GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.12.2014 gegen 20.30 Uhr wurde A A unter anderem der Schäfer-Mischling namens „B“, weiblich, geb. xx.xx.xxxx, Chip-Nummer: xxxxxxxxxx,
Am 09.12.2014 gegen 20.30 Uhr wurde A A unter anderem der Schäfer-Mischling namens „B“, weiblich, geb. xx.xx.xxxx, Chip-Nummer: xxxxxxxxxx,
, Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz abgenommen. Anlässlich einer Vorsprache am 22.12.2014 beim Vertreter der belangten Behörde hat Herr A einen Antrag auf Ausfolgung der behördlich vorläufig abgenommenen Hündin gestellt. Am 23.12.2014 wurde Herr A vom Vertreter der belangten Behörde zur Thematik „Ausfolgung der vorläufig abgenommenen Hunde ‚C‘ und ‚D‘, gleichzeitige Abgabe der freiwilligen Verzichtserklärung der lahmenden Schäfer-Mischlingshündin namens ‚B‘“ einvernommen. Dabei wurde unter anderem folgendes festgehalten: „(…) Weiters erklärt Herr A sich bereit, einen Verzicht auf die lahmende Hündin ‚B` abzugeben (…)“ Mit Eingabe vom 09.02.2015 stellte A A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. N N den Antrag auf Entscheidung über den Ausfolgungsantrag vom 22.12.2014 (Schäfermischling „B“, geb. xx.xx.xxxx, weiblich, Chip-Nummer: xxxxxxxxxx). Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Hundehalter, Herrn A A, wohnhaft Adresse in X, auf Ausfolgung der am 09.12.2014 abgenommenen Schäfermischlingshündin mit Rufname „B“ zurückgewiesen, da das Tier als verfallen anzusehen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Hundehalter, Herrn A A, wohnhaft Adresse in römisch zehn, auf Ausfolgung der am 09.12.2014 abgenommenen Schäfermischlingshündin mit Rufname „B“ zurückgewiesen, da das Tier als verfallen anzusehen ist. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: „Der Beschwerdeführer erhebt durch den umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.03.2015, GZ ****1, dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.03.2015, binnen offener Frist
1 Z 1 B-VG und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG„Der Beschwerdeführer erhebt durch den umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.03.2015, GZ ****1, dem Rechtsvertreter zugestellt am 11.03.2015, binnen offener Frist
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führt aus wie folgt. I. Sachverhalt, Verfahrensablaufrömisch eins. Sachverhalt, Verfahrensablauf a.) Mit Verfügung vom 09.12.2014 wurde dem - nicht der Amtssprache kundigen - Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik V und Unionsbürger, anlässlich einer polizeilichen Anhaltung, - neben zwei anderen Hunden - die hier verfahrensgegenständliche Schäfermischlingshündin, mit dem Rufnamen „B", Wurfdatum xx.xx.xxxx, Mikrochipnummer xxxxxxxxxx, von Organen der öffentlichen Sicherheit (im Beisein der Amtstierärztin der Stadtgemeinde Z, Dr. I I) vorläufig in Gewahrsam genommen, infolge über Anordnung der Amtstierärztin in das Tierheim Q gebracht und dort (offensichtlich) bis Anfang Februar 2015 in Gewahrsam gehalten.Mit Verfügung vom 09.12.2014 wurde dem - nicht der Amtssprache kundigen - Beschwerdeführer, Staatsbürger der Republik römisch fünf und Unionsbürger, anlässlich einer polizeilichen Anhaltung, - neben zwei anderen Hunden - die hier verfahrensgegenständliche Schäfermischlingshündin, mit dem Rufnamen „B", Wurfdatum xx.xx.xxxx, Mikrochipnummer xxxxxxxxxx, von Organen der öffentlichen Sicherheit (im Beisein der Amtstierärztin der Stadtgemeinde Z, Dr. römisch eins römisch eins) vorläufig in Gewahrsam genommen, infolge über Anordnung der Amtstierärztin in das Tierheim Q gebracht und dort (offensichtlich) bis Anfang Februar 2015 in Gewahrsam gehalten. Den Organen der öffentlichen Sicherheit war es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer der Amtssprache nicht kundig ist. Mit Schreiben durch den Stadtmagistrat der Stadt Z, Abteilung Veterinärwesen, vom 10.12.2014, GZ ****2, - sohin nicht von der belangten Behörde - wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Hunde „
2 des Bundestierschutzgesetzes“ von der „Bezirksverwaltungsbehörde'' abgenommen wurden, da sich der Beschwerdeführer „zum Übernahmezeitpunkt nicht in der Lage war, sich um die Tiere zu kümmern“. Ein anderer Rechtsgrund wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt.Mit Schreiben durch den Stadtmagistrat der Stadt Z, Abteilung Veterinärwesen, vom 10.12.2014, GZ ****2, - sohin nicht von der belangten Behörde - wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Hunde „
Paragraph 37, Absatz 2, des Bundestierschutzgesetzes“ von der „Bezirksverwaltungsbehörde'' abgenommen wurden, da sich der Beschwerdeführer „zum Übernahmezeitpunkt nicht in der Lage war, sich um die Tiere zu kümmern“. Ein anderer Rechtsgrund wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Am 11.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Amtstierärztin, Dr. I I, versucht zu erläutern, warum der Hund „B“, vorläufig abgenommen wurde. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom 10.12.2014, GZ ****2, ausgehändigt. Ein Dolmetsch wurde vom für die belangte Behörde tätigen Organ, namentlich in der Amtstierärztin Dr. I I, nicht beigezogen, obwohl diese erkannt hat, dass der Beschwerdeführer nicht der Amtssprache kundig ist.Am 11.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer von der Amtstierärztin, Dr. römisch eins römisch eins, versucht zu erläutern, warum der Hund „B“, vorläufig abgenommen wurde. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom 10.12.2014, GZ ****2, ausgehändigt. Ein Dolmetsch wurde vom für die belangte Behörde tätigen Organ, namentlich in der Amtstierärztin Dr. römisch eins römisch eins, nicht beigezogen, obwohl diese erkannt hat, dass der Beschwerdeführer nicht der Amtssprache kundig ist. Am 22.12.2014 beantragt der Beschwerdeführer die Ausfolgung seiner Hunde (Niederschrift vom 23.12.2015, Seite 1). Am 23.12.2014 hält die belangte Behörde in ihrer Niederschrift (Seite 1, vorletzter Absatz) ausdrücklich und bedingungsfrei fest, dass die lahmende Hündin „B“ nicht mehr auszufolgen ist. Weiters hält die belangte Behörde niederschriftlich fest, dass der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Ausfolgung der behördlich vorläufig abgenommenen Hunde am 22.12.2014 gestellt hat. Die belangte Behörde hält auch niederschriftlich die Amtshandlung vom 23.12.2014 fest, demnach der Beschwerdeführer sich der belangten Behörde gegenüber bereit erklärt habe, einen „Verzicht auf die lahmende Hündin „B“ abzugeben“. Die Amtshandlung dauerte 11 Minuten. Die beiden Hunde „D“ und „C" wurden dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Diese wurden ihm ausgefolgt, weil er für sich gegenüber der belangten Behörde verpflichten musste, das Staatsgebiet der Republik Österreich mit diesen beiden Hunden zu verlassen und für diese beiden Hunde eine (von dritter Seite finanzierte) Bahnkarte nach W vorweisen konnte, wie auch dies von der belangten Behörde verlangt wurde. Mit Eingabe vom 09.02.2015 begehrt der Beschwerdeführer die Entscheidung über den Antrag auf Ausfolgung des Hundes „B“, dies mit dem Hinweis, dass ein Verfall des Tieres nicht eingetreten sei, die behördlicherseits gegenüber dem Beschwerdeführer kommunizierte Verzichtserklärung nicht wirksam sei. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten, ein Anpassungsauftrag
G wurde nicht erteilt.Die Behörde hat dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten, ein Anpassungsauftrag
Paragraph 35, Absatz 6, TSchG wurde nicht erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 09.02.2014 „zurückgewiesen, da das Tier als verfallen anzusehen ist“. b.) Die belangte Behörde „begründet“ - gestützt auf Feststellungen mehrerer beigezogenen Tierärzte – zusammengefasst deren Entscheidung darauf, dass die vorläufige Beschlagnahme rechtmäßig erfolgt sei, der Beschwerdeführer nicht hat nachweisen können, welche veterinärmedizinische Therapiemaßnahmen der aufgrund eines Unfalles in W lahmenden Hündin erforderlich waren bzw. ergriffen worden waren; dem Hund vom Beschwerdeführer ungerechtfertigt Leid und Schmerzen zugefügt worden sei; der Hund seit Monaten lahme und der Beschwerdeführer es nicht der Mühe wert gefunden habe, den Hund therapieren zu lassen; der Beschwerdeführer aller Voraussicht nach auch künftig nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Hundes schaffen kann; der Beschwerdeführer erforderliche Therapiemaßnahmen auch zukünftig nicht regelmäßig und ordnungsgemäß durchführen wird können bzw. wollen und auch eine begleitende Beratung nicht möglich sein wird; eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Hundes daraus folge und sich die Schmerzen des Hundes wieder verschlimmern würden. Aus diesen (zusammengefassten) Erwägungen sei Tier als verfallen anzusehen- so die belangte Behörde. c.) Zwischenzeitig (seit ca. Anfang Februar 2015) wurde der Hund vom Tierheim Q einer dritten Person in Gewahrsam gegeben. II. Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zuständigkeitrömisch zwei. Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Zuständigkeit Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter am 11.03.2015 zugestellt; die Beschwerde wurde am 08.04.2015 elektronisch über www.******.at sowie per E-Mail an ****@***** eingebracht, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist sachlich und örtlich zuständig (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). III. Umfang der Beschwerderömisch drei. Umfang der Beschwerde Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.03.2015, GZ ****1, wird zur Gänze angefochten. IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.03.2015, GZ ****1, verletzt den Beschwerdeführer insbesondere in seinem subjektiven Recht, dass ihm sein Hund nicht abgenommen bzw. ihm dieser wieder ausgefolgt wird und ist der Beschwerdeführer
1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 06.03.2015, GZ ****1, verletzt den Beschwerdeführer insbesondere in seinem subjektiven Recht, dass ihm sein Hund nicht abgenommen bzw. ihm dieser wieder ausgefolgt wird und ist der Beschwerdeführer
Der angefochtene Bescheid ist nach Auffassung des Beschwerdeführers insbesondere aus nachstehenden Erwägungen rechtswidrig. a.) Wenn eine Partei (eine zu vernehmende Person) der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (§ 39a AVG). Das Unterlassen der gebotenen Beiziehung eines Dolmetschers stellt einen Verfahrensfehler dar.Wenn eine Partei (eine zu vernehmende Person) der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen (Paragraph 39 a, AVG). Das Unterlassen der gebotenen Beiziehung eines Dolmetschers stellt einen Verfahrensfehler dar. „Erforderlich“ iSd § 39a AVG ist die Beiziehung eines Dolmetschers nach der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH v, 12,7.1989, 89/01/0005; v. 19.3.2014, 2013/09/0109) dann, wenn nicht der Organwalter selbst die Fremdsprache ausreichend beherrscht (VwGH v. 7.8.2002, 98/08/0069). Wenngleich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Anspruch auf mündlichen Verkehr mit der Behörde hat, normiert § 39a AVG für den Fall, wenn die (wie hier) belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer mündlich verkehrt, dass ein Dolmetsch beizuziehen ist, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer der Amtssprache nicht hinreichend kundig ist.„Erforderlich“ iSd Paragraph 39 a, AVG ist die Beiziehung eines Dolmetschers nach der Judikatur des VwGH (z.B. VwGH v, 12,7.1989, 89/01/0005; v. 19.3.2014, 2013/09/0109) dann, wenn nicht der Organwalter selbst die Fremdsprache ausreichend beherrscht (VwGH v. 7.8.2002, 98/08/0069). Wenngleich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Anspruch auf mündlichen Verkehr mit der Behörde hat, normiert Paragraph 39 a, AVG für den Fall, wenn die (wie hier) belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer mündlich verkehrt, dass ein Dolmetsch beizuziehen ist, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer der Amtssprache nicht hinreichend kundig ist. Keiner der verfahrensinvolvierten Organwalter beherrscht die tschechische Sprache, bzw. wurde im Verfahren von keinem der Organwalter die tschechische Sprache angewendet. Die belangte Behörde hat, obwohl erforderlich (§ 39a AVG), dem gesamten Verfahren, insbesondere nicht im Rahmen des mündlichen Verkehrs mit dem Beschwerdeführer, einen Dolmetsch nicht beigezogen.Keiner der verfahrensinvolvierten Organwalter beherrscht die tschechische Sprache, bzw. wurde im Verfahren von keinem der Organwalter die tschechische Sprache angewendet. Die belangte Behörde hat, obwohl erforderlich (Paragraph 39 a, AVG), dem gesamten Verfahren, insbesondere nicht im Rahmen des mündlichen Verkehrs mit dem Beschwerdeführer, einen Dolmetsch nicht beigezogen. Hätte die belangte Behörde dem Verfahren einen Dolmetsch beigezogen (und den Beschwerdeführer bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen gegeben sowie diesen hinreichend und damit wirksam über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Handlungen oder Unterlassungen belehrt), so hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung (§ 39 Abs. 2 AVG) darlegen (sohin behaupten und beweisen) können, dass er innerhalb gesetzlicher Frist (§ 37 Abs. 3 TSchG) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Hundes aller Voraussicht nach geschaffen haben werde. Aufgrund der Nichtbeiziehung eines Dolmetsch konnte der Beschwerdeführer allfällige Belehrungen der (hier zudem zur Manuduktion verpflichteten) belangten Behörde nicht erkennen und danach handeln. Die belangte Behörde hätte feststellen können (müssen), dass die vereinzelt dem mündlichen Verkehr zwischen der belangten Behörde, bzw. der sich ohne taugliche Rechtsgrundlage als Behörde gerierenden Amtstierärztin des Stadtmagistrates Z (Dr. I I) und dem Beschwerdeführer beiwohnenden „Übersetzer“ keine klare und verlässliche Verständigung zwischen dem „Übersetzer“, der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer gewährleistet war. Selbst die Behörde stellt das Wort „Übersetzer“ in ihrer Niederschrift vom 22.12.2014 unter Anführungsstriche. Die Beiziehung - zumindest um den Beschwerdeführer wirksam und hinreichend zu manudizieren - wäre hier
AVG erforderlich gewesen.Hätte die belangte Behörde dem Verfahren einen Dolmetsch beigezogen (und den Beschwerdeführer bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen die nötigen Anleitungen gegeben sowie diesen hinreichend und damit wirksam über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Handlungen oder Unterlassungen belehrt), so hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) darlegen (sohin behaupten und beweisen) können, dass er innerhalb gesetzlicher Frist (Paragraph 37, Absatz 3, TSchG) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Hundes aller Voraussicht nach geschaffen haben werde. Aufgrund der Nichtbeiziehung eines Dolmetsch konnte der Beschwerdeführer allfällige Belehrungen der (hier zudem zur Manuduktion verpflichteten) belangten Behörde nicht erkennen und danach handeln. Die belangte Behörde hätte feststellen können (müssen), dass die vereinzelt dem mündlichen Verkehr zwischen der belangten Behörde, bzw. der sich ohne taugliche Rechtsgrundlage als Behörde gerierenden Amtstierärztin des Stadtmagistrates Z (Dr. römisch eins römisch eins) und dem Beschwerdeführer beiwohnenden „Übersetzer“ keine klare und verlässliche Verständigung zwischen dem „Übersetzer“, der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer gewährleistet war. Selbst die Behörde stellt das Wort „Übersetzer“ in ihrer Niederschrift vom 22.12.2014 unter Anführungsstriche. Die Beiziehung - zumindest um den Beschwerdeführer wirksam und hinreichend zu manudizieren - wäre hier
Paragraph 39 a, AVG erforderlich gewesen. Da die belangte Behörde ist alles übersieht, sie insbesondere keinen Dolmetsch beigezogen hat, belastet diese das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler. b.) Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht binnen gesetzlicher Frist (§ 37 Abs. 2 TSchG) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Hundes geschaffen hat. Die belangte Behörde stellt fest, den Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Handlungen/Unterlassungen (Verfall des Tieres) hinreichend belehrt zu haben.Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer nicht binnen gesetzlicher Frist (Paragraph 37, Absatz 2, TSchG) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Hundes geschaffen hat. Die belangte Behörde stellt fest, den Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Rechtsfolgen seiner Handlungen/Unterlassungen (Verfall des Tieres) hinreichend belehrt zu haben. Entgegen dem Gesetz hat die belangte Behörde hat die ihr gegenüber dem Beschwerdeführer obliegende Manuduktionspflicht verletzt, zumal diese den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich der gebotenen Verfahrenshandlungen bzw. -Unterlassungen belehrt hat (und mangels Beiziehung eines Dolmetsch auch nicht wirksam belehren hat können - wie vorstehend unter lit. a.) ausgeführt).Entgegen dem Gesetz hat die belangte Behörde hat die ihr gegenüber dem Beschwerdeführer obliegende Manuduktionspflicht verletzt, zumal diese den Beschwerdeführer nicht hinsichtlich der gebotenen Verfahrenshandlungen bzw. -Unterlassungen belehrt hat (und mangels Beiziehung eines Dolmetsch auch nicht wirksam belehren hat können - wie vorstehend unter Litera a,) ausgeführt). Zunächst hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Wahrung eines fairen Verfahrens bereits aufgrund - amtsbekannter - mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse - anhalten können bzw. müssen, dass dieser - wenngleich im AVG nicht unmittelbar vorgesehene, jedoch
dem im Verfassungsrang stehenden, unmittelbar anwendbaren Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC - die Möglichkeit habe, auch im Administrativverfahren Verfahrenshilfe zu beantragen. Die im angefochtenen Bescheid auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützte, behördlich vorgenommene Abnahme des Hundes, (hier) verbunden mit der (ausgesprochenen) Rechtsfolge des Verfalles (Verlust des Eigentumsrechtes), stellt der Sache nach ein Verfahren über ein civil right dar, weshalb vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Verfahrenshilfe (allenfalls unter Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) geboten gewesen wäre (vgl. etwa EGMR 9.10.1979 Airey; 21.9.2004 Santomblogia; 15.2.2005 Steel und Morris; 12.1.2010 Bakowska).Zunächst hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Wahrung eines fairen Verfahrens bereits aufgrund - amtsbekannter - mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse - anhalten können bzw. müssen, dass dieser - wenngleich im AVG nicht unmittelbar vorgesehene, jedoch
dem im Verfassungsrang stehenden, unmittelbar anwendbaren Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC - die Möglichkeit habe, auch im Administrativverfahren Verfahrenshilfe zu beantragen. Die im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG gestützte, behördlich vorgenommene Abnahme des Hundes, (hier) verbunden mit der (ausgesprochenen) Rechtsfolge des Verfalles (Verlust des Eigentumsrechtes), stellt der Sache nach ein Verfahren über ein civil right dar, weshalb vor diesem Hintergrund die Gewährung einer Verfahrenshilfe (allenfalls unter Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) geboten gewesen wäre vergleiche etwa EGMR 9.10.1979 Airey; 21.9.2004 Santomblogia; 15.2.2005 Steel und Morris; 12.1.2010 Bakowska). Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht im vorstehenden Sinne manuduziert hat, hat sie diesen in seinen Verfahrensrechten beschnitten. Durch die Beigebung eines Verfahrenshelfers hätte der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte wahren können, insbesondere hätte der Beschwerdeführer über einen Verfahrenshelfer den Beschwerdeführer anhalten können tatbestandsmäßiges Vorbringen zu erstatten und unter Beweis zu stellen, insbesondere sohin darlegen können, dass er sehr wohl aller Voraussicht nach in der Lage ist bzw. sein wird, seinen Hund ordnungsgemäß zu halten, diesem die (allfällig) erforderliche medizinische Betreuung zukommen zu lassen; er hätte darlegen können, dass ihm taugliche dritte Personen, namentlich insbesondere Mag. E E, insoweit helfen und (auch finanziell) unterstützen. Hierzu hätte der Beschwerdeführer neben seiner Einvernahme unter anderen Mag. E E als Zeugen zu Beweis angeboten. Auch hätte diese Zeugin eine entsprechende Haftungs- und Zahlungserklärung gegenüber der belangten Behörde abgeben können. Auch hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass er den Hunden keinen Alkohol eingeflöst bzw. diese misshandelt habe. Auch hätte der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, dass dieser, vor allem seinen Hund „B" fürsorglichst nach ihrem Unfall in W umsorgt, er von Personen, insbesondere eine facebook-Initiative zur Unterstützung seines Hundes „B“ gestartet hat, er von seinen Hund in einem Transportmittel transportierte (um dem Hund die ärztlich verordnete Schonung zu ermöglichen, nämlich 10 Tage Ruhe und Physiotherapie; Gymnastik zwei Stunden täglich, spazieren gehen), er von Drittpersonen die Medikamente bezahlt erhalten und dem Hund wie ärztlich verordnet verabreicht hat; der Beschwerdeführer alle ärztlichen Anordnungen befolgt habe, sich liebevoll um die Genesung seines Hundes gekümmert habe; er einen Genesungsplatz in W beschaffte (im Haus von Frau F F (Y, W); dies hätte der Beschwerdeführer durch Einvernahme von beteiligten Personen, des Arztes in W (U) von G G sowie F F (W) sowie durch einschlägige Bilddokumentation unter Beweis stellen können. Das Lahmen des Hundes wurde vom behandelten Tierarzt als Folge der Operation vorausgesagt; auch dies hätte der Beschwerdeführer unter Beweis stellen können und zwar durch Einvernahme des behandelnden Arztes, Dr. H (Adresse in U). Aufgrund der Verletzung dieses Verfahrensrechtes belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem ebenso relevanten Verfahrensfehler, welcher insoweit auch in die Verfassungssphäre reicht. c.) Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auch - entgegen § 13a AVG - unrichtig und damit gesetzwidrig rechtsbelehrt, wenn diese dem Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlungen vom 23.12.2014 erklärte, dass die Hündin „B“ seit dem Unfall in W lahmt, sich im Therapie im Tierheim befinde „und daher nicht mehr auszufolgen ist“. Die belangte Behörde hat
AVG den (wie amtlich festgestellt) rechtsunkundigen Beschwerdeführer die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen (idR mündlich, hier unter Beiziehung eines Dolmetsch) zu geben und diesen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (verfahrensrechtliche Manuduktionspflicht). Die Unterlassung dieser Rechtsbelehrung stellt hier einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (VwGH v. 8.3.1991, 90/11/0188; aber insoweit wohl nicht in die Verfassungssphäre reichend VfSlg 13.700). Die Pflicht zur Rechtsbelehrung bedarf keines Antrages (RV 160 BlgNR 15, GP) des Beschwerdeführers, sondern ist diese von Amts wegen unmittelbar aufgrund des Gesetzes (richtig und vollständig) zu leisten.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auch - entgegen Paragraph 13 a, AVG - unrichtig und damit gesetzwidrig rechtsbelehrt, wenn diese dem Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlungen vom 23.12.2014 erklärte, dass die Hündin „B“ seit dem Unfall in W lahmt, sich im Therapie im Tierheim befinde „und daher nicht mehr auszufolgen ist“. Die belangte Behörde hat
Paragraph 13 a, AVG den (wie amtlich festgestellt) rechtsunkundigen Beschwerdeführer die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen (idR mündlich, hier unter Beiziehung eines Dolmetsch) zu geben und diesen über die mit seinen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (verfahrensrechtliche Manuduktionspflicht). Die Unterlassung dieser Rechtsbelehrung stellt hier einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (VwGH v. 8.3.1991, 90/11/0188; aber insoweit wohl nicht in die Verfassungssphäre reichend VfSlg 13.700). Die Pflicht zur Rechtsbelehrung bedarf keines Antrages Regierungsvorlage 160 BlgNR 15, Gesetzgebungsperiode des Beschwerdeführers, sondern ist diese von Amts wegen unmittelbar aufgrund des Gesetzes (richtig und vollständig) zu leisten. Die belangte Behörde unterstellt dem Beschwerdeführer (unrichtig), dass die Abnahme des Hundes
G erfolgt sei (obwohl die für die belangte Behörde agierende Amtstierärztin erklärt, dass dem Beschwerdführer die (drei) Hunde deswegen abgenommen wurde, weil er „zum Übernahmezeitpunkt nicht in der Lage war, sich um die Tiere zu kümmern" (vgl. Schreiben der Amtstierärztin Dr. I I vom 10.12.2015). Die Tatbestände der §§ 5 bis 7 TSchG wurden nicht erfüllt, bereits die Abnahme des Tieres war nicht rechtmäßig. Dessen ungeachtet: § 37 Abs. 2 TSchG normiert, dass für abgenommene Tiere § 30 leg.cit. gilt und wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme nach Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen werden, das Tier zurückzustellen, andernfalls das Tier als verfallen anzusehen ist.Die belangte Behörde unterstellt dem Beschwerdeführer (unrichtig), dass die Abnahme des Hundes
Paragraph 37, Absatz 2, TSchG erfolgt sei (obwohl die für die belangte Behörde agierende Amtstierärztin erklärt, dass dem Beschwerdführer die (drei) Hunde deswegen abgenommen wurde, weil er „zum Übernahmezeitpunkt nicht in der Lage war, sich um die Tiere zu kümmern" vergleiche Schreiben der Amtstierärztin Dr. römisch eins römisch eins vom 10.12.2015). Die Tatbestände der Paragraphen 5 bis 7 TSchG wurden nicht erfüllt, bereits die Abnahme des Tieres war nicht rechtmäßig. Dessen ungeachtet: Paragraph 37, Absatz 2, TSchG normiert, dass für abgenommene Tiere Paragraph 30, leg.cit. gilt und wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme nach Absatz 2, leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen werden, das Tier zurückzustellen, andernfalls das Tier als verfallen anzusehen ist. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aber trotzdem (sie die Abnahme unter § 37 Abs. 2 TSchG stellt) nicht dahingehend belehrt, dass dieser
G die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung zu schaffen habe, ihm diesfalls der Hund zurückzustellen ist, andernfalls dieses Tier als verfallen angesehen werde. Vielmehr hat die belangte Behörde (unterstützt durch insoweit kompetenz- bzw. auftragslos agierende Amtstierärztin; die Belehrungspflicht und -„recht" (im Verhältnis zum Hilfsorgan Amtstierärztin) obliegt der belangten Behörde) dem Beschwerdeführer gesetzwidrig suggeriert, dass die Hündin „B“ jedenfalls nicht mehr auszufolgen ist. Diese gesetzwidrige Belehrung hat die belangte Behörde, in der einen vollen Beweis liefernden (§ 15 AVG), amtlichen Niederschrift (§ 14 AVG) vom 23.12.2014 festgehalten. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen (oder in weiteren) Verfahren geht weit über die
Slg. 13.130/1992).Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer aber trotzdem (sie die Abnahme unter Paragraph 37, Absatz 2, TSchG stellt) nicht dahingehend belehrt, dass dieser
Paragraph 37, Absatz 3, TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung zu schaffen habe, ihm diesfalls der Hund zurückzustellen ist, andernfalls dieses Tier als verfallen angesehen werde. Vielmehr hat die belangte Behörde (unterstützt durch insoweit kompetenz- bzw. auftragslos agierende Amtstierärztin; die Belehrungspflicht und -„recht" (im Verhältnis zum Hilfsorgan Amtstierärztin) obliegt der belangten Behörde) dem Beschwerdeführer gesetzwidrig suggeriert, dass die Hündin „B“ jedenfalls nicht mehr auszufolgen ist. Diese gesetzwidrige Belehrung hat die belangte Behörde, in der einen vollen Beweis liefernden (Paragraph 15, AVG), amtlichen Niederschrift (Paragraph 14, AVG) vom 23.12.2014 festgehalten. Die Erörterung über künftige mögliche Rechtsfolgen in einem anhängigen (oder in weiteren) Verfahren geht weit über die
Paragraph 13 a, AVG gebotene Manuduktion hinaus (VfSlg. 13.130 aus 1992,). Durch diese unrichtige (und bezogen auf § 37 Abs. 2 TSchG auch unterlassene (§ 13a AVG)) Belehrung wurde der Beschwerdeführer davon - gesetzwidrig - abgehalten,Durch diese unrichtige (und bezogen auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG auch unterlassene (Paragraph 13 a, AVG)) Belehrung wurde der Beschwerdeführer davon - gesetzwidrig - abgehalten, 1.) die belangte Behörde zu veranlassen, ihm - richtigerweise - einen Anpassungsauftrag
G zu erteilen (dies deshalb, weil die Abnahme des Hundes nicht
G, sondern auf Basis des § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG erfolgte (der Beschwerdeführer wurde von den Organen der öffentlichen Sicherheit nämlich aus einem nicht verfahrensrelevanten Anlass festgenommen) bzw.die belangte Behörde zu veranlassen, ihm - richtigerweise - einen Anpassungsauftrag
Paragraph 35, Absatz 6, TSchG zu erteilen (dies deshalb, weil die Abnahme des Hundes nicht
Paragraph 37, Absatz 2, TSchG, sondern auf Basis des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG erfolgte (der Beschwerdeführer wurde von den Organen der öffentlichen Sicherheit nämlich aus einem nicht verfahrensrelevanten Anlass festgenommen) bzw. 2.) für den Fall, dass erkannt werden sollte, dass eine Abnahme wirksam
G erfolgte, die
G geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu schaffen.für den Fall, dass erkannt werden sollte, dass eine Abnahme wirksam
Paragraph 37, Absatz 2, TSchG erfolgte, die
Paragraph 37, Abs, 3 TSchG geforderten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu schaffen. Die belangte Behörde hat - (mit)veranlasst durch die Amtstierärztin Dr. I I - den Beschwerdeführer daher durch die falsche Rechtsfolgenbelehrung im irrigen Glauben gelassen, dass dieser die Rückstellung seines Hundes jedenfalls nicht mehr zu bewirken vermag.Die belangte Behörde hat - (mit)veranlasst durch die Amtstierärztin Dr. römisch eins römisch eins - den Beschwerdeführer daher durch die falsche Rechtsfolgenbelehrung im irrigen Glauben gelassen, dass dieser die Rückstellung seines Hundes jedenfalls nicht mehr zu bewirken vermag. Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Manuduktion (§ 13a AVG) eingewendet und Beweis geführt, dass er sehr wohl (und wie bisher noch immer) in der Lage und Willens ist, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Tieres zu schaffen, indem er diesem Tier die erforderliche medizinische Betreuung zukommen lässt. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er hierbei von Dritten, namentlich (u.a.) von E E auch finanziell unterstützt (durch Bezahlung von Arzt- und Medikamentenrechnungen), dass er seinem Hund auch sonst (weiterhin) die Fürsorge eines ordentlichen Hundehalters zukommen lässt. Die belangte Behörde hat ihn durch eine falsche Rechtsbelehrung abgehalten darauf gerichtete Behauptung aufzustellen und unter Beweis zu stellen.Der Beschwerdeführer hätte bei entsprechender Manuduktion (Paragraph 13 a, AVG) eingewendet und Beweis geführt, dass er sehr wohl (und wie bisher noch immer) in der Lage und Willens ist, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung seines Tieres zu schaffen, indem er diesem Tier die erforderliche medizinische Betreuung zukommen lässt. Der Beschwerdeführer hätte insbesondere auch vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er hierbei von Dritten, namentlich (u.a.) von E E auch finanziell unterstützt (durch Bezahlung von Arzt- und Medikamentenrechnungen), dass er seinem Hund auch sonst (weiterhin) die Fürsorge eines ordentlichen Hundehalters zukommen lässt. Die belangte Behörde hat ihn durch eine falsche Rechtsbelehrung abgehalten darauf gerichtete Behauptung aufzustellen und unter Beweis zu stellen. d.) Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer entgegen § 37 AVG vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis Ermittlungsverfahren Kenntnis zu nehmen. Alle von der belangten Behörde im Rahmen des Beweisverfahren getroffenen, tatsächlichen Feststellungen, wären dem Beschwerdeführer aber von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen gewesen (stRsp. etwa VwGH v. 6.11.2013, 2010/05/0179),Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer entgegen Paragraph 37, AVG vor Bescheiderlassung keine Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis Ermittlungsverfahren Kenntnis zu nehmen. Alle von der belangten Behörde im Rahmen des Beweisverfahren getroffenen, tatsächlichen Feststellungen, wären dem Beschwerdeführer aber von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen gewesen (stRsp. etwa VwGH v. 6.11.2013, 2010/05/0179), Auch hat die belangte Behörde es - entgegen der auch bestehenden und der belangten Behörde daher wohl auch bekannten stRsp des VwGH (etwa VwSlg 14.952; VwGH v. 25.3.2009, 2007/03/2010) - unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern (die bloße Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht (ohne entsprechende Aufforderung) entspricht nicht diesem amtswegig zu gewährendem Recht auf Parteiengehör (vgl. VwGH v. 27.10.2013, 2012/05/0212). Auch hat die Behörde nicht von der im pflichtgemäßen Ermessen liegenden Bestimmung des § 39 Abs. 3 AVG Gebrauch gemacht (§ 63 Abs. 2 AVG) und den Schluss des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen.Auch hat die belangte Behörde es - entgegen der auch bestehenden und der belangten Behörde daher wohl auch bekannten stRsp des VwGH (etwa VwSlg 14.952; VwGH v. 25.3.2009, 2007/03/2010) - unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu äußern (die bloße Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht (ohne entsprechende Aufforderung) entspricht nicht diesem amtswegig zu gewährendem Recht auf Parteiengehör vergleiche VwGH v. 27.10.2013, 2012/05/0212). Auch hat die Behörde nicht von der im pflichtgemäßen Ermessen liegenden Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, AVG Gebrauch gemacht (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) und den Schluss des Ermittlungsverfahrens ausgesprochen.
2 AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Die Behörde hat jedoch lediglich - im Hinblick auf die von ihr niederschriftlich festgelegte Rechtsansicht, demnach der Hund jedenfalls nicht mehr auszufolgen ist - keine Erhebungen gepflogen und angebotene Beweise (wie z.B., dass die sich entsprechend erklärte E E bereit erklärte, Arzt- und Therapiekosten direkt zu übernehmen und die für die Fürsorge des Hundes Gewähr leisten zu wollen; den Beschwerdeführer anzuhalten, den Hunde an der Leine zu führen, udgl.) aufgenommen. Nach der Judikatur des VwGH haben die Parteien an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zwar beizutragen (z.B. VwGH v, 24.4.1990, 88/04/0192), diese Pflicht/Obliegenheit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber durch die unterlassene / unrichtige Rechtsbelehrung (gesetzwidrig) vereitelt.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die belangte Behörde den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Die Behörde hat jedoch lediglich - im Hinblick auf die von ihr niederschriftlich festgelegte Rechtsansicht, demnach der Hund jedenfalls nicht mehr auszufolgen ist - keine Erhebungen gepflogen und angebotene Beweise (wie z.B., dass die sich entsprechend erklärte E E bereit erklärte, Arzt- und Therapiekosten direkt zu übernehmen und die für die Fürsorge des Hundes Gewähr leisten zu wollen; den Beschwerdeführer anzuhalten, den Hunde an der Leine zu führen, udgl.) aufgenommen. Nach der Judikatur des VwGH haben die Parteien an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zwar beizutragen (z.B. VwGH v, 24.4.1990, 88/04/0192), diese Pflicht/Obliegenheit des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber durch die unterlassene / unrichtige Rechtsbelehrung (gesetzwidrig) vereitelt. Durch die unterlassene bzw. unrichtige Rechtsbelehrung (letzteres dahingehend, dass der Hund jedenfalls nicht mehr auszufolgen ist) hat die belangte Behörde den Sachverhalt bereits vorab einer Beweiswürdigung zu Lasten des Beschwerdeführers unterzogen, weil diese die Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschwerdeführers gewürdigt (arg. „der Hund ist jedenfalls nicht mehr auszufolgen“) und damit den Wert eines Beweises (hier die Parteienhandlungen) beurteilt hat. Dies ist unzulässig (stRsp. etwa VwSlgNF 726 A, 1497 A; VwGH v, 19.1.1995, 93/09/0169; VwGH v. 17.12.2013, 2012/09/0104). Auch aus diesen Gründen ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. e.) Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zudem von ihm gestellten Antrag und damit zur Sache auch nicht einvernommen. Die belangte Behörde beharrte nur auf der von ihr (unterstützt durch die Amtstierärztin) geäußerten Ansicht, demnach der Hund nicht mehr auszufolgen ist, Gegenbeweise hat die belangte Behörde nicht zugelassen (auch nicht - wie geboten - von Amts wegen aufgenommen), insbesondere den Beschwerdeführer - in gesetzwidriger Weise - nicht gehört (§ 37 iVm § 51 iVm § 45 Abs. 3 AVG; VwGH v. 31.01.1984, 83/07/0215).Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zudem von ihm gestellten Antrag und damit zur Sache auch nicht einvernommen. Die belangte Behörde beharrte nur auf der von ihr (unterstützt durch die Amtstierärztin) geäußerten Ansicht, demnach der Hund nicht mehr auszufolgen ist, Gegenbeweise hat die belangte Behörde nicht zugelassen (auch nicht - wie geboten - von Amts wegen aufgenommen), insbesondere den Beschwerdeführer - in gesetzwidriger Weise - nicht gehört (Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG; VwGH v. 31.01.1984, 83/07/0215). Nach der stRsp (VwGH v, 6.11.2013, 2010/05/0179) besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen den von der Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens tatsächlich getroffenen Feststellungen und § 37 AVG. Dem Beschwerdeführer ist daher ausdrücklich (§ 45 Abs. 3 AVG iVm Form 14, VwFormV), und mit ausreichender Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (VwGH v. 22.5.2013, 2012/05/2012). Der Beschwerdeführer muss auch zu den als offenkundig behandelten Tatsachen (hier etwa: der Hund lahmt, leidet an Schmerzen, udgl.) gehört werden (etwa VwGH v. 28.08.2008, 2008/22/0374); dabei ist dem Beschwerdeführer nach der Judikatur (VwGH v. 23.04.2009, 2006/07/0159) nicht nur der Beweisinhalt (das Beweisergebnis), sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben.Nach der stRsp (VwGH v, 6.11.2013, 2010/05/0179) besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen den von der Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens tatsächlich getroffenen Feststellungen und Paragraph 37, AVG. Dem Beschwerdeführer ist daher ausdrücklich (Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Form 14, VwFormV), und mit ausreichender Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (VwGH v. 22.5.2013, 2012/05/2012). Der Beschwerdeführer muss auch zu den als offenkundig behandelten Tatsachen (hier etwa: der Hund lahmt, leidet an Schmerzen, udgl.) gehört werden (etwa VwGH v. 28.08.2008, 2008/22/0374); dabei ist dem Beschwerdeführer nach der Judikatur (VwGH v. 23.04.2009, 2006/07/0159) nicht nur der Beweisinhalt (das Beweisergebnis), sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht (selbst nach Erlassung dies hier angefochtenen Bescheides wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer noch Akteneinsicht in den verfahrensverbundenen Akt des Hilfsorganes (GZ ****2) der belangten Behörde, nämlich der verfahrensinvolvierten Amtstierärztin, Dr. I I, ausdrücklich verweigert).Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht (selbst nach Erlassung dies hier angefochtenen Bescheides wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer noch Akteneinsicht in den verfahrensverbundenen Akt des Hilfsorganes (GZ ****2) der belangten Behörde, nämlich der verfahrensinvolvierten Amtstierärztin, Dr. römisch eins römisch eins, ausdrücklich verweigert). Wäre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Sache - nämlich seinem Antrag, im die Gewahrsame an seinem Hund zu verschaffen, einvernommen worden und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ermittlungs-(Beweis-)ergebnisse samt Beweisquellen zur Kenntnis gebracht hätte der Beschwerdführer jedenfalls - wie unter Pkt. I, lit. b und c.) ausgeführt – vorgebracht und unter Beweis gestellt.Wäre der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Sache - nämlich seinem Antrag, im die Gewahrsame an seinem Hund zu verschaffen, einvernommen worden und die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ermittlungs-(Beweis-)ergebnisse samt Beweisquellen zur Kenntnis gebracht hätte der Beschwerdführer jedenfalls - wie unter Pkt. römisch eins, Litera b und c,) ausgeführt – vorgebracht und unter Beweis gestellt. Da die Behörde dies übersieht, belastet die belangte Behörde daher auch insoweit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, der evident wesentlich ist. f.) § 37 Abs. 3 TSchG normiert, dass nicht zurückzustellende Tiere „als verfallen anzusehen sind“. Diese Rechtsfolge setzt eine rechtmäßige Abnahme voraus.Paragraph 37, Absatz 3, TSchG normiert, dass nicht zurückzustellende Tiere „als verfallen anzusehen sind“. Diese Rechtsfolge setzt eine rechtmäßige Abnahme voraus. Anders als in § 40 Abs. 1 TSchG -
welcher Bestimmung Tiere, die auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären sind, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, ist eine bescheidmäßig auszusprechende Erklärung der Verfallsfolge im § 37 Abs. 3 TSchG nicht vorgesehen; der Verfall tritt nach dieser Bestimmung (wohl) unmittelbar aufgrund des Gesetzes ein. Ein bescheidgemäßer Ausspruch ist daher (wohl) bloss deklarativer Natur.Anders als in Paragraph 40, Absatz eins, TSchG -
welcher Bestimmung Tiere, die auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären sind, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, ist eine bescheidmäßig auszusprechende Erklärung der Verfallsfolge im Paragraph 37, Absatz 3, TSchG nicht vorgesehen; der Verfall tritt nach dieser Bestimmung (wohl) unmittelbar aufgrund des Gesetzes ein. Ein bescheidgemäßer Ausspruch ist daher (wohl) bloss deklarativer Natur. Die Wortfolge und damit die einhergehende Rechtsfolge nach § 37 Abs. 3 TSchG wird als verfassungsgesetzlich bedenklich erachtet, weil die unmittelbar auf Gesetz beruhende Verfallsfolge der Sache nach eine (verschuldensunabhängige) Enteignung darstellt, die unverhältnismäßig ist, sachlich nicht gerechtfertigt werden kann und v.a. gegen Art. 6 EMRK iVm
Vm Art. 89,139 und 140 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berufen, Gesetze, die es- anwendet (hier eventuell § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG „Andernfalls ist dieses Tier als verfallen anzusehen.“), beim VfGH anzufechten. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol die hierzu erledigende Beschwerde als unbegründet abweisen und die Entscheidung auf die Verfallsanordnung des § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG stützen, wird, weil die Bestimmung diesfalls angwendet wird, wird angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol, möge aus vorstehenden Erwägungen durch ein Beschwerde an den VfGH das Normenkontrollverfahren initiieren.
, in Verbindung mit Artikel 89,,139 und 140 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol berufen, Gesetze, die es- anwendet (hier eventuell Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz TSchG „Andernfalls ist dieses Tier als verfallen anzusehen.“), beim VfGH anzufechten. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol die hierzu erledigende Beschwerde als unbegründet abweisen und die Entscheidung auf die Verfallsanordnung des Paragraph 37, Absatz 3, letzter Satz TSchG stützen, wird, weil die Bestimmung diesfalls angwendet wird, wird angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol, möge aus vorstehenden Erwägungen durch ein Beschwerde an den VfGH das Normenkontrollverfahren initiieren. g.) Die belangte Behörde stützt deren „Zurückweisung“ (auch) auf die niederschriftliche Erklärung des (nicht amtssprachkundigen) Beschwerdeführers vom 23.12,2014, demnach dieser „sich bereit (erklärt), einen Verzicht auf die lahmende Hündin „B“ abzugeben“. Ein solcher Verzicht wurde vom Beschwerdeführer aber nicht, aufgrund voraufgezeigter Verfahrensverletzungen, jedenfalls nicht wirksam, erklärt. Dessen ungeachtet ist die Erklärung einen Verzicht erklären zu wollen nicht einer Verzichtserklärung gleichzuhalten. Nach der Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen besonders streng auszulegen (vgl. etwa zum Beschwerdeverzicht, W136 2008728-1 vom 26.08.2014). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist zudem, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Rechtsfolge eines unterstellten Verzichtes wäre hier, dass der Hund als verfallen gilt. Über diese Rechtsfolge wurde der Beschwerdeführer aber vor Abgabe angenommenen Verzichtserklärung von der belangten Behörde nicht aufgeklärt.Nach der Rechtsprechung sind Verzichtserklärungen besonders streng auszulegen vergleiche etwa zum Beschwerdeverzicht, W136 2008728-1 vom 26.08.2014). Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Verzicht ist zudem, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230; 31.05.2006, 2006/10/0075). Rechtsfolge eines unterstellten Verzichtes wäre hier, dass der Hund als verfallen gilt. Über diese Rechtsfolge wurde der Beschwerdeführer aber vor Abgabe angenommenen Verzichtserklärung von der belangten Behörde nicht aufgeklärt. Da die belangte Behörde auch dies übersieht, belastet diese den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grunde mit Rechtswidrigkeit. h.) Auf Basis welchen Beweisergebnisses die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seinen Hunde ordnungsgemäß zu halten, bleibt spekulativ. Die belangte Behörde schließt ausschließlich aus dem bisherigen - im Verfahren mangels Gewährung des Parteiengehörs nicht hinreichend reflektierten - Verhalten des Beschwerdeführers, dass dieser nicht in der Lage sei. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers hierzu erfolgte - wie bereits vorgebracht - nicht. Die belangte Behörde schlussfolgert daher dass der Beschwerdeführer seinen Hund „B“ (wohl aber die zurückgestellten (sic !!) ordnungsgemäß mit Medikamenten versorgen wird bzw. dem Hund die erforderlich erachtete manuelle Therapie bzw. Bewegung zukommen lassen könne. Ohne Einvernahme des Beschwerdeführers und der von diesem weiters angebotenen Zeugen und Urkunden Beweismittel: Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens Inaugenscheinnahme des Hundes „B“, wobei der belangten Behörde aufgetragen werden möge den derzeitigen Aufenthaltsort bekannt zu geben Bilddokumentation Erfahrungsbericht ZV Amtstierärztin Dr. I I, p.A. Adresse in ZZV Amtstierärztin Dr. römisch eins römisch eins, p.A. Adresse in Z ZV Mag. E E, p.A. co S GmbH & Co KG, Adresse in R ZV Dr. J J, Tierarzt, p.A. Adresse in P ZV Dr. K K, Tierarzt, p.A. Adresse in Z ZV L L, p.A. der belangten Behörde ZV Mag. M, p.A. der belangten ZV Dr. H H, p.A. Adresse in U PV (wird stellig gemacht) Der Bescheid wird aus vorstehenden Erwägungen für rechtswidrig erachtet. V. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen)römisch fünf. Beschwerdebegehren (Anträge, Anregungen) Aus vorstehenden Erwägungen werden gestellt die A N T R Ä G E , das Landesverwaltungsgericht Tirol möge -
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die tschechische Sprache, durchführen und die angebotenen Beweise (Zeugen, Urkunden) aufnehmen;
Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beiziehung eines Dolmetsch für die tschechische Sprache, durchführen und die angebotenen Beweise (Zeugen, Urkunden) aufnehmen; -
Vm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellengemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen in eventu: - den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Stadt Z zurückverweisen.den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bürgermeisterin der Stadt Z zurückverweisen. -
Vm Art. 89, 139 und 140 B-VG die Bestimmung des § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG „Andernfalls ist dieses Tier als verfallen anzusehen.“), beim VfGH das Normprüfungsverfahren einleiten.“
G „Andernfalls ist dieses Tier als verfallen anzusehen.“), beim VfGH das Normprüfungsverfahren einleiten.“ II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: „Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder angenommene Tiere § 30Paragraph 30
Abs 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
Absatz 6, eine Ausfolgung im Sinne des Absatz 8, begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.