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{'item': 'LVwG-2014/43/2353-14'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/2353-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über den Antrag des Herrn DI ETH F S, Adresse, D, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.10.2014, Zl LVwG-2014/43/2353-2, abgeschlossenen Verfahrens zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Wiederaufnahmeantrag als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 23.06.2014 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Schutzdachs auf 4 Stahlprofil-Säulen auf Gst Nr ***5, KG D, eingebracht. Die belangte Behörde holte hiezu ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein und untersagte in weiterer Folge das angezeigte Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl ****, - spruchgemäß – gemäß § 23 Abs 3 TBO
  3. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gst Nr ***5, KG D, mangels einheitlicher Widmung nicht der Bauplatzdefinition des § 2 Abs 12 TBO 2011 entspreche. Nach § 23 Abs 3 TBO 2011 sei die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Unzulässigkeit nach „bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ zu untersagen gewesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weiter aus: „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp ***4, KG D, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“Die belangte Behörde holte hiezu ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen ein und untersagte in weiterer Folge das angezeigte Bauvorhaben mit Bescheid vom 28.07.2014, Zl ****, - spruchgemäß – gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO
  4. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das Gst Nr ***5, KG D, mangels einheitlicher Widmung nicht der Bauplatzdefinition des Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 entspreche. Nach Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 sei die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens wegen Unzulässigkeit nach „bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ zu untersagen gewesen. Die belangte Behörde führte in ihrer Begründung weiter aus: „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp ***4, KG D, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Dazu führt er einleitend aus, die belangte Behörde habe sein Bauvorhaben wegen uneinheitlicher Widmung untersagt und er stelle sich nicht gegen eine „begründete Rechtmäßigkeit“. Jedoch handle es sich bei dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen oben zitierten Absatz („Informationshalber …“) um bewusst auf eine Schädigung seiner selbst ausgelegte Mutmaßungen und Vermutungen. Er beantrage deshalb die Behebung des angefochtenen Bescheids und Entfernung dieses Absatzes aus dessen Begründung. An Kritikpunkten den nämlichen Passus betreffend führte er im Wesentlichen aus, dass diese unverständliche und irritierende Formulierung offenbar einem Sachverständigengutachten entstamme - die ohnehin unzutreffende Lösung von Rechtsfragen durch einen solchen sei jedoch unzulässig. Es könne außerdem nicht nachvollzogen werden, auf welche Grundlage die belangte Behörde ihre Annahme einer Bewilligungspflicht stütze. Jedenfalls weise das geplante Schutzdach an der Grenze zum Nachbargrundstück eine Höhe von nur 2,50 m auf. Zudem sei das erstinstanzliche Verfahren mit Mängeln behaftet, da die Baubehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids weder einen Augenschein vorgenommen noch dem Beschwerdeführer Parteiengehör zugestanden, ihm den Sachverständigenbeweis zur Einsicht überlassen oder Kostenersatz für die Errichtung eines 1:1 Modells des geplanten Schutzdachs geleistet habe. In der Anlage übermittelte der Beschwerdeführer weiters eine 5-seitige Auflistung „vergleichbarer Vorkommnisse im Bereich der Gemeinde D“. Zudem beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Daraufhin erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.10.2014, Zl LVwg-2014/43/2353-2, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dies mit der maßgeblichen Begründung, dass sich die Beschwerde nicht gegen die den eigentlichen Inhalt des bekämpften Bescheides darstellende Untersagung seines Bauvorhabens mangels einheitlicher Bauplatzwidmung, sondern lediglich gegen den Absatz „Informationshalber…“ wende. Letzterer sei als bloßer Bestandteil der Begründung jedoch nicht Gegenstand der Rechtskraft des Bescheides, weshalb er für den Antragsteller keine wie auch immer gearteten Rechtswirkungen entfalte. Daher liege weder ein Grund zur Änderung noch zur Behebung des angefochtenen Bescheids vor. Zu den weiteren vom Antragsteller konstatierten Mängeln führt das Landesverwaltungsgericht ua aus: „Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids einen Augenschein durch den hochbautechnischen Amts verständigen vornehmen lassen – ein Rechtsanspruch der Parteien, einem solchen zugezogen zu werden, besteht hingegen nicht.“ Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wird damit begründet, die Formulierung „Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Baubehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids einen Augenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen.“ im Erkenntnis des LVwG Tirol vom 08.10.2014 stelle ein falsches Zeugnis iSd § 32 Abs 1 Z1 VwGVG dar. Es habe sich nämlich aufgrund von Erhebungen bei der Gemeinde D, endgültig in einem Gespräch mit dem Bürgermeister am 19.06.2015, herausgestellt, dass die Baubehörde keinen Lokalaugenschein vornehmen ließ.Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wird damit begründet, die Formulierung „Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Baubehörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheids einen Augenschein durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen.“ im Erkenntnis des LVwG Tirol vom 08.10.2014 stelle ein falsches Zeugnis iSd Paragraph 32, Absatz eins, Z1 VwGVG dar. Es habe sich nämlich aufgrund von Erhebungen bei der Gemeinde D, endgültig in einem Gespräch mit dem Bürgermeister am 19.06.2015, herausgestellt, dass die Baubehörde keinen Lokalaugenschein vornehmen ließ. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die hier relevanten Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 82/2015, lautet wie folgt:Die hier relevanten Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015,, lautet wie folgt: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32Paragraph 32

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.“
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen 2 Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […]“ III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags Dem Vorbringen des Antragstellers bzw der Datierung des von ihm verfassten Aktenvermerks ist zu entnehmen, dass er am 19.06.2015 endgültig von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangte. Der Wiederaufnahmeantrag erfolgte rechtzeitig, da er am 01.07.2015, zur Post gegeben wurde und seit Erlassung des Erkenntnisses LVwG-2014/43/2353-2 weniger als 3 Jahre vergangen sind. Zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.10.2014, Zl LVwG-2014/43/2353-2, wird darüber abgesprochen, ob der Antragsteller durch den im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 28.07.2014, Zl ****, enthaltenen Passus „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach § 21 Abs 1 lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp ***4, KG D, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ in seinen Rechten verletzt wurde. Das Landesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sein könne, da es sich dabei lediglich um einen Teil der Begründung, welche nicht Gegenstand der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids sei, handle.Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.10.2014, Zl LVwG-2014/43/2353-2, wird darüber abgesprochen, ob der Antragsteller durch den im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 28.07.2014, Zl ****, enthaltenen Passus „Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben aufgrund der Bauhöhe bewilligungspflichtig nach Paragraph 21, Absatz eins, lit TBO 2011 erscheint bzw die der Gp ***4, KG D, zugekehrte Höhe max 2,80 m (gemessen vom ursprünglichen Gelände der Steinriegel im Bereich der Grundgrenze wurde bei der Errichtung der Einstellhalle vor mehr als 10 Jahren entfernt) betragen dürfte.“ in seinen Rechten verletzt wurde. Das Landesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall sein könne, da es sich dabei lediglich um einen Teil der Begründung, welche nicht Gegenstand der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids sei, handle. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass dieses Erkenntnis durch ein falsches Zeugnis, nämlich aufgrund der Annahme des Landesverwaltungsgerichts, dass die Baubehörde vor Erlassung des Bescheids vom 28.07.2014 einen Lokalaugenschein durchgeführt habe, herbeigeführt wurde. Hierzu ist festzuhalten, dass ein Wiederaufnahmegrund im gegebenen Zusammenhang nur dann vorliegen kann, wenn das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.10.2014 durch die vom Antragsteller erblickte gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Es ist zwar bei einem absoluten Wiederaufnahmegrund nicht zu prüfen, ob sein Fehlen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, maßgeblich ist jedoch, dass die gerichtlich strafbare Handlung dem Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Wie die obigen Ausführungen zeigen, wurde ihm Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.10.2014 ausgesprochen, dass durch die vom Antragsteller bemängelte Passage des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 28.07.2014 die Rechte des Antragstellers nicht verletzt sein konnten, da diese für ihn aus formellen Gründen keine Rechtswirkungen entfaltet. Diese Beurteilung stützt sich in keinster Weise auf die Tatsache, ob oder dass von der Baubehörde vor Erlassung des zitierten Bescheids ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Das entscheidende Gericht kann sich daher sämtliche Ausführungen dazu, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführte Passage seines Erkenntnisses vom 08.10.2014 allenfalls ein falsches Zeugnis darstellt, ersparen. IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme bzw Aussage, es sei durch die Baubehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, dass fragliche Erkenntnis des Landes Verwaltungsgerichts nicht iSd § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG herbeigeführt hat, weshalb es sich um keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Vorschrift handeln kann. Der Wiederaufnahmeantrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Annahme bzw Aussage, es sei durch die Baubehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, dass fragliche Erkenntnis des Landes Verwaltungsgerichts nicht iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG herbeigeführt hat, weshalb es sich um keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Vorschrift handeln kann. Der Wiederaufnahmeantrag war daher spruchgemäß abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage um keine iSd Art 133 Abs 4 B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei gegenständlich relevanter Rechtsfrage um keine iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.2353.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.