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{'item': 'LVwG-2015/14/2479-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/14/2479-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn Dr. A A, Rechtsanwalt in X, Adresse, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 09.07.2015Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn Dr. A A, Rechtsanwalt in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 09.07.2015 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG sowie § 23 Abs 6 RAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, ****1 vom 09.07.2015 als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG sowie Paragraph 23, Absatz 6, RAO wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, ****1 vom 09.07.2015 als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Gebühr von Euro 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 09.07.2015 der Vorstellung gegen den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 22.01.2005, Zl ****2, keine Folge gegeben. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit dem bekämpften Bescheid hat die Abteilung 1 den Antrag auf Bestimmung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO für die in der Strafsache ****3 des Landesgerichtes X für Dr. B B erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2011 in Höhe von Euro 49.068,88 abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid hat die Abteilung 1 den Antrag auf Bestimmung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für die in der Strafsache ****3 des Landesgerichtes römisch zehn für Dr. B B erbrachten anwaltlichen Leistungen im Kalenderjahr 2011 in Höhe von Euro 49.068,88 abgewiesen. Das Plenum der Rechtsanwaltskammer geht in der Entscheidung davon aus, dass dann, wenn der Antragssteller ab Beginn des Strafverfahrens als Verfahrenshilfverteidiger tätig gewesen wäre, er für die Hauptverhandlung am 03.08.2011, die den
  3. Hauptverhandlungstag gebildet habe, ein Anspruch auf Sonderpauschalvergütung gehabt hätte. Tatsächlich sei dem Angeklagten Dr. B erst mit Beschluss des Landesgerichtes X vom 27.06.2011 die Beigebung eines Verfahrenshelfers bewilligt und der Antragssteller mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29.06.2011 als Verfahrenshelfer bestellt worden. Er habe somit im Zeitraum vom 27.06.2011 bis zur Beendigung des Verfahrens I. Instanz am 03.08.2011 lediglich 7 Hauptverhandlungstage als Verfahrenshelfer absolviert. Die Rechtsmittelfrist sei im Sinn des § 285 StPO nicht verlängert worden, sodass ein Antrag auf Gewährung einer Vergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO nicht entstanden sei.Tatsächlich sei dem Angeklagten Dr. B erst mit Beschluss des Landesgerichtes römisch zehn vom 27.06.2011 die Beigebung eines Verfahrenshelfers bewilligt und der Antragssteller mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29.06.2011 als Verfahrenshelfer bestellt worden. Er habe somit im Zeitraum vom 27.06.2011 bis zur Beendigung des Verfahrens römisch eins. Instanz am 03.08.2011 lediglich 7 Hauptverhandlungstage als Verfahrenshelfer absolviert. Die Rechtsmittelfrist sei im Sinn des Paragraph 285, StPO nicht verlängert worden, sodass ein Antrag auf Gewährung einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht entstanden sei. Der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde dem Beschwerdeführer am 14.07.2015 zugestellt. Dagegen wurde folgende Beschwerde erhoben: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung wie folgt angefochten:
  4. Die Behörde weist den Antrag auf die Sondervergütung gemäß § 16

(4)RAO mit der Begründung ab, dass die zeitliche Voraussetzung von 10 Hauptverhandlungstagen deshalb nicht vorliege, weil Verfahrenshilfe nicht ab Antragstellung bestehe sondern erst ab gerichtlicher Bewilligung, allenfalls überhaupt erst ab Zuteilung des konkreten Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer; Die Behörde weist den Antrag auf die Sondervergütung gemäß Paragraph 16,
(4)RAO mit der Begründung ab, dass die zeitliche Voraussetzung von 10 Hauptverhandlungstagen deshalb nicht vorliege, weil Verfahrenshilfe nicht ab Antragstellung bestehe sondern erst ab gerichtlicher Bewilligung, allenfalls überhaupt erst ab Zuteilung des konkreten Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer; dass sohin das Risiko verzögerter Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und/oder unrichtiger erstinstanzlicher Abweisung einseitig ausschließlich den Verfahrenshilfeantragsteller treffe – und damit auch das Risiko, trotz späterer Verfahrenshilfebewilligung und7oder eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags entlohnen zu müssen. 2. Dass bei zeitlicher Berechnung ab Verfahrenshilfeantragstellung die Voraussetzungen für Sondervergütung bestehen, verneint die Behörde nicht. Richtig ist, dass § 61
(4)StPO vom Gelten der Beigebung für das ………. Weitere Verfahren ……… spricht.Richtig ist, dass Paragraph 61,
(4)StPO vom Gelten der Beigebung für das ………. Weitere Verfahren ……… spricht. Nach dem Sinn der Bestimmung kann es aber nicht auf das Ergehen des Bewilligungsbeschlusses ankommen, schon gar nicht auf den Bestellungsbeschluss der Rechtsanwaltskammer. Es kann nicht Sinn des Verfahrenshilfe-Systems sein, das Liegenbleiben des Antrages oder eine – wie hier – unrichtige erstinstanzliche Entscheidung zum einseitigen Risiko des Verfahrenshilfesuchenden zu machen. Solche Sicht widerspricht der Richtlinie 2003/8/EG und Artikel 6 MRK, wonach der Staat effektiven Rechtsschutz zu gewähren hat. Solche Sicht übergeht § 61
(3)StPO, wonach das Gericht auch ohne Antragstellung einen Verfahrenshelfer beizugeben hat, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür bestehen.Solche Sicht übergeht Paragraph 61,
(3)StPO, wonach das Gericht auch ohne Antragstellung einen Verfahrenshelfer beizugeben hat, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür bestehen. 3. § 16
(4)RAO spricht von „innerhalb eines Jahres“.Paragraph 16,
(4)RAO spricht von „innerhalb eines Jahres“. Diese Bestimmung stellt also nicht auf das Kalenderjahr ab. Dementsprechend ist nicht für jedes Kalenderjahr zu prüfen, ob die Voraussetzung für Sondervergütung eingetreten ist. Die Anforderungen des § 16
(4)RAO müssen nur innerhalb irgendeines Ein-Jahres-Zeitraumes eintreten. Dann gebührt dem Verfahrenshelfer für jegliche überschreitende Leistung in welchem Jahr, insbesondere Kalenderjahr, auch immer, Sondervergütung.Dementsprechend ist nicht für jedes Kalenderjahr zu prüfen, ob die Voraussetzung für Sondervergütung eingetreten ist. Die Anforderungen des Paragraph 16,
(4)RAO müssen nur innerhalb irgendeines Ein-Jahres-Zeitraumes eintreten. Dann gebührt dem Verfahrenshelfer für jegliche überschreitende Leistung in welchem Jahr, insbesondere Kalenderjahr, auch immer, Sondervergütung. Es wird der ANTRAG gestellt,
  1. Den angefochtenen Bescheid, erforderlichenfalls nach Ergänzung des Verfahrens, derart abzuändern, dass dem zugrunde liegenden Antrag samt Ergänzung vollinhaltlich stattgegeben wird,
  2. in eventu: den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zu Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurück zu verweisen.“ Am 07.10.2015 ging beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdevorlage ein und wurde in dessen Zuge eine Gegenäußerung erstattet, in der beantragt wird, der Beschwerde nicht stattzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt der Bestellung als Verfahrenshelfer der Rechtsanwalt als gewählter Rechtsvertreter eingeschritten sei, damit ein Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Vertretenen bestehe und die Bestimmungen §§ 16 sowie 47 RAO zur Anwendung kommen.Am 07.10.2015 ging beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdevorlage ein und wurde in dessen Zuge eine Gegenäußerung erstattet, in der beantragt wird, der Beschwerde nicht stattzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bis zum Zeitpunkt der Bestellung als Verfahrenshelfer der Rechtsanwalt als gewählter Rechtsvertreter eingeschritten sei, damit ein Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Vertretenen bestehe und die Bestimmungen Paragraphen 16, sowie 47 RAO zur Anwendung kommen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Zeitraum vom 23.05.2011 bis 27.10.2011 als Verteidiger von Dr. B B tätig gewesen ist. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, das vom Landesgericht X Abteilung ** am 27.06.2011 durch die zuständige Richterin zu ****3 beschlossen wurde Dr. B B einen Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 STPO beizustellen. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 im Zeitraum vom 23.05.2011 bis 27.10.2011 als Verteidiger von Dr. B B tätig gewesen ist. Ferner ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, das vom Landesgericht römisch zehn Abteilung ** am 27.06.2011 durch die zuständige Richterin zu ****3 beschlossen wurde Dr. B B einen Verfahrenshilfeverteidiger gemäß Paragraph 61, Absatz 2, STPO beizustellen. In diesem Beschluss ist vermerkt, dass sich Herr Dr. A A bereit erklärt hat, die Verfahrenshilfe zu übernehmen. Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 29.06.2011 Abteilung 1 wurde Dr. A A als Verfahrenshelfer für Dr. B B bestellt. § 16 RAO hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 16, RAO hat nachstehenden Wortlaut: Abs 1: Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.Absatz eins :, Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen. Abs 2: Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Absatz 2 :, Der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt. Abs 3: Für Leistungen, für die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, so weit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs 4 bestehen.Absatz 3 :, Für Leistungen, für die nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, dass sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, so weit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, bestehen. Abs 4: In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwälte innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleich zu halten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens
  3. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach § 47 Abs 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten. Absatz 4 :, In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwälte innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwaltes ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an 10 Verhandlungsstunden gleich zu halten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens
  4. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschusszahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuss zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuss. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuss, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten. Abs 5: Die Regelungen der Abs 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.Absatz 5 :, Die Regelungen der Absatz 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde. § 45 RAOParagraph 45, RAO Abs 1: Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer. Absatz eins :, Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer. Abs 2: Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.Absatz 2 :, Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuss der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuss der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer. Abs 3: Müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz, wo er seine Kanzlei hat, tätig werden oder ist der Partei die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliches Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuss der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit bzw nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat. Absatz 3 :, Müsste der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofes erster Instanz, wo er seine Kanzlei hat, tätig werden oder ist der Partei die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliches Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuss der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit bzw nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat. Abs 4: Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.Absatz 4 :, Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwaltes oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Abs 4a: Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehen kann.Absatz 4 a, :, Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehen kann. Abs 5: Von jeder Bestellung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs 2 das benachrichtigende Gericht, in Fällen des Abs 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs 4 und des Abs 4a. § 45a Absatz 5 :, Von jeder Bestellung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Absatz 2, das benachrichtigende Gericht, in Fällen des Absatz 3, das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Absatz 4 und des Absatz 4 a, Paragraph 45 a, § 61 Abs 4 StPO hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 61, Absatz 4, StPO hat nachstehenden Wortlaut: Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anders anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens. Im Gegenstandsfall ist strittig, wie der Bestellungsbeschluss des Landesgerichtes X, Abteilung ** vom 27.06.2011 auszulegen ist.Im Gegenstandsfall ist strittig, wie der Bestellungsbeschluss des Landesgerichtes römisch zehn, Abteilung ** vom 27.06.2011 auszulegen ist. Nach dem Wortlaut des Bestellungsbeschlusses erfolgte die Beigebung für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Verfahrenshilfe wurde somit nicht für die Zeit vor dem 27.06.2011 gewährt. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses lautet wie folgt: Gegen diesen Beschluss stehen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbare Rechte verweigert oder Pflichten entstehen (Privatbeteiligte) und dem von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 87 Abs 1 StPO). Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis schriftlich oder elektronisch (nicht per E-Mail) beim Gericht einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben (§ 88 Abs 1 StPO). Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Beschluss trotz Erhebung einer Beschwerde sofort in Wirksamkeit tritt. Gegen diesen Beschluss stehen der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbare Rechte verweigert oder Pflichten entstehen (Privatbeteiligte) und dem von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger das Rechtsmittel der Beschwerde zu (Paragraph 87, Absatz eins, StPO). Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis schriftlich oder elektronisch (nicht per E-Mail) beim Gericht einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Paragraph 88, Absatz eins, StPO). Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Beschluss trotz Erhebung einer Beschwerde sofort in Wirksamkeit tritt. Aus dem Akt lässt sich nicht entnehmen, dass der Bestellungsbeschluss angefochten wurde und wurde Diesbezügliches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass der Bestellungsbeschluss zum Verfahrenshelfer mit Wirkung 27.06.2011 eingetreten ist und teilt somit die Auffassung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs 4 RAO (der bestellte Verfahrensanwalt hat in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig zu sein) nicht erfüllt sind.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass der Bestellungsbeschluss zum Verfahrenshelfer mit Wirkung 27.06.2011 eingetreten ist und teilt somit die Auffassung des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO (der bestellte Verfahrensanwalt hat in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als 10 Verhandlungstage oder mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig zu sein) nicht erfüllt sind. Die erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt, zumal die Möglichkeit besteht, dass seitens des Gerichtes etwas anderes angeordnet wird, und dem Beschwerdeführer, unabhängig von der Person, der eine Verfahrenshilfe gewährleistet wird, ein Rechtsmittel zu steht, falls er in seinen Rechten verkürzt sein sollte. Ferner wäre noch zu bemerken, dass die Norm des § 16 Abs 4 RAO nicht an die Verfahrenshilfe genießende Partei, sondern an den Verfahrenshelfer gerichtet ist.Ferner wäre noch zu bemerken, dass die Norm des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht an die Verfahrenshilfe genießende Partei, sondern an den Verfahrenshelfer gerichtet ist. § 61 Abs 3 StPO regelt nur die Fälle eines Amtsverteidigers und ist diese Vorschrift an den Beschuldigten und dessen „gesetzlicher Vertreter“ gerichtet, wenn Verteidigungspflicht besteht. Paragraph 61, Absatz 3, StPO regelt nur die Fälle eines Amtsverteidigers und ist diese Vorschrift an den Beschuldigten und dessen „gesetzlicher Vertreter“ gerichtet, wenn Verteidigungspflicht besteht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einen solchen. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einen solchen. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.2479.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.