RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2474-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 26.05.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 29.04.2015, Zl ****, betreffend Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 49 Tiroler StraßengesetzDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 26.05.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 29.04.2015, Zl ****, betreffend Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß Paragraph 49, Tiroler Straßengesetz zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Anbringen vom 10.10.2013 an die Gemeinde B ersuchte AA um die Genehmigung zur Errichtung eines Wildzaunes zum Schutz der Obstanlage an der nördlichen Grundgrenze der Grundparzellen **1/3 und **2 an. Demnach sollte der 1,80 m hohe und fest mit dem Boden verbundene Wildzaun einen halben Meter Grenzabstand einhalten. Beigelegt wurden zwei Lagepläne, in denen die Position des Zaunes eingezeichnet ist. Daraufhin holte die Gemeinde zu diesem Ansuchen eine Stellungnahme eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser erstattete in seinem E-Mail vom 19.12.2013 den Vorschlag, keinem geringeren Abstand des Zaunes als 1,0 m vom Fahrbahnrand zuzustimmen. Mit dem vom Bürgermeister gefertigten Schreiben der Gemeinde B vom 05.02.2014 wurde bezugnehmend auf das Schreiben vom 10.10.2013 Herrn A mitgeteilt, dass der Wildzaun wie im vorgelegten Lageplan dargestellt in einem Abstand von 0,50 m und einer Höhe von 1,80 m errichtet werden kann. Einzig beim Vermessungspunkt mit der Bezeichnung *7** ist ein Abstand von 0,80 m einzuhalten. Mit Schreiben vom 10.09.2014 drohte die Gemeinde B gemäß § 49 Abs 7 TStG AA die Beseitigung des errichteten Zaunes entlang der Grundstücke Gst Nr **2 und **1/3 an, sollte der Zaun nicht wie im Schreiben 05.02.2014 angeordnet, ordnungsgemäß errichtet werden. Begründet wurde dies damit, dass sich im Zuge einer Vermessung herausgestellt habe, dass der errichtete Zaun nicht die vorgeschriebenen Abstände zur Straße aufweise. Zur Zurückversetzung des Zaunes wurde eine Frist von 8 Wochen eingeräumt.Mit Schreiben vom 10.09.2014 drohte die Gemeinde B gemäß Paragraph 49, Absatz 7, TStG AA die Beseitigung des errichteten Zaunes entlang der Grundstücke Gst Nr **2 und **1/3 an, sollte der Zaun nicht wie im Schreiben 05.02.2014 angeordnet, ordnungsgemäß errichtet werden. Begründet wurde dies damit, dass sich im Zuge einer Vermessung herausgestellt habe, dass der errichtete Zaun nicht die vorgeschriebenen Abstände zur Straße aufweise. Zur Zurückversetzung des Zaunes wurde eine Frist von 8 Wochen eingeräumt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 29.04.2015 wurde AA gemäß §§ 49 Abs 5 und 7 TStG aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Versetzen des konsenslos errichteten Wildzaunes entlang der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaften Gst Nr **1/3 und **2, KG B, auf einen Abstand von 0,50 m und am Vermessungspunkt mit der Bezeichnung *7** auf einen Abstand von 0,80 m binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen. Ansonsten werde die Beseitigung des Zaunes im Sinne des § 49 Abs 6 TStG angedroht.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 29.04.2015 wurde AA gemäß Paragraphen 49, Absatz 5 und 7 TStG aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand durch Versetzen des konsenslos errichteten Wildzaunes entlang der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaften Gst Nr **1/3 und **2, KG B, auf einen Abstand von 0,50 m und am Vermessungspunkt mit der Bezeichnung *7** auf einen Abstand von 0,80 m binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides herzustellen. Ansonsten werde die Beseitigung des Zaunes im Sinne des Paragraph 49, Absatz 6, TStG angedroht. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der Bescheidspruch den Bestimmtheitserfordernissen nicht entspreche, zumal derart vage formuliert sei, dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, der ihm auferlegten Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Es würden Abstände erwähnt, ohne jegliche Bezugnahme, von wo sie zu messen sind. Der eingeforderte Abstand des Zaunes erscheine inhaltlich willkürlich, eine sachliche Begründung wäre dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Darüber hinaus würde sich ergeben, dass die Gemeindestraße widerrechtlich über das Grundstück **1/3 des Beschwerdeführers verlegt worden sei. Es käme einer Enteignung gleich, zur Beibehaltung dieser rechtsgrundlosen Verlagerung der Straße Richtung Süden auf sein Grundstück genau auf diesem Vermessungspunkt einen höheren Abstand als die sonst geforderten 0,50 m zu verlangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, es lägen Verfahrensfehler vor, weshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Abänderung desselben beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im vorliegenden Fall ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich: „Schutz der Straßen § 49Paragraph 49 Bauliche Anlagen an Straßen
(1)Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes sowie jener Sonderflächen und Vorbehaltsflächen, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2011.
(2)Abweichend vom Abs. 1 müssen – unbeschadet des Abs. 4 – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 16 in Verbindung mit
(2)Abweichend vom Absatz eins, müssen – unbeschadet des Absatz 4, – oberirdische bauliche Anlagen von Landesstraßen B auf den als Freilandstraßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Z. 15 der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Abs. 1 genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Abs. 4 und 5 –Ziffer 15, der Straßenverkehrsordnung 1960 geltenden Strecken mindestens 10 m entfernt sein. Außerhalb des im Absatz eins, genannten Bereiches müssen - unbeschadet der Absatz 4 und 5 – a) oberirdische bauliche Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen von Landesstraßen L mindestens 10 m, von den übrigen Straßen mindestens 5 m, und b) unterirdische bauliche Anlagen von allen Landesstraßen mindestens 3 m entfernt sein.
(3)Die Abstände nach Abs. 2 sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
(3)Die Abstände nach Absatz 2, sind vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Kante der Einschnittsböschung, wenn weder ein Graben noch eine Böschung vorhanden ist, von der äußeren Begrenzungslinie des Straßenbanketts zu messen.
(4)Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Abs. 2 festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
(4)Der Straßenverwalter kann einem geringeren als dem im Absatz 2, festgelegten Abstand zustimmen, soweit dies mit den Schutzinteressen der Straße vereinbar ist. Bei Landesstraßen darf jedoch für Neu- und Zubauten von Gebäuden der Abstand von 5 m nicht unterschritten werden. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie darf nur unter Beschränkungen erteilt werden, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern.
(5)Für Einfriedungen hat die Behörde im Einzelfall auf Antrag des Straßenverwalters einen bestimmten Abstand von der Straße festzusetzen, soweit die Schutzinteressen der Straße dies erfordern. Bei Landesstraßen darf der Abstand für Einfriedungen höchstens mit 10 m, bei den übrigen Straßen höchstens mit 5 m festgesetzt werden.
(6)Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Abs. 2 lit. a oder b oder nach Abs. 4 festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(6)Wird eine bauliche Anlage in einem geringeren als dem im Absatz 2, Litera a, oder b oder nach Absatz 4, festgelegten Abstand errichtet oder durch einen Zubau vergrößert, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der baulichen Anlage die sofortige Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. des Zubaues auf Gefahr und Kosten ihres Eigentümers ohne vorausgegangenes Verfahren veranlassen.
(7)Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Abs. 5 festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Abs. 6 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(7)Wird eine Einfriedung in einem geringeren als dem nach Absatz 5, festgesetzten Abstand errichtet, so hat die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters dem Eigentümer der Einfriedung deren sofortige Beseitigung aufzutragen. Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß.
(8)Die Abs. 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a beeinträchtigt wird.“
(8)Die Absatz 2, 3, 4 und 6 gelten sinngemäß für die Errichtung oder Vergrößerung von Stellplätzen, für Aufschüttungen, die geeignet sind, das Schutzinteresse der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, oder den Abfluß der Straßenwässer zu beeinträchtigen, sowie für das Aufstellen von ortsfesten Anlagen, durch die das Schutzinteresse der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a, beeinträchtigt wird.“ Im vorliegenden Akt liegt ein Antrag des Grundeigentümers auf Genehmigung der Zaunerrichtung gegenüber einer Gemeindestraße vor. Dazu erging das Schreiben der Gemeinde an den Eigentümer, dass der Zaun in einem bestimmten Abstand errichtet werden kann. Dort ist keine Ausführung enthalten, von wo sich der Abstand bemisst, obwohl der straßenbautechnische Amtssachverständige dies mit dem Fahrbahnrand (allerdings in einem anderen Abstand) vorschlug. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Gemeinde eine privatrechtliche Gestattung zur Errichtung des Zaunes erteilte, so wie bei anderen oberirdischen baulichen Anlagen ausgenommen Einfriedungen im Sinn des § 49 Abs 4 TStG.In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Gemeinde eine privatrechtliche Gestattung zur Errichtung des Zaunes erteilte, so wie bei anderen oberirdischen baulichen Anlagen ausgenommen Einfriedungen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 4, TStG. Dabei wurde offenbar übersehen, dass für Einfriedungen nicht Abs 4 sondern Abs 5 anzuwenden ist. Dort ist festgelegt, dass auf Antrag des Straßenverwalters (hier: Gemeinde B) die Festsetzung des Abstandes durch die Behörde, sohin den Bürgermeister, zu erfolgen hat. Damit ist im Gesetz klar ausgedrückt, dass es sich dabei nicht um privatwirtschaftliches Verhalten sondern um ein hoheitliches Verhalten handelt, welches bescheidmäßig zu erledigen ist. Ein solches ist durch das Schreiben der Gemeinde B vom 05.02.2014 jedoch nicht gegeben, da dieses als ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist.Dabei wurde offenbar übersehen, dass für Einfriedungen nicht Absatz 4, sondern Absatz 5, anzuwenden ist. Dort ist festgelegt, dass auf Antrag des Straßenverwalters (hier: Gemeinde B) die Festsetzung des Abstandes durch die Behörde, sohin den Bürgermeister, zu erfolgen hat. Damit ist im Gesetz klar ausgedrückt, dass es sich dabei nicht um privatwirtschaftliches Verhalten sondern um ein hoheitliches Verhalten handelt, welches bescheidmäßig zu erledigen ist. Ein solches ist durch das Schreiben der Gemeinde B vom 05.02.2014 jedoch nicht gegeben, da dieses als ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Die im Schreiben der Gemeinde B vom 10.09.2014 erfolgte Androhung eines Beseitigungsauftrages kann nicht auf den bezogenen § 49 Abs 7 gestützt werden, da diese Gesetzesstelle dafür keine Rechtsgrundlage bietet.Die im Schreiben der Gemeinde B vom 10.09.2014 erfolgte Androhung eines Beseitigungsauftrages kann nicht auf den bezogenen Paragraph 49, Absatz 7, gestützt werden, da diese Gesetzesstelle dafür keine Rechtsgrundlage bietet. Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 29.04.2015 stützt sich auf korrekte Rechtsvorschriften. Dabei wurde jedoch offensichtlich übersehen, dass es sich auch hierbei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Ein Antrag der Gemeinde B als Straßenverwalterin ist weder aktenkundig noch im bekämpften Bescheid erwähnt. Der bekämpfte Bescheid wurde somit in rechtswidriger Weise von Amts wegen erlassen. Weiters fehlt – wie bereits oben erwähnt – die von Abs 7 geforderte Voraussetzung eines nach Abs 5 (bescheidmäßig) festgesetzten Abstandes. Der bekämpfte Bescheid ist somit in zweierlei Hinsicht rechtswidrig, weshalb er zu beheben war.Der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 29.04.2015 stützt sich auf korrekte Rechtsvorschriften. Dabei wurde jedoch offensichtlich übersehen, dass es sich auch hierbei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Ein Antrag der Gemeinde B als Straßenverwalterin ist weder aktenkundig noch im bekämpften Bescheid erwähnt. Der bekämpfte Bescheid wurde somit in rechtswidriger Weise von Amts wegen erlassen. Weiters fehlt – wie bereits oben erwähnt – die von Absatz 7, geforderte Voraussetzung eines nach Absatz 5, (bescheidmäßig) festgesetzten Abstandes. Der bekämpfte Bescheid ist somit in zweierlei Hinsicht rechtswidrig, weshalb er zu beheben war. Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass nirgendwo festgelegt worden sei, von wo aus der Abstand von 0,50 bzw 0,80 m zu bemessen ist, ist auf die Bestimmung des § 49 Abs 3 TStG zu verweisen, die diesbezügliche Regelungen trifft.Bezüglich des Beschwerdevorbringens, dass nirgendwo festgelegt worden sei, von wo aus der Abstand von 0,50 bzw 0,80 m zu bemessen ist, ist auf die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, TStG zu verweisen, die diesbezügliche Regelungen trifft. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2474.1