmäßig mit seinen Eltern und seiner Schwester auf die Hütte gegangen sei, zB zum Grillen und auch zum Übernachten. Später habe er auch seinen Sohn am Wochenende, in den Ferien auch unter der Woche, auf die Hütte mitgenommen, was auch aus der Niederschrift der Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde hervorgeht. Auch die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau M N, gab gegenüber der belangten Behörde an, sie habe sich mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum, jedenfalls auch zum Stichtag 31.12.1993, etwa 15 – 20 Mal im Sommer und Herbst auf der Hütte getroffen und manchmal auch dort übernachtet. Aufgrund der vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers, den im Verwaltungsakt befindlichen Niederschriften der Frau Dr. D B, Frau M N und O P sowie sämtlicher vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel, dass die gegenständliche Berghütte jedenfalls zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.1272.3

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