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LVwG-2015/38/1615-3

Obsah (5)§ 36§ 27§ 21§ 22§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/1615-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

äß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

äß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

äß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

äß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 30.06.2013, eingelangt beim Stadtmagistrat Z am 01.07.2013, beantragte der Bauwerber, Herr Bmst. Ing. A A, die Errichtung von drei Eigentumswohnungen als Reihenhausanlage mit Niedrigenergiestandart auf Gst Nr ***0/3, KG **1** Z. Dem Bauansuchen wurde auch eine geotechnische Stellungnahme der Firma C C aufgrund der schwierigen Bodenverhältnisse beigeschlossen. Von Seiten des Magistrates wurden in weiterer Folge, teilweise auch nach Nachforderung von Unterlagen vom Bauwerber, die einzelnen Sachverständigengutachten eingeholt. So wurde von Seiten des DI D D mit Stellungnahme vom 23.07.2013 als Amtssachverständiger der Abteilung Bau- und Feuerpolizei eine Stellungnahme zu den Aushubarbeiten abgegeben, in der er ausführte, dass die Planungen bezüglich der Bodenbeschaffung und den Aushubvorgängen schlüssig und nachvollziehbar seien. Im Bereich der bautechnischen Punkte wurde etliche Male eine Verbesserung in Auftrag gegeben und wurde dieser Verbesserung auch teilweise entsprochen. Letztendlich wurde dem Magistrat ein überarbeitetes Baugesuch am 11.09.2014 zur Beurteilung vorgelegt. Dieses Ansuchen wurde zur hochbau- und brandschutztechnischen Beurteilung an die Amtssachverständigen übermittelt, die das Baugesuch aus technischer Sicht positiv unter der Vorschreibung einiger Auflagen bewerteten. Aus diesem Grund wurde schließlich für den 18.12.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort anberaumt. Schon vor der Bauverhandlung wurden vom nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen vorgebracht. In der Verhandlung selbst führte nach Erörterung des Projektes durch den Sachverständigen DI D D der nunmehrige Beschwerdeführer noch aus, dass kein Anschlussvertrag mit dem Unternehmen Z gegeben sei, sodass keine rechtlich gesicherte Abwasserbeseitigung bestehe. Mit Schreiben vom 22.12.2014 brachte der Bauwerber in weiterer Folge noch einen Antrag auf Benützung von Fremdgrund

§ 36

TBO ein.Mit Schreiben vom 22.12.2014 brachte der Bauwerber in weiterer Folge noch einen Antrag auf Benützung von Fremdgrund

Paragraph 36, TBO ein. Diesem war eine Erläuterung von Alternativen, Erschwernissen, sowie eine Kalkulation für die Mehrkosten bei Entfall eines Baukrans angeschlossen. Zu diesem Ansuchen wurde eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D D vom 26.02.2015 eingeholt, in der er ausführt, dass die Antragsunterlagen ausreichend nachvollziehbar seien. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse seien Alternativen in Form von Mobilkränen nicht möglich. Von Seiten der alternativen Errichtungskosten würden die Mehrkosten als unverhältnismäßig beurteilt werden. Die Nachbareigentümer an sich würden nur insofern beeinträchtigt werden, dass der Kranausleger zeitweise über ihrem Grundstück sei. Schwebende Güter würden ausdrücklich nur auf dem Baugrundstück bzw dem öffentlichen Gut bleiben. Somit stelle die Benützung kein Missverhältnis bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen dar. Weiters wurde von Seiten des Magistrats eine Ergänzung zur hochbautechnischen- und brandschutztechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI D D in Bezug auf die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers eingeholt. Der Sachverständige führte dazu aus, dass die Planunterlagen betreffend der Detailansicht an der östlichen Mauer inkl. der Stützmauer beim PKW-Abstellplatz Nr 2, sowie die Angabe der genauen Wandhöhen der Holzlattenverkleidung des nördlichen Gebäudeteils noch nachgereicht werden müssten. Der Bauwerber wurde zur Nachreichung dieser Unterlagen aufgefordert und legte entsprechend korrigierte Pläne mit 17.02.20115 zur Beurteilung vor. Diese wurden einer neuerlichen gutachterlichen Beurteilung durch den Amtssachverständigen unterzogen und dieser kam in der neuerlichen Stellungnahme vom 26.02.2015 zum Ergebnis, dass nunmehr eine Genehmigungsfähigkeit des Projekts gegeben wäre. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs sowohl an den Bauwerber wie auch an die Nachbarn übermittelt. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte neuerlich Einwendungen vor und zwar mit Schreiben vom 16.04.2015. Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Magistrates Z, vom 04.05.2015 zur Zl ***, mit dem die Baubewilligung zur Errichtung des beantragten Projekts mit drei Wohneinheiten

§ 27

Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wurde und weiters wurde die Genehmigung

§ 36

Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 für die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke ***1/3, ***0/5, ***6/6, ***8, ***0/1, ***3 und ***1, alle KG Y, zur Verwendung eines Baukrans bewilligt und zwar unter den Auflagen, dass die Dauer der beantragten Fremdgrundinanspruchnahme auf 10 Monate beschränkt werde. Weiters dürfen Hublasten nicht in die betroffenen Grundstücke eingeschwenkt werden und schließlich wäre der Schwenkbereich des Kranes, wie in den Einreichunterlagen, mechanisch zu beschränken.Letztendlich erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Magistrates Z, vom 04.05.2015 zur Zl ***, mit dem die Baubewilligung zur Errichtung des beantragten Projekts mit drei Wohneinheiten

Paragraph 27, Absatz 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011 unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wurde und weiters wurde die Genehmigung

Paragraph 36, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 für die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke ***1/3, ***0/5, ***6/6, ***8, ***0/1, ***3 und ***1, alle KG Y, zur Verwendung eines Baukrans bewilligt und zwar unter den Auflagen, dass die Dauer der beantragten Fremdgrundinanspruchnahme auf 10 Monate beschränkt werde. Weiters dürfen Hublasten nicht in die betroffenen Grundstücke eingeschwenkt werden und schließlich wäre der Schwenkbereich des Kranes, wie in den Einreichunterlagen, mechanisch zu beschränken. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 05.06.2015 Beschwerde und führt darin aus, dass zunächst die südseitigen Balkonbauteile in der Ebene -1 und Ebene 0 in der geplanten Form nicht als untergeordnete und offene Balkonbauteile zu qualifizieren seien, nachdem diese über die gesamte Fassadenbreite ausgeführt würden und darüber hinaus mit einer Wandscheibe verbunden seien. Somit würden diese Balkone eine geschlossene Einheit darstellen, deren Errichtung im Mindestabstandbereich von 4m an der Süd- und Ostseite jedenfalls nicht zulässig sei. diesbezüglich verwies er auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. H H vom 21.08.2014 (ursprüngliches Projekt). Des Weiteren führte er aus, dass die beiden Zimmer in der Ebene -2 im Hinblick auf das Fußbodenniveau den Anforderungen der verbindlichen OIB-Richtlinie 3.11.1 wiedersprechen würden, wonach das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen wenigstens an einer Fensterseite (über die gesamt Raumseite) über dem an den Aufenthaltsräumen angrenzenden Gelände nach Bauführung liegen müssten. Dies treffe natürlich auch auf das Zimmer in der Ebene 0 (Hausnummer ***) zu. Weiters führte er aus, dass in der Ebene +2 sich Garderobe und Schrankraum unterirdisch vor der Baufluchtlinie befinden würden, was im Sinne des § 5 Abs 3 lit g Tiroler Bauordnung 2011 nicht zulässig sei.Weiters führte er aus, dass in der Ebene +2 sich Garderobe und Schrankraum unterirdisch vor der Baufluchtlinie befinden würden, was im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Litera g, Tiroler Bauordnung 2011 nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei festzustellen, dass diese Bereiche im Hinblick auf das bestehende Gelände, was für die Beurteilung der Zulässigkeit entscheidend sei, zum Teil oberirdisch angeordnet seien. Des Weiteren sei die geplante Stützmauer entlang der östlichen Grundstücksgrenze nur im Grundriss dargestellt. Im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Stützmauer würden jegliche Angaben über den Geländeverlauf von der östlichen Grundstücksgrenze sowie eine entsprechende Darstellung (Ansicht) fehlen. Die Mauer widerspreche den Baubestimmungen, sie sei jedenfalls zu hoch und entspreche nicht den Darstellungen der Planunterlagenverordnung. Auch die östliche Stützmauer beim PKW-Abstellplatz Nummer 2 mit einer Maueroberkante laut Grundriss von +9,6 = 592,54m sei in Bezug auf den tatsächlichen Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze jedenfalls höher als 2m, was die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 bedinge. Diese liege nicht vor.Auch die östliche Stützmauer beim PKW-Abstellplatz Nummer 2 mit einer Maueroberkante laut Grundriss von +9,6 = 592,54m sei in Bezug auf den tatsächlichen Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze jedenfalls höher als 2m, was die ausdrückliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 bedinge. Diese liege nicht vor. Weiters seien in der Ostansicht wesentliche Wandhöhen nicht gegeben. Besonders im Bereich des Carports an der Nordostecke. Hier würden auch im Lageplan die Angaben zu den Grenzabständen fehlen. Auch diese Wände seien zu hoch und die Abstandsbestimmungen nicht eingehalten. Natürlich entspreche auch diese Darstellung nicht der Planunterlagenverordnung. Aufgrund der hohen Anzahl an Tekturen und Nachreichungen sei der tatsächliche Verfahrensstand aus dem Projekt auch nicht ableitbar und es sei den Nachbarn auch nicht mehr möglich nachzuvollziehen, was überhaupt antraggegenständlich sei. Weiters würden auch im Hinblick auf die neuerlich erfolgte Planänderung die südseitigen Balkonbauteile in der Ebene -1 und Ebene 0 keine untergeordneten Bauteile darstellen, nachdem diese über die gesamte Fassadenbreite geführt würden und nach Osten (zu seinen Grundstück) in die Mindestabstandsfläche ragen. Die Errichtung dieser Balkone im Mindestabstandsbereich von 4m an der Süd- und Ostseite sei jedenfalls nicht zulässig. Bei Durchsicht der Planunterlagen steche ihm auch ins Auge, dass die Errichtung einer Stützmauer im Bereich Stellplatz 2 in der Höhe von max 2m vorgesehen sei. Befremdend sei ein Gutachten, das als Auflage fordert, dass zudem eine Absturzsicherung auszuführen sei. Durch die Vorschreibung einer Absturzsicherung ergebe sich nämlich ein rechtswidriger Zustand, da bei einer notwendigen Absturzsicherung, das vorgelegte Projekt nicht genehmigungsfähig wäre (eine weit über 2m hohe Mauer). Auch greife die beabsichtigte Fremdgrundbenützung schwerwiegend in sein Eigentum ein, da der Luftraum über seinem Grundstück beansprucht würde. Mit der Genehmigung sei keine Beschränkung des Schwenkbereiches für den Auslegearm des Krans gegeben. Insbesondere sei vorgesehen, dass der Aufleger im Bereich seines Grundstückes geschwenkt würde und nicht der Gegenausleger, also jener Teil, der keine Lasten trägt. Aufgrund des gewählten Aufstellungsortes sei es sicher, dass gerade auf seinem Grund ein Schwenken zu erwarten sei. Aus dem Antrag würden sich keinerlei technische Maßnahmen ergeben, die gewährleisten würden, dass aufgenommene Lasten nicht über sein Grundstück schweben würden. Die Tiroler Bauordnung sehe nur dann einen Eingriff in das Eigentum des Nachbarn vor, wenn ohne den Eingriff unverhältnismäßig hohe Kosten für die Bauherren entstehen. Weshalb nun im Gutachten der Schluss gezogen werde, dass dies gegeben wäre, sei nicht nachvollzierbar, da die zu erwartenden Mehrkosten lediglich 14,6 % betragen würde. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehe erst Mehrkosten von annähernd 50 % als unverhältnismäßig an. Es werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen und in weiterer Folge den Bescheid aufzuheben, das Bauansuchen abzuweisen bzw in eventu den Bescheid aufzuheben und die Bausache an die Erstbehörde zurückzuverweisen, sowohl was die Bausache als auch die Benützung des Fremdgrundes betreffen würde. Im Rahmen der zweiten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2015 brachte der Beschwerdeführer noch vor, dass detaillierte Planunterlagen in den umgeplanten Bereichen noch fehlen würden und diese noch nachzureichen wären. Beim Vorliegen dieser Pläne möge ihm noch das Parteiengehör eingeräumt werden. Schließlich seien auch relevante Höhenpunkte im Lageplan nur mehr interpoliert angegeben. Er lege dazu einen Vermessungsplan aus dem Jahr 2013 vor, aus dem ein anderer Verlauf des Urgeländes ersichtlich sei. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen GP ***0/2, KG Y, um ein Baugrundstück im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes handelt. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass es sich bei der gegenständlichen Gesetzgebungsperiode ***0/2, KG Y, um ein Baugrundstück im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes handelt. Weiters steht fest, dass mit dem gegenständlichen Bauansuchen beabsichtigt ist, drei Wohneinheiten und vier Autoabstellplätze zu errichten mit der künftigen Hausbezeichnung „Adresse 2, 3 und 4“. Darüberhinaus steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 ist und er durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen nicht präkludiert ist. Darüberhinaus steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 ist und er durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen nicht präkludiert ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des Magistrates Z zur Zl ***. Am 18.8.2015 fand eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. E E vom 12.8.2015 erörtert wurde. Des Weiteren wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen Ing. E E zur Frage der Höhen der östlichen Stützmauer, sowie der östlichen Stützmauer beim PKW-Abstellplatz Nummer 2 insbesondere auch zur Frage einer notwendigen Absturzsicherung eingeholt, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.10.2015 erörtert wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 21

Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) bedürfen Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) bedürfen Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung. Die Baubewilligung ist

§ 22Abs 1 TBO 2011 schriftlich anzusuchen.

Die Baubewilligung ist

Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 schriftlich anzusuchen. Dem Bauansuchen sind die entsprechenden Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dem Bauansuchen sind die entsprechenden Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

§ 27

Abs 1 TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 27, Absatz eins, TBO hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

§ 26

Abs 1 TBO sind im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter Parteien.

Paragraph 26, Absatz eins, TBO sind im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter Parteien. Nachbarn sind jene Eigentümer von Grundstücken, die

  1. a)unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Abs 3 leg cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Absatz 3, leg cit sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***1, KG Y, das unmittelbar an das Gst ***0/2 angrenzt. Er ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

§ 26

Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst ***1, KG Y, das unmittelbar an das Gst ***0/2 angrenzt. Er ist somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch seinem Schutz dienen. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte in Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend

acht hat (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva).Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte in Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend

acht hat vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Eine Beschwerde im Bauverfahren ist somit auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und rechtzeitig geltend

acht worden sind. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die südseitigen „Balkonbauteile“ in der Ebene -1 und 0 in der geplanten Form nicht als ungeordnete und offene Balkonbauteile zu qualifizieren seien und somit deren Errichtung im Mindestabstandbereich an der Süd- und Ostseite jedenfalls nicht zulässig wäre. Aus den Planunterlagen ergibt sich, dass die geplanten Balkone auf der Ebene 0 und auf der Ebene -1 mit einer jeweiligen Tiefe von 1,05m und einer Breite von 3,28 m (Ebene 0) und 3,28 (Ebene -1) in den Mindestabstandbereich von 4 m Richtung Süden ragen. Dabei handelt es sich um den Mindestabstandsbereich gegenüber dem Nachbarn auf GP ***4/2, KG Y.Dabei handelt es sich um den Mindestabstandsbereich gegenüber dem Nachbarn auf Gesetzgebungsperiode ***4/2, KG Y. Der Beschwerdeführer hingegen ist Eigentümer der GP ***1, also jener Parzelle, die östlich angeordnet ist.Der Beschwerdeführer hingegen ist Eigentümer der Gesetzgebungsperiode ***1, also jener Parzelle, die östlich angeordnet ist. Auch wenn die Verletzung von Abstandsbestimmungen im Sinne des § 6 TBO eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung darstellen würde, kann die Einwendung von Nachbarn nur dann erhoben werden, wenn die Entfernung zu seinem Grundstück betroffen ist. (VwGH 24.04.1990, Zl 88/05/0213). Da der Abstand in Bezug auf die Parzelle des Beschwerdeführers jedenfalls eingehalten wurde und die Balkone südseitig in den Mindestabstandbereich ragen, ist diese Einwendung unzulässig und dementsprechend unzulässig zurückzuweisen.Auch wenn die Verletzung von Abstandsbestimmungen im Sinne des Paragraph 6, TBO eine zulässige nachbarrechtliche Einwendung darstellen würde, kann die Einwendung von Nachbarn nur dann erhoben werden, wenn die Entfernung zu seinem Grundstück betroffen ist. (VwGH 24.04.1990, Zl 88/05/0213). Da der Abstand in Bezug auf die Parzelle des Beschwerdeführers jedenfalls eingehalten wurde und die Balkone südseitig in den Mindestabstandbereich ragen, ist diese Einwendung unzulässig und dementsprechend unzulässig zurückzuweisen. Am Rande sei nur erwähnt, dass bei der Frage, ob es sich bei einen Bauteil um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 16 TBO handelt, der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, dass Balkone, die ausdrücklich in der Bestimmung genannt werden, nicht allein schon aufgrund ihrer Bezeichnung zulässigerweise in den Mindestabstand im Sinne des § 6 Abs 2 lit a TBO ragen dürfen, sondern dass es jedenfalls auf die Dimensionierung ankommt (vgl VwGH 09.09.2008, Zl 2007/06/0050).Am Rande sei nur erwähnt, dass bei der Frage, ob es sich bei einen Bauteil um einen untergeordneten Bauteil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 16, TBO handelt, der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, dass Balkone, die ausdrücklich in der Bestimmung genannt werden, nicht allein schon aufgrund ihrer Bezeichnung zulässigerweise in den Mindestabstand im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO ragen dürfen, sondern dass es jedenfalls auf die Dimensionierung ankommt vergleiche VwGH 09.09.2008, Zl 2007/06/0050). In Bezug auf das Gesamtobjekt kann aber bei den Balkonen unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen Ing E E, der die Prozent der Gesamtfassade berechnete, keine Überdimensionierung festgestellt werden, sodass allein aus diesem Grund auch inhaltlich der Beschwerdepunkt nicht zielbringend war. Die in den östlichen Mindestabstandsbereich hineinragenden Bauteile sind laut Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.8.2015 nicht als Balkone zu werten, sondern dienen der gewendelten Freitreppe als An- bzw Austrittspodest und sind somit als der Freitreppe zugehörig zu beurteilen.

äß § 2 Abs 16 TBO 2011 sind Freitreppen untergeordnete Bauteile und dürfen deshalb

äß § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden.Die in den östlichen Mindestabstandsbereich hineinragenden Bauteile sind laut Gutachten des Amtssachverständigen vom 12.8.2015 nicht als Balkone zu werten, sondern dienen der gewendelten Freitreppe als An- bzw Austrittspodest und sind somit als der Freitreppe zugehörig zu beurteilen.

äß Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 sind Freitreppen untergeordnete Bauteile und dürfen deshalb

äß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden. Deshalb war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Im zweiten Beschwerdepunkt bringt der Beschwerdeführer vor, dass die beiden Zimmer in der Ebene -2 im Hinblick auf das Fußbodenniveau den Anforderungen der verbindlichen OIB-Richtlinie 3.11.1 widersprechen würden. Wie bereits im Vorpunkt ausgeführt, kann der Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO nur solche Einwendungen machen, die zum Schutz seiner subjektiven Rechte dienen. Wie bereits im Vorpunkt ausgeführt, kann der Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO nur solche Einwendungen machen, die zum Schutz seiner subjektiven Rechte dienen. Die Einhaltung der OIB-Richtlinien allerdings stellt jedenfalls eine objektiv-rechtliche Einwendung war, zu deren Erhebung der Nachbar nicht berechtigt ist, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist. In Punkt 3 der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich auf der Ebene +2 eine Garderobe und ein Schrankraum unterirdisch vor der Baufluchtlinie befinden würden, was im Sinne des § 5 Abs 2 lit g TBO 2011 nicht zulässig sei.In Punkt 3 der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich auf der Ebene +2 eine Garderobe und ein Schrankraum unterirdisch vor der Baufluchtlinie befinden würden, was im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera g, TBO 2011 nicht zulässig sei. Zunächst ist zu der Einwendung auszuführen, dass sich in der Planendversion, die auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, unterirdisch keine Garderobe und keine Schrankraum auf der Ebene +2 mehr befinden, sondern vielmehr ein Garten- und Gerätelager, sowie ein Raum für die Unterbringung des Mülles. Diese Räume befinden sich im nördlichen Bereich des Gebäudes, also in jener Richtung, an die der Beschwerdeführer als Nachbar nicht angrenzt. Auch hier ist auf die oben bereits dargelegten Ausführungen zu verweisen, dass der Nachbar nur dann Einwendungen erheben kann, wenn die Entfernung zu seinem Grundstück betroffen ist. (vgl VwGH 24.04.1990, Zl 88/05/0213).Diese Räume befinden sich im nördlichen Bereich des Gebäudes, also in jener Richtung, an die der Beschwerdeführer als Nachbar nicht angrenzt. Auch hier ist auf die oben bereits dargelegten Ausführungen zu verweisen, dass der Nachbar nur dann Einwendungen erheben kann, wenn die Entfernung zu seinem Grundstück betroffen ist. vergleiche VwGH 24.04.1990, Zl 88/05/0213). In den Beschwerdepunkten 4 bis 6 bringt der Beschwerdeführer vor allem Einwendungen betreffend die geplante ostseitige Stützmauer und die östliche Stützmauer beim PKW-Abstellplatz Nummer 2 vor, in dem er gesamt ausführt, dass die Mauern jedenfalls über 2m seien, seine Zustimmung für ein Höherbauen nicht gegeben sei, und somit die Mauern zu hoch seien. Im Gutachten des Amtssachverständigen Ing E E vom 12.08.2015 ist unter Punkt 2) auf Seite 5 ausgeführt, dass die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Absturzsicherung vom 1 m in keinem Punkt die nach der TBO 2011 zulässigen Höhen überschreitet. Somit kommt der Beschwerde diesbezüglich keine Berechtigung zu und sie ist in diesem Punkt abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer noch vorbringt, dass die östliche Stützmauer beim PKW Abstellplatz bei Anbringung einer Absturzsicherung zu hoch sei, so ist ihm diesbezüglich wiederum entgegenzuhalten, dass er als Nachbar nur solche Einwendungen machen kann, die subjektive öffentliche Rechte betreffen, sofern sein Abstand von einer eventuellen Höhenüberschreitung und damit Abstandsverletzung betroffen ist. Die gegenständliche Stützmauer befindet sich aber im Abstandsbereich zum Gst ***7, das nicht in seinem Eigentum ist, sodass die Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist. Ergänzend kann hiezu aber noch festgestellt werden, dass der Bauwerber, die in den ursprünglichen Unterlagen tatsächlich gegebene Höhenüberschreitung durch eine entsprechende Nachreichung, die auch in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2015 erörtert wurde, dem Gesetz entsprechend nunmehr vorgesehen hat. Auch in Bezug auf die Höhenpunkte hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Vermessungspläne der F F GmbH nicht mit dem Vermessungsplan vom Juli 2013 von Herrn DI G G vergleichbar sind. In den Punkten 7 und 10 der Beschwerde bringt er noch vor, dass die Pläne, die dem Bauverfahren zugrunde liegen, nicht den Darstellungen der Planunterlagenverordnung entsprechen würden. In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof zur Einwendung bezüglich der Planunterlagen aus, dass den Nachbarn generell kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen oder sonstigen Belege vollständig und entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/0125).In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof zur Einwendung bezüglich der Planunterlagen aus, dass den Nachbarn generell kein Recht zukommt, dass die Planunterlagen oder sonstigen Belege vollständig und entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht vergleiche VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/0125). Der behauptete Widerspruch zu den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung ist somit als unzulässige nachbarrechtliche Einwendung zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage war seine Rechte geltend zu machen, was die von ihm erhobenen Einwendungen belegen. Zu seinem Antrag auf Ergänzung der Planunterlagen in der Verhandlung vom 20.10.2015 ist noch festzuhalten, dass diese Ergänzungen in dieser Verhandlung bereits vorlagen und in dieser auch erörtert wurden, sodass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit des Parteiengehörs hatte. Dass eine Nachvollziehbarkeit, wie auch in Punkt 7 und 10 der Beschwerde vorgebracht wurde, aufgrund der hohen Anzahl von Tekturen und Nachreichungen nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar, da die Pläne im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 durch den Amtssachverständigen DI D D erörtert wurden und zudem die Nachreichungen immer im Rahmen des Parteiengehörs den beschwerdeführenden Nachbarn zur Stellungnahme übermittelt wurden. Von Seiten des erkennenden Gerichtes steht somit fest, dass es auch sehr wohl für den Nachbarn nachvollziehbar war, über welchen Antrag schlussendlich entschieden wurde. Dies ist besonders auch daraus abzuleiten, dass seine Einwendungen immer punktgenau zu den einzelnen Plänen vorgebracht wurden. Auch wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Pläne noch einmal erörtert. Auch dieser Punkt war somit als unzulässig abzuweisen. Bezüglich des Bauvorhabens an sich kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides jedenfalls als unbegründet abzuweisen war.Bezüglich des Bauvorhabens an sich kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides jedenfalls als unbegründet abzuweisen war. Schließlich wendet sich die Beschwerde des Herrn Ing. B B auch gegen die in Spruchpunkt IV bewilligte Benutzung von Fremdgrund durch die Verwendung eines Baukranes. Schließlich wendet sich die Beschwerde des Herrn Ing. B B auch gegen die in Spruchpunkt römisch vier bewilligte Benutzung von Fremdgrund durch die Verwendung eines Baukranes. Der Beschwerdeführer sieht sich schwerwiegend in seinem Eigentum beeinträchtigt und aufgrund der Skizzen sei es gerade zu erwarten, dass Lasten über seinem Luftraum transportiert würden. Des Weiteren dürfe sein Grund nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Mehrkosten für eine alternative Bauführung annähernd 50 % betragen würden. Für ihn sei auch das Gutachten des DI D D nicht nachvollziehbar. Zunächst ist generell auf die Bestimmung des § 36 TBO 2011 hinzuweisen, die eine grundsätzliche Duldungspflicht des Eigentümers von Nachbargrundstücken vorsieht, zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens. Er hat ein Betreten und Befahren im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden.Zunächst ist generell auf die Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 hinzuweisen, die eine grundsätzliche Duldungspflicht des Eigentümers von Nachbargrundstücken vorsieht, zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens. Er hat ein Betreten und Befahren im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Benützung hat aber unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu erfolgen. Diese Verpflichtung besteht zudem nur insoweit, als das betreffende Bauvorhaben auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könne und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw der sich darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Beim Begriff des „Grundstückes“ geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass der Begriff des Grundstückes im umfassenden, das heißt im Sinne des § 297 ABGB zu verstehen ist, sodass insbesondere auch der in senkrechter Linie darüber befindliche Luftraum dazu gehört. Genau um einen solchen Fall handelt es sich im gegenständlichen Fall.Beim Begriff des „Grundstückes“ geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass der Begriff des Grundstückes im umfassenden, das heißt im Sinne des Paragraph 297, ABGB zu verstehen ist, sodass insbesondere auch der in senkrechter Linie darüber befindliche Luftraum dazu gehört. Genau um einen solchen Fall handelt es sich im gegenständlichen Fall. Ein Turmkran bewegt sich im Bereich des so verstandenen Grundstücksbegriffes und unterliegt deshalb der Bewilligungspflicht des § 36 TBO 2011.Ein Turmkran bewegt sich im Bereich des so verstandenen Grundstücksbegriffes und unterliegt deshalb der Bewilligungspflicht des Paragraph 36, TBO 2011. Wenn die technische Methode der Verwendung von Turmkränen (unumgänglich) zur Beanspruchung des Luftraumes über den Grundstücken der Nachbarn führt und auch nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Nachbarn (oder deren Benützung) nicht zu erwarten sind, dann sind Mehrkosten, die durch andere technische Verfahren entstehen, jedenfalls als unverhältnismäßig im Sinn des § 36 TBO anzusehen. Wird doch in einem solchen Fall mit dem Einschwenken in den Luftraum zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich des Nachbarn vorübergehend eingegriffen, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse des Nachbarn berührt (vgl VwSlg 13.546A/1991).Wenn die technische Methode der Verwendung von Turmkränen (unumgänglich) zur Beanspruchung des Luftraumes über den Grundstücken der Nachbarn führt und auch nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke der Nachbarn (oder deren Benützung) nicht zu erwarten sind, dann sind Mehrkosten, die durch andere technische Verfahren entstehen, jedenfalls als unverhältnismäßig im Sinn des Paragraph 36, TBO anzusehen. Wird doch in einem solchen Fall mit dem Einschwenken in den Luftraum zwar in den eigentumsrechtlichen Herrschaftsbereich des Nachbarn vorübergehend eingegriffen, damit jedoch objektiv kein in die Abwägung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehendes, zumindest andeutungsweise erkennbares Interesse des Nachbarn berührt vergleiche VwSlg 13.546A/1991). Im gegenständlichen Fall handelt es sich genau um jenen Fall, in dem an sich eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit nicht mehr nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt werden muss. Zudem durch die Erteilung der Auflagen, dass Hublasten nicht durch die betroffenen Grundstücke eingeschwenkt werden dürfen und der Schwenkbereich des Kranes auf den in den Unterlagen angeführten Bereichen mechanisch zu beschränken ist, auch Vorkehrungen getroffen worden, dass der Luftraum des Beschwerdeführers möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Wenn der Beschwerdeführer selbst von einer Judikatur ausgeht, die eine 50%ige Überschreitung der Kosten voraussetzen würde, um eine Fremdinanspruchnahme positiv zu bewerten, so geht er wahrscheinlich von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.1994, Zl 94/05/0188 aus, in der es aber lediglich um die Frage gegangen ist, inwieweit Kosten in das Verhältnis zu setzen sind. Aus all diesen Gründen war somit auch betreffend Spruchpunkt IV die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Aus all diesen Gründen war somit auch betreffend Spruchpunkt römisch vier die Beschwerde unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1615.3

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