RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/2563-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A A, wohnhaft in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A A, wohnhaft in römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 18.09.2015, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu bezahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu bezahlen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A KG im Standort X, Adresse, zur Last gelegt, dass Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A KG im Standort römisch zehn, Adresse, zur Last gelegt, dass
- das Gastgewerbe in der die Betriebsart Grillrestaurant,
- in der Betriebsart Pension, trotz erfolgter Ruhendmeldung dieser beiden Gewerbeberechtigungen, weiter ausgeübt worden wären und die Wiederaufnahme beider Gewerbeberechtigungen nach Ruhendmeldung nicht angezeigt worden wäre. da sich bei einer Kontrolle der Beamten der Finanzpolizei am 09.07.2015 ergeben habe, da der Gastgewerbebetrieb geöffnet war und insgesamt 13 Personen angemeldet waren und bei der Gebietskrankenkasse sozialversichert waren bzw Gäste beherbergt worden seien, der Gästeparkplatz mit Gäste-PKW´s zum Teil verparkt war und im Restaurant die Tische für die Einnahme für Speisen und Getränken gedeckt waren und Gäste bewirtet wurden. Wegen jeweils einer Übertretung nach § 368 in Verbindung mit § 93 Abs 1 in Verbindung mit § 70 Abs 1 GewO 1994 wurden zu
- und
- jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 14 Stunden zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt Euro 30,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt:Wegen jeweils einer Übertretung nach Paragraph 368, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, GewO 1994 wurden zu
- und
- jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils 14 Stunden zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz von insgesamt Euro 30,00 verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird folgendes ausgeführt: „Sehr geehrter Herr Mag.B, herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 18.09.
- Hiermit erhebe ich, Mensch A v. Hause A, als Verwalter der Person A A, Einspruch gegen die „Straferkenntnis“ vom 18.09.2015 Begründung:
- Darf ein Vergehen nicht zweimal bestraft werden– Was Sie hiermit aber tun, da die Sicherheitspolizei bereits eine Strafe ausgesprochen hat.
- mit welcher LEGIMITATION sprechen Sie, Herr Mag. B,ein URTEIL in Form einer Erkenntnis aus?Besitzen Sie eine Bestallungsurkunde oder einen Amtsausweis, welcher Sie befähigtvon einem Hoheitsrecht Gebrauch zu machen und Menschen bzw. Personen zu bestrafen?mit welcher LEGIMITATION sprechen Sie, Herr Mag. B,, ein URTEIL in Form einer Erkenntnis aus?, Besitzen Sie eine Bestallungsurkunde oder einen Amtsausweis, welcher Sie befähigt, von einem Hoheitsrecht Gebrauch zu machen und Menschen bzw. Personen zu bestrafen?
- nehme ich das Angebot zur Bezahlung der Strafe nicht an. Vielen Herzlichen Dank-„ Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Aus diesen ergibt sich einerseits der Bericht der Finanzpolizei vom 20.07.2015, bei dem die Öffnung des Lokals, das Vorhandensein von Kellnern und die Bedienung von Gästen festgestellt wurde. Dem Bericht sind auch entsprechende Fotos angeheftet. Die Feststellungen im Bericht hat der Beamte des Finanzamtes W C C zeugenschaftlich am 31.08.2015 bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem E-Mail der Gemeinde X in Verbindung mit der Aufstellung des zuständigen Tourismusverbandes X-Y-Z dass mehrere Personen in dem Beherbergungsbetrieb zwischen dem 01.07.2015 und dem 31.08.2015 genächtigt haben, dass also auch der Beherbergungsbetrieb geführt wurde. In Übereinstimmung damit ergibt sich aus der Aufstellung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 27.8.2015 dass 13 Personen als Dienstnehmer bei der A KG aufrecht gemeldet sind. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er das Gewerbe nicht wieder angemeldet hat. Wegen seiner negativen Haltung gegen die Pflichtversicherung bei der Wirtschaftskammer will er das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer Österreich nicht wieder anmelden. (Zitat aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 – Seite 2).Die Feststellungen im Bericht hat der Beamte des Finanzamtes W C C zeugenschaftlich am 31.08.2015 bestätigt. Zudem ergibt sich aus dem E-Mail der Gemeinde römisch zehn in Verbindung mit der Aufstellung des zuständigen Tourismusverbandes X-Y-Z dass mehrere Personen in dem Beherbergungsbetrieb zwischen dem 01.07.2015 und dem 31.08.2015 genächtigt haben, dass also auch der Beherbergungsbetrieb geführt wurde. In Übereinstimmung damit ergibt sich aus der Aufstellung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 27.8.2015 dass 13 Personen als Dienstnehmer bei der A KG aufrecht gemeldet sind. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er das Gewerbe nicht wieder angemeldet hat. Wegen seiner negativen Haltung gegen die Pflichtversicherung bei der Wirtschaftskammer will er das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer Österreich nicht wieder anmelden. (Zitat aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.08.2015 – Seite 2). Was die vom Beschwerdeführer behauptete Doppelbestrafung betrifft, handelt es sich um eine Strafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, die wegen der Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer bei der Kontrolle verhalten hat, ausgesprochen wurde. Es wurde damit die Strafe nicht wegen Verletzung desselben Rechtsgutes ausgesprochen, wie der gegenständlichen. Beim Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt es sich um die Effektivität des Schutzes der Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Bei dem Schutzzweck nach der Gewerbeordnung handelt es sich um die Effektivität der Kontrolle der Ruhendmeldung bzw der Wiederaufnahmemeldung. Es liegt damit keine Identität der Tat vor. § 93.
(1)Der Gewerbetreibende muss das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.Paragraph 93,
(1)Der Gewerbetreibende muss das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Tat ist absolut erwiesen, da der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme des Betriebes angezeigt hat, den Betrieb aber trotz Ruhendmeldung weitergeführt wird. Es liegt daher ein Verstoß nach § 368 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs 1 GewO 1994 vor. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des Zweckes der Bestimmungen, eine Kontrolle der Ruhendmeldung zu garantieren als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Als erschwerend ist nichts zu werten. Als mildernd ist gleichfalls nichts zu werten, da der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen nach der Gewerbeordnung aufweist. Gemessen am Strafrahmen des § 368 GewO 1994 sind die ausgesprochenen Geldstrafen keineswegs unangemessen, auch wenn ungünstige Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Die Strafen werden daher bestätigt und müssen 20% der verhängten Geldstrafe bestätigt werden. Die Anfragen in der Beschwerde, ob Mag. B hoheitlich tätig werden kann entbehren jeder Grundlage da es amtsbekannt ist, dass dieser Leiter des Gewerbereferates ist und Beamter der Bezirkshauptmannschaft W und daher nach der Bundesverfassung hoheitliche Tätigkeiten ausüben kann.Die Tat ist absolut erwiesen, da der Beschwerdeführer keine Wiederaufnahme des Betriebes angezeigt hat, den Betrieb aber trotz Ruhendmeldung weitergeführt wird. Es liegt daher ein Verstoß nach Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, GewO 1994 vor. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist wegen des Zweckes der Bestimmungen, eine Kontrolle der Ruhendmeldung zu garantieren als nicht unerheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Als erschwerend ist nichts zu werten. Als mildernd ist gleichfalls nichts zu werten, da der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen nach der Gewerbeordnung aufweist. Gemessen am Strafrahmen des Paragraph 368, GewO 1994 sind die ausgesprochenen Geldstrafen keineswegs unangemessen, auch wenn ungünstige Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Die Strafen werden daher bestätigt und müssen 20% der verhängten Geldstrafe bestätigt werden. Die Anfragen in der Beschwerde, ob Mag. B hoheitlich tätig werden kann entbehren jeder Grundlage da es amtsbekannt ist, dass dieser Leiter des Gewerbereferates ist und Beamter der Bezirkshauptmannschaft W und daher nach der Bundesverfassung hoheitliche Tätigkeiten ausüben kann. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.2563.2