GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D AA, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst Nr **1, GB **0** B, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte I. und VII.) und das mit dem Gst Nr **1, GB **0** B, dinglich verbundene Wasserrecht zur Einleitung von maximal 0,7 l/s vollbiologisch gereinigtem Abwasser über den bestehenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.06.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Kanal in den E-Bach bis 31.12.2023 verliehen (Spruchpunkte III., IV. und V.).Mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D AA, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst Nr **1, GB **0** B, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte römisch eins. und römisch sieben.) und das mit dem Gst Nr **1, GB **0** B, dinglich verbundene Wasserrecht zur Einleitung von maximal 0,7 l/s vollbiologisch gereinigtem Abwasser über den bestehenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.06.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Kanal in den E-Bach bis 31.12.2023 verliehen (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.).
Spruchpunkt II. des Bescheides vom 25.07.2013, ****, war der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2014 fertigzustellen.
Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 25.07.2013, ****, war der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2014 fertigzustellen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D
Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, verfügte Baufertigstellungsfrist zur Errichtung der bewilligten vollbiologischen Abwasseranlage auf Gst Nr **1, GB **0** B, bis zum 31.07.2015 verlängert. Mit Bescheid vom 12.11.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D
Paragraph 112, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, verfügte Baufertigstellungsfrist zur Errichtung der bewilligten vollbiologischen Abwasseranlage auf Gst Nr **1, GB **0** B, bis zum 31.07.2015 verlängert. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des CC, Adresse, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 21.01.2015, Zl ****, als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision erhoben. Mit Beschluss vom 23.04.2015, Zl ****, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über die Revision des CC, Adresse, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.01.2015, Zl ****, eingestellt. Bereits mit Schriftsatz vom 11.02.2015, bei der belangten Behörde am 17.02.2015 eingelangt, hat CC, Adresse, die „Wiederaufnahme des Bescheids Zahl **** vom 25.07.2013 bezüglich Abwasser-Kläranlagen-Projekt“ beantragt. Seinen Antrag hat der Beschwerdeführer damit begründet, dass laut Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) „vor der wasserrechtlichen Abhandlung (bei wasserrechtlicher Antragsstellung) die Zustimmungen aller Grundeigentümer vorliegen“ müssten. Dies ginge auch aus den vom Land Tirol verfassten Merkblättern hervor. Die Abwässer der mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, genehmigten Abwasserreinigungsanlage würden über einen bestehenden Kanal, der über das in seinem Miteigentum stehende Gst Nr **2, GB **0** B, verlaufe, abgeleitet. Dem habe er allerdings als betroffener Grundeigentümer nicht zugestimmt. Dennoch habe die belangte Behörde das Projekt trotz seiner fehlenden Zustimmung bewilligt und sei daher die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, erteilte Bewilligung rechtswidrig. Mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D den Antrag des CC, Adresse, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens
Vm § 102 Abs 1 lit b und § 12 Abs 2 WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D den Antrag des CC, Adresse, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat CC, Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid „wegen Säumnis und Rechtswidrigkeit“ ersatzlos zu beheben. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein im Antrag vom 11.02.2015 erstattetes Vorbringen. Dementsprechend macht er geltend, dass die mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, wasserrechtlich bewilligte vollbiologische Abwasserreinigungsanlage einschließlich der damit verbundenen Einleitung von max 0,7 l/s vollbiologisch gereinigtem Abwasser über den bestehenden und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 21.06.2005, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Kanal in den E-Bach das in seinem Miteigentum stehenden Gst Nr **2, GB *3*** B, berühre. Obwohl er diesem Projekt als betroffener Grundeigentümer nicht zugestimmt hätte, hätte die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, für das beschriebene Projekt die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Folglich sei der Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, rechtswidrig. Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers würde diese Rechtswidrigkeit die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens begründen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; , 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendungen der entschiedenen Sache begründet hätte.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Die gegenständliche Beschwerde des CC langte bereits am 08.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D ein und war daher jedenfalls rechtzeitig.
GVG der vierte Teil des AVG und damit § 69 in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht auf § 69 AVG gestützt hat (vgl VfGH 18.06.2014, Zl G 5/2014-9, zur Bestimmung des § 68 AVG). Die Bezirkshauptmannschaft D hat mit Bescheid vom 01.09.2015, Zl ****, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist und sich dabei mit der Bestimmung des Paragraph 69, AVG auseinanderzusetzen. Eine solche Prüfung fällt in die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, auch wenn
Paragraph 17, VwGVG der vierte Teil des AVG und damit Paragraph 69, in Verfahren über Beschwerden
Ein Widerspruch zu dieser Bestimmung ist nicht gegeben, da das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich prüft, ob die belangte Behörde die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht auf Paragraph 69, AVG gestützt hat vergleiche VfGH 18.06.2014, Zl G 5/2014-9, zur Bestimmung des Paragraph 68, AVG). 3.2 Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft D: Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 11.02.2015 ist das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossene wasserrechtliche Verfahren. Der Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, bildet die letztinstanzliche (materiellrechtliche) Entscheidung im Sinne des § 69 Abs 4 AVG. Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde II. Instanz hat mit seinem Berufungserkenntnis vom 30.10.2013, Zl ****, lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen und ist daher nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Darüber hinaus gilt es die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, und die damit verbundene Einrichtung einer erstinstanzlichen – und damit insgesamt zweistufigen – Verwaltungs-gerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung besteht – mit der alleinigen Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (Art 118 Abs 4 iVm Art 132 Abs 6 B-VG) – kein administrativer Instanzenzug mehr. Jeder verwaltungsbehördliche Bescheid ergeht damit zugleich erst- wie letztinstanzlich.Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 11.02.2015 ist das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, rechtskräftig abgeschlossene wasserrechtliche Verfahren. Der Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, bildet die letztinstanzliche (materiellrechtliche) Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 4, AVG. Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz hat mit seinem Berufungserkenntnis vom 30.10.2013, Zl ****, lediglich eine prozessuale Entscheidung getroffen und ist daher nicht die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Darüber hinaus gilt es die am 01.01.2014 in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, und die damit verbundene Einrichtung einer erstinstanzlichen – und damit insgesamt zweistufigen – Verwaltungs-gerichtsbarkeit zu berücksichtigen. Aufgrund dieser wesentlichen Änderung besteht – mit der alleinigen Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (Artikel 118, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 6, B-VG) – kein administrativer Instanzenzug mehr. Jeder verwaltungsbehördliche Bescheid ergeht damit zugleich erst- wie letztinstanzlich. Dementsprechend war die Bezirkshauptmannschaft D zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 (vgl auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260).Dementsprechend war die Bezirkshauptmannschaft D zuständig zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 vergleiche auch VwGH 14.11.2006, Zl 2005/05/0260). 3.3 Zur beantragen Wiederaufnahme: 3.3.1 Zur Antragslegitimation: § 69 Abs 1 AVG räumt der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind. Ein solcher Antrag begründet die Entscheidungspflicht der Behörde nach § 73 Abs 1 AVG und muss auch dann mit Bescheid erledigt werden, wenn er unzulässig oder unbegründet ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens legitimiert [Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 49 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur].Paragraph 69, Absatz eins, AVG räumt der Partei das Recht ein, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, über den die Behörde zu entscheiden hat und dem stattzugeben ist, wenn die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens erfüllt sind. Ein solcher Antrag begründet die Entscheidungspflicht der Behörde nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG und muss auch dann mit Bescheid erledigt werden, wenn er unzulässig oder unbegründet ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher nur die Parteien des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens legitimiert [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 49 mit Hinweisen auf die Literatur und Judikatur]. Mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens hat sich bereits der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz in seinem Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, auseinandergesetzt. Der Landeshauptmann hat die Parteistellung des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Miteigentums am Grundstück Nr **2, GB **0** B, verneint, da „von einer projektbedingten Beeinträchtigung des (anteiligen) Grundeigentumsrechtes des Beschwerdeführers [Originalzitat: Berufungswerbers] am Gst. **2, KG B, gar keine Rede sein“ könne. Der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde II. Instanz hat daher das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, erhobene Rechtsmittel mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die bereits entschiedene Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit Bescheid vom 25.07.2013, Zahl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens neuerlich zu prüfen. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an diese von der zuständigen Wasserrechtsbehörde getroffene rechtskräftige Entscheidung gebunden. Mit der Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens hat sich bereits der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz in seinem Bescheid vom 30.10.2013, Zl ****, auseinandergesetzt. Der Landeshauptmann hat die Parteistellung des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Miteigentums am Grundstück Nr **2, GB **0** B, verneint, da „von einer projektbedingten Beeinträchtigung des (anteiligen) Grundeigentumsrechtes des Beschwerdeführers [Originalzitat: Berufungswerbers] am Gst. **2, KG B, gar keine Rede sein“ könne. Der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz hat daher das vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, erhobene Rechtsmittel mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die bereits entschiedene Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in dem mit Bescheid vom 25.07.2013, Zahl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens neuerlich zu prüfen. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht Tirol an diese von der zuständigen Wasserrechtsbehörde getroffene rechtskräftige Entscheidung gebunden. Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass sich die Ausführungen im Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, zur Parteistellung des Beschwerdeführers auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundeigentum als zu schützendem bestehendem Recht
Abs 1 und 2 WRG 1959 stützen konnte [Bumberger/Hinterwirth WRG ² E44, E47, E55 und E56 zu § 12].Unabhängig davon weist das Landesverwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass sich die Ausführungen im Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, zur Parteistellung des Beschwerdeführers auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundeigentum als zu schützendem bestehendem Recht
Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 stützen konnte [Bumberger/Hinterwirth WRG ² E44, E47, E55 und E56 zu Paragraph 12 ], Der Beschwerdeführer war daher mangels Parteistellung in dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahrens nicht legitimiert, betreffend dieses Verfahren einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Die Bezirkshauptmannschaft D hat schon aus diesem Grund den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.3.2 Zu den Wiederaufnahmegründen: Unabhängig von den Ausführungen zur mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers (vgl Kapitel 3.3.1 der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses) macht der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 11.02.2015 noch in seiner Beschwerde vom 07.09.2015 Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG geltend. Im Wesentlichen wiederholt er das in seiner gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, gerichteten Berufung vom 16.08.2013 erstattete Vorbringen. In seinem Wiederaufnahmeantrag vom 11.02.2015 nennt der Beschwerdeführer keinen der in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG genannten Wiederaufnahmegründe und ist sein Wiederaufnahmeantrag somit nicht begründet. Dementsprechend macht der Beschwerdeführer auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 69 Abs 2 AVG ergibt, obwohl der Wiederaufnahmeantrag rund 18 Monate nach Zustellung des Bescheides vom 25.07.2013, Zl ****, und über ein Jahr nach Erlassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, eingebracht worden ist. Auch unter Berücksichtigung der im § 69 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, erfolgte daher die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 zu Recht. Unabhängig von den Ausführungen zur mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers vergleiche Kapitel 3.3.1 der „Erwägungen“ dieses Erkenntnisses) macht der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 11.02.2015 noch in seiner Beschwerde vom 07.09.2015 Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG geltend. Im Wesentlichen wiederholt er das in seiner gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.07.2013, Zl ****, gerichteten Berufung vom 16.08.2013 erstattete Vorbringen. In seinem Wiederaufnahmeantrag vom 11.02.2015 nennt der Beschwerdeführer keinen der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG genannten Wiederaufnahmegründe und ist sein Wiederaufnahmeantrag somit nicht begründet. Dementsprechend macht der Beschwerdeführer auch nicht die Umstände glaubhaft, aus welchen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ergibt, obwohl der Wiederaufnahmeantrag rund 18 Monate nach Zustellung des Bescheides vom 25.07.2013, Zl ****, und über ein Jahr nach Erlassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zl ****, eingebracht worden ist. Auch unter Berücksichtigung der im Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages, beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, erfolgte daher die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages des Beschwerdeführers vom 11.02.2015 zu Recht. Da jegliche Angaben zu möglichen Wiederaufnahmegründen fehlen, hat die belangte Behörde zu Recht davon abgesehen, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen (vgl § 69 Abs 3 AVG). Da jegliche Angaben zu möglichen Wiederaufnahmegründen fehlen, hat die belangte Behörde zu Recht davon abgesehen, die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen vergleiche Paragraph 69, Absatz 3, AVG). 3.4 Mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die Bezirkshauptmannschaft D hat mit Schriftsatz vom 09.09.2015, Zl ****, den Akt Zl **** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 01.09.2015, Zl ****, erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen.Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 03.05.2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Lichtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit seiner Beschwerde hat CC im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht § 6 EMRK und Art 47 GRC. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit seiner Beschwerde hat CC im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht Paragraph 6, EMRK und Artikel 47, GRC. V.römisch fünf. Ergebnis: Mangels Parteistellung in dem mit Bescheid vom 25.07.2013, Zl ****, abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, zu diesem Verfahren einen Wiederaufnahmeantrag einzubringen. Schon aus diesem Grund war sein Wiederaufnahmeantrag vom 11.02.2015 als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen der im § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG angeführten Wiederaufnahmegründe geltend und folglich auch keine Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist
Auch die dadurch begründete Annahme des verspäteten Einbringens des Wiederaufnahmeantrages vom 11.02.2015– diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer über ein Jahr nach der Erlassung des Berufungserkenntnisses vom 30.10.2013, Zl ****, eingebracht – berechtigt somit ebenfalls dessen Zurückweisung.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinen der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG angeführten Wiederaufnahmegründe geltend und folglich auch keine Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ergibt, glaubhaft gemacht. Auch die dadurch begründete Annahme des verspäteten Einbringens des Wiederaufnahmeantrages vom 11.02.2015– diesen Wiederaufnahmeantrag hat der Beschwerdeführer über ein Jahr nach der Erlassung des Berufungserkenntnisses vom 30.10.2013, Zl ****, eingebracht – berechtigt somit ebenfalls dessen Zurückweisung. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.09.2015, Zl ****, nicht rechtswidrig. Die Beschwerde des CC gegen den zitierten Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die in § 24 Abs 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen die in Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG normierten Voraussetzungen vor, um von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die bekämpfte Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages zu Recht erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich dabei an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Bei der Auslegung des § 24 Abs 4 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt.Bei der Auslegung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – hat das Landesverwaltungsgericht Tirol neuere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Im gegenständlichen Verfahren war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen vergleiche VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.2234.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.