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{'item': 'LVwG-2015/29/0287-7'}

Obsah (12)§ 279§ 25a§ 5§ 26§ 1§ 2§ 12§ 14§ 262§ 264§ 291§ 17a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/0287-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 279

Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 14.07.2014, Zl ****2014, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neuanschluss des Objektes Grundstück Nummer 1, KG X, EZ 1, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde X

§ 5

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 03.05.2004 in der zum Zeitpunkt der Vorschreibung gültigen Fassung eine Anschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurden 1.281,06 m³ herangezogen multipliziert mit dem Tarif von € 4,77/m³ zzgl 10 % Umsatzsteuer (€ 610,77), ergibt die vorgeschriebene Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 (rechnerisch richtig wären diesfalls Euro 6.721,72).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 14.07.2014, Zl ****2014, wurde den beiden Beschwerdeführern für den Neuanschluss des Objektes Grundstück Nummer 1, KG römisch zehn, EZ 1, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde römisch zehn

Paragraph 5, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 03.05.2004 in der zum Zeitpunkt der Vorschreibung gültigen Fassung eine Anschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurden 1.281,06 m³ herangezogen multipliziert mit dem Tarif von € 4,77/m³ zzgl 10 % Umsatzsteuer (€ 610,77), ergibt die vorgeschriebene Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 (rechnerisch richtig wären diesfalls Euro 6.721,72). Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben. Die Gemeinde X habe im Sommer 2008 die gesamte Kanalisation im Ortsteil Y errichtet. Im Zuge dieser Neuanlage sei das Gebäude der beiden Beschwerdeführer als auch das oberhalb dieses Grundstückes gelegene Gebäude von Herrn D D im Zeitraum Juli/August 2008 an das Kanalnetz angeschlossen worden.Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid wegen Verjährung ersatzlos aufzuheben. Die Gemeinde römisch zehn habe im Sommer 2008 die gesamte Kanalisation im Ortsteil Y errichtet. Im Zuge dieser Neuanlage sei das Gebäude der beiden Beschwerdeführer als auch das oberhalb dieses Grundstückes gelegene Gebäude von Herrn D D im Zeitraum Juli/August 2008 an das Kanalnetz angeschlossen worden.

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X sei mit dem tatsächlich durchgeführten Anschluss des Gebäudes an das Kanalnetz die Gebühr vorzuschreiben und zu entrichten. Laut Tiroler Abgabenordnung trete die Verjährung nach 5 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, ein. Die Verjährungsfrist für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ende daher mit 31.12.2013. Es wurde beantragt den Bescheid über die Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 ersatzlos aufzuheben und die Einbringung der Abgabenschuld bis zur Erledigung auszusetzen.

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn sei mit dem tatsächlich durchgeführten Anschluss des Gebäudes an das Kanalnetz die Gebühr vorzuschreiben und zu entrichten. Laut Tiroler Abgabenordnung trete die Verjährung nach 5 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, ein. Die Verjährungsfrist für die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ende daher mit 31.12.2013. Es wurde beantragt den Bescheid über die Kanalanschlussgebühr in Höhe von € 6.718,45 ersatzlos aufzuheben und die Einbringung der Abgabenschuld bis zur Erledigung auszusetzen. In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde X am 01.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinde erst mit Einbau des Wasserzählers am 23.10.2010 vom tatsächlichen Anschluss des Objektes Kenntnis erlangt habe, dies deshalb, da weder für die Fertigstellung des Gebäudes noch für die des Kanals auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Fertigstellungsmeldung bei der Gemeinde eingelangt sei, zur Abgabe welcher die Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen wären. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Verjährung bis zum Einbau des Wasserzählers gehemmt gewesen sei, weshalb Verjährung der Abgabenschuld noch nicht eingetreten sei.In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn am 01.12.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Gemeinde erst mit Einbau des Wasserzählers am 23.10.2010 vom tatsächlichen Anschluss des Objektes Kenntnis erlangt habe, dies deshalb, da weder für die Fertigstellung des Gebäudes noch für die des Kanals auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Fertigstellungsmeldung bei der Gemeinde eingelangt sei, zur Abgabe welcher die Beschwerdeführer jedoch verpflichtet gewesen wären. Die Behörde gehe daher davon aus, dass die Verjährung bis zum Einbau des Wasserzählers gehemmt gewesen sei, weshalb Verjährung der Abgabenschuld noch nicht eingetreten sei. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter wiederum (fristgerecht) „Bescheidbeschwerde“, welche als Vorlageantrag zu werten war, wie unten noch ausgeführt wird. Zusammengefasst wurde darin noch ergänzend vorgebracht, dass das Verfahren mangelhaft sei, da die angebotenen Zeugen D D und E E nicht einvernommen worden seien. Tatsache sei, dass der damalige Vizebürgermeister, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, mit den Agenden, nämlich den Abwicklungsarbeiten der Kanalisation für den Ortsteil Y für die Gemeinde X betraut gewesen sei und sei, dies in Vertretung des seinerzeitigen Bürgermeisters E E. Der Vizebürgermeister habe im Zuge der Kanalisationsarbeiten auch die entsprechenden Informationen an den Bürgermeister E E weitergeleitet, insbesondere habe dieser den Bürgermeister darauf hingewiesen, dass im Zuge der Kanalisationsgrabungsarbeiten auf der Wegparzelle **/2 der Gemeinde X die Erschließung und der Anschluss des Objektes Gst 1 der Beschwerdeführer als auch des Objektes Gst 2 des D D vorgenommen worden seien. Es sei zur Erschließung des Grundstückes des Herrn D erforderlich gewesen, die Leitung über das Grundstück der Beschwerdeführer zu leiten. Tatsache sei, dass der damalige Vizebürgermeister, welcher zwischenzeitlich verstorben sei, mit den Agenden, nämlich den Abwicklungsarbeiten der Kanalisation für den Ortsteil Y für die Gemeinde römisch zehn betraut gewesen sei und sei, dies in Vertretung des seinerzeitigen Bürgermeisters E E. Der Vizebürgermeister habe im Zuge der Kanalisationsarbeiten auch die entsprechenden Informationen an den Bürgermeister E E weitergeleitet, insbesondere habe dieser den Bürgermeister darauf hingewiesen, dass im Zuge der Kanalisationsgrabungsarbeiten auf der Wegparzelle **/2 der Gemeinde römisch zehn die Erschließung und der Anschluss des Objektes Gst 1 der Beschwerdeführer als auch des Objektes Gst 2 des D D vorgenommen worden seien. Es sei zur Erschließung des Grundstückes des Herrn D erforderlich gewesen, die Leitung über das Grundstück der Beschwerdeführer zu leiten. Tatsächlich sei in weiterer Folge der Kanalstrang der Gemeinde ca 5 m für die Objekte 1 und 2 von der Gemeinde X bzw der von dieser beauftragten Firma verlegt worden und sei der Anschluss an das bereits errichteten Gebäude der Beschwerdeführer unmittelbar danach erfolgt. Darüber hinaus sei der damalige Bürgermeister vom Vizebürgermeister auch umfänglich informiert worden, dies insbesondere deshalb, da die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Verlegung des Gemeindekanals über ihr Grundstück für den Anschluss des Nachbargrundstückes des Herrn D erforderlich gewesen sei und diese auch erteilt worden sei. Tatsächlich sei in weiterer Folge der Kanalstrang der Gemeinde ca 5 m für die Objekte 1 und 2 von der Gemeinde römisch zehn bzw der von dieser beauftragten Firma verlegt worden und sei der Anschluss an das bereits errichteten Gebäude der Beschwerdeführer unmittelbar danach erfolgt. Darüber hinaus sei der damalige Bürgermeister vom Vizebürgermeister auch umfänglich informiert worden, dies insbesondere deshalb, da die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Verlegung des Gemeindekanals über ihr Grundstück für den Anschluss des Nachbargrundstückes des Herrn D erforderlich gewesen sei und diese auch erteilt worden sei. Ob das alles in den Bauakten vermerkt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführer, jedenfalls sei der Bürgermeister von seinem Vizebürgermeister ordnungsgemäß über die Fertigstellung informiert worden. Auch sei die Gemeinde X über die Grabungsarbeiten von der diesbezüglich ausführenden Fachfirma informiert worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bauakt keine Fertigstellungsmeldung sei, insbesondere dahingehend, dass der tatsächliche Anschluss des Grundstückes und des Gebäudes der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2008 erfolgt sei.Ob das alles in den Bauakten vermerkt worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführer, jedenfalls sei der Bürgermeister von seinem Vizebürgermeister ordnungsgemäß über die Fertigstellung informiert worden. Auch sei die Gemeinde römisch zehn über die Grabungsarbeiten von der diesbezüglich ausführenden Fachfirma informiert worden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bauakt keine Fertigstellungsmeldung sei, insbesondere dahingehend, dass der tatsächliche Anschluss des Grundstückes und des Gebäudes der Beschwerdeführer bereits im Sommer 2008 erfolgt sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sämtliche Gebäude im Ortsteil Y mit einigen wenigen Ausnahmen, die bis dato nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden seien, zum Zeitpunkt Sommer 2008 an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde X angeschlossen worden seien. Der Einwand der Verjährung der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, den die Beschwerdeführer erhoben hätten, sei zutreffend. Irrig sei auch die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, dass der Abgabenanspruch erst mit Einbau des Wasserzählers am 23.10.2010 im Objekt der Beschwerdeführer entstanden sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sämtliche Gebäude im Ortsteil Y mit einigen wenigen Ausnahmen, die bis dato nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen worden seien, zum Zeitpunkt Sommer 2008 an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde römisch zehn angeschlossen worden seien. Der Einwand der Verjährung der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr, den die Beschwerdeführer erhoben hätten, sei zutreffend. Irrig sei auch die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, dass der Abgabenanspruch erst mit Einbau des Wasserzählers am 23.10.2010 im Objekt der Beschwerdeführer entstanden sei.

des § 2 Z 2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X entstehe der Gebührenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Gebäudes oder des Grundstückes an die bestehende Kanalisation. Nachdem dieser Anschluss bereits im Jahr 2008 erfolgt sei, sei die Verjährung der Abgabenvorschreibung bereits eingetreten. Der Ablauf der Verjährung sei mit 31.12.2013 eingetreten. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

des Paragraph 2, Ziffer 2, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn entstehe der Gebührenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Gebäudes oder des Grundstückes an die bestehende Kanalisation. Nachdem dieser Anschluss bereits im Jahr 2008 erfolgt sei, sei die Verjährung der Abgabenvorschreibung bereits eingetreten. Der Ablauf der Verjährung sei mit 31.12.2013 eingetreten. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 24.03.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer A A sowie der Zeuge E E einvernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführer B und A A sind beide Eigentümer der Liegenschaft EZ 1, GST 1, KG X, dies je zur Hälfte und waren dies auch schon zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an die Kanalisation. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.12.1998, Zl ****1 wurde den beiden Beschwerdeführern

§ 26Abs 1 und 6 der Tiroler Bauordnung, LGBl

Nr 15/1998, die Baubewilligung für den Neubau eines Wochenendhauses in Y auf der Grundparzelle 1 nach Maßgabe der genehmigten Pläne und Unterlagen, unter Einhaltung der im Bescheid ebenfalls angeführten Auflagen, erteilt.Die Beschwerdeführer B und A A sind beide Eigentümer der Liegenschaft EZ 1, GST 1, KG römisch zehn, dies je zur Hälfte und waren dies auch schon zum Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstückes an die Kanalisation. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 10.12.1998, Zl ****1 wurde den beiden Beschwerdeführern

Paragraph 26, Absatz eins und 6 der Tiroler Bauordnung, LGBl, Nr 15 aus 1998,, die Baubewilligung für den Neubau eines Wochenendhauses in Y auf der Grundparzelle 1 nach Maßgabe der genehmigten Pläne und Unterlagen, unter Einhaltung der im Bescheid ebenfalls angeführten Auflagen, erteilt. Im Ortsteil Y bestand dazumal keine Kanalisationsanlage, weshalb die Entsorgung durch eine Sickergrube zu erfolgen gehabt hätte. Baubeginn des Wochenendhauses war sodann im Jahr 2001, im Jahr 2010/2011 erfolgte die Fertigstellung des Gebäudes (PV).Im Ortsteil Y bestand dazumal keine Kanalisationsanlage, weshalb die Entsorgung durch eine Sickergrube zu erfolgen gehabt hätte. Baubeginn des Wochenendhauses war sodann im Jahr 2001, im Jahr 2010 aus 2011, erfolgte die Fertigstellung des Gebäudes (PV). Der umbaute Raum hinsichtlich des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichteten Gebäudes beträgt 1.281,06 m³ (Aufmaßberechnung Ing. F F vom 10.07.2014). Während der Amtszeit des vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde X, E E, in der Zeit von 2001 bis 2010 wurde das Kanalisationsnetz von X aus nach Y erweitert. Im Jahr 2007 wurde der Kanal in X und von X aus zu den Höfen in Y neu errichtet, von den Höfen in Y sodann weiter hinauf in die Wochenendhaussiedlung nach Y, wo sich auch das Grundstück der beiden Beschwerdeführer befindet.Während der Amtszeit des vormaligen Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, E E, in der Zeit von 2001 bis 2010 wurde das Kanalisationsnetz von römisch zehn aus nach Y erweitert. Im Jahr 2007 wurde der Kanal in römisch zehn und von römisch zehn aus zu den Höfen in Y neu errichtet, von den Höfen in Y sodann weiter hinauf in die Wochenendhaussiedlung nach Y, wo sich auch das Grundstück der beiden Beschwerdeführer befindet. Circa im August 2008, jedenfalls noch im Jahr 2008, wurde das Grundstück des Beschwerdeführers an den neu errichteten Kanal der Gemeinde X angeschlossen (PV, ZV E E).Circa im August 2008, jedenfalls noch im Jahr 2008, wurde das Grundstück des Beschwerdeführers an den neu errichteten Kanal der Gemeinde römisch zehn angeschlossen (PV, ZV E E). Ing. F F war als Bausachverständiger für die Gemeinde X im Zusammenhang mit der Errichtung des Kanalisationsnetzes in der Gemeinde X beauftragt, die Aufmaßberechnungen zur Ermittlung der Kanalanschlussgebühren zu erheben. Für das Grundstück der Beschwerdeführer erfolgte die Aufmaßberechnung für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2014 mit Urkunde vom 10.07.2014 (Beilage ./7).Ing. F F war als Bausachverständiger für die Gemeinde römisch zehn im Zusammenhang mit der Errichtung des Kanalisationsnetzes in der Gemeinde römisch zehn beauftragt, die Aufmaßberechnungen zur Ermittlung der Kanalanschlussgebühren zu erheben. Für das Grundstück der Beschwerdeführer erfolgte die Aufmaßberechnung für die Kanalanschlussgebühr im Jahr 2014 mit Urkunde vom 10.07.2014 (Beilage ./7). Die Auftragserteilung durch den Bürgermeister der Gemeinde X an F F erfolgte lediglich mündlich. Grundsätzlich wurde der Auftrag an den Bausachverständigen bereits im Jahr 2003 erteilt, dies vom damaligen Bürgermeister E E. Ab dem Jahr 2003 wurde das Aufmaß für die Kanalanschlussgebühr direkt in X berechnet, im Jahr 2008 wurde sodann durch Ing. F F begonnen, die Höfe in Y zu berechnen. Die Wochenendsiedlung in Y, in welcher auch das Grundstück der Beschwerdeführer liegt, wurde von ihm in den Jahren 2009 bis 2014 vermessen. Der Auftrag für die Aufmaßberechnung erfolgte für das gesamte Gemeindegebiet X, wobei zuerst X selbst zu vermessen war und sodann - je nach Baufortschritt der Kanalarbeiten - die Höfe in Y und die Wochenendsiedlung in Y (Aktenvermerk vom 13.04.2015). Die Auftragserteilung durch den Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn an F F erfolgte lediglich mündlich. Grundsätzlich wurde der Auftrag an den Bausachverständigen bereits im Jahr 2003 erteilt, dies vom damaligen Bürgermeister E E. Ab dem Jahr 2003 wurde das Aufmaß für die Kanalanschlussgebühr direkt in römisch zehn berechnet, im Jahr 2008 wurde sodann durch Ing. F F begonnen, die Höfe in Y zu berechnen. Die Wochenendsiedlung in Y, in welcher auch das Grundstück der Beschwerdeführer liegt, wurde von ihm in den Jahren 2009 bis 2014 vermessen. Der Auftrag für die Aufmaßberechnung erfolgte für das gesamte Gemeindegebiet römisch zehn, wobei zuerst römisch zehn selbst zu vermessen war und sodann - je nach Baufortschritt der Kanalarbeiten - die Höfe in Y und die Wochenendsiedlung in Y (Aktenvermerk vom 13.04.2015). Nicht festgestellt werden kann, dass an Ing. F F konkret ein Auftrag zur Berechnung des Aufmaßes für das Grundstück der Beschwerdeführer durch die Abgabenbehörde erfolgte. In einem E-Mail vom 22.04.2013 des Bürgermeisters der Gemeinde X an Ing. F F ist ausgeführt wie folgt:In einem E-Mail vom 22.04.2013 des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn an Ing. F F ist ausgeführt wie folgt: „Grüß Gott F! Die Aufsichtsbehörde hat u.a. beanstandet, dass gewisse Vorschreibungen zu Erschließungskosten z. B. aus 2011 oder sonstige Vorschreibungen zu Kanal-Wasserausschluss ausstehen. Ich bitte dich auch im Auftrag des Gemeindevorstandes uns die Daten zu liefern, damit die Vorschreibungen erfolgen können. Ich möchte diese Außenstände bis innerhalb eines Monats erledigt haben und dann die Aufsichtsbehörde darüber informieren. ...“ Im E-Mail des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.07.2013 wiederum an Ing. F F ist festgehalten wie folgt:Im E-Mail des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 04.07.2013 wiederum an Ing. F F ist festgehalten wie folgt: „... 3. Die nach ausständigen Vorschreibungen erweiterter Wasser-Kanalgebühr für ein paar Wochenendhäuser in Y bitte fertigzustellen. Sollen wir die Termine mit den Wohnungseigentümern ausmachen? ...“ Weiters wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde X eine E-Mail von ihm vom 05.08.2013 an Ing. F F vorgelegt, in welcher ua angeführt ist wie folgt:Weiters wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn eine E-Mail von ihm vom 05.08.2013 an Ing. F F vorgelegt, in welcher ua angeführt ist wie folgt: „Lieber F, G hat mit dir schon telefoniert, unter anderem steht an: ... - H A: weitere Vorgehensweise A A Y - diverse Ansuchen - Y: Der Aufsichtsbehörde habe ich versprochen, dass wir die noch ausständigen Wasser- Kanalgebühren diesen Sommer vorschreiben ...“ Sofern die Beweise nicht bereits in Klammer angeführt sind, ergeben sich die Feststellungen aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Dass die beiden Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sind, wurde außer Streit gestellt, dass sie dies bereits seit (zumindest) 1998 sind, ergibt sich aus dem sich im Akt der Behörde befindlichen Bauansuchen. Der Baubewilligungsbescheid befindet sich im Abgabenakt. Die Negativfeststellung dahingehend, dass nicht festgestellt werden kann, dass von Seiten der Abgabenbehörde ein konkreter Auftrag an Ing. F erteilt wurde, das Aufmaß für die Kanalanschlussgebühr hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführer zu berechnen war deshalb zu treffen, da Ing. F F – wie im Aktenvermerk vom 13.04.2015 festgehalten – nicht erinnerlich war, dass eine solche erfolgt wäre und wurden von Seiten der Abgabenbehörde keine Beweis dahingehend erbracht, dass die konkrete Beauftragung erfolgt wäre. Die zitierten Inhalte der E-Mails des Bürgermeisters der Gemeinde X an Ing. F F ergibt sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Urkunden. Die zitierten Inhalte der E-Mails des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn an Ing. F F ergibt sich aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Urkunden. Von der Einvernahme der weiters von Seiten der Beschwerdeführer angebotenen Zeugen konnte abgesehen werden, zumal – wie von Seiten der Beschwerdeführer auch vorgebracht – aufgrund der bereits vorliegenden Beweisergebnisse festgestellt wurde, dass der Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführer an die Kanalisation der Gemeinde X im Jahr 2008 erfolgt ist.Von der Einvernahme der weiters von Seiten der Beschwerdeführer angebotenen Zeugen konnte abgesehen werden, zumal – wie von Seiten der Beschwerdeführer auch vorgebracht – aufgrund der bereits vorliegenden Beweisergebnisse festgestellt wurde, dass der Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführer an die Kanalisation der Gemeinde römisch zehn im Jahr 2008 erfolgt ist. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

§ 1

der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X vom 03.05.2004 erhebt die Gemeinde X zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Gebühren in Form einer einmaligen Anschlussgebühr, einer Erweiterungsgebühr, einer Erneuerungsgebühr und einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr).

Paragraph eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn vom 03.05.2004 erhebt die Gemeinde römisch zehn zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlage Gebühren in Form einer einmaligen Anschlussgebühr, einer Erweiterungsgebühr, einer Erneuerungsgebühr und einer laufenden Benützungsgebühr (Kanalgebühr).

§ 2

Abs 1 der Kanalgebührenordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten für die Errichtung der Kanalanlage eine einmalige Anschlussgebühr.

Abs 2 leg cit entsteht der Gebührenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Gebäudes oder Grundstückes an die bestehende Kanalisation.

Abs 3 leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben, sie ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

Paragraph 2, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung erhebt die Gemeinde zur Deckung der Kosten für die Errichtung der Kanalanlage eine einmalige Anschlussgebühr.

Absatz 2, leg cit entsteht der Gebührenanspruch mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Gebäudes oder Grundstückes an die bestehende Kanalisation.

Absatz 3, leg cit wird die Anschlussgebühr bescheidmäßig vorgeschrieben, sie ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

§ 5

Abs 1 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X ist Bemessungsgrundlage für Schmutzwasser der umbaute Raum gem § 2 Abs 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Paragraph 5, Absatz eins, der Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn ist Bemessungsgrundlage für Schmutzwasser der umbaute Raum gem Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1998,, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Als Vergrößerung der Baumasse gilt der Ausbau des Dachgeschosses von Gebäuden, sofern, die Baumasse des Dachgeschosses nicht bereits im Sinne des § 2 Abs 4 letzter Satz des Verkehrsaufschließungsabgabegesetzes, LGBl 22/1998, als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Anschlussgebühr herangezogen wurde (Abs 2 leg cit).Als Vergrößerung der Baumasse gilt der Ausbau des Dachgeschosses von Gebäuden, sofern, die Baumasse des Dachgeschosses nicht bereits im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz des Verkehrsaufschließungsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt 22 aus 1998,, als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Anschlussgebühr herangezogen wurde (Absatz 2, leg cit).

§ 12

der Kanalgebührenordnung sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes oder der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

Paragraph 12, der Kanalgebührenordnung sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes oder der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet.

§ 14

der Kanalgebührenordnung ist in den Gebühren nach dieser Gebührenordnung die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Paragraph 14, der Kanalgebührenordnung ist in den Gebühren nach dieser Gebührenordnung die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.12.2014 wiederum „Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Zif 1 B-VG“ erhoben haben. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 01.12.2014 wiederum „Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Zif 1 B-VG“ erhoben haben.

§ 262

Abs 1 BAO in der geltenden Fassung ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnetem Bescheid abzusprechen.

Abs 2 leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von 3 Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gem Abs 3 leg cit keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO in der geltenden Fassung ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnetem Bescheid abzusprechen.

Absatz 2, leg cit hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von 3 Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gem Absatz 3, leg cit keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Zumal die Voraussetzungen nach § 262 Abs 2-4 nicht vorlagen, hat die Abgabenbehörde richtigerweise eine Beschwerdevorentscheidung (vom 01.12.2014) erlassen. Zumal die Voraussetzungen nach Paragraph 262, Absatz 2 -, 4, nicht vorlagen, hat die Abgabenbehörde richtigerweise eine Beschwerdevorentscheidung (vom 01.12.2014) erlassen.

§ 264

Abs 1 BAO in der Fassung BGBl Nr 13/2014 kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gem Abs 3 leg cit die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Abs 4 lit e leg cit gilt für Vorlageanträge sinngemäß § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung). Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt

Abs 5 dem Verwaltungsgericht.

Paragraph 264, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 2014, kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gem Absatz 3, leg cit die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

Absatz 4, Litera e, leg cit gilt für Vorlageanträge sinngemäß Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung). Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt

Absatz 5, dem Verwaltungsgericht. Ein Vorlageantrag ist sohin gem § 260 Abs 1 BAO idF BGBl Nr 14/2013 mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Ein Vorlageantrag ist sohin gem Paragraph 260, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 14 aus 2013, mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss zurückzuweisen, wenn er nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die mit 18.12.2014 von Seiten der Beschwerdeführer erhobene „Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs 1 Zif 1 B-VG“, welche am 29.12.2014 bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, wurde von der Abgabenbehörde gem § 265 Abs 1 BAO dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

§ 291

Abs 1 zweiter Satz BAO beginnt für das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist mit dem Verfahren über Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO). Die mit 18.12.2014 von Seiten der Beschwerdeführer erhobene „Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Zif 1 B-VG“, welche am 29.12.2014 bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, wurde von der Abgabenbehörde gem Paragraph 265, Absatz eins, BAO dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Paragraph 291, Absatz eins, zweiter Satz BAO beginnt für das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist mit dem Verfahren über Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (Paragraph 265, BAO). Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Vorlageantrag ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 Abs 1 BAO ist. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind laut VwGH ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 30.06.2011, Zl 2009/07/0151).Grundsätzlich ist auszuführen, dass ein Vorlageantrag ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd Paragraph 85, Absatz eins, BAO ist. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind laut VwGH ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (VwGH 30.06.2011, Zl 2009/07/0151). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass aufgrund der ergangenen Beschwerdevorentscheidung als „Rechtsmittel“ nicht neuerlich eine Bescheidbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig ist, sondern nur der Vorlageantrag gem § 264 Abs 1 BAO.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier des Vorlageantrages) allein dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergebe (VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438 ua).Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ist festzuhalten, dass aufgrund der ergangenen Beschwerdevorentscheidung als „Rechtsmittel“ nicht neuerlich eine Bescheidbeschwerde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zulässig ist, sondern nur der Vorlageantrag gem Paragraph 264, Absatz eins, BAO.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (hier des Vorlageantrages) allein dessen Unzulässigkeit jedoch nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Eine Umdeutung der unrichtig bezeichneten Eingabe in das vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel käme nur dann nicht in Betracht, wenn sich aus der Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung über das (unzulässige) Rechtsmittel – insbesondere durch eine im Instanzenzug unzuständige Behörde – ergebe (VwGH 01.04.2004, 2003/20/0438 ua). Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die demnach maßgeblichen Kriterien auszuführen, dass sich die neuerliche „Beschwerde“ nicht gegen die ursprüngliche Entscheidung der Abgabenbehörde, sondern ausdrücklich gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 01.12.2014 (zugestellt am 17.12.2014) und somit gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet, die neuerliche „Beschwerde“ der Beschwerdeführer sohin als Vorlageantrag zu werten war, zumal auch die Behebung der Beschwerdevorentscheidung und des ursprünglichen Bescheides beantragt wurde. Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass bis 31.12.2009 die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung galten, gem § 323a Abs 1 Z 5 BAO ab 01.01.2010 jedoch die Bestimmungen der §§ 207 und 209 BAO anzuwenden sind, da die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung mit 01.01.2010 außer Kraft getreten sind.Zum Einwand der bereits eingetretenen Verjährung ist festzuhalten, dass bis 31.12.2009 die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung galten, gem Paragraph 323 a, Absatz eins, Ziffer 5, BAO ab 01.01.2010 jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 207 und 209 BAO anzuwenden sind, da die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung mit 01.01.2010 außer Kraft getreten sind. Gem § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem Abs 2 leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

§ 17a

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.Gem Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gem Absatz 2, leg cit bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren

Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. Die Verjährung beginnt gem § 208 Abs 1 lit a BAO in den Fällen des § 207 Abs 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;Die Verjährung beginnt gem Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; Im vorliegenden Fall gilt für die Einhebung der Kanalanschlussgebühr die 5-jährige Verjährungsfrist. Da die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Kanalisationsanlage entsteht und der tatsächliche Anschluss an die Kanalisationsanlage – wie festgestellt - im Jahr 2008 erfolgte, verjährt die Möglichkeit der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr mit 31.12.2013, sofern keine verjährungsunterbrechenden Amtshandlungen gesetzt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde ist der Abgabentatbestand auch nicht erst mit der Anbringung des Wasserzählers erfüllt und waren die Beschwerdeführer

den Bestimmungen der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde X auch nicht zur Abgabe einer Fertigstellungsmeldung (weder hinsichtlich des Baus des Wochenendhauses noch hinsichtlich des erfolgten Anschlusses des Grundstückes der Beschwerdeführer an die Kanalisation) verpflichtet und wäre die Abgabe einer solchen auch nicht relevant für den Beginn des Abgabenanspruches. Der faktische Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführer an den Kanal war der Gemeinde darüber hinaus auch bekannt (ZV E E).Im vorliegenden Fall gilt für die Einhebung der Kanalanschlussgebühr die 5-jährige Verjährungsfrist. Da die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Kanalisationsanlage entsteht und der tatsächliche Anschluss an die Kanalisationsanlage – wie festgestellt - im Jahr 2008 erfolgte, verjährt die Möglichkeit der Festsetzung der Kanalanschlussgebühr mit 31.12.2013, sofern keine verjährungsunterbrechenden Amtshandlungen gesetzt werden. Entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde ist der Abgabentatbestand auch nicht erst mit der Anbringung des Wasserzählers erfüllt und waren die Beschwerdeführer

den Bestimmungen der geltenden Kanalgebührenordnung der Gemeinde römisch zehn auch nicht zur Abgabe einer Fertigstellungsmeldung (weder hinsichtlich des Baus des Wochenendhauses noch hinsichtlich des erfolgten Anschlusses des Grundstückes der Beschwerdeführer an die Kanalisation) verpflichtet und wäre die Abgabe einer solchen auch nicht relevant für den Beginn des Abgabenanspruches. Der faktische Anschluss des Grundstückes der Beschwerdeführer an den Kanal war der Gemeinde darüber hinaus auch bekannt (ZV E E). Werden gem § 209 Abs 1 BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs 3 FinStrG, § 32 Abs 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.Werden gem Paragraph 209, Absatz eins, BAO jedoch innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Amtshandlung zum Zwecke der Unterbrechungswirkung nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein. Wie sich aus der der weiteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren Problembereich einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung gem §§ 31 Abs 1 und § 32 Abs 1 VStG ergibt, kommt es dabei darauf an, dass sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person und auf einen konkreten Abgabenanspruch bezieht (VwGH 14.11.1996, Zl 96/16/0217, 25.06.2008, 2008/15/0090 ua).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Amtshandlung zum Zwecke der Unterbrechungswirkung nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein. Wie sich aus der der weiteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren Problembereich einer verjährungsunterbrechenden Verfolgungshandlung gem Paragraphen 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, VStG ergibt, kommt es dabei darauf an, dass sich die Amtshandlung gegen eine individuell bestimmte Person und auf einen konkreten Abgabenanspruch bezieht (VwGH 14.11.1996, Zl 96/16/0217, 25.06.2008, 2008/15/0090 ua). Als einzige im gegenständlichen Fall in Frage kommende Amtshandlung, welcher verjährungshemmende Wirkung zukommen würde, ist im gegenständlichen Fall die Beauftragung des Bausachverständigen Ing. F F zur Berechnung des Aufmaßes als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr zu sehen, zumal von Seiten der Abgabenbehörde – trotz Aufforderung – keine weiteren Amtshandlungen bekannt gegeben wurden und auch das Beweisverfahren diesbezüglich nichts weiteres ergeben hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass Ing. F F offensichtlich bereits im Jahr 2003 vom damaligen Bürgermeister E E (lediglich mündlich) beauftragt wurde, die Aufmaßberechnungen für das Gemeindegebiet X (X – Höfe in Y – Y) durchzuführen, dies je nach Baufortschritt. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte sohin noch vor der Erfüllung des Abgabentatbestandes, welcher im Jahr 2008 eingetreten ist und jedenfalls auch nicht konkret hinsichtlich des Grundstückes der beiden Beschwerdeführer und gegen sie als Abgabenschuldner.Es ist jedoch festzuhalten, dass Ing. F F offensichtlich bereits im Jahr 2003 vom damaligen Bürgermeister E E (lediglich mündlich) beauftragt wurde, die Aufmaßberechnungen für das Gemeindegebiet römisch zehn (römisch zehn – Höfe in Y – Y) durchzuführen, dies je nach Baufortschritt. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgte sohin noch vor der Erfüllung des Abgabentatbestandes, welcher im Jahr 2008 eingetreten ist und jedenfalls auch nicht konkret hinsichtlich des Grundstückes der beiden Beschwerdeführer und gegen sie als Abgabenschuldner. Als von Seiten der Abgabenbehörde aufgezeigte „Verfolgungshandlungen“ wurden sodann über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die zitierten E-Mails / Urgenzen an Ing. F F vorgelegt. Auch wenn aus diesen Mails ersichtlich ist, dass bei Ing. F F urgiert wurde, die Daten für die „Wasser-Kanalanschlussvorschreibungen“ zu übermitteln, kann diese Amtshandlung nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 209 gewertet werden. Zum einen ist nicht konkret das Grundstück der Beschwerdeführer angeführt, sondern wurden pauschal die Daten für die Wasser-Kanalanschlussgebühr urgiert (Mail vom 22.04.2013) bzw pauschal die Daten für „ein paar Wochenendhäuser in Y“ (Mail vom 04.06.2013). Auch wenn im E-Mail vom 05.08.2013 an Ing. F F unter dem 3. Punkt (

  1. ua)„A A Y“ – ohne Hinweis auf einen Zusammenhang bzw Thema - angeführt ist, zu Punk 4. „diverse neue Ansuchen“ und sodann unter dem fünften angeführten Punkt „Y: der Aufsichtsbehörde habe ich versprochen, das wir die noch auständigen Wasser-Kanalgebühren diesen Sommer vorschreiben“ ist auch daraus keine ausreichende nach außen erkennbare Verfolgungshandlung konkret für die Geltendmachung bzw Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr gegenüber den beiden Beschwerdeführern sowie hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 1; KG X, EZ 1, zu sehen, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es sich um eine Verfolgungshandlung zur Geltendmachung der Kanalanschlussgebühr handelt, ist doch lediglich von einer „Wasser-Kanalgebühr“ die Rede (wie auch im E-Mail vom 04.06.2013), welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist.Als von Seiten der Abgabenbehörde aufgezeigte „Verfolgungshandlungen“ wurden sodann über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die zitierten E-Mails / Urgenzen an Ing. F F vorgelegt. Auch wenn aus diesen Mails ersichtlich ist, dass bei Ing. F F urgiert wurde, die Daten für die „Wasser-Kanalanschlussvorschreibungen“ zu übermitteln, kann diese Amtshandlung nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 209, gewertet werden. Zum einen ist nicht konkret das Grundstück der Beschwerdeführer angeführt, sondern wurden pauschal die Daten für die Wasser-Kanalanschlussgebühr urgiert (Mail vom 22.04.2013) bzw pauschal die Daten für „ein paar Wochenendhäuser in Y“ (Mail vom 04.06.2013). Auch wenn im E-Mail vom 05.08.2013 an Ing. F F unter dem 3. Punkt (
  2. ua)„A A Y“ – ohne Hinweis auf einen Zusammenhang bzw Thema - angeführt ist, zu Punk 4. „diverse neue Ansuchen“ und sodann unter dem fünften angeführten Punkt „Y: der Aufsichtsbehörde habe ich versprochen, das wir die noch auständigen Wasser-Kanalgebühren diesen Sommer vorschreiben“ ist auch daraus keine ausreichende nach außen erkennbare Verfolgungshandlung konkret für die Geltendmachung bzw Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr gegenüber den beiden Beschwerdeführern sowie hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes 1; KG römisch zehn, EZ 1, zu sehen, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es sich um eine Verfolgungshandlung zur Geltendmachung der Kanalanschlussgebühr handelt, ist doch lediglich von einer „Wasser-Kanalgebühr“ die Rede (wie auch im E-Mail vom 04.06.2013), welche jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist. Innerhalb der gesetzlich festgesetzten Verjährungsfrist von 5 Jahre, sohin in der Zeit von (August) 2008 bis 31.12.2013 konnten keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen durch die Abgabenbehörde festgestellt werden, weshalb hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr 1; KG X, EZ 1, welche erst im Jahr 2014 erfolgte, bereits Verjährung eingetreten ist. Innerhalb der gesetzlich festgesetzten Verjährungsfrist von 5 Jahre, sohin in der Zeit von (August) 2008 bis 31.12.2013 konnten keine verjährungsunterbrechende Verfolgungshandlungen durch die Abgabenbehörde festgestellt werden, weshalb hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr 1; KG römisch zehn, EZ 1, welche erst im Jahr 2014 erfolgte, bereits Verjährung eingetreten ist. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0287.7

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