Obsah (11)
§ 50§ 45§ 38§ 52§ 25a§ 42a§§ 31aArt 130§ 7§ 5Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/37/1390-11; LVwG-2015/37/1391-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol ha
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die in lit A) und lit B) umschriebenen Vorwürfe der bewilligungslosen Vornahme einer Geländeaufschüttung und der bewilligungslosen Errichtung einer Zufahrt, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, als eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 zu qualifizieren sind und dementsprechend für diese eine Verwaltungsübertretung die Geldstrafe mit Euro 500,00 zu bestimmen ist, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 07.04. bis 13.06.2014“ ersetzt wird.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, als die in lit A) und lit B) umschriebenen Vorwürfe der bewilligungslosen Vornahme einer Geländeaufschüttung und der bewilligungslosen Errichtung einer Zufahrt, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 zu qualifizieren sind und dementsprechend für diese eine Verwaltungsübertretung die Geldstrafe mit Euro 500,00 zu bestimmen ist, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 07.04. bis 13.06.2014“ ersetzt wird. 2.
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntisses, soweit er sich auf das Wasserrechtsgesetz 1959 stützt, aufgehoben und das auf das WRG 1959 gestützte Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) eingestellt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 07.04. bis 13.06.2014“ ersetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern stattgegeben, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntisses, soweit er sich auf das Wasserrechtsgesetz 1959 stützt, aufgehoben und das auf das WRG 1959 gestützte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatzeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 07.04. bis 13.06.2014“ ersetzt wird. 3.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 18.06.2014 bis Ende Juli 2014“ ersetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Zeitraum konkretisiert und die Wortfolge „zumindest seit 07.07.2014“ durch die Wortfolge „im Zeitraum vom 18.06.2014 bis Ende Juli 2014“ ersetzt wird. 4.
§ 38Vw
GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 300,00 neu festgesetzt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 300,00 neu festgesetzt. 5.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600,00 zu leisten. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Im Juni 2014 wurde der Bezirkshauptmannschaft C mitgeteilt, dass auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, umfangreiche Schütt- und Rekultivierungsarbeiten durchgeführt würden. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft C den wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI DD um Erhebungen ersucht. Diese Erhebungen und weitere Ermittlungen durch die Bezirkshauptmannschaft C ergaben Folgendes: → Im Bereich des Gst Nr **1, GB *7*** B, wurde im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich(HQ30) ein Zufahrtsweg zum dort befindlichen Hotel errichtet und eine Schüttung auf diesem Grundstück in der roten Zone durchgeführt. → Im Bereich der Gst Nrn **2 und **3, beide GB *7*** B, kam es zu einer Verlegung des Baches in ein neues Bachbett. → Auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, erfolgte das Einbringen von Aushubmaterial. Ein am 10.07.2014 durchgeführter Lokalaugenschein zeigte, dass die von der Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, berührte Fläche ca 6.300 m² betragen hat. Mit Schriftsatz vom 12.08.2014, Zl ****, erging an AA, Adresse, die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter. In diesem Schriftsatz hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer vorgeworfen, → seit dem 07.07.2014 auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, im HQ30-Bereich des E-Baches eine Geländeaufschüttung vorgenommen zu haben, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligungen zu sein (I.), seit dem 07.07.2014 auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, im HQ30-Bereich des E-Baches eine Geländeaufschüttung vorgenommen zu haben, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligungen zu sein (römisch eins.), → seit 07.07.2014 auf den Gst Nrn **2 und 1**3, beide GB *7*** B, ein dort befindliches Bächlein in ein neues Bachbett ohne die hierfür notwendige Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) umgelegt zu haben (II.) undseit 07.07.2014 auf den Gst Nrn **2 und 1**3, beide GB *7*** B, ein dort befindliches Bächlein in ein neues Bachbett ohne die hierfür notwendige Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) umgelegt zu haben (römisch zwei.) und → seit 07.07.2014 auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, eine landwirtschaftliche Kultivierung im Ausmaß von 6.000 m² vorgenommen zu haben, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 zu sein (III.).seit 07.07.2014 auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, eine landwirtschaftliche Kultivierung im Ausmaß von 6.000 m² vorgenommen zu haben, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 zu sein (römisch drei.). Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu I. eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959, zu II. eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 41 Abs 1 WRG 1959 und eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 und 2 iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 und zu III. eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit h iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 begangen zu haben. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu römisch eins. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, zu römisch zwei. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 und eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 und zu römisch drei. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 begangen zu haben. Zu dieser Aufforderung hat sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 10.09.2014 geäußert. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die Geländeanpassung auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, sei mit der Wildbach- und Lawinenverbauung abgestimmt. Auf die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung habe die Baubehörde nicht hingewiesen und sei auch nicht bekannt gewesen. Es sei nicht bekannt gewesen, dass bei einer Schüttung auf einer Fläche von mehr 5.000 m² eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Darüber sei es zu dieser flächenmäßigen Überschreitung nicht im Zuge der Schüttungen auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, gekommen, sie sei vielmehr Folge der Begradigung der Geländekuppen. Zur Verlegung des Gerinnes auf den Gst Nrn **2 und **3, beide GB *7*** B, verweist der Beschwerdeführer auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl ****. Mit diesem Bescheid habe die Tiroler Landesregierung den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 04.12.2012 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst Nr **2/2 (neu), GB *7*** B, von derzeit Freiland in künftig Sonderfläche Hotel (SHo) aufsichtsbehördlich genehmigt. In der Begründung dieses Bescheides werde die nunmehr bemängelte Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches ausdrücklich erwähnt. Auch zur Verlegung des Gerinnes habe die Baubehörde auf eine erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung nicht hingewiesen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme auf seine derzeitige finanzielle Situation hingewiesen. Mit Straferkenntnis vom 10.04.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C AA, Adresse, zur Last gelegt, → zumindest seit 07.07.2014 auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, im HQ30–Bereich des E-Baches eine Geländeaufschüttung vorgenommen sowie eine Zufahrt zum Hotel „F“ errichtet zu haben, ohne im Besitz der entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen
§ 38
Abs 1 WRG 1959 zu sein (Spruchpunkt I.), zumindest seit 07.07.2014 auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, im HQ30–Bereich des E-Baches eine Geländeaufschüttung vorgenommen sowie eine Zufahrt zum Hotel „F“ errichtet zu haben, ohne im Besitz der entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungen
Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 zu sein (Spruchpunkt römisch eins.), → zumindest seit 07.07.2014 auf den Gst Nrn **2 und **3, beide GB *7*** B, ein dort befindliches Gerinne in ein neues Bachbett ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung umgelegt zu haben (Spruchpunkt II.) und zumindest seit 07.07.2014 auf den Gst Nrn **2 und **3, beide GB *7*** B, ein dort befindliches Gerinne in ein neues Bachbett ohne Vorliegen der erforderlichen naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung umgelegt zu haben (Spruchpunkt römisch zwei.) und → zumindest seit 07.07.2014 auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, eine landwirtschaftliche Rekultivierung im Ausmaß von 6.628 m² vorgenommen zu haben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung nach dem TNSchG 2005 zu sein. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft C zu I. – Geländeaufschüttung und Errichtung einer Zufahrt im HQ30–Bereich des E-Baches – Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959, zu II. – Verlegung eines Bachgerinnes auf den Gst Nrn **2 und **3, GB *7*** B, - Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 41 Abs 1 WRG 1959 und § 7 Abs 1 und 2 iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 und zu III. – Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, - eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit h iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer zu I. für jede vorgeworfene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 500,00, zu II. zur Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 und zur Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) und zu III. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 400,00 bestimmt.Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft C zu römisch eins. – Geländeaufschüttung und Errichtung einer Zufahrt im HQ30–Bereich des E-Baches – Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959, zu römisch zwei. – Verlegung eines Bachgerinnes auf den Gst Nrn **2 und **3, GB *7*** B, - Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 und zu römisch drei. – Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, - eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer zu römisch eins. für jede vorgeworfene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 500,00, zu römisch zwei. zur Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 und zur Verwaltungsübertretung nach dem TNSchG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) und zu römisch drei. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 400,00 bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse, mit Schriftsatz vom 25.05.2015 Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses beantragt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 29.06.2015, Zlen LVwG-2015/37/1390 und 1391-1, die belangte Behörde ersucht, sich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt I. des bekämpften Straferkenntnisses zu äußern und insbesondere auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhang zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 09.12.2013, Zl ****, und der durchgeführten Geländeschüttung sowie auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhang zwischen der Geländeschüttung und der Errichtung des Privatweges zur Hotelanlage einzugehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 29.06.2015, Zlen LVwG-2015/37/1390 und 1391-1, die belangte Behörde ersucht, sich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Straferkenntnisses zu äußern und insbesondere auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhang zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung vom 09.12.2013, Zl ****, und der durchgeführten Geländeschüttung sowie auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhang zwischen der Geländeschüttung und der Errichtung des Privatweges zur Hotelanlage einzugehen. Dazu hat sich die Bezirkshauptmannschaft C mit Schriftsatz vom 12.07.2015 geäußert und mit ihrer Stellungnahme eine Reihe von Unterlagen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 hat die belangte Behörde ergänzende Mitteilungen, insbesondere zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Anzeige vom 18.06.2014 zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf dem Gst Nr **4, GB **0** B, und der damit verbundenen Aufschüttung, erstattet, auf die mit Bescheid vom 08.07.2015, Zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die durchgeführte Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB **0** B, hingewiesen und weitere Unterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Der Verwalter des öffentlichen Wassergutes hat sich im Schriftsatz vom 24.08.2015, Zl ****, zur Rechtseigenschaft des E-Baches geäußert. DI GG, Leiter des Sachgebietes Schutzwasserwirtschaft und Gewässerökologie, hat im Schriftsatz vom 25.08.2015 darauf hingewiesen, dass sich der E-Bach nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundeswasserbauverwaltung befindet. Nähere Auskünfte könnte die Wildbach- und Lawinenverbauung H erteilen. Die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft C vom 20.07.2015 und deren Mitteilung vom 18.08.2015, jeweils samt Beilagen, sowie die Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vom 24.08.2015, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.09.2015, Zlen LVwG 2015/37/1390-6 und 2015/37/1391-6, übermittelt. Zu den übermittelten Stellungnahmen hat sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2015 geäußert, die in der ursprünglichen Beschwerde gestellten Anträge wiederholt und diese zudem ergänzt. Aufgrund seiner Darlegungen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der belangten Behörde die Niederschrift über die Verhandlung am 27.11.2013, Zl ****, und die entsprechende Kundmachung vom 11.11.2013, Zl ****, eingeholt. Die beiden Unterlagen beziehen sich auf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, abgeschlossene wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Verfahren. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bundeswasserbauverwaltung und der Wildbach- und Lawinenverbauung für die Gemeinde B entsprechende Unterlagen bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung eingeholt. Am 13.10.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI DD sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. Der Beschwerdeführer und die Vertreterin der belangten Behörde haben keine Anträge auf Einholung weiterer Beweismittel gestellt. II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
- Beschwerdevorbringen: Zu Spruchpunkt I. und den darin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bringt der Beschwerdeführer vor, die durchgeführte Geländeschüttung sei im Zusammenhang mit der Errichtung des Privatweges zur Hotelanlage durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, habe die Bezirkshauptmannschaft C ihm die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und die Verlegung des Einlaufbauwerkes E-Bach erteilt. Im Zuge der Umsetzung dieses Bauvorhabens habe sich gezeigt, dass die Höhe der Brücke deutlich über dem Ursprungsniveau gelegen sei. Die ihm nunmehr vorgeworfene Geländeschüttung sei notwendig gewesen, um ein Befahren der Brücke zu ermöglichen. Wäre ihm die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung bewusst gewesen, hätte er um die Erteilung einer solchen Bewilligung unmittelbar im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Frückenbauwerk angesucht.Zu Spruchpunkt römisch eins. und den darin vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bringt der Beschwerdeführer vor, die durchgeführte Geländeschüttung sei im Zusammenhang mit der Errichtung des Privatweges zur Hotelanlage durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, habe die Bezirkshauptmannschaft C ihm die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und die Verlegung des Einlaufbauwerkes E-Bach erteilt. Im Zuge der Umsetzung dieses Bauvorhabens habe sich gezeigt, dass die Höhe der Brücke deutlich über dem Ursprungsniveau gelegen sei. Die ihm nunmehr vorgeworfene Geländeschüttung sei notwendig gewesen, um ein Befahren der Brücke zu ermöglichen. Wäre ihm die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung bewusst gewesen, hätte er um die Erteilung einer solchen Bewilligung unmittelbar im Zusammenhang mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Frückenbauwerk angesucht. Zu Spruchpunkt II. und den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verweist der Beschwerdeführer auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 03.12.2013, Zl ****. In der Begründung dieses Bescheides werde ausdrücklich auf die Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches Bezug genommen. Spätestens bei der Bauverhandlung im März 2014 hätte die Baubehörde – Bürgermeister der Gemeinde B – auf die für die Verlegung des Gerinnes notwendige wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung hinweisen müssen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. und den ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen verweist der Beschwerdeführer auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 03.12.2013, Zl ****. In der Begründung dieses Bescheides werde ausdrücklich auf die Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches Bezug genommen. Spätestens bei der Bauverhandlung im März 2014 hätte die Baubehörde – Bürgermeister der Gemeinde B – auf die für die Verlegung des Gerinnes notwendige wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung hinweisen müssen. Zu Spruchpunkt III. und der ihm darin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung betont der Beschwerdeführer, dass ihm die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bei Schüttungen ab einer Fläche von mehr als 5.000 m² nicht bekannt gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. und der ihm darin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung betont der Beschwerdeführer, dass ihm die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht bei Schüttungen ab einer Fläche von mehr als 5.000 m² nicht bekannt gewesen sei. Darüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass die verhängten Geldstrafen deutlich überhöht seien und macht auf die ihn treffenden enormen Investitionskosten für das neue Hotel aufmerksam. Darüber hinaus sei mit dem Erreichen der Gewinnschwelle erst in den nächsten fünf Jahren zu rechnen. Sein Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 07.10.2015 ergänzt und sich nochmals zu den einzelnen, ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen geäußert. Zu Spruchpunkt I. lit A) des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm vorgeworfene Geländeaufschüttung habe die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das neue Einlaufbauwerk samt Brücke bereits erfasst. Es sei im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung außer Streit gestanden, dass das Urgelände im Bereich des alten landwirtschaftlichen Bringungsweges im Bereich der wasserrechtlich bewilligten Brücke berg- und talseitig hätte angehoben werden müssen. Dementsprechend sei Spruchpunkt I. lit A) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.Zu Spruchpunkt römisch eins. lit A) des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer vor, die ihm vorgeworfene Geländeaufschüttung habe die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das neue Einlaufbauwerk samt Brücke bereits erfasst. Es sei im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung außer Streit gestanden, dass das Urgelände im Bereich des alten landwirtschaftlichen Bringungsweges im Bereich der wasserrechtlich bewilligten Brücke berg- und talseitig hätte angehoben werden müssen. Dementsprechend sei Spruchpunkt römisch eins. lit A) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Zu Spruchpunkt I. lit B) des angefochtenen Straferkenntnisses hält der Beschwerdeführer fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, auch die Anhebung des Geländes im berg- und talseitigen Bereich der neuen Brücke bewilligt worden sei. Folglich umfasse diese Bewilligung auch die Anhebung des übrigen Weges in diesem Bereich. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei von keinem Verschulden auszugehen.Zu Spruchpunkt römisch eins. lit B) des angefochtenen Straferkenntnisses hält der Beschwerdeführer fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, auch die Anhebung des Geländes im berg- und talseitigen Bereich der neuen Brücke bewilligt worden sei. Folglich umfasse diese Bewilligung auch die Anhebung des übrigen Weges in diesem Bereich. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei von keinem Verschulden auszugehen. Zudem betont der Beschwerdeführer, es sei schon im Dezember 2013 die Wegverlegung bekannt gewesen und verweist dazu auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung vom 03.12.2013, Zl ****, und Fauverfahren, insbesondere die Baubewilligung vom 31.03.2014, Zl ****. Folglich sei auch Spruchpunkt I. lit B) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben.Folglich sei auch Spruchpunkt römisch eins. lit B) des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Entsprechend dem ergänzenden Vorbringen zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erwähne der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 03.12.2013, Zl ****, die Verlegung des Seitenarmes des E-Baches. Aus diesem Bescheid gehe klar hervor, dass die belangte Behörde anlässlich der Verhandlung am 27.11.2013 die Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 verneint habe. Ein Verschulden sei daher auszuschließen.Entsprechend dem ergänzenden Vorbringen zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erwähne der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 03.12.2013, Zl ****, die Verlegung des Seitenarmes des E-Baches. Aus diesem Bescheid gehe klar hervor, dass die belangte Behörde anlässlich der Verhandlung am 27.11.2013 die Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 verneint habe. Ein Verschulden sei daher auszuschließen. Zudem sei aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vom 24.08.2015, Zl ****, beim E-Bach und somit auch bei dessen Seitenarm nicht von einem öffentlichen Gewässer, sondern von einem Privatgewässer auszugehen. Es bedürfe daher die Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches keiner wasserrechtlichen Bewilligung, da die die spezifischen Voraussetzungen für die Annahme einer Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 2 WRG 1959 nicht vorlägen.Zudem sei aufgrund der Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vom 24.08.2015, Zl ****, beim E-Bach und somit auch bei dessen Seitenarm nicht von einem öffentlichen Gewässer, sondern von einem Privatgewässer auszugehen. Es bedürfe daher die Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches keiner wasserrechtlichen Bewilligung, da die die spezifischen Voraussetzungen für die Annahme einer Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 nicht vorlägen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses leide zudem an einem Fehler, da er keinen den lit A) und lit B) zuordenbaren Verwaltungsstraftatbestand enthalte. Dem Spruch fehle es somit an einer konkret vorgeworfenen strafbaren Handlung.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses leide zudem an einem Fehler, da er keinen den lit A) und lit B) zuordenbaren Verwaltungsstraftatbestand enthalte. Dem Spruch fehle es somit an einer konkret vorgeworfenen strafbaren Handlung. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Überschreitung des im TNSchG 2005 festgelegten höchstzulässigen Flächenausmaßes von 5.000 m2 sei auf ein Missgeschick zurückzuführen. Das Verschulden sei daher jedenfalls als sehr gering anzusehen.Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Überschreitung des im TNSchG 2005 festgelegten höchstzulässigen Flächenausmaßes von 5.000 m2 sei auf ein Missgeschick zurückzuführen. Das Verschulden sei daher jedenfalls als sehr gering anzusehen. Abschließend bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde bei der Strafzumessung die Grundsätze des VStG nicht beachtet habe. Er hätte sich auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung verlassen dürfen. Dies rechtfertige eine Straflosigkeit wegen Unkenntnis der Strafbarkeit gem § 5 Abs 2 VStG. Er hätte sich im Rechtsirrtum über die Auslegung eines Gesetzes befunden.Abschließend bemängelt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde bei der Strafzumessung die Grundsätze des VStG nicht beachtet habe. Er hätte sich auf die aufsichtsbehördliche Genehmigung verlassen dürfen. Dies rechtfertige eine Straflosigkeit wegen Unkenntnis der Strafbarkeit gem Paragraph 5, Absatz 2, VStG. Er hätte sich im Rechtsirrtum über die Auslegung eines Gesetzes befunden. Unter Hinweis auf § 33 StGB bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die belangte Behörde hätte verschiedene Milderungsgründe übersehen.Unter Hinweis auf Paragraph 33, StGB bringt der Beschwerdeführer zudem vor, die belangte Behörde hätte verschiedene Milderungsgründe übersehen.
- Stellungnahme der belangten Behörde: In ihrer Stellungnahme vom 12.07.2015 bringt die belangte Behörde vor, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hotels auf den Gst Nrn **2/1 und **2/2, beide GB *7*** B, um die Erteilung der wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein neues Brückenbauwerk und die Verlegung eines Einlaufbauwerkes angesucht. Wie aus den dem entsprechenden Ansuchen beigefügten Unterlagen ersichtlich sei, befinde sich die neue Brücke unmittelbar im Bereich des zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsweges. Das Urgelände hätte im Bereich des alten landwirtschaftlichen Bringungsweges berg- und talseitig der Brücke angehoben werden müssen, nicht jedoch auf dem gesamten Gst Nr **1, GB *7*** B. Die parallel zum bestehenden alten landwirtschaftlichen Bringungsweg auf den Gst Nrn **1 und **5, beide GB *7*** B, errichtete neue Zufahrt zum zwischenzeitlich erbauten Hotel sei nicht Gegenstand des mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens gewesen. Der neue Weg sei erforderlich geworden, da mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen der landwirtschaftliche Bringungsweg als Zufahrt zur Hotelanalge nicht benützt werden dürfe. Dieser Umstand sei der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 09.12.2013, Zl ****, nicht bekannt gewesen und habe daher der Beschwerdeführer auch nicht auf die erforderliche zusätzliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der neuen Hotelzufahrt im HQ30–Bereich hingewiesen werden können. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Schüttung im HQ30–Bereich berühre das gesamte Gst Nr **1, GB *7*** B, und weise keinen Zusammenhang mit der Errichtung des Brückenbauwerkes auf. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft C darauf hingewiesen, dass ihr die vom Beschwerdeführer behauptete Anzeige vom 18.06.2014 zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf dem Gst Nr **4, GB **0** B, und der damit verbundenen Aufschüttung nicht bekannt sei. Im Akt Zl ****, befände sich lediglich eine Mitteilung der Firma I vom 14.09.2011 zu geplanten Kleinschüttungen. Die vom Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste Schüttung sei nunmehr mit Bescheid vom 08.07.2015, Zl ****, naturschutzrechtlich bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft C darauf hingewiesen, dass ihr die vom Beschwerdeführer behauptete Anzeige vom 18.06.2014 zur landwirtschaftlichen Rekultivierung auf dem Gst Nr **4, GB **0** B, und der damit verbundenen Aufschüttung nicht bekannt sei. Im Akt Zl ****, befände sich lediglich eine Mitteilung der Firma römisch eins vom 14.09.2011 zu geplanten Kleinschüttungen. Die vom Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste Schüttung sei nunmehr mit Bescheid vom 08.07.2015, Zl ****, naturschutzrechtlich bewilligt worden. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, betreibt seit Dezember 2014 das neu errichtete Hotel „F“. Derzeit verfügt er über kein Einkommen, da sich der Hotelbetrieb noch in der „Verlustzone“ befindet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von drei Liegenschaften, die aber mit Pfandrechten belastet sind. Derzeit beträgt der Vermögenüberhang ca 500.000 Euro, allerdings sind die im Zuge des Hotelbaus entstanden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.
- Behördliche Bewilligungen: Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 04.12.2012 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst Nr **2/2 (neu), GB *7*** B, von derzeit Freiland gem § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 150/2012, in künftig Sonderfläche Hotel (SHo) gem § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 nach einem näher bezeichneten Plan die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 04.12.2012 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst Nr **2/2 (neu), GB *7*** B, von derzeit Freiland gem Paragraph 41, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, in künftig Sonderfläche Hotel (SHo) gem Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 nach einem näher bezeichneten Plan die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. In der Begründung dieser aufsichtsbehördlichen Genehmigung heißt es ua wörtlich: „Um eine aus naturgefahrenfachlicher Sicht gesicherte Zufahrt zum Bauplatz zu ermöglichen, wurden seitens des Ingenieurbüros DI JJ Pläne zur Errichtung einer Brücke über den E-Bach, der geplanten Wegverlegung, der Erneuerung und Verbesserung der Drainagierung und der Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches mit ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vorgelegt. Seitens des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung wurde mit Stellungnahme vom 04.01.2013 (GZl. ****) zunächst festgehalten, dass die gegenständliche Widmung eine Widmung im Bereich erhöhter Gefährdung darstellt und für eine endgültige Stellungnahme noch weitere Unterlagen vorzulegen sind. In der ergänzenden Stellungnahme vom 07.05.2013 (GZl. ****) kam der Sachverständige nach Sichtung der geforderten Planunterlagen und Rücksprache mit der Gemeinde B zum Schluss, dass aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren ausreichend Sicherheiten für die Umwidmung gegeben sind. Am 27.11.2013 führte die Bezirkshauptmannschaft C … eine Verhandlung in der gegenständlichen Sache. … Im Zuge der Verhandlung wurde das Projekt dahingehend abgeändert, dass die zusätzliche Bachstrecke – aufgrund der Verlegung des Einlaufbauwerkes in Richtung Tal – wiederum bepflanzt werden muss. Außerdem ist während der Errichtung der Maßnahme eine Bauwasserhaltung durchzuführen. Aufgrund der fachlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen für Naturkunde wird durch die verhandlungsführende Behörde klargestellt, dass keine Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 erforderlich ist.“ Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Einbauwerkes und ein neues Brückenbauwerk am E-Bach unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung hat am 27.11.2013 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Gegenstand dieser Verhandlung war die Verlegung des Einlaufbauwerkes und das neue Brückenbauwerk, nicht aber die Errichtung einer neuen Zufahrt und großflächige Aufschüttungen des Gst Nr **1, GB *7*** B. Ebenso wenig wurde im Rahmen dieser Verhandlung die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung des Seitenarmes des E-Baches erörtert. Gegenstand dieser Verhandlung war die Verlegung des Einlaufbauwerkes und das neue Brückenbauwerk, nicht aber die Errichtung einer neuen Zufahrt und großflächige Aufschüttungen des Gst Nr **1, GB *7*** B. Ebenso wenig wurde im Rahmen dieser Verhandlung die von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung des Seitenarmes des E-Baches erörtert. Die mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung bezieht sich auch nur auf die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung eines neuen Brückenbauwerkes. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.03.2014, Zl ****, hat der Bürgermeister der Gemeinde B der durch den Beschwerdeführer als persönlich haftendem Gesellschafter vertretenen B KG für den Neubau eines Hotels auf dem Gst Nr **2/2, GB *7*** B, die baubehördliche Bewilligung erteilt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua.: „Die Zufahrt erfolgt über eine Privatstraße – das Straßenprojekt liegt der Baubehörde vor, die Zufahrt zur GP **2/2 ist sichergestellt.“„Die Zufahrt erfolgt über eine Privatstraße – das Straßenprojekt liegt der Baubehörde vor, die Zufahrt zur Gesetzgebungsperiode **2/2 ist sichergestellt.“
- Feststellungen zum E-Bach und dessen Seitenarm: Der E-Bach (****) ist ca drei km lang. Es handelt sich bei ihm um einen nicht verbauten, murfähigen Wildbach. Seit den fünfziger Jahren gab es drei Hochwasserereignisse, das letzte fand im Jahr 2012 statt. Der E-Bach weist daher ein beachtenswertes Gefährdungspotenzial auf. Der E-Bach im Gemeindegebiet B ist – bis auf das Geschiebeabsetzbecken auf Gst Nr **6, GB *7*** B, - nicht „Öffentliches Wassergut“, sondern verläuft ausschließlich über Privatgrundstücke. Der Oberlauf bis zum Absetzbecken ist aus dem Geländemodell „Tiroler Rauminformationssystem“ (TIRIS) gut erkennbar. Bachabwärts mündet dieses Gewässer nach einem Abschnitt von ca 60 bis 70 m in ein Rohrsystem. Der E-Bach wurde nicht nach § 61 WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt und auch nicht anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 01.01.1934 als öffentliches Gewässer behandelt. Er scheint im Anhang A des WRG 1959 nicht auf. Für den E-Bach lässt sich zudem das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor 1870 nicht nachweisen. Der E-Bach wurde nicht nach Paragraph 61, WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt und auch nicht anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 01.01.1934 als öffentliches Gewässer behandelt. Er scheint im Anhang A des WRG 1959 nicht auf. Für den E-Bach lässt sich zudem das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor 1870 nicht nachweisen. Für den E-Bach ist eine Gefahrenzone ausgewiesen, die sich auch über das Gst Nr **1, GB *7*** B, erstreckt. Die im Gefahrenzonenplan dargestellte rote Zone stellt den Gefahrenbereich im Bemessungsereignis (150jährliches Hochwasserereignis) dar, bildet aber auch den HQ30-Bereich (30jährlicher Hochwasserabflussbereich) ab. Bei dem verfahrensrelevanten Seitengerinne des E-Baches handelt es sich um ein Kleinstgewässer mit einem gegenüber dem E-Bach deutlich niedrigeren Gefährdungspotenzial. Für dieses Seitengerinne ist keine Gefahrenzone ausgewiesen. Die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung/Umlegung des Seitenarms des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B war im Hinblick auf den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotelbau erforderlich.Die von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung/Umlegung des Seitenarms des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B war im Hinblick auf den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotelbau erforderlich.
- Tathandlungen des Beschwerdeführers: Mit der Errichtung der beiden mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, bewilligten Bauwerke – Einlaufbauwerk und Brückenbauwerk – wurde am 07.04.2014 begonnen. Im Zuge dieser Bauarbeiten hat der Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, auch die von Spruchpunkt I. erfasste neue Zufahrt zum bereits baubehördlich bewilligten Hotel herstellen lassen. Der Neubau der Zufahrt machte auch die Verlegung eines bestehenden Stallgebäudes auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, notwendig.Mit der Errichtung der beiden mit Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, bewilligten Bauwerke – Einlaufbauwerk und Brückenbauwerk – wurde am 07.04.2014 begonnen. Im Zuge dieser Bauarbeiten hat der Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, auch die von Spruchpunkt römisch eins. erfasste neue Zufahrt zum bereits baubehördlich bewilligten Hotel herstellen lassen. Der Neubau der Zufahrt machte auch die Verlegung eines bestehenden Stallgebäudes auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, notwendig. Im Zusammenhang mit den geschilderten Maßnahmen hat der Beschwerdeführer auch umfangreiche Schüttungen auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, durchführen lassen. Diese erfolgten nicht nur im Nahbereich des Einlauf- und Brückenbauwerkes, sondern auch unterhalb des verlegten Stallgebäudes. Die unterhalb des verlegten Stallgebäudes getätigten Aufschüttungen verfolgten den Zweck einer landwirtschaftlichen Kultivierung. Die Errichtung der Zufahrt und die Geländeaufschüttungen waren am 13.06.2014 abgeschlossen. Die Schüttungen als auch die Errichtung der neuen Zufahrt, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, ließ der Beschwerdeführer ohne wasserrechtliche Bewilligung durchführen, obwohl beide Maßnahmen innerhalb des HQ30-Bereich des E-Baches erfolgten. Derzeit ist das Bewilligungsverfahren zur Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für alle im HQ30-Bereich getätigten Maßnahmen - neu errichtete Zufahrt, Geländeaufschüttungen etc - bei der Bezirkshauptmannschaft C anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft C die zuständige Gebietsbauleitung der Wildbach- und Lawinenverbauung um eine Begutachtung dieser Maßnahmen ersucht. Dazu ergingen die wildbachfachlichen Stellungnahmen vom 08.10.2014, Zl ****, und vom 27.02.2015, Zl ****. Im Zeitraum zwischen 07.04.2015 und 13.06.2014 ließ der Beschwerdeführer auch die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Spruchpunktes erfasste abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches durchführen. Diese Verlegung/Umlegung des Seitenarms des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B außerhalb der geschlossenen Ortschaft war im Hinblick auf den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotelbau erforderlich und aus wildbachfachlicher Sicht gefordert. Für diese Verlegung lag allerdings keine Bewilligung nach dem WRG 1959 oder dem TNSchG 2005 vor.Im Zeitraum zwischen 07.04.2015 und 13.06.2014 ließ der Beschwerdeführer auch die von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Spruchpunktes erfasste abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches durchführen. Diese Verlegung/Umlegung des Seitenarms des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B außerhalb der geschlossenen Ortschaft war im Hinblick auf den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotelbau erforderlich und aus wildbachfachlicher Sicht gefordert. Für diese Verlegung lag allerdings keine Bewilligung nach dem WRG 1959 oder dem TNSchG 2005 vor. Das nunmehr am Hotel vorbeiführende Seitengerinne mündet – wie bereits vor der durchgeführten Umlegung - unterhalb des neu errichteten Hotels in ein Rohrsystem. Es lässt sich nicht feststellen, dass die vorgenommene Verlegung/Umlegung des Seitenarms des E-Baches im Zusammenhang mit dem baubehördlich bewilligten Hotelbau zu Auswirkungen auf fremde Rechte oder den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern geführt hat. Die beim Bau des Hotels (Grundaushub) anfallenden Bodenaushubmaterialien ließ der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 13.06.2014 und Ende Juli 2014 außerhalb der geschlossenen Ortschaft auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, aufbringen. Da mehr Material anfiel als ursprünglich erwartet, nahm die Schüttung eine Fläche von 6.628 m2 in Anspruch. Diese Schüttung hat die Bezirkshauptmannschaft C in der Zwischenzeit mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.07.2015, Zl ****, naturschutzrechtlich bewilligt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen des Kapitels
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers - Einkommen. Sorgepflichten etc – stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. Die im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Bewilligungen/Erledigungen liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Ergänzend zum Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die Verhandlung am 27.11.2013 eingeholt. Aus der Niederschrift geht klar hervor, dass Gegenstand der Verhandlung nur die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung des neuen Brückenbauwerkes war, nicht aber die Errichtung einer neuen Hotelzufahrt und die Durchführung weiträumiger Schüttungen auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, sowie die von Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches. Dies hat der Beschwerdeführer – er hat an der Verhandlung am 27.11.2013 als Antragsteller teilgenommen – bei seiner Einvernahme am 13.10.2015 ausdrücklich bestätigt. Der Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, und die damit erteilte wasserrechtliche Bewilligung erstreckt sich folglich nur auf die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung des neuen Brückenbauwerkes.Die im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten behördlichen Bewilligungen/Erledigungen liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Ergänzend zum Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2013, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die Verhandlung am 27.11.2013 eingeholt. Aus der Niederschrift geht klar hervor, dass Gegenstand der Verhandlung nur die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung des neuen Brückenbauwerkes war, nicht aber die Errichtung einer neuen Hotelzufahrt und die Durchführung weiträumiger Schüttungen auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, sowie die von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erfasste abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches. Dies hat der Beschwerdeführer – er hat an der Verhandlung am 27.11.2013 als Antragsteller teilgenommen – bei seiner Einvernahme am 13.10.2015 ausdrücklich bestätigt. Der Bescheid vom 09.12.2013, Zl ****, und die damit erteilte wasserrechtliche Bewilligung erstreckt sich folglich nur auf die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung des neuen Brückenbauwerkes. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD hat sich zum E-Bach und dessen Gefahrenpotenzial, aber auch zu dessen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Seitenarm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 ausführlich geäußert und eine Reihe von Unterlagen vorgelegt. Dessen nachvollziehbare und fundierte Angaben hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Zur Rechtseigenschaft des E-Baches konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Darlegungen des Vertreters des öffentlichen Wassergutes vom 24.08.2015, Zl ****, zurückgreifen. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht bestritten. Er hat zu den mit den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen vorgebracht, die entsprechenden Maßnahmen seien von bestehenden Bewilligungen erfasst worden oder gar nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Selbst wenn die ihm vorgeworfenen Handlungen als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren seien, treffe ihn an deren Begehung kein Verschulden, da ihn die maßgebenden Stellen – Bezirkshauptmannschaft C, Bürgermeister der Gemeinde B als Baubehörde und die Wildbach- und Lawinenverbauung – nicht entsprechend über die erforderlichen Bewilligungen informiert hätten. Die ihm mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses als Übertretung des TNSchG 2005 zur Last gelegte Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, sei auf ein Missgeschick zurückzuführen. Diesbezüglich sei lediglich von einem geringfügigen Verschulden auszugehen.Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Tathandlungen nicht bestritten. Er hat zu den mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobenen Vorwürfen im Wesentlichen vorgebracht, die entsprechenden Maßnahmen seien von bestehenden Bewilligungen erfasst worden oder gar nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Selbst wenn die ihm vorgeworfenen Handlungen als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren seien, treffe ihn an deren Begehung kein Verschulden, da ihn die maßgebenden Stellen – Bezirkshauptmannschaft C, Bürgermeister der Gemeinde B als Baubehörde und die Wildbach- und Lawinenverbauung – nicht entsprechend über die erforderlichen Bewilligungen informiert hätten. Die ihm mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses als Übertretung des TNSchG 2005 zur Last gelegte Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, sei auf ein Missgeschick zurückzuführen. Diesbezüglich sei lediglich von einem geringfügigen Verschulden auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit ihrer Stellungnahme vom 20.07.2015 ein Lichtbild übermittelt, auf dem die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, vorgenommen und von Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen dargestellt sind.Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit ihrer Stellungnahme vom 20.07.2015 ein Lichtbild übermittelt, auf dem die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, vorgenommen und von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen dargestellt sind. Zur Frage, ob die auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Maßnahmen innerhalb des HQ30-Bereichs des E-Baches stattfanden, hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 unter Hinweis auf den Gefahrenzonenplan klar geäußert. Zum derzeit anhängigen Verfahren auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die von Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen hat anlässlich der Verhandlung am 13.10.2015 die der Vertreterin der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend Auskunft erteilt. Die wildbachfachlichen Stellungnahmen vom 08.10.2014, Zl ****, und vom 27.02.2015, Zl ****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Zur Frage, ob die auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Maßnahmen innerhalb des HQ30-Bereichs des E-Baches stattfanden, hat sich der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 unter Hinweis auf den Gefahrenzonenplan klar geäußert. Zum derzeit anhängigen Verfahren auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen hat anlässlich der Verhandlung am 13.10.2015 die der Vertreterin der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend Auskunft erteilt. Die wildbachfachlichen Stellungnahmen vom 08.10.2014, Zl ****, und vom 27.02.2015, Zl ****, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI DD hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 die Frage, ob durch die aufgrund des Hotelbaus erforderliche Umlegung eines Abschnittes des Seitengerinnes des E-Baches Auswirkungen auf fremde Rechte oder andere öffentliche oder private Gewässer stattgefunden haben oder stattfinden, mangels Besichtigung nicht abschließend beantwortet. Er hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass dieses Seitengerinne ein gegenüber dem E-Bach deutlich niedrigeres Gefahrenpotenzial aufweist und bei einer Umlegung entsprechend den Vorgaben der wildbachfachlichen Stellungnahme vom 04.01.12013, Zl ****, von keiner Erhöhung des Gefahrenpotenzials auszugehen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Hinblick auf die vorgeworfene Übertretung nach dem TNSchG 2005 den Umstand gewürdigt, dass die Verlegung ua auf einem Grundstück erfolgt ist, dass vor der mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, Zl ****, erteilten aufsichtsbehördlichen Genehmigung als Freiland gewidmet war. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 18.08.2015 auf die in der Zwischenzeit zur Schüttung auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, ergangene naturschutzrechtliche Bewilligung vom 08.07.2015, Zl ****, hingewiesen. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
- Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Öffentliche Gewässer§ 2.
(1)Öffentliche Gewässer sind:Paragraph 2,
(1)Öffentliche Gewässer sind: a)Litera a die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen; b)Litera b Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen; c)Litera c alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.
(2)Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(2)Insoweit für die im Absatz eins, genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.
(3)Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.
(4)Öffentliche Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch in ihren unterirdischen Strecken sowie auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält.“ „Privatgewässer§ 3.
(1)Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:Paragraph 3,
(1)Außer den im Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer: a)Litera a das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser; b)Litera b die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer; c)Litera c das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,ferner, soweit nicht die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b entgegenstehen, d)Litera d Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden; e)Litera e die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer. […]
(3)Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“
(3)Die im Absatz eins, Litera d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.“ „Besondere bauliche Herstellungen § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
§ 42aAbs.
2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38,
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein
Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regional-programm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. […]“ „Schutz- und Regulierungswasserbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. […]“ „Strafen § 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 137,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer […] 16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
§§ 31a
oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;“ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine
Paragraphen 31 a, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 38, bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach Paragraph 40, bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach Paragraph 50, Absatz 8, bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach Paragraph 56, bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;“
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, idF LGBl Nr 14/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Bewilligungspflicht §
- Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:Paragraph 6, Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: […] h) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; […]“ „Schutz der Gewässer § 7.
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:Paragraph 7,
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) das Ausbaggern: b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; […]
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens […]
- die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und
- Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. […]“ „Strafbestimmungen § 45.
(1)WerParagraph 45,
(1)Wer a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; […] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen. […]“ 3. Verwaltungsstrafgesetz 1991: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. […]“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für Feschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.04.2015, Zl ****.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.04.2015, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.04.2015, Zl ****, an den Beschwerdeführer erfolgte am 06.05.
- Die vom Beschwerdeführer am 26.05.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde war daher rechtzeitig.
- In der Sache: 3.1 Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 38 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses):Zu den Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses): § 38 WRG 1959 ist mit „Besondere bauliche Herstellungen“ überschrieben. Abs 1 des § 38 WRG 1959 erfasst die Errichtung und die Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfasst daher nicht nur Bauten, sondern andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird (vgl VwGH 24.10.1995, Zl 95/07/0159 mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne sind auch Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfälle als Anlage anzusehen (vgl VwGH 16.12.1999, Zl 98/07/174). Paragraph 38, WRG 1959 ist mit „Besondere bauliche Herstellungen“ überschrieben. Absatz eins, des Paragraph 38, WRG 1959 erfasst die Errichtung und die Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfasst daher nicht nur Bauten, sondern andere Anlagen. Unter „andere Anlagen“ ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen errichtet wird vergleiche VwGH 24.10.1995, Zl 95/07/0159 mit weiteren Nachweisen). In diesem Sinne sind auch Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfälle als Anlage anzusehen vergleiche VwGH 16.12.1999, Zl 98/07/174). Unbestreitbar hat der Beschwerdeführer im HQ30–Bereich des E-Baches eine umfassende Geländeaufschüttung vorgenommen und eine neue Zufahrt zum Hotel „F“ errichtet, und zwar im Zeitraum zwischen 07.
- und 13.06.
- Beide Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG
- Die bewilligungslose Errichtung der neuen Zufahrt und die bewilligungslos durchgeführte Geländeaufschüttung erfüllen daher grundsätzlich objektiv den Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959.Unbestreitbar hat der Beschwerdeführer im HQ30–Bereich des E-Baches eine umfassende Geländeaufschüttung vorgenommen und eine neue Zufahrt zum Hotel „F“ errichtet, und zwar im Zeitraum zwischen 07.
- und 13.06.
- Beide Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG
- Die bewilligungslose Errichtung der neuen Zufahrt und die bewilligungslos durchgeführte Geländeaufschüttung erfüllen daher grundsätzlich objektiv den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG
- Die beschriebenen Maßnahmen sind nunmehr Gegenstand eines bei der belangten Behörde anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens und werden „gesamtheitlich“ betrachtet. In diesem Sinne heißt es auch in der wildbachfachlichen Stellungnahme vom 27.02.2015, Zl ****: „Die getätigte Schüttung kann jedoch nicht alleinstehend beantwortet werden. Sie ist nur eine von mehreren getätigten, geländeverändernden Maßnahmen in diesem Bereich. Bachaufwärts der Aufschüttung gelegen wurde die Zufahrt zum Hotel ‚F‘ errichtet. Vor der dadurch bedingten Gerinnequerung des E-Baches wurde ein Parkplatz errichtet, dessen Aushub allem Anschein nach auf der sich darüber befindlichen Gp. **7/1, KG B, eingebaut wurde. Eine abschließende Beurteilung der gegenständlichen Aufschüttung ist nur unter Einbeziehung der Zufahrt sowie des Parkplatzes und der darüber befindlichen Aufschüttung möglich. …“ Aufgrund dieses sachlichen Zusammenhangs der im HQ30-Bereich des E-Baches getätigten Maßnahmen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die von Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen – Errichtung einer neuen Zufahrt und Geländeaufschüttung, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7***1 B, - als eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959, für die auch nur eine Geldstrafe zu verhängen ist. Aufgrund dieses sachlichen Zusammenhangs der im HQ30-Bereich des E-Baches getätigten Maßnahmen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol die von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten Maßnahmen – Errichtung einer neuen Zufahrt und Geländeaufschüttung, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7***1 B, - als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959, für die auch nur eine Geldstrafe zu verhängen ist. 3.2 Zu den Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 1 Z 16 iVm § 41 Abs 1 WRG 1959 und § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses):Zu den Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 und Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses): Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Spruchpunkt II. weise eine lit A) und B) auf, enthalte aber keine ihm konkret vorgeworfenen, der lit A) und B) zuordenbaren strafbaren Handlungen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion sei folglich verfehlt.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, Spruchpunkt römisch zwei. weise eine lit A) und B) auf, enthalte aber keine ihm konkret vorgeworfenen, der lit A) und B) zuordenbaren strafbaren Handlungen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion sei folglich verfehlt. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Die belangte Behörde hat das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten – bewilligungslose Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B – klar umschrieben. Dieses Verhalten hat die belangte Behörde als Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 qualifiziert und dies in den lit A) und B) deutlich gemacht. Den vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erkennen. Für die Errichtung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotels „F“ war die schadlose Ableitung des Seitenarmes des E-Baches aus wildbachfachlicher Sicht geboten. Die abschnittsweise Verlegung des Seitengerinnes diente also dazu, das in diesem Seitengerinne verlaufende Wasser umzuleiten, um einen bestimmten Sicherungszweck zu erreichen. Die gegenständliche Maßnahme lässt sich folglich mit der Verrohrung eines fließenden Gewässers, allenfalls auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, vergleichen. In Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2010, Zl 2009/07/0065, ist auch eine solche Maßnahme als Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG 1959 zu qualifizieren (vgl auch VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007).Für die Errichtung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 31.03.2014, Zl ****, baubehördlich bewilligten Hotels „F“ war die schadlose Ableitung des Seitenarmes des E-Baches aus wildbachfachlicher Sicht geboten. Die abschnittsweise Verlegung des Seitengerinnes diente also dazu, das in diesem Seitengerinne verlaufende Wasser umzuleiten, um einen bestimmten Sicherungszweck zu erreichen. Die gegenständliche Maßnahme lässt sich folglich mit der Verrohrung eines fließenden Gewässers, allenfalls auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, vergleichen. In Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2010, Zl 2009/07/0065, ist auch eine solche Maßnahme als Schutz- und Regulierungswasserbau nach Paragraph 41, WRG 1959 zu qualifizieren vergleiche auch VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007). In diesem Zusammenhang gilt es zu prüfen, ob es sich beim E-Bach und damit auch bei dessen Seitenbächen um ein öffentliches oder privates Gewässer handelt. Der E-Bach wurde nicht nach § 61 WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt und auch nicht anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 01.01.1934 als öffentliches Gewässer behandelt. Er scheint im Anhang A des WRG 1959 nicht auf. Für den E-Bach lässt sich zudem das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor 1870 nicht nachweisen.Der E-Bach wurde nicht nach Paragraph 61, WRG 1959 zu einem öffentlichen Gewässer erklärt und auch nicht anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 01.01.1934 als öffentliches Gewässer behandelt. Er scheint im Anhang A des WRG 1959 nicht auf. Für den E-Bach lässt sich zudem das Vorliegen eines Privatrechtstitels vor 1870 nicht nachweisen. Der E-Bach und auch dessen verfahrensrelevantes Seitengerinne stellen Abflüsse von nach § 3 Abs 1 lit a WRG 1959 entstandenen Wässern dar und sind somit als Privatgewässer nach § 3 Abs 1 lit e WRG 1959 zu qualifizieren (zur weiten Auslegung des Begriffes „Abflüsse“ gem § 3 Abs 1 lit e WRG 1959 siehe VwGH 25.04.2002, Zl 98/07/0019). Ob der E-Bach und dessen Seitenbäche nach dem bis 01.11.1934 geltenden § 3 Tiroler Landeswasserrechtsgesetz 1870 als öffentliches Gewässer anzusehen war, ist nicht näher zu prüfen. Das WRG 1959 enthält nämlich keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten. Eine solche Norm ist insbesondere auch nicht im § 142 Abs WRG 1959 iVm § 125 Abs 1 zweiter Satz WRG 1934 zu erblicken (VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0100). Dem widerspricht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2005, Zl 2004/07/0071, da sich diese Entscheidung auf die Sonderbestimmung des § 140 Abs 1 WRG 1959, bezieht, nach dessen Z 1 § 6 des Salzburger Wasserrechtsgesetzes aus dem Jahr 1870 idF 1920 weiterhin anzuwenden ist.Der E-Bach und auch dessen verfahrensrelevantes Seitengerinne stellen Abflüsse von nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 entstandenen Wässern dar und sind somit als Privatgewässer nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 zu qualifizieren (zur weiten Auslegung des Begriffes „Abflüsse“ gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 siehe VwGH 25.04.2002, Zl 98/07/0019). Ob der E-Bach und dessen Seitenbäche nach dem bis 01.11.1934 geltenden Paragraph 3, Tiroler Landeswasserrechtsgesetz 1870 als öffentliches Gewässer anzusehen war, ist nicht näher zu prüfen. Das WRG 1959 enthält nämlich keine Norm, dass alle Gewässer, die nach den Landeswasserrechtsgesetzen als öffentlich galten, diese Eigenschaft auch im zeitlichen Geltungsbereich des WRG 1959 beibehielten. Eine solche Norm ist insbesondere auch nicht im Paragraph 142, Abs WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1934 zu erblicken (VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0100). Dem widerspricht auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2005, Zl 2004/07/0071, da sich diese Entscheidung auf die Sonderbestimmung des Paragraph 140, Absatz eins, WRG 1959, bezieht, nach dessen Ziffer eins, Paragraph 6, des Salzburger Wasserrechtsgesetzes aus dem Jahr 1870 in der Fassung 1920 weiterhin anzuwenden ist. Die Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten an Privatgewässern setzt gem § 41 Abs 2 WRG 1959 das Entstehen von Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern voraus. Für die vom Beschwerdeführer zu verantwortende abschnittsweise Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B lassen sich solche Einwirkungen nicht mit für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für diese Maßnahme ist daher nicht von einer Bewilligungspflicht gem § 41 Abs 2 WRG 1959 auszugehen und liegt somit eine Verwaltungsübertretung gem § 41 Abs 2 iVm § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959 nicht vor.Die Bewilligungspflicht für Schutz- und Regulierungsbauten an Privatgewässern setzt gem Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 das Entstehen von Einwirkungen auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern voraus. Für die vom Beschwerdeführer zu verantwortende abschnittsweise Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches auf näher bezeichneten Grundstücken der GB *7*** B lassen sich solche Einwirkungen nicht mit für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen. Für diese Maßnahme ist daher nicht von einer Bewilligungspflicht gem Paragraph 41, Absatz 2, WRG 1959 auszugehen und liegt somit eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959 nicht vor. Die Umlegung eines Gewässers unterliegt allerdings der Genehmigungspflicht nach § 7 Abs 1 lit a und b sowie § 7 Abs 2 lit a TNSchG
- Der Beschwerdeführer hat die Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft veranlasst, ohne über die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 7 Abs 1 und 2 TNSchG 2005.Die Umlegung eines Gewässers unterliegt allerdings der Genehmigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, TNSchG
- Der Beschwerdeführer hat die Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft veranlasst, ohne über die dafür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt daher objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2 TNSchG
- 3.3 Zur Verwaltungsübertretung nach § 6 lit h iVm § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses):Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Straferkenntnisses): Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen bedürfen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, auerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführte Schüttung berührt eine Fläche von 6.628 m² und somit mehr als 5.000 m². Diese Schüttung hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und Ende Juli 2014 durchführen lassen, ohne über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach § 45 Abs 1 lit a iVm § 6 lit h TNSchG 2005.Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen bedürfen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Die vom Beschwerdeführer auf dem Gst Nr **4, GB *7*** B, auerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführte Schüttung berührt eine Fläche von 6.628 m² und somit mehr als 5.000 m². Diese Schüttung hat der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 18.06.2014 und Ende Juli 2014 durchführen lassen, ohne über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zu verfügen. Dieses Verhalten erfüllt objektiv den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera h, TNSchG
- Daran ändert auch nichts der Umstand, dass diese Schüttung die belangte Behörde nachträglich mit Bescheid vom 08.07.2015, Zl ****, naturschutzrechtlich bewilligt hat. 3.4 Zur subjektiven Tatseite: Der Beschwerdeführer weist mehrfach daraufhin, dass die ihm vorgeorfenen Übertretungen verschiedener Bestimmungen des WRG 1959 und des TNSchG 2005 nicht bewusst gewesen seien. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest:
§ 5Abs 2 VSt
G führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. Allerdings begrenzt § 5 Abs 2 VStG die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, ihn also eine Erkundigungspflicht trifft.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG führt der unverschuldete Verbotsirrtum zur Straflosigkeit des Täters. Allerdings begrenzt Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Anwendung des Verbotsirrtums auf solche Fälle, in denen das Unrecht ohne Verbotskenntnis nicht zu erkennen ist; für solche Fälle gilt daher, dass sich der Handelnde mit den entsprechenden Rechtsvorschriften vertraut machen muss, ihn also eine Erkundigungspflicht trifft. Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; es fehlt ihm ein Unrechtsbewusstsein. Für die Frage der Strafbarkeit ist nun entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum – hätte der Täter also zur Unrechtseinsicht gelangen können – so bleibt er strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar – hätte der Täter also nicht zur Unrechtseinsicht gelangen können – so bleibt der Täter straflos [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG
(2013)§ 5 Rz 15].Beim Verbotsirrtum verkennt der Täter – bei korrekt wahrgenommenem Sachverhalt – die Existenz oder Reichweite der einschlägigen Verbotsnorm und gelangt deshalb nicht zur Unrechtseinsicht; es fehlt ihm ein Unrechtsbewusstsein. Für die Frage der Strafbarkeit ist nun entscheidend, ob dem Täter ein solcher Mangel an Unrechtsbewusstsein vorzuwerfen ist. Handelt es sich um einen vorwerfbaren Verbotsirrtum – hätte der Täter also zur Unrechtseinsicht gelangen können – so bleibt er strafbar; ist der Mangel an Unrechtsbewusstsein nicht vorwerfbar – hätte der Täter also nicht zur Unrechtseinsicht gelangen können – so bleibt der Täter straflos [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 15]. Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht insoweit eine Erkundungspflicht. Der Täter hat also im Zusammenhang mit dieser Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden. Jedermann hat sich „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Eine solche Erkundungspflicht ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, wie etwa bei der Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung, etc. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartiger Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 5 Rz 18 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH]. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartiger Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 5, Rz 18 mit zahlreichen Hinweisen auf die Judikatur des VwGH]. Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, bekannt, dass sich Flächen des Gst Nr **1, GB *7*** B, im HQ30–Bereich des E-Baches befinden. Aufgrund der ausdrücklich auf die die Verlegung des Einlaufbauwerkes E-Bach sowie die Errichtung eines Brückenbauwerkes eingeschränkten wasserrechtlichen Bewilligung vom 09.12.2013, Zl ****, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass weitere Maßnahmen, wie die ihm nunmehr vorgeworfene Schüttung und Errichtung eines neuen Zufahrtsweges, bewilligungsfrei wären. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte ihn nicht entsprechend informiert, ist schon deswegen unbeachtlich, da Gegenstand der Verhandlung am 27.11.2013 ausschließlich die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung des Brückenbauwerkes war. Die im Zeitraum vom 07.
- bis 13.06.2014 errichtete neue Zufahrt und die getätigten Schüttungen, jeweils auf dem Gst Nr **1, GB *7*** B, wurden im Rahmen der Verhandlung am 27.11.2013 nicht erörtert und sind nunmehr Gegenstand eines anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde B vom 04.12.2012 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich des Gst Nr **2/2 (neu), GB *7*** B, von Freiland in Sonderfläche Hotel aufsichtsbehördlich genehmigt. In der Begründung dieses Bescheides wird auf das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 09.12.2013, Zl ****, abgeschlossene Verfahren Bezug genommen (siehe Kap
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses). Gegenstand des Bescheides vom 03.12.2013, Zl ****, ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde B zwecks Änderung des Flächenwidmungsplanes. Der Beschwerdeführer konnte weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides den Schluss ziehen, dass mit dieser aufsichtsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Bewilligungen nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005, etc für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Hotels erteilt worden wären. Vielmehr hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf ein konkretes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft C hingewiesen. Gegenstand der Verhandlung am 27.11.2013 war – wie bereits dargelegt – die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung eines Brückenbauwerkes. Eine Erörterung der von Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten abschnittsweisen Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches hat nicht stattgefunden. Die im Zuge dieser Verhandlung von der belangten Behörde getroffene Feststellung, eine näher beschriebene Maßnahme bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, hat sich daher nicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches bezogen. Gegenstand des Bescheides vom 03.12.2013, Zl ****, ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung eines Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde B zwecks Änderung des Flächenwidmungsplanes. Der Beschwerdeführer konnte weder aus dem Spruch noch aus der Begründung dieses Bescheides den Schluss ziehen, dass mit dieser aufsichtsbehördlichen Genehmigung die erforderlichen Bewilligungen nach dem WRG 1959, dem TNSchG 2005, etc für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Hotels erteilt worden wären. Vielmehr hat die Tiroler Landesregierung als zuständige Behörde nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 auf ein konkretes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft C hingewiesen. Gegenstand der Verhandlung am 27.11.2013 war – wie bereits dargelegt – die Verlegung des Einlaufbauwerkes und die Errichtung eines Brückenbauwerkes. Eine Erörterung der von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses erfassten abschnittsweisen Verlegung des Seitengerinnes des E-Baches hat nicht stattgefunden. Die im Zuge dieser Verhandlung von der belangten Behörde getroffene Feststellung, eine näher beschriebene Maßnahme bedürfe keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung, hat sich daher nicht auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene abschnittsweise Verlegung eines Seitengerinnes des E-Baches bezogen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher über die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung eines Seitenarmes des E-Baches erkundigen müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Bürgermeister der Gemeinde B als zuständige Baubehörde hätte ihn anlässlich der Bauverhandlung auf die Bewilligungspflicht der ihm nun vorgeworfenen Handlungen aufmerksam müssen, ist verfehlt. Die für Verfahren nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 nicht zuständige Baubehörde trifft in diesem Zusammenhang keine Informationspflicht. Dem Beschwerdeführer war offenbar bekannt, dass bei Schüttungen außerhalb geschlossener Ortschaften das Überschreiten eines bestimmten Volumens eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht auslöst. Dem Beschwerdeführer war also bewusst, dass für Aufschüttungen rechtliche Rahmenbedingungen existieren. Sein Vorbringen, ihm sei zwar eine mengenmäßige Obergrenze bewusst gewesen, nicht aber die im TNSchG 2005 verankerte Bewilligungspflicht für Schüttungen auf einer Fläche von mehr als 5.000 m², wirkt nicht schuldbefreiend. Dies gilt auch für die Behauptung des Beschwerdeführers, die Überschreitung der Fläche von 5.000m2 sei nur auf ein Missgeschick zurückzuführen. Bei allen begangenen Verwaltungsübertretungen hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Der von ihm geltend gemachte Verbotsirrtum – Unkenntnis der einschlägigen rechtlichen Vorschriften – ist somit nicht unverschuldet und ihm jedenfalls vorwerfbar. Es ist beim Beschwerdeführer zumindest eine fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. 3.5 Zur Strafbemessung: Der Beschuldigte ist verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Seit Dezember 2014 betreibt er selbständig einen Hotelbetrieb, bei welchem voraussichtlich in den ersten Jahren mit Anlaufverlusten zu rechnen ist. Den Vermögenswerten aus den Immobilien stehen entsprechende Bankverbindlichkeiten gegenüber. Bei der Strafbemessung waren weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen. Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Milderungsgründen des § 33 StGB ist auf die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten Verbotsirrtum zu verweisen. Entgegen seinen Ausführungen ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und sein Verschulden nicht als gering zu qualifizieren. Immerhin hat der Beschwerdeführer mehrere bewilligungspflichtige Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit gesetzt, ohne sich mit allfälligen Genehmigungspflichten auseinanderzusetzen.Bei der Strafbemessung waren weder besondere Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen. Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Milderungsgründen des Paragraph 33, StGB ist auf die Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer ebenfalls vorgebrachten Verbotsirrtum zu verweisen. Entgegen seinen Ausführungen ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und sein Verschulden nicht als gering zu qualifizieren. Immerhin hat der Beschwerdeführer mehrere bewilligungspflichtige Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit gesetzt, ohne sich mit allfälligen Genehmigungspflichten auseinanderzusetzen. Die gesetzliche Höchststrafe für die Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 beträgt Euro 3.630,00, die Höchststrafe für die Verwaltungsübertretungen nach dem TNSchG 2005 jeweils Euro 30.000,
- Die für die dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen hat die belangte Behörde im untersten Bereich der zulässigen Höchststrafen (ca 13 % der höchstmöglichen Strafe nach dem WRG 1959 und 3 % bzw 5 % der höchstmöglichen Strafe nach dem TNSchG 2005) angesetzt und sind diese einschließlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe daher tat- und schuldangemessen. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis vom 10.04.2015, Zl ****, umschriebenen Taten begangen. Die im Spruchpunkt I. dieses Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Maßnahmen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings als eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 iVm § 137 Abs 1 Z 16 WRG 1959, für die auch nur eine Geldstrafe zu verhängen ist. Diesbezüglich ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses abzuändern. Der Beschwerdeführer hat die im Straferkenntnis vom 10.04.2015, Zl ****, umschriebenen Taten begangen. Die im Spruchpunkt römisch eins. dieses Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Maßnahmen qualifiziert das Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 16, WRG 1959, für die auch nur eine Geldstrafe zu verhängen ist. Diesbezüglich ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses abzuändern. Die mit Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 10.04.2015, Zl ****, dem Beschwerdeführer vorgeworfene abschnittsweise Verlegung eines Seitenarms des E-Baches – und damit eines Privatgewässers – fällt nicht unter die Bewilligungspflicht des § 41 Abs 2 WRG
- Soweit sich Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses vom 10.04.2015, Zl ****, auf das WRG 1959 stützt, war es daher aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses vom 10.04.2015, Zl ****, dem Beschwerdeführer vorgeworfene abschnittsweise Verlegung eines Seitenarms des E-Baches – und damit eines Privatgewässers – fällt nicht unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 41, Absatz 2, WRG
- Soweit sich Spruchpunkt römisch zwei. des Straferkenntnisses vom 10.04.2015, Zl ****, auf das WRG 1959 stützt, war es daher aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ansonsten waren die Tathandlungen als Verwaltungsübertretungen zu qualifizieren, die dem Beschwerdeführer auch vorzuwerfen sind. Die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften wirkt nicht schuldbefreiend, da sich der Beschwerdeführer bei der Ausübung dieser Tätigkeiten über die einschlägigen Verbotsnormen zu erkundigen gehabt hätte. Diesbezüglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, allerdings die Tatzeiträume zu konkretisieren. Dementsprechend lauten die Spruchpunkte 1.,
- und
- des gegenständlichen Erkenntnisses. Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 4.000,-- - gem § 64 VStG den Kostenbeitrag mit Euro 400,-- bestimmt. In Folge der Abänderung des Spruchpunktes I. und der teilweisen Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 4.000,-- auf Euro 3.000,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 300,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft C vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 400,-- war daher mit Euro 300,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 4.000,-- - gem Paragraph 64, VStG den Kostenbeitrag mit Euro 400,-- bestimmt. In Folge der Abänderung des Spruchpunktes römisch eins. und der teilweisen Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 4.000,-- auf Euro 3.000,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 300,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft C vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 400,-- war daher mit Euro 300,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Ausgehend von den gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis unverändert gebliebenen Geldstrafen in Höhe von insgesamt Euro 300,00 war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit Euro 600,00 zu bestimmen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Ausgehend von den gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis unverändert gebliebenen Geldstrafen in Höhe von insgesamt Euro 300,00 war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gem Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG mit Euro 600,00 zu bestimmen (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war die Rechtseigenschaft des E-Baches und seiner Nebengewässer zu erörtern und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften schuldbefreiend wirkt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 2 und 3 WRG 1959 und zu § 5 Abs 2 VStG orientiert. Ansonsten galt es, den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht daher zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Im gegenständlichen Fall war die Rechtseigenschaft des E-Baches und seiner Nebengewässer zu erörtern und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften schuldbefreiend wirkt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 2 und 3 WRG 1959 und zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG orientiert. Ansonsten galt es, den Sachverhalt zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht daher zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1390.11