Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des A A, vertreten durch Dr. B B, RA in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.05.2015, Zl ***, betreffend Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Hotels
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Z. I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens Z: Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ***, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Z ein. In dieser Verordnung wurde nachstehende Eigentumsbeschränkung vorgeschrieben: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. Mit Verordnung vom 22.04.1998, Zl ***, leitete das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 3, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, das Verfahren zur Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke von Z ein. In dieser Verordnung wurde nachstehende Eigentumsbeschränkung vorgeschrieben: Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden. B. Vorläufige Übernahme von Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z: Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl ***, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z an. A A wurden die Abfindungen Nr **2/1, **2/2, **2/3, **2/4 und **2/5 zugewiesen.Mit Bescheid vom 03.02.2014, Zl ***, ordnete die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
Paragraph 24, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z an. A A wurden die Abfindungen Nr **2/1, **2/2, **2/3, **2/4 und **2/5 zugewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, als unbegründet ab. Gegen das vorzitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. C. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Mit Schreiben vom 30.04.2015 stellte die C C GesmbH unter Einreichung des Einreichplans der D D GmbH vom 23.04.2015 und eines mit „Vorbesitzergenehmigung“ überschriebenen Dokuments bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung
Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 für den Neubau eines Hotels auf den Gsten Nr **9/1 EZ 4** (Anmerkung: mit TZ ***/2015 wurde das Gst Nr **9/1 nach EZ 7** abgeschrieben – neue grundbücherliche Eigentümerin: C C GesmbH), .*0 EZ 4** (grundbücherlicher Eigentümer: E E), **6/2 und **7, beide EZ **0 (grundbücherliche Eigentümer: F F, G G, H H und I I), **6/1 EZ **4 (grundbücherliche Eigentümer: E E und G G), **5 EZ **9 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. K K und L L; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: M M und N N), *3* EZ *6* (grundbücherlicher Eigentümer: O O), *4* EZ **9 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) und *9* EZ **2 (grundbücherlicher Eigentümer: R R) bzw Abfindung Nr **9/3. Vom Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer des Gstes Nr *4* EZ **9 und von Dr. K K und L L als grundbücherliche Eigentümer bzw M M und N N als außerbücherliche Eigentümer des Gstes Nr **5 EZ **9 war die „Vorbesitzergenehmigung“ nicht unterfertigt worden. Mit Schreiben vom 30.04.2015 stellte die C C GesmbH unter Einreichung des Einreichplans der D D GmbH vom 23.04.2015 und eines mit „Vorbesitzergenehmigung“ überschriebenen Dokuments bei der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag auf Erteilung einer agrarbehördlichen Bewilligung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 für den Neubau eines Hotels auf den Gsten Nr **9/1 EZ 4** (Anmerkung: mit TZ ***/2015 wurde das Gst Nr **9/1 nach EZ 7** abgeschrieben – neue grundbücherliche Eigentümerin: C C GesmbH), .*0 EZ 4** (grundbücherlicher Eigentümer: E E), **6/2 und **7, beide EZ **0 (grundbücherliche Eigentümer: F F, G G, H H und römisch eins römisch eins), **6/1 EZ **4 (grundbücherliche Eigentümer: E E und G G), **5 EZ **9 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. K K und L L; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: M M und N N), *3* EZ *6* (grundbücherlicher Eigentümer: O O), *4* EZ **9 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) und *9* EZ **2 (grundbücherlicher Eigentümer: R R) bzw Abfindung Nr **9/
Abs 1 lit b TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Hotels auf vorgenannten Grundstücken bzw vorgenannter Abfindung. Mit Bescheid vom 19.05.2015, Zl ***, A A zugestellt am 28.05.2015, erteilte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde der C C GesmbH
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Hotels auf vorgenannten Grundstücken bzw vorgenannter Abfindung. Dagegen erhob A A, vertreten durch Dr. B B, RA in Y, Adresse 1, mit Schriftsatz vom 24.06.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob A A, vertreten durch Dr. B B, RA in Y, Adresse 1, mit Schriftsatz vom 24.06.2015, eingelangt bei der Agrarbehörde am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] B./Begründung: Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Altgrundstücke **5 und *4*. Außerdem ist er Eigentümer und Betreiber des Hotels „Hof J J“ in Z, Adresse 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid erteilt die belangte Behörde der C C GmbH die agrarbehördliche Genehmigung zum Neubau eines Hotels. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014 zu *** wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z angeordnet, der Zusammenlegungsplan ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme sowie auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2014 zu ***, mit welchem eine Zufahrtsstraße zum See P P auf den Abfindungen ***4/56 und ***5/78 des GB Z bewilligt werden sollte, Rechtsmittel erhoben, letzteres Verfahren wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof nach rechtzeitig erhobener Beschwerde
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014 zu *** wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z angeordnet, der Zusammenlegungsplan ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme sowie auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2014 zu ***, mit welchem eine Zufahrtsstraße zum See P P auf den Abfindungen ***4/56 und ***5/78 des GB Z bewilligt werden sollte, Rechtsmittel erhoben, letzteres Verfahren wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof nach rechtzeitig erhobener Beschwerde
In seinen Beschwerden und Stellungnahmen hat der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht und eingewendet, dass er mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des See P Ps in keiner Weise einverstanden ist, auch kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesichert angenommen werden, dass der ausgearbeitete Zusammenlegungsplan tatsächlich dergestalt erlassen und in Rechtskraft erwachsen wird. Auch wenn die belangte Behörde aus agrartechnischer Sicht den gegenständlichen Neubau eines Hotels bewilligt, darf zunächst nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch besonders nachteilig gestellt wird. Der Beschwerdeführer benötigt nämlich sein Altgrundstück **5 dringend zur Ablage von Räumschnee, die Notwendigkeit eines solchen Grundstückes für die Schneeablage wurde auch von der Gemeinde Z bestätigt. Gerade zu diesem Zweck und auch dafür, dass die Mitarbeiter des Beschwerdeführers in seinem Hotel ihre Fahrzeuge abstellen können, hat der Beschwerdeführer dieses Grundstück angekauft. Dieser Zweck wird durch die Errichtung des geplanten Hotels vereitelt, welches umso unverständlicher ist, als selbst die Gemeinde zugebilligt hat, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Schneeablagefläche gerechtfertigt, ja notwendig ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar und ein Akt der Willkür, wenn dem Beschwerdeführer das Altgrundstück **5 verlustig gehen soll. Hinzu kommt, dass ein weiterer Teil der durch das Bauvorhaben in Anspruch genommenen Fläche im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Dasselbe gilt für das Altgrundstück *4* des Klägers. Durch die Neueinteilung wird der Grundbesitz des Beschwerdeführers insgesamt extrem verkleinert und auch qualitativ verschlechtert. Im Bereich der Grundstücke am See P P ist generell nicht einzusehen, weshalb das Zusammenlegungsverfahren geradezu dazu missbraucht wird, um eine völlige Umgestaltung dieser Grundstücke vorzunehmen, in diesem Bereich bedarf es keiner Neuordnung, da die bestehenden Grundstücke keinesfalls zersplittert oder auf sonstige Weise verbesserungswürdig sind. Ziel und Zweck des Zusammenlegungsverfahrens ist die Verbesserung des Grundbesitzes insoweit, als unwirtschaftlich kleine Grundparzellen zu größeren Einheiten zusammengefasst werden sollen. Das Zusammenlegungsverfahren wird jedoch offenkundig dazu verwendet, eine völlige Neugestaltung der Eigentumsverhältnisse am See bzw im Uferbereich herbeizuführen, welches jedoch mit den Zielen, den Grundsätzen und der gesetzlichen Grundlage der Zusammenlegung nicht vereinbar ist. Schon aus diesem Grunde ist die Argumentation der belangten Behörde, wonach das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigen könne, widerlegt, wenn die gesamte Neueinteilung der Grundstücke beim Seeufer den Prinzipien und Grundsätzen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 widerspricht. Durch die Errichtung eines Hotels unter anderem auf den Altgrundstücken des Beschwerdeführers würde für diesen eine faktische Situation geschaffen, welche den Beschwerdeführer im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligt und beeinträchtigt. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene Betriebsstruktur seines Hotelbetriebs wäre durch die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens massiv gestört und ist diese für ihn nicht zumutbar. Auch würden durch den Hotel Neubau Fakten und einschneidende Änderungen an den Grundflächen geschaffen, welche für den Fall, dass der Zusammenlegungsplan in der geplanten Weise nicht rechtskräftig werden sollte, nur mehr schwer rückgängig zu machen sind. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass ein Verfahren hinsichtlich der erteilten Bewilligung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße, welche auch für den Neubau des gegenständlichen Hotels relevant ist, beim Verfassungsgerichtshof behängt und dieses sohin nicht rechtskräftig beendet ist. Es wird daher in diesem Sinne angeregt, das gegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens auszusetzen. C./Antrag: Der Beschwerdeführer stellt sohin aus obigen Gründen nachstehenden Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdeinstanz wolle der Beschwerde der Partei gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2015 zu *** Folge geben und diesen ersatzlos beheben.“. D. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Die Agrarbehörde legte dem Landesverwaltungsgericht Tirol das Rechtsmittel mit Schreiben vom 29.06.2015 zur Entscheidung vor. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.07.2015 erstattete die C C GesmbH die Stellungnahme vom 26.07.2015. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.04.1998, Zl ***, den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl ***, die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.03.2015, Zl LVwG-***-8, und vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2015, Zl ***-5, ein. Über Aufforderungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.08.2015 erstattete die Gemeinde die Stellungnahme vom 12.08.2015 und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Bodenordnung die Stellungnahme vom 08.09.2015. Mit Schreiben vom 09.09.2015 wurde die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung den Parteien des Verfahrens zur Kenntnisnahme übermittelt. Am 12.10.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde, des handelsrechtlichen Geschäftsführers der C C GesmbH, des Rechtsvertreters der C C GesmbH und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung durch. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme eines Sachbefundes. II.römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Gste Nr *4*, *41, *42 und *43, alle EZ **9. Grundbücherliche Eigentümer des Gstes Nr **5 EZ **9 sind Dr. K K und L L.
dem Besitzstandsausweis steht das Gst Nr **5 EZ **9 im außerbücherlichen Eigentum von M M und N N. Q Q befindet sich am östlichen Ende des See P Ps und er untergliedert sich in einen relativ geschlossenen Baulandbereich und einen daran angrenzenden Freilandbereich. Sowohl das Bauland wie auch das Freiland waren vor der Neueinteilung durch Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, durch eine fehlende oder mangelhafte Erschließung gekennzeichnet. Zahlreiche Grundstücke im Freiland waren auf Grund ihrer Form und Größe für eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht geeignet. Ebenso waren Grundstücke im Bauland auf Grund ihrer Form und Größe für eine Bebauung nur mangelhaft bis gar nicht geeignet. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens erfolgte daher eine umfassende Grundstücksneuordnung im gegenständlichen Bereich, das heißt, es wurden sowohl im Freiland als auch im Bauland zahlreiche Grenzänderungen und Flächenverschiebungen vorgenommen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, wurden im gegenständlichen Bereich insbesondere folgende Abfindungen (bzw Neugrundstücke) zugeteilt: - Abfindung Nr ***5/78 (Neu-Gst **11) an das Öffentliche Gut „Wege“ der Gemeinde Z; - Abfindung Nr ***4/56 (Neu-Gst **00) und Nr ***4/88 (Neu-Gst **13) an die Gemeinde Z; der Gemeinde Z sollte dadurch die Erschließung mehrerer Abfindungen in diesem Bereich über einen öffentlichen Weg ermöglicht werden; bisher bestanden hier zwei parallel verlaufende Privatwege, wobei diese Wege keine ausreichend rechtlich gesicherte Erschließung des gegenständlichen Areals bieten konnten; außerdem verhinderten die Parallelwege eine sinnvolle raumordnerische Gesamtnutzung des Areals; - Abfindungen Nr **2/1 (Neu-Gst **99), Nr **2/2 (Neu-Gst **68), Nr **2/3 (Neu-Gst **88), Nr **2/4 (Neu-Gst **12) und Nr **2/5 (Neu-Gst **47) an den Beschwerdeführer; die Abfindungen Nr **2/1 und Nr **2/2 befinden sich im Bauland und sind gegenüber dem alten Stand im Wesentlichen unverändert geblieben; die Abfindung Nr **2/3 wurde auf Basis einer im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens getroffenen Tauschvereinbarung zugeteilt und bildet den Parkplatz vor dem Hotel „Hof JJ“; die Abfindung Nr **2/4 ist teilweise als Freiland und teilweise als Bauland bewertet, ist teilweise bebaut und befindet sich direkt am See P P; die Abfindung Nr **2/5 beinhaltet den gesamten restlichen Freilandanspruch des Beschwerdeführers; sie wurde direkt anschließend an die Baulandabfindung **9/1 (A A GmbH, Hotel „Hof J J“) situiert; - Abfindung Nr **9/1 (Neu-Gst **87) an die A A GmbH; - Abfindungen Nr **9/3 (Neu-Gst **01) und Nr **9/4 (Neu-Gst **14) an E E (= handelsrechtlicher Geschäftsführer der C C GesmbH); E E hatte schon im Zuge der Neueinteilung erklärt, auf Abfindung Nr **9/3 ein Hotel errichten zu wollen; mittlerweile wurde die Abfindung Nr **9/3 vertraglich an die C C GesmbH übertragen. Durch die Neueinteilung sollten im Freiland ausreichend große, günstig geformte Grundstücke mit einer rechtlich gesicherten Erschließung gebildet werden. Dabei war zu beachten, dass Grundeigentümer, die vor der Neueinteilung Grundstücke mit Seezugang hatten, auch nach der Neueinteilung wiederum einen Seezugang möglichst in der gleichen Länge zugeteilt erhalten. Dieses Ziel wurde mit einem sehr hohen Grad erreicht. Weiters sollten auch die Bebaubarkeit und Erschließung der Grundstücke im Bauland verbessert werden, wobei insbesondere eine raumordnerisch sinnvolle Lösung im Übergangsbereich zwischen Bauland und Freiland anzustreben war. Auch diese Vorgabe wurde im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten fachlich sehr zufriedenstellend gelöst. In der Gesamtbeurteilung kann daher für den Ortsteil Q Q ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte im alten Stand in Ordnungsnummer 292 insgesamt 23 Grundstücke in das Verfahren ein. Die im Bauland gelegenen Altgrundstücke .1*, **8/1 und **2 wurden im Wesentlichen unverändert wieder zuteilt (Abfindungen Nr **2/1 und **2/2). Außerdem wurden die Baulandflächen samt Umgebungsgrund im Bereich der Altgrundstücke *4* und *41 wieder zugeteilt (Abfindung Nr **2/4). Weiters wurde auf Grund von Vorvereinbarungen ein Teil des Parkplatzes südlich des Hotels „Hof J J“ (Abfindung Nr **9/1) als Abfindung Nr **2/3 dem Beschwerdeführer übergeben. Für alle übrigen Grundstücke bzw Teilflächen im Freiland wurde dem Beschwerdeführer die Abfindung Nr **2/5 mit einem Flächenausmaß von ca 1,7 ha östlich bzw nördlich des Hotels „Hof J J“ zugeteilt. Alle Abfindungen des Beschwerdeführers sind über öffentliche Wege erschlossen und ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend gut nutzbar. Alle im Bauland gelegenen Flächen wurden im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilt, es gibt keine Flächenverluste im Bauland. Die Abfindung Nr **2/5 befindet sich fast zur Gänze in der I. Bewertungsklasse und ist somit im Vergleich zu anderen Flächen im Zusammenlegungsgebiet als hochwertig einzustufen. Zumal der Beschwerdeführer im alten Stand wesentliche Flächenanteile in schlechteren Bewertungsklassen besaß, hat sich das Flächenausmaß im neuen Stand deutlich verringert. Laut vorläufiger Abfindungsberechnung hat der Beschwerdeführer in Ordnungsnummer 292 insgesamt Abfindungen im Freiland im Ausmaß von ca 106,6 Wertpunkten zugeteilt erhalten und wurde somit fast exakt seinem Anspruch entsprechend abgefunden. Das Fläche-/Wertverhältnis hat sich für den Beschwerdeführer in einem sehr hohen Ausmaß verbessert (höherer Wert bei geringerem Flächenausmaß). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in Bezug auf Form, Größe, Lage, Erschließung und Bewertung ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg feststellbar. Der Beschwerdeführer brachte im alten Stand in Ordnungsnummer 292 insgesamt 23 Grundstücke in das Verfahren ein. Die im Bauland gelegenen Altgrundstücke .1*, **8/1 und **2 wurden im Wesentlichen unverändert wieder zuteilt (Abfindungen Nr **2/1 und **2/2). Außerdem wurden die Baulandflächen samt Umgebungsgrund im Bereich der Altgrundstücke *4* und *41 wieder zugeteilt (Abfindung Nr **2/4). Weiters wurde auf Grund von Vorvereinbarungen ein Teil des Parkplatzes südlich des Hotels „Hof J J“ (Abfindung Nr **9/1) als Abfindung Nr **2/3 dem Beschwerdeführer übergeben. Für alle übrigen Grundstücke bzw Teilflächen im Freiland wurde dem Beschwerdeführer die Abfindung Nr **2/5 mit einem Flächenausmaß von ca 1,7 ha östlich bzw nördlich des Hotels „Hof J J“ zugeteilt. Alle Abfindungen des Beschwerdeführers sind über öffentliche Wege erschlossen und ihrem jeweiligen Widmungszweck entsprechend gut nutzbar. Alle im Bauland gelegenen Flächen wurden im Wesentlichen unverändert wieder zugeteilt, es gibt keine Flächenverluste im Bauland. Die Abfindung Nr **2/5 befindet sich fast zur Gänze in der römisch eins. Bewertungsklasse und ist somit im Vergleich zu anderen Flächen im Zusammenlegungsgebiet als hochwertig einzustufen. Zumal der Beschwerdeführer im alten Stand wesentliche Flächenanteile in schlechteren Bewertungsklassen besaß, hat sich das Flächenausmaß im neuen Stand deutlich verringert. Laut vorläufiger Abfindungsberechnung hat der Beschwerdeführer in Ordnungsnummer 292 insgesamt Abfindungen im Freiland im Ausmaß von ca 106,6 Wertpunkten zugeteilt erhalten und wurde somit fast exakt seinem Anspruch entsprechend abgefunden. Das Fläche-/Wertverhältnis hat sich für den Beschwerdeführer in einem sehr hohen Ausmaß verbessert (höherer Wert bei geringerem Flächenausmaß). Insgesamt ist für den Beschwerdeführer in Bezug auf Form, Größe, Lage, Erschließung und Bewertung ein sehr hoher Zusammenlegungserfolg feststellbar. Der Neubau des gegenständlichen Hotels soll auf der Abfindung Nr **9/3 bzw den Gsten Nr **9/1 EZ 4** (Anmerkung: mit TZ ***/2015 wurde das Gst Nr **9/1 nach EZ 7** abgeschrieben – neue grundbücherliche Eigentümerin: C C GesmbH), .*0 EZ 4** (grundbücherlicher Eigentümer: E E), **6/2 und **7, beide EZ **0 (grundbücherliche Eigentümer: F F, G G, H H und I I), **6/1 EZ **4 (grundbücherliche Eigentümer: E E und G G), **5 EZ **9 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. K K und L L; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: M M und N N), *3* EZ *6* (grundbücherlicher Eigentümer: O O), *4* EZ **9 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) und *9* EZ **2 (grundbücherlicher Eigentümer: R R) realisiert werden. Der Neubau des gegenständlichen Hotels soll auf der Abfindung Nr **9/3 bzw den Gsten Nr **9/1 EZ 4** (Anmerkung: mit TZ ***/2015 wurde das Gst Nr **9/1 nach EZ 7** abgeschrieben – neue grundbücherliche Eigentümerin: C C GesmbH), .*0 EZ 4** (grundbücherlicher Eigentümer: E E), **6/2 und **7, beide EZ **0 (grundbücherliche Eigentümer: F F, G G, H H und römisch eins römisch eins), **6/1 EZ **4 (grundbücherliche Eigentümer: E E und G G), **5 EZ **9 (grundbücherliche Eigentümer: Dr. K K und L L; außerbücherliche Eigentümer laut Besitzstandsausweis: M M und N N), *3* EZ *6* (grundbücherlicher Eigentümer: O O), *4* EZ **9 (grundbücherlicher Eigentümer: A A) und *9* EZ **2 (grundbücherlicher Eigentümer: R R) realisiert werden. Als Grundlage für die Planung des gegenständlichen Hotels wurde die im Zuge der vorläufigen Übernahme geschaffene neue Grundstückstruktur herangezogen. Zumal der Wunsch auf Neubau eines Hotels bei der Neueinteilung bereits bekannt war, wurde bei der Ausformung des Abfindungsgrundstückes bereits darauf Rücksicht genommen. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, dass alle betroffenen Alteigentümer (auch der Beschwerdeführer) für ihre in diesem Bereich gelegenen Altgrundstücke ersatzweise entsprechende Grund- oder Geldabfindungen zugeteilt erhalten. Im neuen Stand erhielt der Beschwerdeführer mit der Abfindung Nr **2/4 ein gut geformtes Grundstück zugeteilt, welches wiederum die gleiche Uferlänge aufweist wie die eingebrachten Altgrundstücke. Weiters wurde dem Beschwerdeführer durch die Neueinteilung die Möglichkeit geboten, künftig über den öffentlichen Weg auf Abfindung Nr ***5/78 zu seiner Abfindung Nr **2/4 zuzufahren. Somit kann der bisherige Privatweg mit einer Länge von ca 180 Laufmetern auf Eigengrund des Beschwerdeführers entfallen, womit auch Belastungen, wie Wegerhaltung und Schneeräumung, hinfällig sind. Durch den Neubau des beantragten Hotels wird das Gst Nr *4* in einem dreiecksförmigen Randbereich berührt. Diese Fläche ist laut Bewertungsausweis landwirtschaftlich bewertet und wurde dem Beschwerdeführer in der Abfindung Nr **2/5 ersetzt. Die gegenständliche Teilfläche aus Gst Nr *4* ist nicht als Fläche mit besonderem Wert zu betrachten. Das Gst Nr **5 wird durch den geplanten Hotelneubau ebenfalls in einem dreiecksförmigen Randbereich berührt.
den Angaben des Beschwerdeführers hat er das Gst Nr **5 von M M und N N erworben. Bei der Neueinteilung wurde daher der Anspruch für Gst Nr **5 dem Beschwerdeführer zugeschrieben und in der Abfindung Nr **2/5 zugeteilt. Laut Bewertungsnachweis ist Gst Nr **5 landwirtschaftlich bewertet (I. Bewertungsklasse) und ist nicht als Grundstück mit besonderem Wert zu betrachten. Bei der Neueinteilung wurde die Abfindung Nr **9/3 gebildet und E E (jetzt: C C GesmbH) zugeteilt. Aufbauend auf diese Neueinteilung hat E E als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C C GesmbH Planungen für die Errichtung eines Hotels vorangetrieben und mit der Gemeinde Z abgestimmt. Der Beschwerdeführer hat für die verlorenen Teilflächen aus den Gsten Nr **5 und *4* gleichwertige Ersatzflächen zugeteilt erhalten. Im Hinblick auf das Zusammenlegungsverfahren ist daher eine Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass die Neueinteilung so realisiert werden wird. Sollte sich wider Erwarten beim Zusammenlegungsplan doch ein Änderungsbedarf ergeben, dann bestehen im Bereich der Abfindungen Nr ***4/88 und **9/4, nicht aber im Bereich der Gste Nr **5 und *4*, durchaus Manipulationsmöglichkeiten um entsprechende Flächenausgleiche zu schaffen.Durch den Neubau des beantragten Hotels wird das Gst Nr *4* in einem dreiecksförmigen Randbereich berührt. Diese Fläche ist laut Bewertungsausweis landwirtschaftlich bewertet und wurde dem Beschwerdeführer in der Abfindung Nr **2/5 ersetzt. Die gegenständliche Teilfläche aus Gst Nr *4* ist nicht als Fläche mit besonderem Wert zu betrachten. Das Gst Nr **5 wird durch den geplanten Hotelneubau ebenfalls in einem dreiecksförmigen Randbereich berührt.
den Angaben des Beschwerdeführers hat er das Gst Nr **5 von M M und N N erworben. Bei der Neueinteilung wurde daher der Anspruch für Gst Nr **5 dem Beschwerdeführer zugeschrieben und in der Abfindung Nr **2/5 zugeteilt. Laut Bewertungsnachweis ist Gst Nr **5 landwirtschaftlich bewertet (römisch eins. Bewertungsklasse) und ist nicht als Grundstück mit besonderem Wert zu betrachten. Bei der Neueinteilung wurde die Abfindung Nr **9/3 gebildet und E E (jetzt: C C GesmbH) zugeteilt. Aufbauend auf diese Neueinteilung hat E E als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C C GesmbH Planungen für die Errichtung eines Hotels vorangetrieben und mit der Gemeinde Z abgestimmt. Der Beschwerdeführer hat für die verlorenen Teilflächen aus den Gsten Nr **5 und *4* gleichwertige Ersatzflächen zugeteilt erhalten. Im Hinblick auf das Zusammenlegungsverfahren ist daher eine Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Es ist davon auszugehen, dass die Neueinteilung so realisiert werden wird. Sollte sich wider Erwarten beim Zusammenlegungsplan doch ein Änderungsbedarf ergeben, dann bestehen im Bereich der Abfindungen Nr ***4/88 und **9/4, nicht aber im Bereich der Gste Nr **5 und *4*, durchaus Manipulationsmöglichkeiten um entsprechende Flächenausgleiche zu schaffen. Die Realisierung des beantragten Vorhabens kann weder eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen noch für den Beschwerdeführer im Speziellen bewirken. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung vom 08.09.2015 und dessen Erläuterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Bewertung und Neueinteilung der Grundstücke. Dabei verkennt er, dass sowohl der Bewertungsplan als auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Rechtskraft erwachsen sind. Auch der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag bezieht sich auf diese rechtskräftigen Entscheidungen der Agrarbehörde. Den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren nach § 6 Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996, nämlich zur Frage, ob mit der Realisierung des beantragten Vorhabens der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden kann, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Beschreibung des mit der Zusammenlegung der Grundstücke in Z verbundenen Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen und bezogen auf den Beschwerdeführer war daher infolge des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung festzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges nicht zu erwarten ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Bewertung und Neueinteilung der Grundstücke. Dabei verkennt er, dass sowohl der Bewertungsplan als auch der Bescheid über die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in Rechtskraft erwachsen sind. Auch der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag bezieht sich auf diese rechtskräftigen Entscheidungen der Agrarbehörde. Den fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996, nämlich zur Frage, ob mit der Realisierung des beantragten Vorhabens der Zusammenlegungserfolg beeinträchtigt werden kann, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Beschreibung des mit der Zusammenlegung der Grundstücke in Z verbundenen Zusammenlegungserfolges im Allgemeinen und bezogen auf den Beschwerdeführer war daher infolge des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Bodenordnung festzustellen, dass eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges nicht zu erwarten ist. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014: „§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
TFLG 1996 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkung
Abs 1 lit b TFLG 1996 bedarf der Neubau des gegenständlichen Hotels auf der Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2) einer agrarbehördlichen Bewilligung. Als bücherlicher Eigentümer des Gstes Nr *4* ist der Beschwerdeführer
Abs 2 TFLG 1996 Partei des Verfahrens
Eine Bewilligung nach § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 ist nach § 6 Abs 2 TFLG 1996 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Aufgrund der in der Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.04.1998, Zl ***,
Paragraph 3, TFLG 1996 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 bedarf der Neubau des gegenständlichen Hotels auf der Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2) einer agrarbehördlichen Bewilligung. Als bücherlicher Eigentümer des Gstes Nr *4* ist der Beschwerdeführer
Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996 Partei des Verfahrens
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996. Eine Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 ist nach Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Wie festgestellt, wird der Zusammenlegungserfolg durch die Realisierung des beantragten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens war bereits bekannt, dass auf der Abfindung Nr **9/3 ein Hotel errichtet werden soll. Die Neueinteilung der Grundstücke nahm auf diesen Aspekt Rücksicht. Insofern dient das beantragte Vorhaben der Erreichung eines Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet.
Abs 3 TFLG 1996 ist das Eigentum an der Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2) mit Rechtskraft des Bescheides auf E E bzw die C C GesmbH unter der auflösenden Bedingung übergegangen, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Neueinteilung im Bereich der Abfindung Nr **9/3 durch den Zusammenlegungsplan nicht zu erwarten ist und ein allfälliger – nicht vorhersehbarer – Änderungsbedarf im Bereich der Abfindungen Nr ***4/88 und **9/4, nicht aber auf den Gsten Nr **5 und *4*, zu berücksichtigen wäre, ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77) festzuhalten, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage. Wie festgestellt, wird der Zusammenlegungserfolg durch die Realisierung des beantragten Vorhabens nicht beeinträchtigt. Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens war bereits bekannt, dass auf der Abfindung Nr **9/3 ein Hotel errichtet werden soll. Die Neueinteilung der Grundstücke nahm auf diesen Aspekt Rücksicht. Insofern dient das beantragte Vorhaben der Erreichung eines Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2014, Zl LVwG-***-14, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen rechtskräftig angeordnet.
Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 ist das Eigentum an der Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2) mit Rechtskraft des Bescheides auf E E bzw die C C GesmbH unter der auflösenden Bedingung übergegangen, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Person zuweist. Abgesehen davon, dass eine Änderung der Neueinteilung im Bereich der Abfindung Nr **9/3 durch den Zusammenlegungsplan nicht zu erwarten ist und ein allfälliger – nicht vorhersehbarer – Änderungsbedarf im Bereich der Abfindungen Nr ***4/88 und **9/4, nicht aber auf den Gsten Nr **5 und *4*, zu berücksichtigen wäre, ist im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.04.1979, 2193/77) festzuhalten, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage. Die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung
Die Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 liegen somit vor. Die Beschwerde des Beschwerdeführers war als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet von Z. Die Beschwerdegegnerin beantragte
Abs 1 lit b und 2 TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung für den Neubau eines Hotels auf Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2). Als grundbücherlicher Eigentümer des Gstes Nr *4* ist der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens. Im Sinne des § 6 Abs 2 TFLG 1996 war nunmehr zu klären, ob der Zusammenlegungserfolg durch den Neubau des Hotels beeinträchtigt werden könnte. Dies war zum einen aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einem unbestritten gebliebenen Gutachten eines Amtssachverständigen basieren, und zum anderen infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.04.1979, 2193/77), wonach bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll, auszuschließen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet von Z. Die Beschwerdegegnerin beantragte
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und 2 TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung für den Neubau eines Hotels auf Abfindung Nr **9/3 (Altgrundstücke Nr **9/1 EZ 7**, .*0 EZ 4**, **6/2 und **7, beide EZ **0, **6/1 EZ **4, **5 EZ **9, *3* EZ *6*, *4* EZ **9 und *9* EZ **2). Als grundbücherlicher Eigentümer des Gstes Nr *4* ist der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens. Im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 war nunmehr zu klären, ob der Zusammenlegungserfolg durch den Neubau des Hotels beeinträchtigt werden könnte. Dies war zum einen aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf einem unbestritten gebliebenen Gutachten eines Amtssachverständigen basieren, und zum anderen infolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.04.1979, 2193/77), wonach bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellen soll, auszuschließen. Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1702.14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.