GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2014, Zl ***, wurde Folgendes zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y e n t z i e h t Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft in X, Adresse 2 Top 11, derzeit untergebracht in der Justizanstalt Z, Adresse 1,
Vm. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 idgF den von der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2013 ausgestellten und bis 09.07.2023 gültigen Reisepass lautend auf den Namen A A mit der Nummer ***.“„Die Bezirkshauptmannschaft Y e n t z i e h t Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft in römisch zehn, Adresse 2 Top 11, derzeit untergebracht in der Justizanstalt Z, Adresse 1,
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 idgF den von der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2013 ausgestellten und bis 09.07.2023 gültigen Reisepass lautend auf den Namen A A mit der Nummer ***.“ Der Entzugsbescheid stützt sich auf eine schwerwiegende Verurteilung nach dem SMG. Mit dem dem gegenständlichen Entzugsverfahren zugrunde liegenden Urteil des LG Z vom 22.05.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Entzugsbescheid stützt sich auf eine schwerwiegende Verurteilung nach dem SMG. Mit dem dem gegenständlichen Entzugsverfahren zugrunde liegenden Urteil des LG Z vom 22.05.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, zumindest zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in Z und anderen Orten A.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3.5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt hat, und zwar zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 dadurch, dass er durch entsprechende Bestellung der zu liefernden Suchtgiftmengen (insgesamt 82 Grenzmengen) samt Zusicherung der Übernahme im Inland und entweder im Voraus oder nach Lieferung erfolgter Bezahlung andere zu deren Schmuggelfahrten bestimmte, und zwarvorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3.5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt hat, und zwar zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 dadurch, dass er durch entsprechende Bestellung der zu liefernden Suchtgiftmengen (insgesamt 82 Grenzmengen) samt Zusicherung der Übernahme im Inland und entweder im Voraus oder nach Lieferung erfolgter Bezahlung andere zu deren Schmuggelfahrten bestimmte, und zwar
1 Z 3 zulässig.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur
Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
G ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Paragraph 15, Absatz eins, PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen. Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind
Abs 1 Z 3 lit f zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, stellt eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art 20 und Art 21 AEUV, fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG (vgl EuGH Urteil
der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken.
, der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. In seinem Urteil vom 17.11.2011, Rs C-430/10 Gaydarov, führt der EuGH dazu aus, dass Art 21 AEUV und Art 27 der Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen, wonach das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er in einem anderen Staat wegen Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt wurde, sofern erstens das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zweitens die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und drittens diese Maßnahme Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, die es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.In seinem Urteil vom 17.11.2011, Rs C-430/10 Gaydarov, führt der EuGH dazu aus, dass Artikel 21, AEUV und Artikel 27, der Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen, wonach das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er in einem anderen Staat wegen Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt wurde, sofern erstens das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zweitens die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und drittens diese Maßnahme Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, die es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Insbesondere stellte der EuGH in seinem Urteil klar, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist (Rz 34). Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rz 33). Außerdem muss die die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist festzustellen, ob die Beschränkung des Ausreisrechts geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Rz 40). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen, die der zitierten Verurteilung nach dem SMG durch das LG Z vom 15.07.2014, ***, zugrunde liegen, Suchtgift in großen Mengen (insgesamt 116,9 Grenzmengen) entgegen den bestehenden Vorschriften von Mitte 2012 bis 22.12.2013 in Verkehr gesetzt hat (siehe § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992). Er beauftragte insbesondere in diesem Zeitraum immer wieder zwei weitere Personen, insgesamt 1200g (82 Grenzmengen) Heroin von U nach Österreich zu transportieren, welches er dann teilweise in Verkehr brachte und teilweise für den Eigenbedarf verwendete.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen, die der zitierten Verurteilung nach dem SMG durch das LG Z vom 15.07.2014, ***, zugrunde liegen, Suchtgift in großen Mengen (insgesamt 116,9 Grenzmengen) entgegen den bestehenden Vorschriften von Mitte 2012 bis 22.12.2013 in Verkehr gesetzt hat (siehe Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992). Er beauftragte insbesondere in diesem Zeitraum immer wieder zwei weitere Personen, insgesamt 1200g (82 Grenzmengen) Heroin von U nach Österreich zu transportieren, welches er dann teilweise in Verkehr brachte und teilweise für den Eigenbedarf verwendete. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor dieser Verurteilung bereits drei weitere Male wegen Erwerbs, Besitzes und Weitergabe von Suchtgift nach dem SMG verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal wegen Suchtgiftdelikten nach dem SMG verurteilt wurde, zeigt insbesondere seine hohe kriminelle Energie. In Bezug auf die mehrmaligen Verurteilungen nach dem SMG zeigte sich der Beschwerdeführer keineswegs einsichtig, zumal er trotz Verurteilung mehrmals Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging und zuletzt sogar Suchtgift von insgesamt 116,9 Grenzmengen iSd § 28b SMG, welches Großteils von U nach Österreich geschmuggelt wurde, gewinnbringend in Verkehr brachte und teilweise auch für den Eigenbedarf verwendete. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal wegen Suchtgiftdelikten nach dem SMG verurteilt wurde, zeigt insbesondere seine hohe kriminelle Energie. In Bezug auf die mehrmaligen Verurteilungen nach dem SMG zeigte sich der Beschwerdeführer keineswegs einsichtig, zumal er trotz Verurteilung mehrmals Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging und zuletzt sogar Suchtgift von insgesamt 116,9 Grenzmengen iSd Paragraph 28 b, SMG, welches Großteils von U nach Österreich geschmuggelt wurde, gewinnbringend in Verkehr brachte und teilweise auch für den Eigenbedarf verwendete. Von einer massiven Gefährdung der Volksgesundheit durch die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Delikte kann demnach ausgegangen werden und kann aus dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten jedenfalls auch geschlossen werden, dass dieser nicht bereit ist, sich den österreichischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Suchtmittel entsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer bezog vor seiner Inhaftierung ca ein halbes Jahr lang immer wieder Suchtgift aus U und ist daher nicht auszuschließen bzw erscheint es in Anbetracht seiner schweren Suchterkrankung und aufgrund des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung erneut Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich bringen lässt bzw selbst seinen Reisepass dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in großen Mengen zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Es ist daher anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, welche die öffentlichen Interessen am Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung (Verhinderung der Drogenkriminalität und internationalen Drogenhandels) berührt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe sich während seiner Inhaftierung 14 Monate lang einer Drogentherapie unterzogen und sei nun „clean“, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erfolgreich einer Drogentherapie unterzieht, kann keine Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge handeln und seinen Reisepass nicht zu den im § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG 1992 genannten Handlungen missbrauchen wird (VwGH 27.02.2003, 2003/18/0006). Außerdem hat die im Strafvollzug verbrachte Zeit für die Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169), weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während der Inhaftierung gebessert und wolle nun eine Schlosserlehre absolvieren, vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe sich während seiner Inhaftierung 14 Monate lang einer Drogentherapie unterzogen und sei nun „clean“, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erfolgreich einer Drogentherapie unterzieht, kann keine Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge handeln und seinen Reisepass nicht zu den im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 genannten Handlungen missbrauchen wird (VwGH 27.02.2003, 2003/18/0006). Außerdem hat die im Strafvollzug verbrachte Zeit für die Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169), weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während der Inhaftierung gebessert und wolle nun eine Schlosserlehre absolvieren, vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden konnte. Zur Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass die Entziehung des Reisepasses jedenfalls eine geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen Reisepass dazu verwendet, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die genannte Maßnahme geht auch nicht darüber hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall rechtfertigt das öffentliche Interesse am Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung einen Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers und ist die Einschränkung der Freizügigkeit durch den Entzug des Reisepasses somit verhältnismäßig. Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine Asylwerberin aus V handelt, deren Asylverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen ist und sich in Bundesbetreuung befindet, sind etwaige Reisen ins Ausland insbesondere in ihren Herkunftsstaat V erst nach einem etwaigen positiven Abschluss des Asylverfahrens bzw Erlangung eines Aufenthaltstitels gegebenenfalls als Angehörige eines österr. Staatsbürgers geboten und rechtlich möglich.Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine Asylwerberin aus römisch fünf handelt, deren Asylverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen ist und sich in Bundesbetreuung befindet, sind etwaige Reisen ins Ausland insbesondere in ihren Herkunftsstaat römisch fünf erst nach einem etwaigen positiven Abschluss des Asylverfahrens bzw Erlangung eines Aufenthaltstitels gegebenenfalls als Angehörige eines österr. Staatsbürgers geboten und rechtlich möglich. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0381.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.