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{'item': 'LVwG-2015/25/2324-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/2324-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 16.09.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 20.08.2015, Zahl ****, betreffend eine Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 145,20 zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 145,20 zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am yy.yy.yyyy um 11:51 Uhr in B, Gemeindestraße, Höhe Haus D, den Pkw mit dem Kennzeichen *-*** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.03.2015, GZ: ****, entzogen wurde. Er habe damit eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 und 4 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG begangen, weshalb gemäß § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,- (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 72,60 bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A angelastet, er habe am yy.yy.yyyy um 11:51 Uhr in B, Gemeindestraße, Höhe Haus D, den Pkw mit dem Kennzeichen *-*** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.03.2015, GZ: ****, entzogen wurde. Er habe damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen, weshalb gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 726,- (im Uneinbringlichkeitsfall 180 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 72,60 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er sich in einer Notstandsituation im Sinn des § 6 VStG befunden habe, womit die Tat entschuldigt sei. Er wäre am Tattag von seiner Tochter verständigt worden, dass der Wallach „E“ Koliken hat und sich vor Schmerzen in seiner Pferdebox wälzt. Er habe sich dann ein Bild vor Ort gemacht. Durch das Herumschlagen habe das Pferd die Tränke heruntergerissen, wodurch schon der Stall unter Wasser stand. Daraufhin habe er sich mit dem Auto zu seinem rund drei Kilometer vom Stallgebäude entfernten Büro begeben, um dort das Arzneimittel „Colosan“, welches bei Koliken zur Anwendung gelange, zu holen und dem Tier zu verabreichen. Dieses Mittel habe seine Wirkung erzielt. Eine nicht rechtzeitige Behandlung so einer Kolik könne für das Pferd lebensbedrohlich sein. Nur zur Abwendung einer solchen Situation und nachdem der Tierarzt nicht kommen habe können, sei nichts anderes übrig geblieben, als ohne Führerschein in sein Büro zu fahren, um das Medikament für das Pferd zu holen. Ansonsten wäre dieses mit großer Wahrscheinlichkeit verendet. Weiters werden Begründungsmängel gerügt. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr A durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass er sich in einer Notstandsituation im Sinn des Paragraph 6, VStG befunden habe, womit die Tat entschuldigt sei. Er wäre am Tattag von seiner Tochter verständigt worden, dass der Wallach „E“ Koliken hat und sich vor Schmerzen in seiner Pferdebox wälzt. Er habe sich dann ein Bild vor Ort gemacht. Durch das Herumschlagen habe das Pferd die Tränke heruntergerissen, wodurch schon der Stall unter Wasser stand. Daraufhin habe er sich mit dem Auto zu seinem rund drei Kilometer vom Stallgebäude entfernten Büro begeben, um dort das Arzneimittel „Colosan“, welches bei Koliken zur Anwendung gelange, zu holen und dem Tier zu verabreichen. Dieses Mittel habe seine Wirkung erzielt. Eine nicht rechtzeitige Behandlung so einer Kolik könne für das Pferd lebensbedrohlich sein. Nur zur Abwendung einer solchen Situation und nachdem der Tierarzt nicht kommen habe können, sei nichts anderes übrig geblieben, als ohne Führerschein in sein Büro zu fahren, um das Medikament für das Pferd zu holen. Ansonsten wäre dieses mit großer Wahrscheinlichkeit verendet. Weiters werden Begründungsmängel gerügt. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2015 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft C und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dabei gab der Rechtsmittelwerber Folgendes an: „Ich habe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.03.2015 einen Entzug der Lenkberechtigung verfügt bekommen für die Dauer von 8 Monaten. Als mich meine 14jährige Tochter telefonisch darüber verständigte, dass das Pferd eine Kolik hatte, befand ich mich bei mir zu Hause in Adresse. Der Stall mit dem Pferd befindet sich im Objekt D. Ich war zu dieser Zeit alleine zu Hause. Das gegenständliche Pferd gehört mir. Dieses Pferd hat einen Wert zwischen 40.000,-- und 50.000,-- Euro. Es handelt sich dabei um ein Dressur- und Springreitpferd. Meine Tochter hat sich beim Stall befunden, als sie mich anrief. Die Tochter hat mich etwa gegen 11.30 Uhr angerufen. Das Pferd hatte davor noch nie Koliken. Wenn ich gefragt werde, wieso dann das Medikament „Colosan“ in meinem Büro vorrätig war, erkläre ich dies so, dass mir vier Pferde gehören, die im Stall D gehalten werden; wir haben allerdings noch vier weitere Pferde von anderen Besitzern dort eingestellt. Nachdem bereits im Jahr 2007 mir eine Stute wegen einer Kolik eingegangen ist und auch im Hinblick auf die bei uns eingestellten Pferde anderer Eigentümer, halte ich seither immer im Büro „Colosan“ vorrätig. Wenn ich gefragt werde, warum dieses Mittel im Büro aufbewahrt wird, erkläre ich dies so, dass sämtliche Post zu mir ins Büro zugestellt wird. Das Büro hat die Adresse Adresse. Normalerweise wird das Medikament schon dort vorrätig gehalten, wo sich die Pferde aufhalten, nämlich im Stall; wenn ich jedoch vergesse, das Medikament vom Büro in den Stall mitzunehmen, dann ist es eben noch im Büro, was am yy.yy.yyyy so der Fall war. Meine Tochter ist mit dem Fahrrad zum Stall gefahren. Beim Anruf war meine Tochter völlig hysterisch, weil sie so eine Situation noch nicht erlebt hatte. Ich nahm daraufhin eine Flasche Speiseöl (zum Eingeben des Medikamentes dem Pferd), setzte mich ins Auto und bin zum Stall zum Pferd gefahren. Ich habe dann das Pferd in der Box liegend unter Wasser vorgefunden, weil es beim Umherschlagen die Tränke beschädigt hat und damit das Wasser ausgeströmt ist. Daraufhin habe ich einmal als Erstes das Wasser abgedreht. Weil meine Tochter nicht wusste, wo im Haus der Haupthahn ist, hatte sie das nicht machen können. Dann musste ich das Pferd mit Gewalt wieder aufrichten; dann wurde das Pferd von mir aus der Box herausgeführt. Das Pferd wurde dann am Reitplatz ein paar Runden geführt, damit sich die Situation im Verdauungstrakt wieder etwas beruhigt. Die Krämpfe bleiben in so einem Fall allerdings. Dies dauert so lange, bis das „Colosan“ mit Speiseöl eingeflößt wurde. Ich habe daraufhin dem Pferd vorerst einmal Speiseöl alleine eingegeben, da das Medikament ja noch im Büro war. Dies hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Daraufhin bin ich ins Büro gefahren, das „Colosan“ holen und dann wieder zurück zum Stall. Als ich dann mit dem „Colosan“ wieder zum Stall zurückgekommen bin, war die Polizeikontrolle. Das Büro in Adresse befindet sich in einer Entfernung von ca. 3 ½ Kilometern vom Stall. Als mich meine Tochter anrief, war der PKW *-*** bei unserem Wohnhaus in Adresse abgestellt. Der Wagen wurde dort von meiner Frau abgestellt. Der Wagen wird grundsätzlich nur von mir gefahren. Meine Frau hat ein eigenes Kraftfahrzeug. Ich besitze ein Fahrrad. Mit diesem ist meine Tochter an diesem Tag zum Stall gefahren, weil ihr Fahrrad defekt war. Als ich nach dem Anruf meiner Tochter zum Stall hinfuhr, waren dort nur meine Tochter und ich. Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht jemanden bitten hätte können, dieses Medikament aus dem Büro für mich zu holen, so gebe ich an, dass den Büroschlüssel nur ich und mein Neffe haben; da es sich dabei um einen Samstag handelte, war mein Neffe acht Kilometer entfernt und ist diese Möglichkeit für mich nicht in Betracht gekommen. Mein Neffe wohnt in F am Berg. Wenn ich gefragt werde, dass mit dem Auto eine Distanz von 8 Kilometern auch in relativ kurzer Zeit zurückzulegen wäre, gebe ich an, dass man erst telefonisch jemanden erreichen muss, bis der dann da ist und man in so einer Situation den Weg wählt, wie am schnellsten zum Ziel kommen kann. Wenn ich gefragt werde, ob ich nicht telefonisch jemanden bitten hätte können, mich mit einem Fahrzeug zum Büro und wieder zurück zu bringen, dann gebe ich an, dass ich von dem Vorfall mit der Stute im Jahr 2007 gelenkt war, woher ich weiß, dass wenn das Medikament nicht sofort verabreicht wird, dies zu einem Sterben des Darms mit nachfolgendem Verenden führt. Deshalb bin ich mit meinem eigenen PKW gefahren. Wenn ich gefragt werde, wie ich während der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung meine Wege zurücklege, gebe ich an, dass ich meine Termine, (Bauträger- und Immobilienbüro) so vereinbare, dass ich mit meinen Mitarbeitern (zwei an der Zahl) mitfahren kann. Am Wochenende bzw privat fahre ich mit meiner Frau mit. Wenn das Pferd eingegangen wäre, hätte dies für mich einen wirtschaftlichen Verlust von ca. 50.000,-- Euro bedeutet und hätte ich wieder ein Pferd in dieser Kategorie zukaufen müssen, weil meine Tochter Turnierreiterin ist. Wenn ich gefragt werde, warum ich anlässlich meiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft C beim Sachbearbeiter am 30.07.2015 diesem gegenüber nichts über die Kolik des Pferdes und den unter Wasser stehenden Stall erwähnt habe, gebe ich an, dass ich im Zuge dieser Vorsprache mich nur über den Verfahrensstand und den weiteren Gang des Verfahrens erkundigt habe und ich deshalb nicht inhaltlich auf die Argumente eingegangen bin. Ich habe meiner Tochter die Anordnung gegeben, dass wenn mit einem Pferd etwas Ernsteres los ist, direkt den Tierarzt anzurufen. Das hat sie am yy.yy.yyyy auch gemacht; der Tierarzt war zu dieser Zeit jedoch in G (ca. 30 Kilometer entfernt) und konnte nicht kommen, weil er dort im Stall ein Tier behandeln musste. Der nächste Tierarzt wäre Dr. H im I gewesen, was noch weiter weg wäre. Die letzte Alternative wäre die Tierklinik in J gewesen, was natürlich noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Das habe ich 2007 mit der Stute gemacht, um sie dort operieren zu lassen, wonach sie jedoch trotzdem eingegangen ist. Wenn ein Pferd einen Krampf (Kolik) des Darms erleidet, dann führt dies dazu, dass die Blutversorgung des Darms unterbrochen wird und es damit zu einem Versagen des Darms kommt. Das darin befindliche teils verdaute Material verklumpt dann und führt zu einem Darmverschluss. Dies endet für das Pferd dann tödlich. Das „Colosan“ löst diese Krämpfe wieder, womit diese Gefahr dann wieder abgewendet werden kann. Grundsätzlich kann jedes Pferd eine solche Kolik bekommen. Problematisch ist es insbesondere, wenn Pferde mit etwas gefüttert werden, was sie nicht fressen dürften. Bei mir im Stall ist es unlängst vorgekommen, dass ich Kuchenreste vorgefunden habe, die jemand unbefugt meinem Pferd gegeben hat. Der Stall in D ist nicht in einer Weise versperrt, dass Unbefugte vom Betreten des Stalles dadurch abgehalten werden könnten. Wenn ein Pferd so ein Futter frisst, kann dieses im Darm verklumpen und dann die oben angeführten Folgen auslösen. Das „Colosan“ soll man im Fall einer Kolik einem Pferd so rasch wie möglich verabreichen. Bei unserer Stute im Jahr 2007 war es so, dass sie nach zwei Stunden in der Pferdeklinik in J war, aber doch nicht mehr gerettet werden konnte, weil bereits das Blut so dick war, dass es dann zum Herzversagen kam. Dem Pferd wurde damals gegen das dickflüssige Blut ca. 10 Liter Kochsalzlösung eingeflößt. Dann ist das Pferd noch operiert worden, der verstopfte Darmteil wurde entfernt. Das Pferd hat zwar die Operation selbst überlebt, musste dann aber am nächsten Tag doch eingeschläfert werden. Die Operation hat damals ca. 8.000,-- Euro gekostet. Ich habe meiner Tochter die Anordnung gegeben, dass wenn mit einem Pferd etwas Ernsteres los ist, direkt den Tierarzt anzurufen. Das hat sie am yy.yy.yyyy auch gemacht; der Tierarzt war zu dieser Zeit jedoch in G (ca. 30 Kilometer entfernt) und konnte nicht kommen, weil er dort im Stall ein Tier behandeln musste. Der nächste Tierarzt wäre Dr. H im römisch eins gewesen, was noch weiter weg wäre. Die letzte Alternative wäre die Tierklinik in J gewesen, was natürlich noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Das habe ich 2007 mit der Stute gemacht, um sie dort operieren zu lassen, wonach sie jedoch trotzdem eingegangen ist. Wenn ein Pferd einen Krampf (Kolik) des Darms erleidet, dann führt dies dazu, dass die Blutversorgung des Darms unterbrochen wird und es damit zu einem Versagen des Darms kommt. Das darin befindliche teils verdaute Material verklumpt dann und führt zu einem Darmverschluss. Dies endet für das Pferd dann tödlich. Das „Colosan“ löst diese Krämpfe wieder, womit diese Gefahr dann wieder abgewendet werden kann. Grundsätzlich kann jedes Pferd eine solche Kolik bekommen. Problematisch ist es insbesondere, wenn Pferde mit etwas gefüttert werden, was sie nicht fressen dürften. Bei mir im Stall ist es unlängst vorgekommen, dass ich Kuchenreste vorgefunden habe, die jemand unbefugt meinem Pferd gegeben hat. Der Stall in D ist nicht in einer Weise versperrt, dass Unbefugte vom Betreten des Stalles dadurch abgehalten werden könnten. Wenn ein Pferd so ein Futter frisst, kann dieses im Darm verklumpen und dann die oben angeführten Folgen auslösen. Das „Colosan“ soll man im Fall einer Kolik einem Pferd so rasch wie möglich verabreichen. Bei unserer Stute im Jahr 2007 war es so, dass sie nach zwei Stunden in der Pferdeklinik in J war, aber doch nicht mehr gerettet werden konnte, weil bereits das Blut so dick war, dass es dann zum Herzversagen kam. Dem Pferd wurde damals gegen das dickflüssige Blut ca. 10 Liter Kochsalzlösung eingeflößt. Dann ist das Pferd noch operiert worden, der verstopfte Darmteil wurde entfernt. Das Pferd hat zwar die Operation selbst überlebt, musste dann aber am nächsten Tag doch eingeschläfert werden. Die Operation hat damals ca. 8.000,-- Euro gekostet. Da ich im Jahr 2007 schon so eine Situation erlebte, habe ich heuer nach dem Anruf meiner Tochter einfach nicht mehr den fehlenden Führerschein berücksichtigt, sondern nur noch das getan, um dem Pferd so schnell wie möglich helfen zu können.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: AA wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 17.03.2015 die Lenkberechtigung für acht Monate entzogen. Am yy.yy.yyyy erhielt er gegen 11:30 Uhr einen Telefonanruf seiner Tochter, die sich in seinem Pferdestall in B, D, befand. Die Tochter teilte ihm mit, dass der Wallach „E“ unter einer Kolik leidet und sich vor Schmerzen in der Pferdebox wälzt. Zu dieser Zeit war der Beschuldigte allein zu Hause bei sich in Adresse. Er nahm daraufhin eine Flasche Speiseöl und fuhr mit seinem PKW *-*** von Adresse nach D. Dort bestätigte sich für ihn der von der Tochter geschilderte Sachverhalt. Da das Pferd mit den Hufen die Tränke heruntergerissen hatte, stand der Stallboden schon unter Wasser. Der Beschwerdeführer drehte so dann den Hauptwasserhahn des Gebäudes ab. Danach richtete er das Pferd wieder auf, gab ihm Speiseöl ein und führte es am Reitplatz ein paar Runden. Da die Krämpfe nicht aufhörten, fuhr er mit seinem Pkw in sein Büro nach B, Adresse, um von dort das Medikament „Colosan“ für das Pferd zu holen. Bei der Rückfahrt zum Stall kam es dann zur verfahrensgegenständlichen Polizeikontrolle. Beim gegenständlichen Pferd handelt es sich um ein Dressur- und Springreitpferd im Wert zwischen 40.000 und 50.000 Euro. Dieses wird von der Tochter des Beschuldigten geritten. Bevor die Tochter den Vater über die Kolik des Pferdes in Kenntnis setzte, telefonierte diese mit dem Tierarzt. Dieser teilte ihr mit, dass er nun nicht kommen kann, da er gerade in G ein Tier behandeln muss. Dem Beschwerdeführer war im Jahr 2007 eine Stute in Folge einer Kolik eingegangen. § 6 VStG lautet wie folgt:Paragraph 6, VStG lautet wie folgt: „Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.“ Der auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte, Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach herrschender Meinung darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch rettet, dass er ein geringer wertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht diesen Kriterien weitgehend. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter Leben, die Freiheit oder das Vermögen; für diese muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (VwGH 31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum Geopferten eindeutig höherwertig sein (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Dieses Erfordernis ist jedenfalls immer dann gewahrt, wenn sich eine Gefahr für die Rechtsgüter Leben/körperliche Unversehrtheit nicht anders als durch Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots abwenden lässt. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Daraus ist zu ersehen, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng ist und eine Entschuldigung Kraft Notstands nur in Ausnahmefällen zulässt. Umstände, die einem Notstand nahe kommen, sind strafmildernd zu veranschlagen (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Das notwehrfähige Individualrechtsgut Leben bezieht sich auf jenes der in Notstand befindlichen Person und nicht etwa eines ihr gehörenden Tieres. Dieses fällt unter das Rechtsgut Vermögen. Wenn das Verenden dieses Tieres nicht die wirtschaftliche Lebensmöglichkeit seines Besitzers unmittelbar bedroht, liegt kein rechtfertigender Notstand vor. Herr A beantwortete die diesbezüglich Frage dahingehend, dass für ihn das Verenden dieses Pferdes einen wirtschaftlichen Verlust von zirka Euro 50.000,- bedeutet hätte und er wieder ein Pferd in dieser Kategorie zukaufen hätte müssen. Daraus ist in keiner Weise abzuleiten, dass der Verlust dieses Dressur- beziehungsweise Springpreitpferdes die Lebensmöglichkeit von Herrn A unmittelbar bedroht hätte. Für einen rechtfertigenden Notstand wäre überdies erforderlich, dass die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots konkret das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein hätte müssen. Der Beschuldigte hatte das Mittel „Colosan“ nicht in seinem Pferdestall in D aufbewahrt, sondern in seinem Büro in Adresse. Auch wenn ihm all seine Post ins Büro zugestellt wird, ist es als eine gewisse Nachlässigkeit zu betrachten, wenn das Medikament nicht dort gelagert wird, wo sich die Tiere aufhalten, für die es bestimmt ist. Dies umso mehr, als Herr A wusste, dass er durch die entzogene Lenkberechtigung in seiner verkehrsmäßigen Mobilität eingeschränkt ist. Der Verwaltungsgerichtshof lässt bei selbstverschuldeter Gefahr die Berufung auf Notstand nicht zu (VwGH 17.06.1987, 85/01/0172). Und selbst in diesem konkreten Fall wäre es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dem Beschuldigten zumutbar gewesen, seinen in einer Entfernung von zirka acht Kilometer wohnenden Neffen, der ebenfalls über den Büroschlüssel verfügt, anzurufen, und ihn zu bitten, ihm das Medikament ehestmöglich zum Stall zu fahren. Für den Fall, dass der Neffe nicht erreichbar gewesen wäre, hätte schließlich immer noch die Möglichkeit bestanden, ein Taxi für die Fahrt zu rufen, die der Beschuldigte am Steuer seines Pkws zurückgelegt hat. Dies hätte sicher etwas länger gedauert, als die Fahrt am Steuer des eigenen Pkw aber sicher bei weitem nicht so lange, wie seine Stute im Jahr 2007 auf tierärztliche Hilfe warten musste (über zwei Stunden). Daraus ist zu ersehen, dass beim konkreten Sachverhalt keine der von § 6 VStG verlangten Rechtfertigungsgründe für einen Notstand gegeben waren und damit die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht entschuldigt ist.Daraus ist zu ersehen, dass beim konkreten Sachverhalt keine der von Paragraph 6, VStG verlangten Rechtfertigungsgründe für einen Notstand gegeben waren und damit die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung nicht entschuldigt ist. Als Schuldform ist bedingter Vorsatz gegeben. Die Beeinträchtigungsintensität der Tat ist erheblich, weil dem Zweck der Regelung, dass Personen ohne Lenkberechtigung kein Kraftfahrzeug lenken, genau zuwidergehandelt wurde. Die für die gegenständliche Übertretung anzuwendende Strafsanktionsnorm sieht einen Strafrahmen von Euro 726,- bis Euro 2180,- vor. Die Erstbehörde hat somit bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, weshalb die im konkreten Fall berücksichtigungswürdigen Umstände entsprechend gewürdigt sind. Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.2324.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.