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{'item': 'LVwG-2015/29/2221-2'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 25a§ 65§ 23c§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/2221-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der beiden Tatvorwürfe auf lediglich eine Übertretung erkannt wird und diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die für die Verhinderung maßgeblichen Gründe unverzüglich dem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und dass die übertretene Strafnorm § 65 Zivildienstgesetz iVm § 23c Abs 1 Zivildienstgesetz zu lauten hat.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als hinsichtlich der beiden Tatvorwürfe auf lediglich eine Übertretung erkannt wird und diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die für die Verhinderung maßgeblichen Gründe unverzüglich dem Vorgesetzten oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und dass die übertretene Strafnorm Paragraph 65, Zivildienstgesetz in Verbindung mit , Paragraph 23 c, Absatz eins, Zivildienstgesetz zu lauten hat. 2. Dementsprechend werden

§ 64Abs 1 VSt

G die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 10,-- neu bestimmt.2. Dementsprechend werden

Paragraph 64, Absatz eins, VStG die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 10,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG absolut unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG absolut unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Sofern nichts anderes diktiert kommt hier Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie sind

  1. am 06.05.2015 und
  2. am 07.05.2015 nicht zum Zivildienst beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Tirol, Bezirksstelle T, Adresse, erschienen, obwohl Sie an diesen Tagen planmäßig zum Dienst eingeteilt gewesen sind. Sie haben es dabei unterlassen, die für Ihre Verhinderung maßgeblichen Gründe sobald wie möglich Ihrem Vorgesetzten oder einer hierfür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Sie haben dadurch die in § 23c Abs 1 Zivildienstgesetz festgelegte Dienstpflicht verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.“nicht zum Zivildienst beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Tirol, Bezirksstelle T, Adresse, erschienen, obwohl Sie an diesen Tagen planmäßig zum Dienst eingeteilt gewesen sind. Sie haben es dabei unterlassen, die für Ihre Verhinderung maßgeblichen Gründe sobald wie möglich Ihrem Vorgesetzten oder einer hierfür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Sie haben dadurch die in Paragraph 23 c, Absatz eins, Zivildienstgesetz festgelegte Dienstpflicht verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. jeweils eine Verwaltungsübertretung

§ 65Zivildienstgesetz 2001 idg

F in Verbindung mit § 23c Abs 2 Zivildienstgesetz 2001 idgF begangen und wurden über ihn

§ 65

Zivildienstgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 22 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 65, Zivildienstgesetz 2001 idgF in Verbindung mit Paragraph 23 c, Absatz 2, Zivildienstgesetz 2001 idgF begangen und wurden über ihn

Paragraph 65, Zivildienstgesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 22 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht persönlich vor der Behörde Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorwürfe nicht stimmen würden, da er eine Krankmeldung sehr wohl abgegeben habe. Er habe am Mittwoch, den 06.05.2015, starke Kopfschmerzen gehabt wie soft im Frühsommer. Daher sei er nicht zum Dienst beim ÖRK T gefahren. Er habe am Vormittag dem Vorgesetzten, Herrn D, Bescheid sagen wollen, dieser sei aber telefonisch nicht erreichbar gewesen. Auch die Telefonzentrale in der Bezirksstelle sei nicht erreichbar gewesen und habe er ein SMS nicht geschrieben. Wenn er Kopfweh habe, schlafe er sehr viel und habe es daher nicht mehr weiter versucht. Am Nachmittag sei er dann zum Arzt gegangen, er glaube es sei Frau Dr. F in S oder auch Herr Dr. H gewesen, dort habe er einen Anruf vom Österreichischen Roten Kreuz T bekommen, das Telefonat habe er jedoch nicht angenommen, da er gerade beim Arzt gewesen sei. Später habe die Leitstelle T nochmals angerufen, dieses Telefonat habe er angenommen und mitgeteilt, dass er Kopfweh habe und beim Arzt gewesen sei. Er sei sodann für zwei Tage, nämlich den 06.05.2015 und 07.05.2015 krankgeschrieben worden. Die Krankschreibung habe er dann nach Beendigung des Krankenstandes am nächsten Arbeitstag, welcher zugleich der letzte in seinem Dienst in T war, in der Leitstelle T abgegeben, da Herr D aber in der Früh noch nicht anwesend gewesen sei, habe er die Krankmeldung einem Mitarbeiter der Leitstelle übergeben, welcher angeblich „JJ“ geheißen habe. Dieser habe die Krankmeldung nach hinten gelegt und gesagt, dass er sie später Herrn D geben würde. Es stimme daher nicht, dass er eine Krankmeldung nicht vorgelegt habe, er habe dies auch bei früheren Krankenständen immer gemacht. Der Beschwerde kommt teilweise Berichtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge C D einvernommen wurden. Für die belangte Behörde ist niemand erschienen. I. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch eins. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer leistete von Anfang Februar 2015 bis 08.05.2015 seinen Zivildienst beim Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Tirol, Bezirksstelle T, Adresse. Am 06.05.2015 und 07.05.2015 ist der Beschwerdeführer nicht zum Zivildienst erschienen, obwohl er planmäßig zum Dienst eingeteilt war, nämlich von jeweils 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Im Falle einer Dienstverhinderung sind die Zivildiener angewiesen, dies unverzüglich der Leitstelle (diese ist 24 Stunden am Tag erreichbar), der Fahrdienstzentrale oder den Vorgesetzten, Herrn K L oder Herrn C D, mitzuteilen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Dienstverhinderung unverzüglich seinem Vorgesetzten oder der Leitstelle bekannt gegeben hat. Die Feststellungen zur Dauer des Zivildienstes und den am 06.05.2015 und 07.05.2015 eingetragenen Diensten ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen C D. Der Zeuge C D gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass die Zivildiener angewiesen werden, eine Dienstverhinderung unverzüglich bekannt zu geben und zwar entweder über die Leitstelle, welche 24 Stunde am Tag besetzt ist, oder die Fahrdienstzentrale oder direkt den zuständigen Vorgesetzten K L oder C D. C D gab auch an, dass ihm am 06.05.2015 gegen 9.00 Uhr aufgefallen ist, dass der Beschwerdeführer nicht zum Dienst erschienen ist. Daraufhin habe er bei der Leitstelle sowie der Fahrdienstzentrale und auch bei K L nachgefragt, ob der Beschwerdeführer sich gemeldet habe, was jedoch verneint worden sei. Über Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, nämlich dass er ca eine viertel Stunde vor Dienstbeginn direkt am Handy des K L versucht habe, diesen zu erreichen, er jedoch nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen habe, gab der Zeuge C D glaubwürdig an, dass K L in seinem Beisein damals das Handy kontrolliert habe und kein Anruf des Beschwerdeführers aufgeschienen sei. K L habe sämtliche Telefonnummern der zugewiesenen Zivildiener eingespeichert, da er die entsprechenden Dispositionen durchzuführen habe. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich K L am Telefon angerufen hätte, hätte nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dieser jedenfalls zurückgerufen, zumal ihm die Nummer des Beschwerdeführers (und sodann auch der Umstand, dass er nicht zum Dienst erschienen ist) bekannt war und er als Zuständiger auch die entsprechenden Dispositionen im Falle einer Dienstverhinderung eines Zivildieners zu treffen hatte. Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht glaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werten, zumal er auch angab, in der Leitstelle niemanden erreicht zu haben, weil – wie nunmehr erst vorgebracht – die Nummer falsch gewesen sei. Auch gab er anlässlich der Erhebung der Beschwerde vor der Behörde an, dass er am Vormittag versucht habe, Herrn D zu erreichen, erstmals in der Verhandlung wurde seinerseits dann angegeben, dass er schon vor Dienstbeginn versucht habe, Herrn L zu erreichen. Es konnte sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Dienstverhinderung am 06.05.2015 überhaupt geschweige denn unverzüglich bekannt gegeben hat. II. In rechtlicher Hinsicht ergeht sich folgendes:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht ergeht sich folgendes:

§ 23c

Abs 1 hat ein Zivildienstleistender, welcher verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

Paragraph 23 c, Absatz eins, hat ein Zivildienstleistender, welcher verhindert ist, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5,) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

§ 65Zivildienstgesetz 2001 id

F BGBl N 98/2001 begeht ein Zivildienstleistender, oder sonst eine der dem § 8a Abs 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 65, Zivildienstgesetz 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt N 98 aus 2001, begeht ein Zivildienstleistender, oder sonst eine der dem Paragraph 8 a, Absatz 4, 22, 23 und 23 c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 360,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Krankmeldung abgegeben habe, ist für das gegenständliche Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, da dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung nach § 23c Abs 2 Zivildienstgesetz vorgeworfen wurde, sondern eine solche nach § 23c Abs 1 Zivildienstgesetz. Demnach wäre der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender verpflichtet gewesen, aufgrund des Umstandes, dass er (aufgrund von Krankheit) verhindert war, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten, sohin Herrn L oder C D, anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Eine unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung kann nur dahingehend verstanden werden, als diese unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitgeteilt wird.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Krankmeldung abgegeben habe, ist für das gegenständliche Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung, da dem Beschwerdeführer keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23 c, Absatz 2, Zivildienstgesetz vorgeworfen wurde, sondern eine solche nach Paragraph 23 c, Absatz eins, Zivildienstgesetz. Demnach wäre der Beschwerdeführer als Zivildienstleistender verpflichtet gewesen, aufgrund des Umstandes, dass er (aufgrund von Krankheit) verhindert war, seinen Dienst zu versehen, die hiefür maßgeblichen Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten, sohin Herrn L oder C D, anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen. Eine unverzügliche Meldung der Dienstverhinderung kann nur dahingehend verstanden werden, als diese unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitgeteilt wird. Dass dies der Fall war, konnte nach Durchführung des Beweisverfahrens jedoch nicht festgestellt werden. Im Beweisverfahren ist auch nicht vorgekommen, dass der Beschwerdeführer unverschuldet verhindert gewesen wäre, die Meldung noch vor Dienstbeginn zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sohin in objektiver Hinsicht zu verantworten. Festzuhalten ist jedoch, dass von Seiten der Behörde zwei Übertretungen nach § 23c Abs 1 Zivildienstgesetz vorgeworfen wurden, da der Beschwerdeführer am 06.05.2015 und am 07.05.2015 seinem Vorgesetzten nicht unverzüglich in Kenntnis davon gesetzt hat, dass er an der Leistung des Zivildienstes verhindert ist. Diesbezüglich ist hier jedoch festzuhalten, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichwertigkeit ihre Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen treten. Die in der Rechtsprechung für die Annahme des fortgesetzten Deliktes geforderte „zeitliche Kontinuität“ liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen nach dem Zivildienstgesetz vor, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Tatzeitraum der beiden Übertretungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgte und es sich bei der Dienstverhinderung um einen einzigen (durchgehenden) Krankenstand handelte, dies ist doch durch die Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 02.09.2015 belegt.Festzuhalten ist jedoch, dass von Seiten der Behörde zwei Übertretungen nach Paragraph 23 c, Absatz eins, Zivildienstgesetz vorgeworfen wurden, da der Beschwerdeführer am 06.05.2015 und am 07.05.2015 seinem Vorgesetzten nicht unverzüglich in Kenntnis davon gesetzt hat, dass er an der Leistung des Zivildienstes verhindert ist. Diesbezüglich ist hier jedoch festzuhalten, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst waren und vermöge der Gleichwertigkeit ihre Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammen treten. Die in der Rechtsprechung für die Annahme des fortgesetzten Deliktes geforderte „zeitliche Kontinuität“ liegt in beiden hier inkriminierten Fällen der Übertretungen nach dem Zivildienstgesetz vor, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Tatzeitraum der beiden Übertretungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgte und es sich bei der Dienstverhinderung um einen einzigen (durchgehenden) Krankenstand handelte, dies ist doch durch die Bestätigung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 02.09.2015 belegt. Entgegen der Ansicht der Behörde liegt hier ein fortgesetztes Delikt vor, sodass lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt und die beiden Spruchpunkte 1. und 2. zu einem Spruchpunkt zusammenzufassen waren.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer vermochte keinerlei Gründe aufzuzeigen, welche ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Insbesondere hat das Beweisverfahren nicht ergeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, bereits vor Dienstbeginn oder unverzüglich nach Dienstbeginn seinem Vorgesetzten mitzuteilen, dass er an der Erbringung des Zivildienstes verhindert war, zumal die Krankmeldung über die Leitstelle, welche 24 h am Tag erreichbar ist, über die Fahrdienstzentrale oder direkt Herrn L erstattet werden hätte können. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, derzeit monatlich Euro 680,--, 12 mal jährlich, als Zivildiener zu verdienen, er habe keine nennenswerten Vermögenswerte, keine Sorgepflichten und Schulden gegenüber seiner Familie in Höhe von Euro 200,-- bis Euro 300,--. Es war sohin von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Zu berücksichtigen ist der nicht unerhebliche Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, zumal durch das nicht unverzügliche Melden der Dienstverhinderung den Organisationsapparat des Roten Kreuzes in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt und die Einsatzfähigkeit der Institution behindert. Im Hinblick auf die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers war die von der Behörde verhängte Geldstrafe jedoch überhöht und ist die nunmehr verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) schuld- und tatangemessen, eine weitere Herabsetzung kam jedoch aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war nicht geboten, zumal bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war. Die Spruchberichtigung sowie Berichtigung der Strafnorm erfolgte

den Bestimmungen des § 44a VStG.Die Spruchberichtigung sowie Berichtigung der Strafnorm erfolgte

den Bestimmungen des Paragraph 44 a, VStG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 360,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 40,--) verhängt wurde. Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache lediglich eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro (konkret bis Euro 360,--) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro (konkret Euro 40,--) verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2221.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.