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{'item': 'LVwG-2015/22/2102-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2102-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau M N, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, v.d. Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.7.2015, **** betreffend die Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau M N, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, v.d. Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.7.2015, **** betreffend die Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. I.römisch eins. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen einer Woche ab Rechtskraft ärztlich (Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Begründend nahm die Behörde Bezug auf zwei Aktenvermerke der PI X vom 29.

  1. sowie 17.6.
  2. Demnach hätten sich im Zuge von Amtshandlungen Bedenken in Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben (außergewöhnliche Erregungszustand, wirre Angaben usw.). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich binnen einer Woche ab Rechtskraft ärztlich (Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z) hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Begründend nahm die Behörde Bezug auf zwei Aktenvermerke der PI römisch zehn vom 29.
  3. sowie 17.6.
  4. Demnach hätten sich im Zuge von Amtshandlungen Bedenken in Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben (außergewöhnliche Erregungszustand, wirre Angaben usw.). In der dagegen erhobenen Beschwerde wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf § 24 Abs 4 FSG gestützten Bescheides im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG gestützten Bescheides im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 2.9.2015 datiertes Ersuchen an die Landessanitätsdirektion: „Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.7.2015, Zl. **** wurde Frau M N, geb. xx.xx.xxxx, gemäß § 24 Abs 4 FSG1 aufgefordert, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine nähere Begründung, worauf sich die „begründeten“ Bedenken nach § 24 Abs 4 FSG gründen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wird im Wesentlichen auf zwei Aktenvermerke der Polizeiinspektion X vom 17.6.2015 und 29.6.2015 verwiesen, ohne sich kritisch mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.7.2015, Zl. **** wurde Frau M N, geb. xx.xx.xxxx, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG1 aufgefordert, sich hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Eine nähere Begründung, worauf sich die „begründeten“ Bedenken nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gründen, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es wird im Wesentlichen auf zwei Aktenvermerke der Polizeiinspektion römisch zehn vom 17.6.2015 und 29.6.2015 verwiesen, ohne sich kritisch mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde genau dieser Aspekt hervorgehoben. Insbesondere wird ausgeführt, dass Frau N bereits im Jahre 2009 amtsärztlich untersucht wurde und ihr in der Folge die Lenkberechtigung unbefristet und ohne Auflagen (weiterhin) belassen wurde. In einem weiteren amtsärztlichen Schreiben vom 3.7.2014 (mithin vor ca. einem Jahr) kommt der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Z aufbauend auf ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten des Dr. G S vom 6.6.2014 zum Ergebnis, dass Frau N derzeit von amtsärztlicher Seite die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ attestiert werden kann. In rechtlicher Hinsicht ist zu einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG wegen gesundheitlicher Nichteignung zusammenfassend auszuführen, dass begründete Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zugrunde zu liegen haben. So sind etwa bloße Hinweise der Polizei nicht ausreichend, es bedarf vielmehr eines konkreten Tatsachensubstrats
  5. Der VwGH betont, dass es hierbei noch nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen
  6. In diesem Stadium ist daher die Beiziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen (noch) nicht erforderlich
  7. Es schadet jedoch, gerade im gerichtlichen Verfahren selbstredend nicht, zur Bekräftigung der Bedenken einen Amtsarzt beizuziehen. In rechtlicher Hinsicht ist zu einer Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG wegen gesundheitlicher Nichteignung zusammenfassend auszuführen, dass begründete Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zugrunde zu liegen haben. So sind etwa bloße Hinweise der Polizei nicht ausreichend, es bedarf vielmehr eines konkreten Tatsachensubstrats
  8. Der VwGH betont, dass es hierbei noch nicht darum geht, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen
  9. In diesem Stadium ist daher die Beiziehung eines amtsärztlichen Sachverständigen (noch) nicht erforderlich
  10. Es schadet jedoch, gerade im gerichtlichen Verfahren selbstredend nicht, zur Bekräftigung der Bedenken einen Amtsarzt beizuziehen. Im Zusammenhang mit einer paranoiden Symptomatik darf in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen werden, dass paranoide Psychosen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einen Verdacht nach § 24 Abs 4 FSG begründen können
  11. Allerdings vermag beispielsweise allein eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen. Hier sind fallbezogen jedenfalls konkrete Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer solchen Einweisung erforderlich
  12. Gleich verhält es sich mit dem bloßen Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung. Auch in diesem Fall bedarf es konkreter Feststellungen zu Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung des Betroffenen, die Anlass des Aufenthaltes in der Anstalt waren
  13. Mit diesen strengen Anforderungen an eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG stellt der VwGH sicher, dass nicht jeder Mensch, der mitunter, allenfalls auch nur vorübergehend, psychische Probleme hat, die aber mit dem Lenken eines Fahrzeuges in keinem Zusammenhang stehen, sofort befürchten muss, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu werden.Im Zusammenhang mit einer paranoiden Symptomatik darf in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen werden, dass paranoide Psychosen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich einen Verdacht nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründen können
  14. Allerdings vermag beispielsweise allein eine Einweisung in eine geschlossene Abteilung eines Krankenhauses keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu begründen. Hier sind fallbezogen jedenfalls konkrete Feststellungen über die Ursache und die näheren Umstände einer solchen Einweisung erforderlich
  15. Gleich verhält es sich mit dem bloßen Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung. Auch in diesem Fall bedarf es konkreter Feststellungen zu Art und Ausmaß der psychischen Erkrankung des Betroffenen, die Anlass des Aufenthaltes in der Anstalt waren
  16. Mit diesen strengen Anforderungen an eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG stellt der VwGH sicher, dass nicht jeder Mensch, der mitunter, allenfalls auch nur vorübergehend, psychische Probleme hat, die aber mit dem Lenken eines Fahrzeuges in keinem Zusammenhang stehen, sofort befürchten muss, einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen zu werden. In diesem Sinne ergeht das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Falles (v.a. der positiven amtsärztlichen Begutachten im Jahre 2014 – siehe oben) die in den Aktenvermerken der Polizeiinspektion X vom 17.
  17. und 29.6.2015 geschilderten Umstände (hier auch die entsprechenden Facebook-Einträge der Frau N), den Schluss zulassen, dass hier begründete Bedenken bestehen, dass Frau N aktuell gesundheitlich nicht geeignet ist, ein KFZ zu lenken.“In diesem Sinne ergeht das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Falles (v.a. der positiven amtsärztlichen Begutachten im Jahre 2014 – siehe oben) die in den Aktenvermerken der Polizeiinspektion römisch zehn vom 17.
  18. und 29.6.2015 geschilderten Umstände (hier auch die entsprechenden Facebook-Einträge der Frau N), den Schluss zulassen, dass hier begründete Bedenken bestehen, dass Frau N aktuell gesundheitlich nicht geeignet ist, ein KFZ zu lenken.“ Seitens des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion, Herrn Dr. M L, wurde daraufhin folgendes, mit 8.9.2015 datiertes Gutachten erstellt: „Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom
  19. 2015 ergeht das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Falles (v.a. der positiven amtsärztlichen Begutachtung im Jahre 2014) die in den Aktenvermerken der Polizeiinspektion X vom
  20. 06 und
  21. 2015 geschilderten Umstände (hier auch die entsprechenden Facebook-Einträge der Frau N), den Schluss zulassen, dass hier begründete Bedenken bestehen, dass Frau N aktuell gesundheitlich nicht geeignet ist, ein KFZ zu lenken.„Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom
  22. 2015 ergeht das Ersuchen um gutachterliche Stellungnahme, ob unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gegenständlichen Falles (v.a. der positiven amtsärztlichen Begutachtung im Jahre 2014) die in den Aktenvermerken der Polizeiinspektion römisch zehn vom
  23. 06 und
  24. 2015 geschilderten Umstände (hier auch die entsprechenden Facebook-Einträge der Frau N), den Schluss zulassen, dass hier begründete Bedenken bestehen, dass Frau N aktuell gesundheitlich nicht geeignet ist, ein KFZ zu lenken. Für die nachstehende Beurteilung wurden vor allem der Bericht der LPD, Polizeibezirkskommando Z vom
  25. 2014 und die Aktenvermerke vom
  26. 2015 und
  27. 2015, die amtsärztliche Stellungnahme von Dr. T vom
  28. 2014 und vom
  29. 2014, der neurologische Befundbericht Dr. G S vom
  30. 2014 und die vorliegenden Ausdrucke von Facebook-Eintragungen und Emails von Frau M N und die Fotodokumentation herangezogen. Es darf eingangs festgestellt werden, dass Frau N bereits am
  31. 2014 einer fachärztlichen Untersuchung bei Herrn Dr. G S unterzogen wurde, der in seiner Beurteilung die Diagnosen „(anamnestisch) Z. n. sozialem Konflikt (laut Schreiben) psychische Alteration (Schreiausbrüche, infantiles Gestikulieren, paranoide Ideen) und als Nebenbefunde Hypothyreose, multiple Allergien, Z. n. CIS (Retrobulbärneuritis rechts bei Verdacht auf beginnende Encephalitis disseminata 8/1 2012) und Z. n. psychischer Belastung (2012, subjektiv nach LP)“ stellte. (Die Abkürzung CIS bedeutet Clinical Isolated Syndrom und wird allgemein als ein Ereignis gesehen, das mit einer hohen Wahrscheinlichkeit an einer Multiplen Sklerose oder auch in der aktuellen Nomenklatur als Encephalitis disseminata bezeichnet, zu erkranken angesehen wird). Dr. S stellt darüber hinaus fest, dass eine latente paranoide Symptomatik nicht mit allerletzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne und die Fahrtauglichkeit zum damaligen Zeitpunkt gegeben wäre, aber einschränkend dazu die weitere soziale Anamnese zu beachten sei. Darauf begründete sich die Empfehlung des Amtsarztes der BH Z vom
  32. 2014, den Führerschein zu befristen und den Gesundheitszustand von Frau N nach einem Jahr nochmals fachärztlich-psychiatrisch begutachten zu lassen. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom
  33. 2014 wird attestiert, dass Frau N zum damaligen Zeitpunkt von amtsärztlicher Seite die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ besäße. In den Aktenvermerken der LPD Polizeibezirkskommando Z im darauffolgenden Jahr werden die Aussagen von Herrn U, Herrn P und Frau R zu Protokoll genommen, wonach sie sich neuerlichen verbalen Beschimpfungen ausgesetzt sähen, die für sie insgesamt als bedrohlich dargestellt werden, insbesondere wird auch auf eine Facebook-Eintragung verwiesen, die den Unterlagen beiliegt und die als Warnung an die Adressaten betitelt ist und auch im Wortlaut als Drohung aufzufassen ist. Es wird auch von den oben angeführten Personen eine subjektiv empfundene Verschärfung der Situation mit Frau N beschrieben. Beurteilung: Ausgehend von der Beurteilung des Gesundheitszustandes durch Herrn Dr. S, insbesondere dessen Hinweis, dass eine Beobachtung der sozialen Anamnese zur Untermauerung einer Diagnose oder deren Widerlegung einerseits und die Erwähnung des CIS (Clinical Isolated Syndrom) das als Vorläufer für eine schwerere Erkrankung des Zentralnervensystems (Encephalitis disseminata) angesehen wird, wäre zum Ausschluss einer Verschlechterung, die unter diesen Voraussetzungen durchaus als wahrscheinlich angesehen werden kann, eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung von Frau N unter Beiziehung eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens hinsichtlich der Eignung zum Lenken eines KFZ erforderlich. Bei Vorliegen des Befundes CIS wird allgemein in der Literatur von einem Fortschreiten zur Encephalitis disseminata in 50 - 80 % ausgegangen. Dies stellt eine ausreichende Begründung für eine neuerliche Untersuchung dar. Aufgrund der vorliegenden Akten kann auch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es mittlerweile zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen ist. Entsprechend der Dokumentation scheint es immer wieder zu unkontrollierten Ausbrüchen mit hohem Aggressionspotenzial zu kommen (was sich auch in den dokumentierten Facebook-Eintragungen spiegelt), die Betroffene zum indest als bedrohlicher empfinden als im Jahr zuvor. Es wäre daher auch eine Verkehrspsychologische Prüfung (VPU) der Eignung zum Lenken eines KFZ zu empfehlen. In der Zusammenschau ist aus meiner Sicht eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung durchaus gerechtfertigt.“ Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 12.10.2015 wurde die Beschwerdeführerin einvernommen und erörterte der Amtsarzt Dr. M L sein Gutachten vom 8.9.
  34. Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorleigens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall ergaben sich für den medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insofern Neuerungen, als die Beschwerdeführerin bezüglich des Clinical Isolatet Syndrom (CIS) neurologische Befunde vorlegte, die nach Aussage Dr. L einem Stopp dieser Krankheit bestätigen. Seine Aussage lautete wie folgt: „Ich habe mein Gutachten vom 8.9.2015 aufgrund der Aktenlage erstellt. Mir waren logischerweise die Kontrollen durch Herrn Dr. B nicht bekannt. Im Zuge dieser Verlaufskontrollen wurde festgestellt, dass das CIS das Potenzial für die Entwicklung einer multiplen Sklerose in sich hatte und es eben eine Langzeitbeobachtung braucht, wegen eines Fortschreitens der Erkrankung, oder eben nicht braucht. Im Falle der Frau N zeigen diese vorgelegten Befunde, dass es zu einem Stopp der diesbezüglichen Erkrankung gekommen ist, somit aus dieser Richtung aus medizinischer Sicht keine amtsärztlichen Untersuchungen erforderlich wären. Es ist der erste Teil in meinem Gutachten, der zweite Teil ist eben der Befund des Herrn Dr. S gewesen. Wie in meinem Gutachten auf Seite 1 letzter Absatz dargestellt, hat Herr Dr. S dazumal eine Verlaufskontrolle angeregt, die aber schlussendlich dann von amtsärztlicher Seite nicht berücksichtigt wurde. Es war vorrangig die Problematik mit dem CIS. Diese ist nunmehr aus dem Weg geräumt. Auch im Hinblick auf die Aussagen des Dr. S ist mir bewusst, dass die von ihm nahe gelegte Verlaufskontrolle seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z nicht zum Anlass genommen wurde, der Bezirkshauptmannschaft vorzuschlagen, hier entsprechende führerscheinrechtliche Maßnahmen vorzuschreiben. Es verbleibt daher aus meiner Sicht das Verhalten, welches im Akt dokumentiert ist, in Bezug auf die Nachbarn, das heißt die Nachbarstreitigkeiten und die Einträge in das Facebook. Diese bzw dieses Verhalten isoliert betrachtet, ist jedoch aus amtsärztlicher Sicht nicht ausreichend, um die in § 24 Abs 4 FSG angeführten begründeten Bedenken zu bestätigen.“„Ich habe mein Gutachten vom 8.9.2015 aufgrund der Aktenlage erstellt. Mir waren logischerweise die Kontrollen durch Herrn Dr. B nicht bekannt. Im Zuge dieser Verlaufskontrollen wurde festgestellt, dass das CIS das Potenzial für die Entwicklung einer multiplen Sklerose in sich hatte und es eben eine Langzeitbeobachtung braucht, wegen eines Fortschreitens der Erkrankung, oder eben nicht braucht. Im Falle der Frau N zeigen diese vorgelegten Befunde, dass es zu einem Stopp der diesbezüglichen Erkrankung gekommen ist, somit aus dieser Richtung aus medizinischer Sicht keine amtsärztlichen Untersuchungen erforderlich wären. Es ist der erste Teil in meinem Gutachten, der zweite Teil ist eben der Befund des Herrn Dr. S gewesen. Wie in meinem Gutachten auf Seite 1 letzter Absatz dargestellt, hat Herr Dr. S dazumal eine Verlaufskontrolle angeregt, die aber schlussendlich dann von amtsärztlicher Seite nicht berücksichtigt wurde. Es war vorrangig die Problematik mit dem CIS. Diese ist nunmehr aus dem Weg geräumt. Auch im Hinblick auf die Aussagen des Dr. S ist mir bewusst, dass die von ihm nahe gelegte Verlaufskontrolle seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z nicht zum Anlass genommen wurde, der Bezirkshauptmannschaft vorzuschlagen, hier entsprechende führerscheinrechtliche Maßnahmen vorzuschreiben. Es verbleibt daher aus meiner Sicht das Verhalten, welches im Akt dokumentiert ist, in Bezug auf die Nachbarn, das heißt die Nachbarstreitigkeiten und die Einträge in das Facebook. Diese bzw dieses Verhalten isoliert betrachtet, ist jedoch aus amtsärztlicher Sicht nicht ausreichend, um die in Paragraph 24, Absatz 4, FSG angeführten begründeten Bedenken zu bestätigen.“ Damit hat der Amtsarzt Dr. L bestätigt, dass die (auch im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.9.2015 näher dargelegten) Voraussetzungen für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin mag zwar mitunter gegenüber den Nachbarn aber auch im sozialen Netzwerk facebook (letztere Einträge hat sie mittlerweilen auf Anraten ihres Anwaltes eingestellt) ein Verhalten gesetzt haben, das unhöflich und sogar ungehörig war, ausreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ können damit jedoch im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht begründet werden.Damit hat der Amtsarzt Dr. L bestätigt, dass die (auch im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2.9.2015 näher dargelegten) Voraussetzungen für einen Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin mag zwar mitunter gegenüber den Nachbarn aber auch im sozialen Netzwerk facebook (letztere Einträge hat sie mittlerweilen auf Anraten ihres Anwaltes eingestellt) ein Verhalten gesetzt haben, das unhöflich und sogar ungehörig war, ausreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ können damit jedoch im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht begründet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2102.6 1 „

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ 2 VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066. 3 vgl. die Nachweise bei Grundtner/Pürstl, FSG5
(2013), § 24, E 54 bis
  1. 4 VwGH 14.3.2000, 99/11/
  2. 5 VwGH 28.5.2002, 2001/11/
  3. 6 VwGH 21.09.2010, 2010/11/
  4. 7 VwGH 23.09.2014, Ra 2014/11/0023 uHa VwGH 25.7.2004, 2007/11/0024.

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