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{'item': 'LVwG-2014/43/3135-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/3135-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über den Antrag der Frau A A, vertreten durch Rechtsanwalt in X, auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGGDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über den Antrag der Frau A A, vertreten durch Rechtsanwalt in römisch zehn, auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGG zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 31 iVm § 32 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGG als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, VwGG als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit § 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Erkenntnis vom 06.08.2015, Zl LVwG-2014/43/3135-1, hat das LVwG Tirol die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 18.09.2014, Zl ****, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der nunmehrigen Antragstellerin am 24.08.2015 zugestellt. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin zunächst mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Poststempel vom 02.10.2015) rechtzeitig außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Schriftsatz vom 02.10.2015 (Poststempel vom 08.10.2015) beantragte die Antragstellerin beim LVwG Tirol die Wiederaufnahme ihres mit Erkenntnis vom 06.08.2015 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem Rückschein betreffend das Erkenntnis vom 06.08.2015 sowie den Kuverts mit den entsprechenden Poststempeln. III. Rechtslagerömisch drei. Rechtslage Die hier relevanten Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 82/2015, lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32Paragraph 32

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen 2 Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […] IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Zur Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, erging im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 06.08.
  1. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin bereits rechtzeitig (Fristablauf am 05.10.2015) außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof – dieses Revisionsverfahren ist derzeit noch anhängig. Nach Ablauf der Revisionsfrist brachte die Antragstellerin mit 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 VwGVG ein.Wie der obigen Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, erging im Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 06.08.
  2. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin bereits rechtzeitig (Fristablauf am 05.10.2015) außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof – dieses Revisionsverfahren ist derzeit noch anhängig. Nach Ablauf der Revisionsfrist brachte die Antragstellerin mit 08.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, VwGVG ein. Entsprechend dem oben zitierten § 32 Abs 1 VwGVG ist die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“.Entsprechend dem oben zitierten Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags erst ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem „eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist“. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein Erkenntnis vom 06.08.2015 ausgesprochen hat. In Übereinstimmung mit Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 RZ 5 geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht bereits aufgrund dieses Ausspruchs zulässig ist. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde jedenfalls nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt. In Hinblick auf die zitierte Wortfolge stellt sich jedoch Weiters die Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden kann, wenn bereits außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein Erkenntnis vom 06.08.2015 ausgesprochen hat. In Übereinstimmung mit Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, RZ 5 geht das erkennende Gericht davon aus, dass ein Wiederaufnahmeantrag nicht bereits aufgrund dieses Ausspruchs zulässig ist. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde jedenfalls nach Ablauf der Revisionsfrist gestellt. In Hinblick auf die zitierte Wortfolge stellt sich jedoch Weiters die Frage, ob ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden kann, wenn bereits außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Vorbildregelung des § 32 VwGVG ist ausweislich der ErläutRV 2009 § 69 AVG. Demnach ist einem Wiederaufnahmeantrag (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) nur zu folgen, „wenn ein [in erster Linie ordentliches] Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist“ (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 1). Wie Hengstschläger/Leeb ausführen, beruht die Festsetzung des in § 69 AVG normierten Zeitpunkts auf der Überlegung, dass im Berufungsverfahren nach dem AVG kein Neuerungsverbot bestehe, weshalb die Partei schon im Berufungsverfahren die Möglichkeit habe, alles vorzubringen, was von ihr im Wiederaufnahmeverfahren releviert werden könne, ohne dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 69 RZ5). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass §41 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorsah, ergibt sich demnach, dass – nach Rechtslage bis zum 31.12.2013 – eine Partei, welche von einem der in § 69 Abs 1 genannten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte, diesen bis zur Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens im Rahmen desselben, ab Erlassung des Bescheids durch die Berufungsbehörde jedoch im Wiederaufnahmeverfahren geltend machen konnte. Aus diesem Blickwinkel kam dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags keine Relevanz zu – der Verwaltungsgerichtshof judizierte diesbezüglich, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig sei, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie insbesondere eine Beschwerde an einen Gerichtshof öffentlichen Rechts, zur Verfügung stehe oder das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlichen Rechts bereits abgeschlossen und der bekämpfte Bescheid nicht aufgehoben worden sei. Es käme ebenso in Betracht, gleichzeitig mit bzw nach Einbringung eines solchen außerordentlichen Rechtsmittels einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen (vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG² § 69 RZ 7 und die dort zitierten Nachweise).Vorbildregelung des Paragraph 32, VwGVG ist ausweislich der ErläutRV 2009 Paragraph 69, AVG. Demnach ist einem Wiederaufnahmeantrag (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) nur zu folgen, „wenn ein [in erster Linie ordentliches] Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist“ (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, 1). Wie Hengstschläger/Leeb ausführen, beruht die Festsetzung des in Paragraph 69, AVG normierten Zeitpunkts auf der Überlegung, dass im Berufungsverfahren nach dem AVG kein Neuerungsverbot bestehe, weshalb die Partei schon im Berufungsverfahren die Möglichkeit habe, alles vorzubringen, was von ihr im Wiederaufnahmeverfahren releviert werden könne, ohne dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens bedürfe (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 69, RZ5). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass §41 Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorsah, ergibt sich demnach, dass – nach Rechtslage bis zum 31.12.2013 – eine Partei, welche von einem der in Paragraph 69, Absatz eins, genannten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte, diesen bis zur Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens im Rahmen desselben, ab Erlassung des Bescheids durch die Berufungsbehörde jedoch im Wiederaufnahmeverfahren geltend machen konnte. Aus diesem Blickwinkel kam dem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags keine Relevanz zu – der Verwaltungsgerichtshof judizierte diesbezüglich, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig sei, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie insbesondere eine Beschwerde an einen Gerichtshof öffentlichen Rechts, zur Verfügung stehe oder das Verfahren vor dem Gerichtshof öffentlichen Rechts bereits abgeschlossen und der bekämpfte Bescheid nicht aufgehoben worden sei. Es käme ebenso in Betracht, gleichzeitig mit bzw nach Einbringung eines solchen außerordentlichen Rechtsmittels einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen (vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 69, RZ 7 und die dort zitierten Nachweise). Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erfolgte jedoch eine grundlegende Umgestaltung des Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten. So wurde das Rechtsinstitut der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht eingeführt und die Möglichkeit der Anrufbarkeit des VwGH durch das neue Revisionsmodell deutlich eingeschränkt. Der im vorliegenden Verfahren relevante § 32 VwGVG stellt im Gegensatz zu § 69 AVG darauf ab, dass einem Wiederaufnahmeantrag (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) dann stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist. Die oben dargestellte zu § 69 AVG ergangene Judikatur lässt sich daher auf die gegenständlich vorliegende Konstellation nicht anwenden. Ebenso wenig gibt es bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 32 VwGVG.Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 erfolgte jedoch eine grundlegende Umgestaltung des Rechtsschutzes in Verwaltungsangelegenheiten. So wurde das Rechtsinstitut der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht eingeführt und die Möglichkeit der Anrufbarkeit des VwGH durch das neue Revisionsmodell deutlich eingeschränkt. Der im vorliegenden Verfahren relevante Paragraph 32, VwGVG stellt im Gegensatz zu Paragraph 69, AVG darauf ab, dass einem Wiederaufnahmeantrag (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) dann stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig ist. Die oben dargestellte zu Paragraph 69, AVG ergangene Judikatur lässt sich daher auf die gegenständlich vorliegende Konstellation nicht anwenden. Ebenso wenig gibt es bisher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verhältnis von Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren gemäß Paragraph 32, VwGVG. Im Revisionsverfahren nach aktueller Rechtslage besteht, wie vormals im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH, Neuerungsverbot. Das System der Wiederaufnahme nach § 32 AVG fußt, wie bereits jenes nach § 69 AVG auf dem Prinzip, dass zur Geltendmachung qualifizierter Rechtswidrigkeiten ein Zeitfenster von lediglich 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (bzw 3 Jahren ab Erlassung des Bescheids) zur Verfügung steht. Dürfte also ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestellt werden, wenn bereits ein Revisionsverfahren anhängig wäre, führte das dazu, dass es keine Möglichkeit gäbe, (zumindest bis 2 Wochen) vor Abschluss des Revisionsverfahrens hervorgekommene Wiederaufnahmegründe zeitgerecht geltend zu machen.Im Revisionsverfahren nach aktueller Rechtslage besteht, wie vormals im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH, Neuerungsverbot. Das System der Wiederaufnahme nach Paragraph 32, AVG fußt, wie bereits jenes nach Paragraph 69, AVG auf dem Prinzip, dass zur Geltendmachung qualifizierter Rechtswidrigkeiten ein Zeitfenster von lediglich 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes (bzw 3 Jahren ab Erlassung des Bescheids) zur Verfügung steht. Dürfte also ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestellt werden, wenn bereits ein Revisionsverfahren anhängig wäre, führte das dazu, dass es keine Möglichkeit gäbe, (zumindest bis 2 Wochen) vor Abschluss des Revisionsverfahrens hervorgekommene Wiederaufnahmegründe zeitgerecht geltend zu machen. Das erkennende Gericht vertritt daher die Ansicht, dass ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf § 32 Abs 1 Halbsatz 2 VwGVG zuzulassen ist.Das erkennende Gericht vertritt daher die Ansicht, dass ungeachtet der Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages in Bezug auf Paragraph 32, Absatz eins, Halbsatz 2 VwGVG zuzulassen ist. In Bezug auf die 2-wöchige Frist, innerhalb derer ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 Abs 2 Satz 2 VwGVG gestellt werden muss, wird auf die Datierung des von der Antragstellerin vorgelegten Vermerks bzw deren Vorbringen verwiesen. Demnach wurde dieser Vermerk am 26.09.2015 angefertigt. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde laut Poststempel am 08.10.2015, und damit rechtzeitig gemäß § 32 Abs 1 Satz 2 VwGVG eingebracht.In Bezug auf die 2-wöchige Frist, innerhalb derer ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 VwGVG gestellt werden muss, wird auf die Datierung des von der Antragstellerin vorgelegten Vermerks bzw deren Vorbringen verwiesen. Demnach wurde dieser Vermerk am 26.09.2015 angefertigt. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde laut Poststempel am 08.10.2015, und damit rechtzeitig gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 VwGVG eingebracht. Zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2015 der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 18.09.2014 bestätigt. Letzterer hatte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 12.01.2012 abgeschlossenen Verfahrens zur Beseitigung des konsenslos errichteten Zubaus auf Gst Nr .*4, KG UnterY, gemäß § 69 AVG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der maßgeblichen Begründung, dass das von der Antragstellerin als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegte Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 17.04.1994, auf welchem sich der handschriftliche Vermerk „vermuteter Baukonsens“ befinde, ebenso wenig wie der im Freizeitwohnsitzverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ergangene Bescheid vom 13.06.1995 eine Baubewilligung ersetzen könne.In dem Verfahren, dessen Wiederaufnahme die Antragstellerin begehrt, wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.08.2015 der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 18.09.2014 bestätigt. Letzterer hatte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 12.01.2012 abgeschlossenen Verfahrens zur Beseitigung des konsenslos errichteten Zubaus auf Gst Nr .*4, KG UnterY, gemäß Paragraph 69, AVG als unbegründet abgewiesen. Dies mit der maßgeblichen Begründung, dass das von der Antragstellerin als neu hervorgekommene Beweismittel vorgelegte Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 17.04.1994, auf welchem sich der handschriftliche Vermerk „vermuteter Baukonsens“ befinde, ebenso wenig wie der im Freizeitwohnsitzverfahren nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz ergangene Bescheid vom 13.06.1995 eine Baubewilligung ersetzen könne. Nunmehr bringt die Antragstellerin vor, nachdem am 26.09.2015 der seinerzeitige Bürgermeister der Gemeinde Y – vor namentlich genannten Zeugen – auf dem nämlichen Formular vom 17.04.1994 handschriftlich bestätigt habe, dass er seinerzeit für den betreffenden Zubau den vermuteten Konsens „bestätigt“ habe, könne sie die Echtheit und Richtigkeit dieser öffentlichen Urkunde nachweisen. Es liege daher ein durch eine öffentliche Urkunde bescheinigter vermuteter Konsens vor, welcher auch heute noch gültig sei. In Bezug auf dieses Vorbringen ist unter Verweis auf die ausführlichen Begründungen des Bescheids des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 18.09.2014 des Erkenntnisses des LVwG Tirol vom 06.08.2015 wiederum festzuhalten, dass der nämliche handschriftliche Vermerk auf dem im April 1994 eingebrachten Formular zur Anmeldung des Freizeitwohnsitzes der Antragstellerin – selbst wenn er von der Baubehörde stammt – eine Baubewilligung nicht ersetzt. Der Vollständigkeit sei diesbezüglich auf die ausführliche Literatur und Judikatur zur Bescheidqualität von Erledigungen hingewiesen. So kann dem Vermerk „vermuteter Baukonsens Zubau Gde. Y ****“ ein normativer Abspruch ebenso wenig entnommen werden wie eine erlassende Behörde, der Name eines Genehmigenden oder eine Fertigung. Auch wenn nun belegt ist, wer diesen Vermerk verfasst hat, handelt es sich daher nicht um ein Beweismittel, aufgrund dessen voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis ergangen wäre. V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Wiederaufnahmeantrag in zeitlicher Hinsicht (Anhängigkeit des Revisionsverfahrens, 2-wöchige Frist) zulässig ist. Jedoch liegt kein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 VwGVG vor, weshalb der Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vorliegende Wiederaufnahmeantrag in zeitlicher Hinsicht (Anhängigkeit des Revisionsverfahrens, 2-wöchige Frist) zulässig ist. Jedoch liegt kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vor, weshalb der Wiederaufnahmeantrag spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage (Zulässigkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags während des Revisionsverfahrens) zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 32 Abs 1 VwGVG fehlt und die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung, § 69 AVG, im Hinblick auf das Revisionsverfahren nicht ohne weiteres auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG angewandt werden kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage (Zulässigkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags während des Revisionsverfahrens) zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG fehlt und die Rechtsprechung zur Vorgängerregelung, Paragraph 69, AVG, im Hinblick auf das Revisionsverfahren nicht ohne weiteres auf die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG angewandt werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3135.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.