RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1465-1 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.4.2015, ohne Zahl, wegen Untersagung der Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des § 41 Abs 2 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) auf Gst ***8/1 KG Z, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A A, Adresse 1, Z, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.4.2015, ohne Zahl, wegen Untersagung der Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) auf Gst ***8/1 KG Z, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Absehen von der mündlichen Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Absehen von der mündlichen Verhandlung: Mit Eingabe vom 6.10.2014 zeigte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z die Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des § 41 Abs 2 lit c TROG 2011 mit einer Nutzfläche von 9,2 m2 auf Gst ***8/1 KG Z unter Vorlage von Planunterlagen an.Mit Eingabe vom 6.10.2014 zeigte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Z die Errichtung einer Jagdhütte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, TROG 2011 mit einer Nutzfläche von 9,2 m2 auf Gst ***8/1 KG Z unter Vorlage von Planunterlagen an. Mit Schreiben vom 9.10.2014 teilte die Gemeinde Z dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauvorhaben im Bauausschuss behandelt und festgestellt worden sei, dass dieses bewilligungspflichtig ist und werde um Nachreichung der erforderlichen Planunterlagen (Baugesuch inklusive Baubeschreibung, Lageplan und Einreichplan) ersucht. Der Bauwerber wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass ansonsten sein Baugesuch nicht behandelt werden könne. Mit Schreiben vom 14.11.2014 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer mit, dass das Bauansuchen mangels Nachreichung der erforderlichen Unterlagen abgewiesen werde und wurden die bereits eingereichten Planunterlagen retourgeschickt. Mit Schreiben vom 18.3.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Beschwerdeführer mit, dass er Kenntnis davon erlangt habe, dass auf Gst ***8/1 KG Z seitens des Beschwerdeführers Bautätigkeiten stattgefunden hätten und ersuchte ihn um Mitteilung, um welche Bautätigkeiten es sich handelt sowie um Zusendung der für die Feststellung einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht erforderlichen Planunterlagen. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1.4.2015 seine Bauanzeige vom 6.10.2014 (das Datum wurde nicht einmal geändert) unter Vorlage der im Wesentlichen selben Unterlagen erneut ein. Im weiteren Verfahren ersuchte die Gemeinde Z den Bezirksjägermeister C C um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage, ob das geplante Baugesuch zur Ausübung der Jagd nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich ist. Mit Schreiben vom 19.04.2015 führte der Bezirksjägermeister aus, dass von der unbedingten Notwendigkeit einer Jagdhütte nur dann gesprochen werden könne, wenn sonst keine Möglichkeit bestehe, sich vor plötzlichen Wetterumschwüngen schützen zu können, wenn der ständige Auf- bzw Abstieg ins Gelände und wieder zurück ins Tal nicht zugemutet werden könne oder wenn durch diese Aktivitäten eine verhältnismäßig große Störung des Wildes stattfinde und dadurch eine Erfüllung des Abschussplanes erschwert würde. Im vorliegenden Fall treffe jedoch keiner dieser Umstände zu, zumal diese Hütte nicht zur Jagdausübung genutzt werde. Die Haltung und Nutzung von jagdbaren Tieren in einem Gehege sei eher mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu vergleichen. Bei Vorliegen eines Geheges, welches einen geschützten Bereich darstelle, ruhe die Jagd. Ausstattung und Ausmaß der Jagdhütte sei angesichts dessen nicht relevant. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Errichtung einer Jagdhütte für die Betreuung eines Wildgeheges keinesfalls erforderlich und absolut die falsche Bezeichnung sei. Unter Verweis auf diese negative Stellungnahme untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 29.4.2015 gemäß § 23 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit § 41 Abs 2 TROG 2011 die Errichtung der angezeigten Jagdhütte.Unter Verweis auf diese negative Stellungnahme untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 29.4.2015 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, TROG 2011 die Errichtung der angezeigten Jagdhütte. Gegen diese Entscheidung erhob A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt das mit Eingabe vom 6.10.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß § 22 Abs 3 (gemeint wohl: § 23 Abs 3) TBO 2011 bescheidmäßig untersagt habe. Daraus ergebe sich nach § 22 Abs 4 (gemeint wohl: § 23 Abs 4) TBO 2011 zwingend, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Insofern sei es der Behörde nicht mehr gestattet, das zwischenzeitlich ausgeführte Bauvorhaben zu untersagen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass eine entschiedene Sache vorliegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.Gegen diese Entscheidung erhob A A durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde zu keinem Zeitpunkt das mit Eingabe vom 6.10.2014 angezeigte Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 3, (gemeint wohl: Paragraph 23, Absatz 3,) TBO 2011 bescheidmäßig untersagt habe. Daraus ergebe sich nach Paragraph 22, Absatz 4, (gemeint wohl: Paragraph 23, Absatz 4,) TBO 2011 zwingend, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Insofern sei es der Behörde nicht mehr gestattet, das zwischenzeitlich ausgeführte Bauvorhaben zu untersagen. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass eine entschiedene Sache vorliegt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der Gemeinde Z. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und infolgedessen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl 57/2011 idF LGBl 83/2015, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 83 aus 2015,, lautet wie folgt: § 23Paragraph 23 Bauanzeige
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen. (…) Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TBO 2011), LGBl 56/2011 idF LGBl 82/2015, von Relevanz:Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 82 aus 2015,, von Relevanz: § 41Paragraph 41 Freiland
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach § 53 Abs. 3 erster Satz sind.
(1)Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die nicht Verkehrsflächen nach Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz sind.
(2)Im Freiland dürfen errichtet werden:
- a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,
- b)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche,
- c)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind, (…) III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Für den Neubau von Gebäuden sieht die TBO 2011 in ihrem § 21 Abs 1 als Regelfall die Beantragung einer Baubewilligung vor. In bestimmten, in § 21 Abs 2 TBO 2011 näher bezeichneten Fällen, genügt allerdings die Einbringung einer Bauanzeige. Ist ein angezeigtes Vorhaben nach Ansicht der Baubehörde bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige bescheidmäßig festzustellen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Frist für die bescheidmäßige Untersagung erst mit Einlangen aller für die Beurteilung der Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnt (VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175; 21.06.2005, 2003/06/0087).Für den Neubau von Gebäuden sieht die TBO 2011 in ihrem Paragraph 21, Absatz eins, als Regelfall die Beantragung einer Baubewilligung vor. In bestimmten, in Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 näher bezeichneten Fällen, genügt allerdings die Einbringung einer Bauanzeige. Ist ein angezeigtes Vorhaben nach Ansicht der Baubehörde bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige bescheidmäßig festzustellen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Frist für die bescheidmäßige Untersagung erst mit Einlangen aller für die Beurteilung der Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens erforderlichen Unterlagen zu laufen beginnt (VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175; 21.06.2005, 2003/06/0087). Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber mit Schreiben der Gemeinde Z vom 9.10.2014 mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nach Ansicht der Behörde bewilligungspflichtig ist und wurde dieser gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 um Nachreichung der erforderlichen Planunterlagen im Sinne des § 24 TBO 2011 binnen zwei Wochen ersucht. Im vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber mit Schreiben der Gemeinde Z vom 9.10.2014 mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nach Ansicht der Behörde bewilligungspflichtig ist und wurde dieser gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 um Nachreichung der erforderlichen Planunterlagen im Sinne des Paragraph 24, TBO 2011 binnen zwei Wochen ersucht. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der angeführten Frist nicht nach, sodass zu keinem Zeitpunkt die gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorlagen und folglich der Fristenlauf des § 23 Abs 3 TBO 2011 nie in Gang gesetzt wurde.Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der angeführten Frist nicht nach, sodass zu keinem Zeitpunkt die gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen der Baubehörde vorlagen und folglich der Fristenlauf des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 nie in Gang gesetzt wurde. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass es, wie der Beschwerdeführer vermeint, durch Ablauf der Frist des § 23 Abs 3 TBO 2011 zu einem Konsens über ein nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtiges Gebäude gekommen ist. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass es, wie der Beschwerdeführer vermeint, durch Ablauf der Frist des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 zu einem Konsens über ein nach den baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtiges Gebäude gekommen ist. Sohin liegt auch keine entschiedene Sache vor, welche zur Nichtigkeit des Untersagungsbescheides vom 29.4.2015 führen würde. Nach der Rsp des VwGH darf aus dem Ablauf der in § 23 Abs 3 TBO 2011 angeführten Frist nämlich keinesfalls geschlossen werden, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch den bloßen Fristablauf zu einem anzeigepflichtigen werde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfe (VwGH 26.11.1992, 90/06/0076 mwN). Sohin liegt auch keine entschiedene Sache vor, welche zur Nichtigkeit des Untersagungsbescheides vom 29.4.2015 führen würde. Nach der Rsp des VwGH darf aus dem Ablauf der in Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 angeführten Frist nämlich keinesfalls geschlossen werden, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben durch den bloßen Fristablauf zu einem anzeigepflichtigen werde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfe (VwGH 26.11.1992, 90/06/0076 mwN). Selbst wenn also tatsächlich die Frist gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 verstrichen wäre, würde es dadurch nicht zu einem baurechtlich konsentierten Zustand kommen, zumal es sich beim vorliegenden Projekt – dem Neubau einer „Jagdhütte“, die, wie sich aus den nachgereichten Unterlagen ergibt, als Aufenthaltsraum dienen soll – zweifelsfrei um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, da ein solches weder von § 1 Abs 3 lit l TBO 2011, noch von § 21 Abs 2 lit d TBO 2011 erfasst ist.Selbst wenn also tatsächlich die Frist gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 verstrichen wäre, würde es dadurch nicht zu einem baurechtlich konsentierten Zustand kommen, zumal es sich beim vorliegenden Projekt – dem Neubau einer „Jagdhütte“, die, wie sich aus den nachgereichten Unterlagen ergibt, als Aufenthaltsraum dienen soll – zweifelsfrei um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt, da ein solches weder von Paragraph eins, Absatz 3, Litera l, TBO 2011, noch von Paragraph 21, Absatz 2, Litera d, TBO 2011 erfasst ist. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das Vorgehen des Bürgermeisters der Gemeinde Z daher nicht zu beanstanden: Um die Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens beurteilen zu können, hat dieser rechtmäßig einen Verbesserungsauftrag gemäß § 23 Abs 2 TBO 2011 erteilt. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist das Vorgehen des Bürgermeisters der Gemeinde Z daher nicht zu beanstanden: Um die Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens beurteilen zu können, hat dieser rechtmäßig einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, TBO 2011 erteilt. Der Fristenlauf des § 23 Abs 3 TBO 2011 wurde mangels Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages durch den Beschwerdeführer nie in Gang gesetzt, weil der Behörde zu keinem Zeitpunkt vollständige Planunterlagen über das angezeigte Vorhaben vorlagen. Folglich liegt keine entschiedene Sache vor, die der Behandlung der Bauanzeige vom 1.4.2015 entgegensteht, und war die Untersagung der angezeigten Bauausführung mit Bescheid vom 29.4.2015, soweit sie aufgrund des Beschwerdevorbringens einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterlag, rechtmäßig.Der Fristenlauf des Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 wurde mangels Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages durch den Beschwerdeführer nie in Gang gesetzt, weil der Behörde zu keinem Zeitpunkt vollständige Planunterlagen über das angezeigte Vorhaben vorlagen. Folglich liegt keine entschiedene Sache vor, die der Behandlung der Bauanzeige vom 1.4.2015 entgegensteht, und war die Untersagung der angezeigten Bauausführung mit Bescheid vom 29.4.2015, soweit sie aufgrund des Beschwerdevorbringens einer Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterlag, rechtmäßig. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1465.1