RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2453-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des B B, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.08.2015, Zahl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Doppelgarage auf dem Bauplatz ***5 KG Z nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Eingabe vom 10.10.2014 beantragte Frau A A beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Umbau der bestehenden Doppelgarage auf dem Bauplatz ***5 KG Z in einen Empfangsbereich für den von ihr betriebenen Hotel-, Pensions- bzw Apartmentbetrieb „C C“. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 28.10.2014 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 06.11.2014 die beantragte Baugenehmigung, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Aufgrund einer auch vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber erhobenen Beschwerde gegen diesen Baubewilligungsbescheid vom 06.11.2014 traf der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 19.01.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, wobei er der Beschwerde Folge gab und den angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 06.11.2014 ersatzlos behob. Zur Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z zusammengefasst aus, dass das Bauprojekt unzutreffenderweise nicht als gewerbliches Objekt beurteilt worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben könne. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.05.2015 wurde die weitere Bauausführung des zwischenzeitlich in Angriff genommenen Bauvorhabens untersagt, ebenso die Nutzung des betroffenen Gebäudeteiles (Garage bzw Empfang). 2) Mit einer am 05.03.2015 im Gemeindeamt der Gemeinde Z eingelangten Eingabe beantragte Frau A A neuerlich beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde für den von ihr geplanten Umbau der auf dem Bauplatz ***5 KG Z bestehenden Doppelgarage in einen Empfangsbereich für den von ihr betriebenen Hotel-, Pensions- bzw Apartmentbetrieb „C C“ die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung. Nach Einladung der Verfahrensparteien zur Einsichtnahme in die Planunterlagen und zur Abgabe einer Stellungnahme dazu bis längstens 20.03.2015 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 24.08.2015, womit er die beantragte Baubewilligung erteilte, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem wesentlichen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides. Die belangte Behörde begründete dabei ihre bewilligende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben bei Einhaltung der vorgesehenen Vorschreibungen nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. 3) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.08.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde des B B, in welcher der Rechtsmittelwerber bemängelte, dass seine Stellungnahme vom 18.08.2015 zum Gutachten des Bausachverständigen nicht berücksichtigt worden sei, weswegen der Baubewilligungsbescheid fehlerhaft sei. Dem Beschwerdeschriftsatz schloss der Rechtsmittelweber seine Stellungnahme vom 18.08.2015 an. In der genannten Stellungnahme zeigte der Beschwerdeführer auf, dass die antragsgegenständlichen Umbaumaßnahmen ohne Baugenehmigung bereits begonnen worden seien, welcher widerrechtliche Zustand unverändert andauere. Weiters kritisierte der Beschwerdeführer, dass ursprünglich von einer privaten (und nicht von einer gewerblichen) Nutzung der zu errichtenden Baulichkeit ausgegangen worden sei. Weiters zeigte sich der Beschwerdeführer verwundert, dass Antragsformulare weder komplett noch korrekt ausgefüllt werden müssten, wie sich dies im Gegenstandsfall in Ansehung mehrerer Antragsangaben herausgestellt habe. Der Rechtsmittelwerber vermochte auch nicht nachzuvollziehen, weshalb berechtigte Einwendungen seinerseits in der Stellungnahme des Bausachverständigen nunmehr als abzuweisende Einwendungen beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer forderte zudem, dass die durch den Wegfall der Doppelgarage notwendig werdenden zusätzlichen Stellplätze nicht nur in den eingereichten Planunterlagen ausgewiesen werden sollten, sondern solle durch eine entsprechende Auflage die Herstellung dieser zusätzlichen Stellplätze abgesichert werden, zumal im Gegenstandsbereich die Parkplatzsituation von besonderer Bedeutung sei. Schließlich wies der Rechtsmittelwerber auf geltende Bestimmungen der Gewerbeordnung hin, insbesondere auf jene, wonach ohne eine Betriebsanlagengenehmigung kein Baubeginn erfolgen dürfe. Auch wenn diesbezüglich keine Zuständigkeit (der Baubehörde) bestehe, könne auf Missstände hingewiesen werden. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A A ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 83/2015, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A A ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 83 aus 2015,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Der Beschwerdeführer B B ist Eigentümer des unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ***3/1 KG Z. Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a – lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Demgemäß ist der Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzender Nachbar gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt ihm die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, – Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wäre oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch hat der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Rechte eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Nachbarn im Bauverfahren ansprechen kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten des Beschwerdeführers und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Rechtsmittelwerbers Folgendes: 1) In der Beschwerde wird bemängelt, dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits vor Erteilung der Baugenehmigung in Angriff genommen worden sei und die bereits gesetzten Baumaßnahmen bislang nicht rückgängig gemacht worden seien, womit bis dato ein widerrechtlicher Zustand bestehe. Dieser Vorwurf ist zwar berechtigt, ist doch aktenkundig und mit entsprechenden Lichtbildern auch dokumentiert, dass die Bauwerberin ihr Bauprojekt bereits teilweise ausgeführt hat. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.05.2015 wurde dementsprechend rechtskonform die weitere Bauausführung untersagt, gleichfalls die Nutzung des betroffenen Gebäudeteiles (Garage bzw Empfang). Allerdings vermag dieser Umstand einer vorzeitigen Bauinangriffnahme die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Wie sich nämlich aus den gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, insbesondere aus den Vorschriften des § 39 TBO 2011, ableiten lässt, schließt das Gesetz die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein bereits (teilweise) ausgeführtes Bauprojekt nicht grundsätzlich aus. Mithin kann auch ein bereits zum Teil errichtetes Bauprojekt baubehördlich genehmigt werden. Wie sich nämlich aus den gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, insbesondere aus den Vorschriften des Paragraph 39, TBO 2011, ableiten lässt, schließt das Gesetz die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für ein bereits (teilweise) ausgeführtes Bauprojekt nicht grundsätzlich aus. Mithin kann auch ein bereits zum Teil errichtetes Bauprojekt baubehördlich genehmigt werden. 2) Der Rechtsmittelwerber übt weiters Kritik an den von der Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen. Aus einer Zusammenschau des Beschwerdeschriftsatzes (mit angeschlossener Stellungnahme vom 18.08.2015) mit der Stellungnahme des Bausachverständigen DI D D vom 09.08.2015 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.03.2015 ergibt sich, dass der Rechtsmittelwerber die Projektunterlagen insofern bemängelt, als im Baugesuch - ein unzutreffender Verwendungszweck (nämlich „Wohnung/Wohnhaus“ anstatt richtig „Gewerbe“), - eine unzutreffende Adresse der Bauwerberin (Adresse 2 statt richtig Adresse 3) und - keine Nachbarn angegeben worden seien. Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers B B ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht (vgl dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294).Zu diesem Einwand des Beschwerdeführers B B ist festzuhalten, dass ein Nachbar im Bauverfahren Mängel in den Planunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Demnach kommt einem Nachbarn im Bauverfahren ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen zu, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren braucht vergleiche dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0125, vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0294). Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass die monierten Mängel in den Projektunterlagen wie auch im Baugesuch den Rechtsmittelwerber in keiner Weise daran gehindert haben, die ihm nach der Tiroler Bauordnung 2011 zukommenden Parteirechte geltend zu machen. Bezüglich der fehlenden Angabe der Nachbarn in dem (im Gemeindeamt von Z am 05.03.2015 eingelangten) Baugesuch ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass in diesem Baugesuchsformular die Nachbarn laut Tiroler Bauordnung – darunter auch der Beschwerdeführer – nicht angegeben worden sind, doch befindet sich in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Lageplan für das Bauansuchen gemäß § 24 TBO – erstellt vom Vermessungsbüro E E OG vom 24.10.2014 mit der Geschäftszahl *** – eine entsprechende Eigentümerliste der im 15 m-Umkreis um den Bauplatz gegebenen Nachbarn. In dieser Liste wurde auch der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes ***3/1 KG Z angeführt.Bezüglich der fehlenden Angabe der Nachbarn in dem (im Gemeindeamt von Z am 05.03.2015 eingelangten) Baugesuch ist festzuhalten, dass es zutrifft, dass in diesem Baugesuchsformular die Nachbarn laut Tiroler Bauordnung – darunter auch der Beschwerdeführer – nicht angegeben worden sind, doch befindet sich in dem von der Konsenswerberin vorgelegten Lageplan für das Bauansuchen gemäß Paragraph 24, TBO – erstellt vom Vermessungsbüro E E OG vom 24.10.2014 mit der Geschäftszahl *** – eine entsprechende Eigentümerliste der im 15 m-Umkreis um den Bauplatz gegebenen Nachbarn. In dieser Liste wurde auch der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes ***3/1 KG Z angeführt. Das von der Bauwerberin verwendete Baugesuchsformular sieht vor, dass bei einer größeren Anzahl von Nachbarn – wie im Gegenstandsfall gegeben – eine Beilage zu verwenden ist, sodass in der Anführung der Nachbarn in einer der vorgelegten Planunterlagen (und nicht im Baugesuchsformular selbst) vom erkennenden Gericht überhaupt kein Mangel erblickt werden kann, der diesbezüglich vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Mangel liegt in Wirklichkeit sohin gar nicht vor. Davon abgesehen wurde der Beschwerdeführer als Nachbar an dem in Prüfung stehenden Bauverfahren beteiligt, weshalb auch in keiner Weise ersichtlich ist, wie der Rechtsmittelwerber in seinen Parteirechten durch die Nichtanführung der Nachbarn in dem verwendeten Baugesuchsformular verletzt sein könnte. Gleiches gilt für die unzutreffende Angabe der Adresse der Bauwerberin mit Adresse 2, statt richtig Adresse 3. Für das erkennende Gericht ist nicht erfindlich, wie der Rechtsmittelwerber dadurch in der Wahrnehmung seiner Parteirechte gehindert hätte werden können, handelt es sich auch bei der Adresse der Konsenswerberin nicht um eine solche Information, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Bauverfahren benötigt. In Bezug auf die unrichtige Ankreuzung des Verwendungszweckes „Wohnung/ Wohnhaus“ im Baugesuch ist klarzustellen, dass aus den (dem Baugesuch angeschlossenen) Einreichunterlagen sehr wohl hervorgeht, dass Antragsgegenstand der Umbau einer auf dem Bauplatz ***5 KG Z bereits bestehenden Doppelgarage in einen Empfangsbereich für den von der Bauwerberin betriebenen Hotel-, Pensions- und Apartmentbetrieb „C C“ ist, womit die gewerbliche Nutzung des mit dem gegenständlichen Bauprojekt herzustellenden Gebäudeteiles klar und deutlich für alle Verfahrensparteien ersichtlich ist. Entsprechend dieser gewerblichen Nutzung des auszuführenden Gebäudeteiles wurde von der belangten Behörde auch ein brandschutztechnisches Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Y eingeholt, welche Fachbeurteilungen in den angefochtenen Baubewilligungsbescheid eingearbeitet wurden. Aufgrund des durchgeführten Bauverfahrens war folglich für alle Verfahrensparteien erkennbar, dass es um ein Bauprojekt geht, das einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll. Angesichts der aufgezeigten Umstände geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass dem Rechtsmittelwerber die gewerbliche Nutzung des mit dem antragsgegenständlichen Bauvorhaben herzustellenden Gebäudeteiles durchaus erkennbar gewesen ist und er demgemäß in der Geltendmachung seiner Parteirechte nicht eingeschränkt gewesen ist, mag auch im Baugesuch unzutreffend als Verwendungszweck des Bauvorhabens „Wohnung/ Wohnhaus“ angekreuzt worden sein. Davon abgesehen hätte er mit Blick auf die Widmung des Bauplatzes als „Tourismusgebiet“ eine Widmungswidrigkeit des Bauprojektes nicht wirklich einwenden können, zumal das zu beurteilende Bauvorhaben in der angeführten Flächenwidmungskategorie rechtlich zulässig ist. Der Verwendungszweck des zu erbauenden Empfangsbereiches für den von der Bauwerberin betriebenen Hotel-, Pensions- und Apartmentbetrieb lässt sich mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbaren, sodass der Rechtsmittelwerber einen mit der Widmung nicht in Einklang zu bringenden Verwendungszweck des antragsgegenständlichen Gebäudeteiles nicht mit Erfolg hätte geltend machen können. Insgesamt ist folglich für den Rechtsmittelwerber mit den von ihm aufgezeigten Mängeln des Baugesuchs bzw der Einreichunterlagen nichts zu gewinnen. 3) Der Rechtsmittelwerber übt weiters Kritik daran, dass vom Bausachverständigen in dessen Stellungnahme vom 09.08.2015 zwei Einwände des Beschwerdeführers als unberechtigt und damit als „abzuweisend“ beurteilt worden sind und nicht – wie vom Rechtsmittelwerber als richtig empfunden – als „berechtigt oder erledigt“. Beim ersten dieser Einwände geht es darum, dass die Einreichpläne nach der Beschwerdevorentscheidung nicht geändert worden sind. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts festzustellen, dass mit der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.01.2015 nur der Baubewilligungsbescheid vom 06.11.2014 behoben worden ist, womit zwar der erteilte Baukonsens beseitigt wurde, aber keine Entscheidung über den am 10.10.2014 eingelangten Genehmigungsantrag getroffen wurde. Nachdem also mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2015 keine das beantragte Bauprojekt abweisende Entscheidung gefällt wurde, steht dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 24.08.2015 nicht das rechtliche Hindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Das am 05.03.2015 beim Gemeindeamt eingelangte Baugesuch ist dementsprechend als Antragswiederholung zu werten, bezieht sich dieses Bauansuchen doch – wie vom Rechtsmittelwerber zutreffend erkannt – auf dasselbe Bauvorhaben, welches schon dem Baugenehmigungsantrag vom Oktober 2014 zugrunde lag. Im Unterschied zu dem dem Baubewilligungsbescheid vom 06.11.2014 vorangegangenen Bauverfahren wurde bei dem nunmehr in Beurteilung stehenden Bauverfahren, welches dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid vom 24.08.2015 vorgelagert ist, der Umstand der gewerblichen Nutzung des herzustellenden Gebäudeteiles berücksichtigt, dies insbesondere durch Einholung einer brandschutztechnischen Stellungnahme sowie einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates. Angesichts dieser Geschehensabläufe ist eine Rechtsverletzung des Rechtsmittelwerbers jedenfalls nicht erkennbar. Der zweite Einwand des Beschwerdeführers bezieht sich auf die (einheitliche) Widmung des Bauplatzes als „Tourismusgebiet“. Hier wurde vom Bausachverständigen in seiner Stellungnahme vom 09.08.2015 aufgezeigt, dass eine solche einheitliche Widmung vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossen worden ist und dieser Gemeinderatsbeschluss auch bereits eine entsprechende aufsichtsbehördliche Genehmigung erfahren hat. Diese Darlegungen des Bausachverständigen sind für das erkennende Gericht aufgrund der von der Gemeinde Z vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar, so wurde dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.05.2015 auf Herstellung einer einheitlichen Widmung „Tourismusgebiet“ für den Bauplatz ***5 KG Z mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.07.2015, Zl ***, die erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Dementsprechend verhält es sich nun in Bezug auf beide Einwände des Rechtsmittelwerbers so, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten nicht anzunehmen ist, dies unabhängig von der Fragestellung, ob die Einwände nun als „abzuweisend“ oder als „berechtigt oder erledigt“ zu qualifizieren sind. Jedenfalls vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen eine Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides vom 24.08.2015 nicht aufzuzeigen. 4) In der Beschwerde wird weiters vorgetragen, die Herstellung von zwei zusätzlichen Stellplätzen auf dem Bauplatz, die durch den Wegfall der Doppelgarage (durch den Umbau der Garage in einen Empfangsbereich) notwendig werde, sei durch eine entsprechende Auflage im Baubewilligungsbescheid („vor Baubeginn“) abzusichern, da die in den Einreichunterlagen vorgesehene Errichtung dieser Stellplätze angesichts der angespannten Parkplatzsituation nicht ausreichend erscheine. Dieses Vorbringen ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Ein Nachbar im Bauverfahren hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, und vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Wenn also der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass im Bereich des Bauplatzes die Parkplatzsituation schon jetzt mehr als angespannt sei und schon mehrfach bis zu fünf Kraftfahrzeuge auf der Gemeindestraße (offenbar in der Nähe des Hotel-, Pensions- und Apartmentbetriebes der Bauwerberin) gestanden seien und dabei teilweise den dortigen Kreuzungsbereich blockiert hätten, wodurch Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs – schon jetzt – oftmals wesentlich beeinträchtigt worden seien, weswegen im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die (behördliche) Vorgabe der Errichtung neuer Stellplätze vor Baubeginn essentiell sei (vgl dazu die Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers vom 18.03.2015 im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeschriftsatz), so ist er seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei diesem Vorbringen um von ihm befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße handelt, die er als Nachbar im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. Wenn also der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass im Bereich des Bauplatzes die Parkplatzsituation schon jetzt mehr als angespannt sei und schon mehrfach bis zu fünf Kraftfahrzeuge auf der Gemeindestraße (offenbar in der Nähe des Hotel-, Pensions- und Apartmentbetriebes der Bauwerberin) gestanden seien und dabei teilweise den dortigen Kreuzungsbereich blockiert hätten, wodurch Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs – schon jetzt – oftmals wesentlich beeinträchtigt worden seien, weswegen im Zusammenhang mit dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben die (behördliche) Vorgabe der Errichtung neuer Stellplätze vor Baubeginn essentiell sei vergleiche dazu die Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers vom 18.03.2015 im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeschriftsatz), so ist er seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei diesem Vorbringen um von ihm befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße handelt, die er als Nachbar im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen kann. Ob nämlich aufgrund des streitverfangenen Bauprojektes genügend Autoabstellplätze auf dem Bauplatz vorhanden sind, stellt keine Frage dar, bezüglich derer dem Rechtsmittelwerber als Nachbar im Bauverfahren ein Mitspracherecht zusteht, zumal die Regelungen über Stellplätze einem Nachbarn nach der Tiroler Bauordnung kein subjektiv-öffentliches Recht einräumen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2003/06/0016, vom 18.09.2003, Zl 2000/06/0015, und vom 11.09.1997, Zl 97/06/0103). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits klargestellt, dass ein Nachbar in einem Verfahren nach der Tiroler Bauordnung mit seiner Einwendung, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, weswegen seiner Meinung nach diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt hätten werden müssen, kein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung 2001 (diese ist hier mit der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar) geltend macht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2010, Zl 2008/06/0198). Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol ganz klar, dass die sich auf die Stellplätze beziehende Beschwerdeargumentation nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. 5) Der Rechtsmittelwerber moniert schließlich, dass ohne entsprechende Betriebsanlagen-genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft X nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung kein Baubeginn erfolgen dürfe, für das strittige Bauvorhaben seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten.Der Rechtsmittelwerber moniert schließlich, dass ohne entsprechende Betriebsanlagen-genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung kein Baubeginn erfolgen dürfe, für das strittige Bauvorhaben seien die Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten. Insoweit der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen dahingehend verstanden wissen wollte, dass dem Bürgermeister der Gemeinde Z in Bezug auf das streitverfangene Bauvorhaben keine Zuständigkeit zugekommen wäre, ist auf die Verordnung der Landesregierung vom 08.09.2009 zu verweisen, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wurde. In dieser Verordnung ist die Gemeinde Z nun aber - weder in § 1 (Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist) weder in Paragraph eins, (Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist) - noch in § 3 (Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist) noch in Paragraph 3, (Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist) angeführt, was zur Konsequenz hat, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z sehr wohl die Zuständigkeit hatte, das beschwerdegegenständliche Bauverfahren durchzuführen, mag für das Vorhaben neben der baupolizeilichen Bewilligung auch eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung notwendig sein. Im Übrigen kommt es auch – entgegen der augenscheinlichen Auffassung des Rechtsmittelwerbers – auf gewerberechtliche Aspekte im Baubewilligungsverfahren nicht an (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1995, Zl 94/06/0198).Im Übrigen kommt es auch – entgegen der augenscheinlichen Auffassung des Rechtsmittelwerbers – auf gewerberechtliche Aspekte im Baubewilligungsverfahren nicht an vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.1995, Zl 94/06/0198). Für ein und dasselbe Vorhaben kann nämlich unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden gegeben sein. Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Vom Konsenswerber sind alle erforderlichen Genehmigungen für das von ihm geplante Projekt einzuholen, wobei grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen hat (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 01.04.2008, Zl 2004/06/0104, und vom 24.04.2007, Zl 2004/05/0285).Für ein und dasselbe Vorhaben kann nämlich unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden gegeben sein. Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Vom Konsenswerber sind alle erforderlichen Genehmigungen für das von ihm geplante Projekt einzuholen, wobei grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen hat vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 01.04.2008, Zl 2004/06/0104, und vom 24.04.2007, Zl 2004/05/0285). Es mag nun der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht sein, dass für das gegenständliche Vorhaben auch eine Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft X erforderlich ist, eine Rechtswidrigkeit der vom Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zeigt der Rechtsmittelwerber damit aber nicht auf. Es mag nun der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht sein, dass für das gegenständliche Vorhaben auch eine Betriebsanlagengenehmigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erforderlich ist, eine Rechtswidrigkeit der vom Bürgermeister der Gemeinde Z mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baubewilligung zeigt der Rechtsmittelwerber damit aber nicht auf. Demgemäß ist auch mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. III. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 22.09.2015 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 22.09.2015 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 29.09.2015 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung schon deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob mit dem Beschwerdevorbringen überhaupt subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte eines Nachbarn im Bauverfahren nach der TBO 2011 angesprochen werden. Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können.Diese Rechtsfrage ließ sich anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend beantworten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelvorbringen nicht wirklich im Bauverfahren zu berücksichtigende Nachbarschaftsrechte releviert hat, die von ihm als Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 (erfolgreich) geltend gemacht werden können. Auf der Tatsachenebene war im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Gerichts keine weitere Erhebung vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob der Rechtsmittelwerber mit seinem Beschwerdevorbringen überhaupt eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 aufzuzeigen vermochte, konnte angesichts der diesbezüglich sehr klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2453.3