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{'item': 'LVwG-2015/31/0769-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/0769-1 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass die Auflagen 1., 2., 5., 7.,

  1. und
  2. der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 17.12.2013, Geschäftszahl **** bis 17.01.2013 nicht erfüllt gewesen seien, obwohl die Bar bereits am 16.12.2013 eröffnet worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, dass die Auflagen 1., 2., 5., 7.,

  1. und
  2. der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 17.12.2013, Geschäftszahl **** bis 17.01.2013 nicht erfüllt gewesen seien, obwohl die Bar bereits am 16.12.2013 eröffnet worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 7 lit b TBO 2011 (gemeint wohl: „§ 57 Abs 1 lit b TBO 2011“) begangen und werde ihm nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen.Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz 7, Litera b, TBO 2011 (gemeint wohl: „§ 57 Absatz eins, Litera b, TBO 2011“) begangen und werde ihm nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, sich zu rechtfertigen. Der Beschuldigte brachte mit Schriftsatz vom 10.3.2014 vor, dass entgegen der Behauptung der Behörde die Auflagen im Wesentlichen erfüllt worden seien. Überdies habe der Beschuldigte nicht schuldhaft gehandelt, da er als juristischer Laie davon ausgehen habe können, dass mit positivem Betriebsanlagenbescheid eine Inbetriebnahme der E-Bar zulässig sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.9.2014 wurde der Beschuldigte neuerlich zur Rechtfertigung aufgefordert und wurde ihm nunmehr seitens der Behörde (erstmalig) zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten zu haben, dass Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.9.2014 wurde der Beschuldigte neuerlich zur Rechtfertigung aufgefordert und wurde ihm nunmehr seitens der Behörde (erstmalig) zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten zu haben, dass

  1. der auf BP **1, KG B, in einem bestehenden Stollen befindliche Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013 (Eröffnung der „E-Bar“)“ ohne die hiefür gemäß § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 erforderliche Bewilligung in den Teil eines Gastgewerbes, nämlich in eine E-Bar, umfunktioniert worden sei sowie der auf BP **1, KG B, in einem bestehenden Stollen befindliche Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013 (Eröffnung der „E-Bar“)“ ohne die hiefür gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 erforderliche Bewilligung in den Teil eines Gastgewerbes, nämlich in eine E-Bar, umfunktioniert worden sei sowie
  2. dass diese E-Bar in der Zeit vom 16.12.2013 (Eröffnung) bis zum 7.1.2014 (Rechtskraft des Baubescheides) zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes benützt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs 1 lit a sowie lit l TBO 2011 begangen.Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, sowie Litera l, TBO 2011 begangen. Der Beschuldigte brachte mit Schriftsatz vom 25.9.2014 zu seiner Verteidigung neuerlich vor, aufgrund des Vorliegens des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (Anm: vom 13.11.2013) von der Zulässigkeit der Inbetriebnahme der E-Bar ausgegangen zu sein, weshalb ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.Der Beschuldigte brachte mit Schriftsatz vom 25.9.2014 zu seiner Verteidigung neuerlich vor, aufgrund des Vorliegens des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides Anmerkung, vom 13.11.2013) von der Zulässigkeit der Inbetriebnahme der E-Bar ausgegangen zu sein, weshalb ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.2.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  3. zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C

§ 9Abs 1 VSt

G Verantwortlicher zu vertreten zu haben, dass der auf BP **1, KG B, in einem bestehenden Stollen befindliche Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ (Eröffnung der „E-Bar“) ohne die hiefür gemäß § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 erforderliche Bewilligung in den Teil eines Gastgewerbes, nämlich in eine E-Bar, umfunktioniert wurde.Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 5.2.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C

Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher zu vertreten zu haben, dass der auf BP **1, KG B, in einem bestehenden Stollen befindliche Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ (Eröffnung der „E-Bar“) ohne die hiefür gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 erforderliche Bewilligung in den Teil eines Gastgewerbes, nämlich in eine E-Bar, umfunktioniert wurde. Weiters wurde in Spruchpunkt

  1. zur Last gelegt, dass diese E-Bar in der Zeit vom 16.12.2013 (Eröffnung der E-Bar) bis 7.1.2014 (Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 17.12.2013) zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes benützt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 begangen, weshalb über ihn gemäß § 57 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  3. eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt wurde. Zu Spruchpunkt
  4. wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 verwirklicht, weshalb über ihn gemäß § 57 Abs 1 letzter Halbsatz TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt wurde.Zu Spruchpunkt
  5. wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 verwirklicht, weshalb über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, letzter Halbsatz TBO 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt wurde. Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Begründend führt die Behörde aus, dass die Bezirkshauptmannschaft B von den im Spruch bezeichneten und als erwiesen angenommenen Taten seitens des Bürgermeisters der Stadt B als Baubehörde in Kenntnis gesetzt worden sei. Zuvor seien dem Beschuldigten diese Taten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.9.2014 vorgehalten worden. Mit Schriftsatz vom 25.9.2014 seien diese Taten seitens des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht nicht bestritten worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Geldstrafe, und brachte dazu zusammengefasst vor wie folgt: Zunächst liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis davon ausgehe, dass die „E-Bar“ am 16.12.2013 eröffnet worden sei, ohne hiezu Ermittlungen angestellt zu haben. Da das Datum der Eröffnung auch die Tatzeit bestimme, sei dieses von wesentlicher Bedeutung und hätte die belangte Behörde Erhebungen dazu vornehmen müssen. Daraus folge auch der Mangel der unrichtigen Tatsachenfeststellung, zumal sich die Feststellung der Eröffnung am 16.12.2013 auf kein Beweisergebnis stützen könne. Überdies sei der Spruch des Straferkenntnisses nicht ausreichend bestimmt, da er dem Beschwerdeführer unterstelle, dass der in einem bestehenden Stollen befindliche Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ ohne die erforderliche Bewilligung in eine E-Bar umfunktioniert worden sei. Diese Angabe erscheine nicht ausreichend, um die Tatzeit bzw den Tatzeitraum zu individualisieren. Mangels erwiesener Eröffnung am 16.12.2013 fehle es auch zum Vorwurf der Benützung der E-Bar zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Zeit vom 16.12.2013 bis zum 7.1.2014 und somit an einer ausreichenden Konkretisierung der Tatzeit bzw des Tatzeitraumes. Es mangle weiter an der subjektiven Vorwerfbarkeit der Tat, zumal der betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsbescheid zum fraglichen Zeitpunkt bereits vorgelegen habe und dadurch die Verwendung als E-Bar gedeckt sei, da § 57 Abs 1 lit l TBO 2011 unter dem bewilligten Verwendungszweck keineswegs ausschließlich die baurechtliche Bewilligung verstehe. Es mangle weiter an der subjektiven Vorwerfbarkeit der Tat, zumal der betriebsanlagenrechtliche Genehmigungsbescheid zum fraglichen Zeitpunkt bereits vorgelegen habe und dadurch die Verwendung als E-Bar gedeckt sei, da Paragraph 57, Absatz eins, Litera l, TBO 2011 unter dem bewilligten Verwendungszweck keineswegs ausschließlich die baurechtliche Bewilligung verstehe. Gerügt wird weiter das Fehlen einer Begründung für die als erwiesen angenommenen Taten sowie die Änderung der Tatvorwürfe in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.9.2014 gegenüber der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.
  6. Die dem Beschuldigten im Straferkenntnis vom 5.2.2015 zur Last gelegte Tat sei demnach erst in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.9.2014 bezeichnet worden, während die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.2.2014 einen völlig anderen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe. Es sei daher fraglich, ob die Zustellung der Aufforderung vom 5.9.2014 an die Rechtsvertreter des Beschuldigten, die nur einen Auftrag zur Vertretung im Rahmen der vorgeworfenen Übertretungen laut Aufforderung vom 11.2.2014 gehabt hätten, als wirksame Verfolgungshandlung zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung anzusehen sei. Schließlich macht der Beschwerdeführer die Verhängung überhöhter Strafen aufgrund mangelnder Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse geltend, ebenso die fehlende Berücksichtigung von Milderungsgründen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt wurde, konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TBO 2011), lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, (TBO 2011), lauten wie folgt: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: (…) c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; (…)“ „§ 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt,
  3. b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Abs. 8, 11 erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach § 27 Abs. 10 lit. a oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
  4. b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 8, 11, erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt, (…)
  5. l)unbeschadet des § 13 Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 6 erster Satz oder Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,
  6. l)unbeschadet des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem Paragraph 44, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt, (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet:Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet: „§ 44a Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Diese Bezeichnung hat so präzise zu erfolgen, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Überdies muss sie die Zuordnung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des in Rede stehenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258; 12.3.2010, 2010/17/0017; 17.4.2012, 2010/04/0057). Dabei muss das eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten angeführt werden. Auf die Anführung dieser Angaben hat der Beschuldigte ein subjektives Recht (Kneihs, § 44a VStG, in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] Rz 4).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Diese Bezeichnung hat so präzise zu erfolgen, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Überdies muss sie die Zuordnung des als erwiesen angenommenen Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des in Rede stehenden Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 20.7.1988, 86/01/0258; 12.3.2010, 2010/17/0017; 17.4.2012, 2010/04/0057). Dabei muss das eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten angeführt werden. Auf die Anführung dieser Angaben hat der Beschuldigte ein subjektives Recht (Kneihs, Paragraph 44 a, VStG, in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010] Rz 4). Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht diesen Anforderungen nicht. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den auf BP **1 KG B befindlichen Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ ohne die hierfür nach § 21 Abs 1 lit c TBO 2011 erforderliche Bewilligung in eine E-Bar umfunktioniert sowie diese E-Bar „in der Zeit vom 16.12.2013 (Eröffnung der E-Bar) bis 07.01.2014 (Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 17.12.2013, ****) zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes benützt“ zu haben. Aus der Zeitangabe „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ erschließt sich der fragliche Tatzeitraum nicht in einer Weise, die dem Beschuldigten eine Individualisierung und Konkretisierung seines Verhaltens und somit eine wirksame Verteidigung ermöglicht, zumal daraus nicht hervorgeht, wann das strafbare Verhalten begonnen hat. Dabei gilt zu beachten, dass dem Charakter des § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 als Dauerdelikt Rechnung tragend, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheids anzuführen sind (vgl etwa VwGH 29.9.2000, 98/02/0449). Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig (vgl VwGH 21.3.1997, 96/02/0027).Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht diesen Anforderungen nicht. Darin wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, den auf BP **1 KG B befindlichen Weinkeller „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ ohne die hierfür nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011 erforderliche Bewilligung in eine E-Bar umfunktioniert sowie diese E-Bar „in der Zeit vom 16.12.2013 (Eröffnung der E-Bar) bis 07.01.2014 (Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B vom 17.12.2013, ****) zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes benützt“ zu haben. Aus der Zeitangabe „in den Wochen/Tagen vor dem 16.12.2013“ erschließt sich der fragliche Tatzeitraum nicht in einer Weise, die dem Beschuldigten eine Individualisierung und Konkretisierung seines Verhaltens und somit eine wirksame Verteidigung ermöglicht, zumal daraus nicht hervorgeht, wann das strafbare Verhalten begonnen hat. Dabei gilt zu beachten, dass dem Charakter des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 als Dauerdelikt Rechnung tragend, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheids anzuführen sind vergleiche etwa VwGH 29.9.2000, 98/02/0449). Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, ist demnach nicht rechtswidrig vergleiche VwGH 21.3.1997, 96/02/0027). Für die Vermutung der Tatbegehung in einem Zeitraum vor dem 16.12.2013 gibt es allerdings aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer überdies das Fehlen notwendiger Ermittlungen zur Frage des Eröffnungszeitpunktes und damit zur Feststellung des den beiden Delikten zugrunde gelegten Tatzeitraumes, zumal Anhaltspunkt für diese Feststellung der erstmalige Betrieb der E-Bar ist. Die Behörde hat sohin in einem wesentlichen Punkt, dem vorgeworfenen Tatzeitraum, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und dessen Feststellung allein auf die Angaben der Stadtgemeinde B in deren Schreiben vom 21.01.2014, demgemäß die E-Bar am 16.12.2013 erstmals betrieben worden sei, gestützt. Diese Obliegenheitsverletzung schlägt auf beide Spruchpunkte durch, da jeweils der 16.12.2013 als Eröffnungszeitpunkt der E-Bar vermutet wurde. Damit ist die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen und ist daher die Zuordnung des fraglichen Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller notwendigen Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Die Behörde hätte vielmehr gestützt auf ihre diesbezüglichen Ermittlungen einen erwiesenen Zeitraum angeben müssen, innerhalb dessen sie das vorgeworfene Delikt als verwirklicht erachtet, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte zu geben. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Spruch des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit belastet und war dieser daher aufzuheben. Angesichts dieses Ergebnisses war spruchgemäß zu entscheiden und erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Es steht der Behörde freilich frei, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, sohin den maßgeblichen Begehungszeitraum hinsichtlich beider Delikte zu eruieren und im obigen Sinn zu konkretisieren, sowie auf Basis dessen eine neuerliche Entscheidung zu treffen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0769.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.