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{'item': 'LVwG-2015/22/2140-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/22/2140-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A A, v.d. den Obmann B B, dieser v.d. C C, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.7.2015, Zl. *** wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO sowie Benützungsverbot nach § 39 Abs 6 TBO 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A A, v.d. den Obmann B B, dieser v.d. C C, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.7.2015, Zl. *** wegen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO sowie Benützungsverbot nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist für die Beseitigung der gegenständlichen baulichen Anlage wird mit 10.11.2015 festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.7.2015, Zl *** wurde der Agrargemeinschaft A A, v.d. durch den Obmann B B, gestützt auf § 39 Abs 1 und 6 TBO 2011 der Auftrag erteilt, die Jagdhütte auf der Gp ***8 KG Z mit einer Länge von 4,8m, einer Breite von 2,8m und einer Firsthöhe von ca 2,6m, bestehend aus zwei Räumen, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Weiters wurde ein Benützungsverbot erlassen. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen DI D D vom 9.6.2015.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.7.2015, Zl *** wurde der Agrargemeinschaft A A, v.d. durch den Obmann B B, gestützt auf Paragraph 39, Absatz eins und 6 TBO 2011 der Auftrag erteilt, die Jagdhütte auf der Gp ***8 KG Z mit einer Länge von 4,8m, einer Breite von 2,8m und einer Firsthöhe von ca 2,6m, bestehend aus zwei Räumen, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Weiters wurde ein Benützungsverbot erlassen. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen DI D D vom 9.6.
  4. Gegen den oben zitierten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft A A, v.d. durch den Obmann B B, rechtzeitig und zulässig Beschwerde und bezog sich inhaltlich auf eine Stellungnahme des Aufsichtsjägers Dr. C C, mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Am 21.07.2015 wurde mir von der Gemeinde Z der Bescheid mit den Aktenkennzeichen: *** mit der Bitte um Kenntnisnahme zugestellt. Nach Rücksprache mit dem Obmann der Agrargemeinschaft A A, B B, wurde ich gebeten, da es sich in erster Linie um eine jagdliche Einrichtung handelt, zur Sachlage in dem oben angeführten Behördenakt Stellung zu nehmen: Den chronologischen Ablauf der schriftlichen Korrespondenz zwischen der Gemeinde Z und unsererseits bzw. allfällige mündliche Kontakte (inkl. Telefonate) betreffend, verweise ich auf die dem Einspruch beigelegten Unterlagen der Gemeinde Z. Punkt 1) Betreff: Betitelung „Jagdhütte“ Die von der Gemeinde vorgebrachte Behauptung, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt eindeutig um eine Jagdhütte, muss von uns als nicht korrekt zurückgewiesen werden. Bei einer Hütte handelt es sich nämlich laut der TBO 2011 (Quelle: Bundeskanzleramt - RIS / gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Bauordnung 2011) um ein Gebäude, in dem sich Aufenthaltsräume (wie Wohnzimmer, Schlafzimmer Küche) befinden, die laut §2 TBO 2011 Begriffsbestimmung Abs. 3 zum längerdauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. In dem von uns errichteten Holzschuppen und Bodensitz (siehe Fotodokumente der Gemeinde vom Lokalaugenschein am 09.09.2014) ist ein solches längerdauerndes Verweilen, als für die Ansitzjagd (wie Fuchs passen) üblich, aus bautechnischen Gründen schon gar nicht möglich.Bei einer Hütte handelt es sich nämlich laut der TBO 2011 (Quelle: Bundeskanzleramt - RIS / gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Bauordnung 2011) um ein Gebäude, in dem sich Aufenthaltsräume (wie Wohnzimmer, Schlafzimmer Küche) befinden, die laut §2 TBO 2011 Begriffsbestimmung Absatz 3, zum längerdauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. In dem von uns errichteten Holzschuppen und Bodensitz (siehe Fotodokumente der Gemeinde vom Lokalaugenschein am 09.09.2014) ist ein solches längerdauerndes Verweilen, als für die Ansitzjagd (wie Fuchs passen) üblich, aus bautechnischen Gründen schon gar nicht möglich. Unserer Ansicht fällt der Holzschuppen mit einer Grundfläche von 10 m² unter den §21 TBO 2011, Abs. 3 lit f und der Bodensitz unter §1 TBO 2011 Abs. 3 lit I und bedarf deshalb keiner Baubewilligung.Unserer Ansicht fällt der Holzschuppen mit einer Grundfläche von 10 m² unter den §21 TBO 2011, Absatz 3, Litera f und der Bodensitz unter §1 TBO 2011 Absatz 3, lit römisch eins und bedarf deshalb keiner Baubewilligung. Punkt 2) Betreff: Jagdfachliche Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. D D Die Gemeinde Z sieht sich betreffend der Definition „Jagdhütte“ in dem Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. D D bestätigt und folgert daraus Erwägungen (siehe beiliegenden Bescheid). Hier muss klar erwähnt werden, dass von Herrn Dipl.-Ing, D D, wie im Gutachten eingangs erwähnt, keine Beurteilung nach den Kriterien der TBO 2011 erfolgen kann, sondern nur rein jagdfachliche Ansichten geäußert werden. Die Kritik, dass die Nutzfläche des Bodensitzes mit 6 m2 zu groß ist und diese max. 4 m2 betragen darf, sei hinzunehmen. Jagdbetriebliche Einrichtungen sind im Tiroler Jagdgesetz weder normiert noch kategorisiert. Genauso wird in dem Tiroler Jagdgesetz nicht erwähnt, ob ein Bodensitz entsprechend den meteorologischen Gegebenheiten (er befindet sich auf 1800 m Seehöhe) mit einer Heizung und Licht ausgestattet sein darf oder nicht. Selbst in näherer Umgebung werden Hochsitze ähnlichen Ausmasses sogar elektrifiziert versorgt. Des weiteren hat es Herr Dipl.-Ing. D D unterlassen, darauf hinzuweisen, dass bei seiner Kritik am Lagerraum des Holzschuppen nicht nur der Jagd dienliche Gegenstände eingelagert werden, sondern im gleichen Ausmaß auch Gerätschaften des Almpersonals (wie Weidezaunstangen, Elektrobandspulen, elektrische Weidezaunhüter usw.) deponiert werden. Das impliziert, dass eine absperrbare Tür zum Einsatz kommt, um jeglichen Vandalismus und Diebstahl voranzuhalten. Betreffend des zusätzlichen Fensters ist es kaum möglich, eine jagdfachlich adäquate Beurteilung abzugeben, zumal es sich um einen einmaligen kurzen Lokalaugenschein handelte. Punkt 3) Betreff: Öffentliche „Trockentoilette“ Einen weiteren fragwürdigen Kritikpunkt sehen wir in der Beurteilung der Trockentoilette (die öffentliche zugänglich ist) und dem Wassertrog (der u.a. dem Almvieh zur Tränke dient). Auch hier hat es Herr Dipl.-Ing. D D unterlassen, darauf hinzuweisen, dass dieses Objekt auch von den Almbetreibern Mitnutzung findet. Aus jagdfachlicher Sicht völlig irrelevant, ob sich ein öffentlicher WC-Sitz in unmittelbarer Nähe befindet oder nicht. Was den behördlichen Bescheid bezüglich Errichtung des „Plumpsklos“ betrifft, so muss von unserer Seite zugegeben werden, dass wir in der TBO 2011 keinen Hinweis für eine allfällig notwendige Baubewilligung zur Errichtung einer Trockentoilette gefunden haben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8.10.2015 wurde der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. Gerhard E E einvernommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/83 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/83 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§1 Geltungsbereich …

(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: … l) der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hochstände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen; … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … f) die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Abs. 1 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(5)Ist anlässlich der Erteilung des Auftrages nach Absatz eins, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. …“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2015/82 (TROG 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2015/82 (TROG 2011) lautet wie folgt: „§ 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
  1. a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
  2. b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
  3. c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  4. d)Kapellen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  5. e)den baurechtlichen Vorschriften unterliegende Aussichtsplattformen, Brückenbauten, Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  6. f)allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  7. g)Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m².“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Die gegenständliche Jagdhütte bestand ursprünglich aus einem - dem Aufsichtsjäger dienenden - Schlaf- und einem Aufenthaltsraum. Eine Zulässigkeit im Sinne einer Jagdhütte nach § 41 Abs 2 lit c TROG 2011 schied von vornherein aus, zumal die Jagdhütte über eine Nutzfläche von mehr als 10 m2 verfügt. Nach Intervention der Baubehörde (vgl etwa die Niederschrift vom 14.7.2014) erfolgte insofern eine Änderung der Jagdhütte, als nunmehr der vordere Teil als Bodensitz und der hintere Teil als Holzschuppen fungieren sollte (vgl das Schreiben des C C vom 11.8.2014) Die gegenständliche Jagdhütte bestand ursprünglich aus einem - dem Aufsichtsjäger dienenden - Schlaf- und einem Aufenthaltsraum. Eine Zulässigkeit im Sinne einer Jagdhütte nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, TROG 2011 schied von vornherein aus, zumal die Jagdhütte über eine Nutzfläche von mehr als 10 m2 verfügt. Nach Intervention der Baubehörde vergleiche etwa die Niederschrift vom 14.7.2014) erfolgte insofern eine Änderung der Jagdhütte, als nunmehr der vordere Teil als Bodensitz und der hintere Teil als Holzschuppen fungieren sollte vergleiche das Schreiben des C C vom 11.8.2014) In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf diese Änderung zusammenfassend im Sinne einer baurechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Jagdhütte dahingehend argumentiert, dass die Hütte zweigeteilt sei und der vordere Teil mit einem Innenausmaß von ca 6,05 m2 als „Bodensitz“ unter § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 zu subsumieren sei, der hintere Teil falle als Holzschuppen (zur Lagerung ua von Futtermitteln und Gerätschaften) mit einem Innenausmaß von ca 4,75 m2 unter § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 und bedürfe daher weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Überdies hätte es der Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen bedurft.In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf diese Änderung zusammenfassend im Sinne einer baurechtlichen Zulässigkeit der gegenständlichen Jagdhütte dahingehend argumentiert, dass die Hütte zweigeteilt sei und der vordere Teil mit einem Innenausmaß von ca 6,05 m2 als „Bodensitz“ unter Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 zu subsumieren sei, der hintere Teil falle als Holzschuppen (zur Lagerung ua von Futtermitteln und Gerätschaften) mit einem Innenausmaß von ca 4,75 m2 unter Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 und bedürfe daher weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Überdies hätte es der Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen bedurft. Mit dieser Rechtsansicht verkennt die beschwerdeführende Partei jedoch die Rechtlage. Tatsächlich erweist sich die gegenständliche Jagdhütte aus mehreren Gründen als nicht mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften in Einklang stehend. Dies beginnt bereits damit, dass der hintere Teil im Ausmaß von ca 4,75m2, sollte er tatsächlich als eigenständiger Bauteil angesehen werden können (siehe dazu jedoch unten), zwar die Voraussetzungen als „Geräteschuppen“ im Sinne des § 21 Abs 3 lit f TBO erfüllen mag, damit jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist. Sie verkennt offenkundig dahingehend die Rechtlage, als zwar derartige Baulichkeiten keiner Baubewilligung und keiner Bauanzeige bedürfen, deren Zulässigkeit im Freiland jedoch nicht gegeben ist. Geräteschuppen sind in § 41 Abs 2 TROG 2011 nicht erwähnt. Weder handelt es sich beim gegenständlichen „Geräteschuppen“ nach den eigenen Angaben des C C (siehe das bereits zitierte Schreiben vom 11.8.2014) um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten dient (primär dient er jagdlichen Zwecken, nämlich der Lagerung von Futtermitteln und Gerätschaften) noch finden sich in § 41 Abs 2 TROG 2011 sonstige privilegierte Baulichkeiten, als welche der „Geräteschuppen“ anzusehen wäre. Die Widmung des hinteren Teiles der gegenständlichen Jagdhütte als „Geräteschuppen“ geht sohin ins Leere und vermag keine Argumente für eine bau- und raumordnungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit zu liefern. Dies beginnt bereits damit, dass der hintere Teil im Ausmaß von ca 4,75m2, sollte er tatsächlich als eigenständiger Bauteil angesehen werden können (siehe dazu jedoch unten), zwar die Voraussetzungen als „Geräteschuppen“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, TBO erfüllen mag, damit jedoch für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist. Sie verkennt offenkundig dahingehend die Rechtlage, als zwar derartige Baulichkeiten keiner Baubewilligung und keiner Bauanzeige bedürfen, deren Zulässigkeit im Freiland jedoch nicht gegeben ist. Geräteschuppen sind in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 nicht erwähnt. Weder handelt es sich beim gegenständlichen „Geräteschuppen“ nach den eigenen Angaben des C C (siehe das bereits zitierte Schreiben vom 11.8.2014) um einen ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten dient (primär dient er jagdlichen Zwecken, nämlich der Lagerung von Futtermitteln und Gerätschaften) noch finden sich in Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 sonstige privilegierte Baulichkeiten, als welche der „Geräteschuppen“ anzusehen wäre. Die Widmung des hinteren Teiles der gegenständlichen Jagdhütte als „Geräteschuppen“ geht sohin ins Leere und vermag keine Argumente für eine bau- und raumordnungsrechtliche Bewilligungsfähigkeit zu liefern. Aber auch der vordere Teil der Jagdhütte wurde seitens der Baubehörde völlig zu Recht als konsenslos errichtet betrachtet und geht eine Bezugnahme auf § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 fehl. In dieser Gesetzesbestimmung werden ausdrücklich nur ganz spezifische bauliche Anlagen genannt, die der Wildhege und der Jagdausübung dienen. Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind nicht von dieser Ausnahme begünstigt. Bei einer Jagdhütte selbst ist allein auf § 41 Abs 2 lit c TROG 2011 zu verweisen, wonach diese im Freiland zulässig ist, wenn sie eine Nutzfläche von höchstens 10 m2 aufweist und zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich ist.Aber auch der vordere Teil der Jagdhütte wurde seitens der Baubehörde völlig zu Recht als konsenslos errichtet betrachtet und geht eine Bezugnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 fehl. In dieser Gesetzesbestimmung werden ausdrücklich nur ganz spezifische bauliche Anlagen genannt, die der Wildhege und der Jagdausübung dienen. Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind nicht von dieser Ausnahme begünstigt. Bei einer Jagdhütte selbst ist allein auf Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, TROG 2011 zu verweisen, wonach diese im Freiland zulässig ist, wenn sie eine Nutzfläche von höchstens 10 m2 aufweist und zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich ist. Der vordere Teil der Jagdhütte wird vom Aufsichtsjäger als „Bodensitz“ bezeichnet, mithin als Pendant zu den ausdrücklich im § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 genannten Hochständen. Nun ist selbst für den Laien schon aufgrund der äußeren Gestaltung und der Innenausstattung unmissverständlich erkennbar, dass der vordere Teil der gegenständlichen Jagdhütte mit einem landesüblichen Hochstand nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Die Behörde hat zur Beantwortung der Frage, ob dieser Bauteil tatsächlich als Bodensitz, mithin als bauliche Anlage, die der Jagdausübung dient, anzusehen ist, ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, DI D D vom 9.6.2015 (im Folgenden Gutachten D D) eingeholt. Diese Vorgangsweise erweist sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht als völlig richtig, zumal die Frage der Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung wesentlich davon abhängt, ob eine bauliche Anlage tatsächlich allein der Jagdausübung dient. Hier gilt zunächst zu berücksichtigen, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind. Die Fallbeispiele, die in § 1 Abs 3 lit l TBO genannt sind, zeigen schon, dass hier nur typische der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen ausgenommen werden sollen. Diese Frage ist letztendlich von einem einschlägigen (hier jagdfachlichen) Sachverständigen zu lösen (vgl etwa zur Frage, ob eine bauliche Anlage ein Bienenhaus ist VwGH 29.4.2015, 2013/06/0207). Nur wenn eine bauliche Anlage zwingend der Jagdausübung dient, (und kein Gebäude mit Aufenthaltsraum ist), kommt diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung. Bauliche Anlagen, die allein von der Größe, der Ausstattung oder ihrer Funktion über jagdliche Zwecke hinausgehen, können nicht in den Genuss dieser Ausnahmebestimmung kommen.Der vordere Teil der Jagdhütte wird vom Aufsichtsjäger als „Bodensitz“ bezeichnet, mithin als Pendant zu den ausdrücklich im Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 genannten Hochständen. Nun ist selbst für den Laien schon aufgrund der äußeren Gestaltung und der Innenausstattung unmissverständlich erkennbar, dass der vordere Teil der gegenständlichen Jagdhütte mit einem landesüblichen Hochstand nicht ansatzweise zu vergleichen ist. Die Behörde hat zur Beantwortung der Frage, ob dieser Bauteil tatsächlich als Bodensitz, mithin als bauliche Anlage, die der Jagdausübung dient, anzusehen ist, ein jagdfachliches Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, DI D D vom 9.6.2015 (im Folgenden Gutachten D D) eingeholt. Diese Vorgangsweise erweist sich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht als völlig richtig, zumal die Frage der Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung wesentlich davon abhängt, ob eine bauliche Anlage tatsächlich allein der Jagdausübung dient. Hier gilt zunächst zu berücksichtigen, dass Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind. Die Fallbeispiele, die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO genannt sind, zeigen schon, dass hier nur typische der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen ausgenommen werden sollen. Diese Frage ist letztendlich von einem einschlägigen (hier jagdfachlichen) Sachverständigen zu lösen vergleiche etwa zur Frage, ob eine bauliche Anlage ein Bienenhaus ist VwGH 29.4.2015, 2013/06/0207). Nur wenn eine bauliche Anlage zwingend der Jagdausübung dient, (und kein Gebäude mit Aufenthaltsraum ist), kommt diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung. Bauliche Anlagen, die allein von der Größe, der Ausstattung oder ihrer Funktion über jagdliche Zwecke hinausgehen, können nicht in den Genuss dieser Ausnahmebestimmung kommen. Der jagdfachliche Amtssachverständige DI D D kommt in seinem Gutachten schlüssig und gut nachvollziehbar zum Schluss, dass hier keinesfalls von solchen baulichen Anlagen gesprochen werden kann, die in § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 genannt sind. Er begründet dies ua damit, dass schon von der Größe her, der Gestaltung und der Innenausstattung kein Bodensitz, schon vielmehr eine „klassische“ Jagdhütte mit Aufenthaltsraum vorliege. Er hebt dazu hervor, dass die gegenständliche Hütte mit einem Terrassenboden, der sich vom Eingang bis zur Seite erstreckt, wo sich sogar eine Holzbank befindet. Ein Umstand, der für einen mit einem Hochstand vergleichbaren Bodensitz völlig unüblich ist und nur so gedeutet werden kann, dass allein aufgrund dieses Ausstattungskriteriums vielmehr eine Jagdhütte zum längeren Aufenthalt vorliegt. Auch das massive Vordach und die robuste, kunsthandwerklich qualitätsvoll gestaltete Eingangstüre stützt diese Ansicht. Auch die Innenausstattung spricht unzweideutig für einen reinen Aufenthaltsraum, finden sich doch dort ein Tisch (mit Tischdecke und Kerze) mit Eckbank und Stühlen, ein Teppich und diverse Ablagemöglichkeiten. Weiters wird der vordere Teil der Hütte per Gas beheizt und beleuchtet – ein ebenfalls für einen Bodensitz völlig untypisches Ausstattungsmerkmal. Auch ist die Hütte mit einem Plumpsklo und einem Brunnen, jeweils in unmittelbarer Nähe, infrastrukturell bestens versorgt. Der jagdfachliche Amtssachverständige DI D D kommt in seinem Gutachten schlüssig und gut nachvollziehbar zum Schluss, dass hier keinesfalls von solchen baulichen Anlagen gesprochen werden kann, die in Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 genannt sind. Er begründet dies ua damit, dass schon von der Größe her, der Gestaltung und der Innenausstattung kein Bodensitz, schon vielmehr eine „klassische“ Jagdhütte mit Aufenthaltsraum vorliege. Er hebt dazu hervor, dass die gegenständliche Hütte mit einem Terrassenboden, der sich vom Eingang bis zur Seite erstreckt, wo sich sogar eine Holzbank befindet. Ein Umstand, der für einen mit einem Hochstand vergleichbaren Bodensitz völlig unüblich ist und nur so gedeutet werden kann, dass allein aufgrund dieses Ausstattungskriteriums vielmehr eine Jagdhütte zum längeren Aufenthalt vorliegt. Auch das massive Vordach und die robuste, kunsthandwerklich qualitätsvoll gestaltete Eingangstüre stützt diese Ansicht. Auch die Innenausstattung spricht unzweideutig für einen reinen Aufenthaltsraum, finden sich doch dort ein Tisch (mit Tischdecke und Kerze) mit Eckbank und Stühlen, ein Teppich und diverse Ablagemöglichkeiten. Weiters wird der vordere Teil der Hütte per Gas beheizt und beleuchtet – ein ebenfalls für einen Bodensitz völlig untypisches Ausstattungsmerkmal. Auch ist die Hütte mit einem Plumpsklo und einem Brunnen, jeweils in unmittelbarer Nähe, infrastrukturell bestens versorgt. Die Größe des als „Bodensitz“ gewidmeten Raumes entspricht weiters nicht jagdfachlichen und –praktischen Zwecken. Er ist mit mehr als 6 m2 viel zu groß und verfügt lediglich über ein Fenster (mit Blick auf den Futterautomaten). Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten D D sind ebenfalls schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Sachverständige kommt sohin zum Schluss, dass die konkrete Ansitzeinrichtung weder erforderlich noch üblich ist. Der als Bodensitz gewidmete Teil der Hütte dient auch nicht jagdpraktischen Notwendigkeiten. Diesem Gutachten und den mündlichen Erörterungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8.10.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichem Niveau widersprochen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun keine Zweifel, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen und kommt in rechtlicher Hinsicht zu Schluss, dass der als „Bodensitz“ gewidmete vordere Teil der gegenständlichen Hütte keinesfalls unter § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 zu subsumieren ist. Die Größe des als „Bodensitz“ gewidmeten Raumes entspricht weiters nicht jagdfachlichen und –praktischen Zwecken. Er ist mit mehr als 6 m2 viel zu groß und verfügt lediglich über ein Fenster (mit Blick auf den Futterautomaten). Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten D D sind ebenfalls schlüssig und gut nachvollziehbar. Der Sachverständige kommt sohin zum Schluss, dass die konkrete Ansitzeinrichtung weder erforderlich noch üblich ist. Der als Bodensitz gewidmete Teil der Hütte dient auch nicht jagdpraktischen Notwendigkeiten. Diesem Gutachten und den mündlichen Erörterungen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8.10.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht auf gleichem fachlichem Niveau widersprochen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun keine Zweifel, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen und kommt in rechtlicher Hinsicht zu Schluss, dass der als „Bodensitz“ gewidmete vordere Teil der gegenständlichen Hütte keinesfalls unter Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 zu subsumieren ist. Der vordere Teil der gegenständlichen Hütte erfüllt jedoch auch die Kriterien als Aufenthaltsraum. Das hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt. Auch hier hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Zweifel, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit ist auch aus diesen Erwägungen heraus eine Subsumtion unter § 1 Abs 3 lit l TBO 2011 nicht möglich. Der vordere Teil der gegenständlichen Hütte erfüllt jedoch auch die Kriterien als Aufenthaltsraum. Das hat der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt. Auch hier hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die geringsten Zweifel, sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. Damit ist auch aus diesen Erwägungen heraus eine Subsumtion unter Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011 nicht möglich. Aus dem oben Gesagten ergibt sich ein weiterer Grund, der einer Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Baulichkeit entgegensteht. Beide Räume der Hütte sind funktionell untrennbar miteinander verbunden. Der vordere Raum dient dem Aufenthalt des Aufsichtsjägers, der hintere Teil der Lagerung von Futtermitteln und jagdlicher Gerätschaften (offenkundig auch der Aufbewahrung von Gerätschaften des Almpersonals). Damit können diese beiden Räume in rechtlicher Hinsicht nicht getrennt gesehen werden und stellt die gegenständliche Hütte in einer Gesamtbetrachtung unzweifelhaft eine, aus zwei Räumen bestehende Jagdhütte dar, die jedoch aufgrund ihres Ausmaßes von mehr als 10m2 Nutzfläche nach § 41 Abs 2 lit c TROG 2011 im Freiland nicht zulässig ist.Aus dem oben Gesagten ergibt sich ein weiterer Grund, der einer Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Baulichkeit entgegensteht. Beide Räume der Hütte sind funktionell untrennbar miteinander verbunden. Der vordere Raum dient dem Aufenthalt des Aufsichtsjägers, der hintere Teil der Lagerung von Futtermitteln und jagdlicher Gerätschaften (offenkundig auch der Aufbewahrung von Gerätschaften des Almpersonals). Damit können diese beiden Räume in rechtlicher Hinsicht nicht getrennt gesehen werden und stellt die gegenständliche Hütte in einer Gesamtbetrachtung unzweifelhaft eine, aus zwei Räumen bestehende Jagdhütte dar, die jedoch aufgrund ihres Ausmaßes von mehr als 10m2 Nutzfläche nach Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, TROG 2011 im Freiland nicht zulässig ist. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sowohl der Beseitigungsauftrag als auch das Benützungsverbot ergingen zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war die Leistungsfrist für die Beseitigung der Jagdhütte neu festzulegen. Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Leistungsfrist von 1 Monat erscheint in Anbetracht der geringen Ausmaße der Hütte als leicht ausreichend, um diese bis zum 10.11.2015 zu entfernen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.2140.2

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