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{'item': 'LVwG-2015/34/1545-16'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1545-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 79Abs 1 Z 7 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 2. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 3. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 4. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG

  1. Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG
  2. begangen. Aus diesem Grund wurden über ihn – jeweils gemäß § 79 Abs 1 Z 6 AWG 2002 – zu Spruchpunkt
  3. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 122 Stunden, zu Spruchpunkt
  4. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, und zu den Spruchpunkten
  5. und
  6. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 40 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen bestimmt. Aus diesem Grund wurden über ihn – jeweils gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 – zu Spruchpunkt
  7. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 122 Stunden, zu Spruchpunkt
  8. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, und zu den Spruchpunkten
  9. und
  10. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 40 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß Paragraph 64, VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen bestimmt. Dagegen erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit am 16.04.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Begründend führte A A durch seinen Rechtsvertreter aus, dass der Spruch die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Menge des Materials nicht erfülle und ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Bereits aus diesem Grund sei das gesamte Straferkenntnis ohne inhaltliche Prüfung zu beheben. Im Übrigen erfülle die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, nämlich die Lagerung der angeführten Container mit Abfällen, nicht das Tatbestandsbild des § 79 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6 AWG
  11. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nur eine Gesamtstrafe verhängen müssen. Bezüglich Spruchpunkt I)/
  12. führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es sich bei den Dachplatten nicht um gefährliche, sondern um nicht gefährliche Abfälle gehandelt habe. Kritisiert wurde auch, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige nicht übermittelt worden sei. Als Beilage zur Beschwerde wurde die Bestätigung der C C GmbH vom 13.05.2014 übermittelt. Dagegen erhob A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, mit am 16.04.2015 der Post übergebenem Schriftsatz, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe bzw die Erteilung einer Ermahnung. Begründend führte A A durch seinen Rechtsvertreter aus, dass der Spruch die Voraussetzungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Menge des Materials nicht erfülle und ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Bereits aus diesem Grund sei das gesamte Straferkenntnis ohne inhaltliche Prüfung zu beheben. Im Übrigen erfülle die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, nämlich die Lagerung der angeführten Container mit Abfällen, nicht das Tatbestandsbild des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, AWG
  13. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nur eine Gesamtstrafe verhängen müssen. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins)/
  14. führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass es sich bei den Dachplatten nicht um gefährliche, sondern um nicht gefährliche Abfälle gehandelt habe. Kritisiert wurde auch, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige nicht übermittelt worden sei. Als Beilage zur Beschwerde wurde die Bestätigung der C C GmbH vom 13.05.2014 übermittelt. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2015, Zl ***, A A zu Handen seines Rechtsvertreters am 15.06.2015 zugestellt, traf die Bezirkshauptmannschaft Y folgende Entscheidung: „I) Dem Beschwerdeantrag wird teilweise Folge gegeben, als dass der Spruchpunkt I) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2015, Zl ***, abgeändert wird wie folgt:Dem Beschwerdeantrag wird teilweise Folge gegeben, als dass der Spruchpunkt römisch eins) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2015, Zl ***, abgeändert wird wie folgt: Sie haben es als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der D D GmbH und sohin als gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 idF BGBl I 33/2013 (kurz VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieser GmbH zu verantworten, dass von der Firma A A GmbH nachfolgende Container im westlichen Bereich des Grundstückes KG *3*/1, KG X, zu nachfolgenden Zeiträumen gelagert wurden:Sie haben es als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der D D GmbH und sohin als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (kurz VStG) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieser GmbH zu verantworten, dass von der Firma A A GmbH nachfolgende Container im westlichen Bereich des Grundstückes KG *3*/1, KG römisch zehn, zu nachfolgenden Zeiträumen gelagert wurden:
  15. 6 Container mit Asbestzementabfällen [Dachplatten (SN 31412)] im Ausmaß von 6.340 kg vom 21.02.2014 bis zum 02.09.2014;
  16. 3 Container Gipskartonplatten zumindest am 21.02.2014;
  17. 1 Container Bodenaushub vermischt mit Bauschutt vom 21.02.2014 bis zum 14.07.2014;
  18. 1 Container Verpackungsabfälle vermischt mit Baustellenabfällen vom 21.02.2014 bis zum 14.07.2014; obwohl die A A GmbH über keine Sammlungsberechtigung gemäß § 24a AWG BGBl Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 193/2013 (kurz: AWG 2002) für die oben angeführten Abfälle verfügte. obwohl die A A GmbH über keine Sammlungsberechtigung gemäß Paragraph 24 a, AWG Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013, (kurz: AWG 2002) für die oben angeführten Abfälle verfügte. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
  19. §

§ 79Abs 1 Z 7 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 2. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 3. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; 4. §

§ 79Abs 2 Z 6 i

Vm § 24a Abs 1 AWG 2002;Paragraph 9, Absatz eins, VStG und Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002; begangen. (…) II)römisch zwei) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“. Aus diesem Grund wurden über ihn – jeweils gemäß § 79 Abs 1 Z 6 AWG 2002 – zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden, zu Spruchpunkt
  2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu den Spruchpunkten
  3. und
  4. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen bestimmt. Aus diesem Grund wurden über ihn – jeweils gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 – zu Spruchpunkt
  5. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 61 Stunden, zu Spruchpunkt
  6. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu den Spruchpunkten
  7. und
  8. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß Paragraph 64, VStG mit jeweils 10 Prozent der verhängten Geldstrafen bestimmt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 19.06.2015, stellte A A, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, den Antrag, dass die Beschwerde vom 15.04.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). Gleichzeitig wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schreiben vom 22.06.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den gegenständlichen Akt zur Entscheidung vor. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.06.2015 erstattete der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß § 24a Abs 4 AWG 2002 die Stellungnahme vom 29.06.2015 und legte die Zurkenntnisnahmen des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.06.2008, Zl ***, und vom 01.02.2011, Zl ***, und den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.11.2012, Zl ***, vor. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.06.2015 erstattete der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG 2002 die Stellungnahme vom 29.06.2015 und legte die Zurkenntnisnahmen des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.06.2008, Zl ***, und vom 01.02.2011, Zl ***, und den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.11.2012, Zl ***, vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.06.2015 erstattete der rechtsfreundlich vertretene A A die Stellungnahme vom 13.07.2015 und legte eine Bestätigung der C C GmbH vom 13.05.2014 vor. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.07.2015 erstattete DI E E die Stellungnahme vom 28.07.
  9. Diese Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlich vertretenen A A mit E-Mail vom 29.07.2015 zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsätzen vom 06.08.2015 und vom 03.09.2015 erstattete der rechtsfreundlich vertretene A A weitere Stellungnahmen und legte Bestätigungen der C C GmbH vom 24.06.2015 und vom August 2015 vor. Am 07.09.2015 holte das Landesverwaltungsgericht Tirol zusätzlich die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2013, Zl ***, und vom 02.07.2014, Zl ***, ein. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 legte der rechtsfreundlich vertretene A A das Schreiben vom 11.04.2013 vor. Am 23.09.2015 legte der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß § 24a Abs 4 AWG 2002 die Anordnungsbefugnis vom 15.04.2013 vor. Am 23.09.2015 legte der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG 2002 die Anordnungsbefugnis vom 15.04.2013 vor. Am 29.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des A A, dessen Rechtsvertreter und des Zeugen DI E E statt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH (FN *******), die gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist. Aus dem vom Beschwerdeführer und F F unterfertigten Schreiben vom 15.04.2013 an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß § 24a Abs 4 AWG 2002 geht wörtlich Folgendes hervor:Aus dem vom Beschwerdeführer und F F unterfertigten Schreiben vom 15.04.2013 an den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, AWG 2002 geht wörtlich Folgendes hervor: „Anordnungsbefugnis (Namhaftmachung einer verantwortlichen Person und Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002 iVm § 9 Abs 2 VStG)(Namhaftmachung einer verantwortlichen Person und Bestellung zum abfallrechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG) Herr F F wird von dem Geschäftsführer der Firma A A GmbH, als verantwortliche Person sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002 (gemäß § 9 Abs 2 VStG) und zwar für den Bereich Sammeln/Behandeln von Abfällen bestellt. Hr F F übt seine Tätigkeit im Unternehmen als verantwortliche Person hauptberuflich aus. Der handelsrechtliche Geschäftsführer Hr A A erklärt ausdrücklich, dass Hr F F gemäß § 26 Abs 1 Z 3 AWG 2002 im Rahmen seiner Bestellung bzw Tätigkeit zur Anordnung von Maßnahmen an Mitarbeiter des Betriebes berechtigt ist und er somit in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Herr F F wird von dem Geschäftsführer der Firma A A GmbH, als verantwortliche Person sowie als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002 (gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG) und zwar für den Bereich Sammeln/Behandeln von Abfällen bestellt. Hr F F übt seine Tätigkeit im Unternehmen als verantwortliche Person hauptberuflich aus. Der handelsrechtliche Geschäftsführer Hr A A erklärt ausdrücklich, dass Hr F F gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 im Rahmen seiner Bestellung bzw Tätigkeit zur Anordnung von Maßnahmen an Mitarbeiter des Betriebes berechtigt ist und er somit in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Hr F F nimmt hiermit die Bestellung ausdrücklich an. Die Bestellung gilt bis auf schriftlichen Widerruf.“. Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A A GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer A A, Adresse 2, X, die Erlaubnis zur Bestellung des F F zum abfallrechtlichen Geschäftsführer. Mit Bescheid vom 19.04.2013, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der A A GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer A A, Adresse 2, römisch zehn, die Erlaubnis zur Bestellung des F F zum abfallrechtlichen Geschäftsführer. A. Spruchpunkt I)/
  10. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  11. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: Bei einer Kontrolle stellte der abfalltechnische Amtssachverständige fest, dass vom 21.02.2014 bis zum 02.09.2014 gefährliche Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement in 6 Containern im westlichen Bereich des Gstes Nr ***7/1 gelagert werden. Die Abfälle waren zur Gänze von der C C GmbH übernommen worden und sollten auf dem genannten Bereich bis zum Transport zu einer Behandlungsanlage einer wiederum anderen Person gelagert werden. Über die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfallart verfügt die A A GmbH nicht. B. Spruchpunkt I)/
  12. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  13. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: „Gipskartonplatten“ sind der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31438 – Gips zuzuordnen. Infolge der Zukenntnisnahme vom 01.02.2011, Zl ***, und § 78 Abs 15 AWG 2002 verfügt die A A GmbH über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallart. „Gipskartonplatten“ sind der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31438 – Gips zuzuordnen. Infolge der Zukenntnisnahme vom 01.02.2011, Zl ***, und Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 verfügt die A A GmbH über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallart. C. Spruchpunkt I)/
  14. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  15. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: „Bodenaushub vermischt mit Bauschutt“ ist entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31411 Spez 33 – Bodenaushub (Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.) oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) zuzuordnen. Infolge der Zurkenntnisnahme vom 25.08.2008, Zl ***, und § 78 Abs 15 AWG 2002 verfügt die A A GmbH über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallarten. „Bodenaushub vermischt mit Bauschutt“ ist entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31411 Spez 33 – Bodenaushub (Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.) oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) zuzuordnen. Infolge der Zurkenntnisnahme vom 25.08.2008, Zl ***, und Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 verfügt die A A GmbH über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallarten. D. Spruchpunkt I)/
  16. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  17. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: Bei einer Kontrolle stellte der abfalltechnische Amtssachverständige fest, dass vom 21.02.2014 bis zum 14.07.2014 „Verpackungsabfälle vermischt mit Baustellenabfällen“ in 1 Container im westlichen Bereich des Gstes Nr ***7/1 gelagert wird. „Verpackungsabfälle vermischt mit Baustellenabfällen“ sind entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 91206 – Baustellenabfälle (kein Bauschutt) oder der SN 91207 – Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung zuzuordnen. Die A A GmbH verfügt nicht über die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung dieser beiden Abfallarten. Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob es sich bei den angeführten Abfällen um solche gehandelt hat, die ausschließlich im eigenen Betrieb angefallen sind oder ob diese der A A GmbH von einer anderen Person übergeben worden waren. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von DI E E in seinen Schreiben vom 10.12.2014 und vom 28.07.2015 und seine Erläuterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.
  18. Die Tatsache, dass die Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement (vgl Spruchpunkt I)/
  19. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) zur Gänze von der C C GmbH stammten, ergibt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.
  20. Die Tatsache, dass die Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement vergleiche Spruchpunkt römisch eins)/
  21. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) zur Gänze von der C C GmbH stammten, ergibt sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.
  22. Im Hinblick auf Spruchpunkt I)/
  23. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war strittig, ob nicht gefährliche Abfälle mit der SN 31427 – Betonabbruch oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) oder gefährliche Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement gelagert worden waren. Die A A GmbH hat die Dachplatten am 02.09.2014 mit einem Begleitschein einem anderen Unternehmen als gefährlichen Abfall mit der SN 31412 – Asbestzement übergeben. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung jenes Unternehmens, von dem er die Dachplatten allein übernommen gehabt habe (C C GmbH), datiert mit 13.05.2014, vorgelegt, wonach es sich ausschließlich um asbestfreie Dachplatten gehandelt habe. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist, weiß der Beschwerdeführer, wann es einen Begleitschein braucht und wann nicht. Schon allein die Tatsache, dass die Dachplatten – offenbar nach Erhalt des Schreibens der C C GmbH – mit Begleitschein als gefährlicher Abfall übergeben wurden, spricht dafür, dass es sich hier um gefährlichen Abfall mit der genannten SN gehandelt hat. Daran ändern auch die weiteren Bestätigungen der C C GmbH vom 24.06.2015 und vom August 2015 nichts. Darüber hinaus hat der Übergeber die Richtigkeit der Angaben gemäß § 9 Abs 1 Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012 im Begleitschein zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im gegenständlichen Fall erfolgt. Die vorbeschriebene Übergabe von gefährlichem Abfall ergibt sich im Übrigen auch aus dem EDM. Darüber hinaus hat der Zeuge treffend festgestellt, dass die Dachplatten für den Fall, dass diese tatsächlich als nicht gefährliche Abfälle mit den SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) und 31427 – Betonabbruch zu qualifizieren gewesen wären, wohl im Betrieb des Beschwerdeführers verwertet und nicht kostenpflichtig einer anderen Behandlungsanlage übergeben worden wären. Dass die Dachplatten lediglich vorsorglich deshalb als gefährliche Abfälle entsorgt worden seien um das gewerberechtliche Verfahren nicht zu verzögern, überzeugt hingegen nicht. Wenn der Beschwerdeführer heute so viel Wert auf die Bestätigungen der C C GmbH legt, so ist festzuhalten, dass zumindest jene vom 13.05.2014 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der gefährlichen Abfälle vorlag bzw laut Datum vorgelegen haben musste. Insofern sind die Argumente des Beschwerdeführers, warum er die Abfälle dennoch als gefährliche Abfälle übergeben hat, nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins)/
  24. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war strittig, ob nicht gefährliche Abfälle mit der SN 31427 – Betonabbruch oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) oder gefährliche Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement gelagert worden waren. Die A A GmbH hat die Dachplatten am 02.09.2014 mit einem Begleitschein einem anderen Unternehmen als gefährlichen Abfall mit der SN 31412 – Asbestzement übergeben. Im Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung jenes Unternehmens, von dem er die Dachplatten allein übernommen gehabt habe (C C GmbH), datiert mit 13.05.2014, vorgelegt, wonach es sich ausschließlich um asbestfreie Dachplatten gehandelt habe. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens, das gewerbsmäßig tätiger Abfallsammler und -behandler ist, weiß der Beschwerdeführer, wann es einen Begleitschein braucht und wann nicht. Schon allein die Tatsache, dass die Dachplatten – offenbar nach Erhalt des Schreibens der C C GmbH – mit Begleitschein als gefährlicher Abfall übergeben wurden, spricht dafür, dass es sich hier um gefährlichen Abfall mit der genannten SN gehandelt hat. Daran ändern auch die weiteren Bestätigungen der C C GmbH vom 24.06.2015 und vom August 2015 nichts. Darüber hinaus hat der Übergeber die Richtigkeit der Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012 im Begleitschein zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im gegenständlichen Fall erfolgt. Die vorbeschriebene Übergabe von gefährlichem Abfall ergibt sich im Übrigen auch aus dem EDM. Darüber hinaus hat der Zeuge treffend festgestellt, dass die Dachplatten für den Fall, dass diese tatsächlich als nicht gefährliche Abfälle mit den SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) und 31427 – Betonabbruch zu qualifizieren gewesen wären, wohl im Betrieb des Beschwerdeführers verwertet und nicht kostenpflichtig einer anderen Behandlungsanlage übergeben worden wären. Dass die Dachplatten lediglich vorsorglich deshalb als gefährliche Abfälle entsorgt worden seien um das gewerberechtliche Verfahren nicht zu verzögern, überzeugt hingegen nicht. Wenn der Beschwerdeführer heute so viel Wert auf die Bestätigungen der C C GmbH legt, so ist festzuhalten, dass zumindest jene vom 13.05.2014 bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der gefährlichen Abfälle vorlag bzw laut Datum vorgelegen haben musste. Insofern sind die Argumente des Beschwerdeführers, warum er die Abfälle dennoch als gefährliche Abfälle übergeben hat, nicht nachvollziehbar. Bezüglich Spruchpunkt I)/
  25. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um Abfälle gehandelt habe, die in seinem eigenen Betrieb angefallen sind. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung unrichtig ist. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass diese Behauptung durchaus richtig sein kann. Insofern war eine Negativfeststellung zu treffen. Bezüglich Spruchpunkt römisch eins)/
  26. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich um Abfälle gehandelt habe, die in seinem eigenen Betrieb angefallen sind. Es kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese Behauptung unrichtig ist. Auch der Zeuge hat bestätigt, dass diese Behauptung durchaus richtig sein kann. Insofern war eine Negativfeststellung zu treffen. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 193/2013: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)…Paragraph 2,
(1)… (…)
(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes (…) 9. ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes (…) 2. ist „Abfallerzeuger“
  1. a)jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder
  2. b)jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken; 3. ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
  3. a)abholt,
  4. b)entgegennimmt oder
  5. c)über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt; 4. ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt; (…) Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen § 24a.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)Paragraph 24 a,
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt, bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. (…)
(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht: 1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen; (…) Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person § 26.
(1)Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. (….).Paragraph 26,
(1)Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. (….). (…)
(3)Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
(3)Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. (…)
(6)Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat. Strafhöhe § 79.
(1)WerParagraph 79,
(1)Wer (…) 7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs 6 oder § 26 Abs 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. (…)
(2)Wer (…) 6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs 6 oder § 26 Abs 5 die Tätigkeit nicht einstellt,die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt, (…) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht. (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; (…)
  3. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; (…) Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person (vgl § 61 GmbHG). Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person vergleiche Paragraph 61, GmbHG). Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl zB § 26 AWG 2002) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind (vgl § 9 Abs 2 VStG) – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen – sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche zB Paragraph 26, AWG 2002) und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, VStG) – verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unter den „zur Vertretung nach außen“ Berufenen versteht man jene Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also die handelsrechtlichen Geschäftsführer (vgl § 18 GmbHG). Unter den „zur Vertretung nach außen“ Berufenen versteht man jene Personen, die eine Befugnis, für die juristische Person zu handeln, haben; bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung also die handelsrechtlichen Geschäftsführer vergleiche Paragraph 18, GmbHG). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH. Grundsätzlich besteht daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH gemäß § 9 Abs 1 VStG.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH. Grundsätzlich besteht daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Die in § 9 VStG getroffenen Regelungen werden aufgrund der in dieser Bestimmung enthaltenen Subsidiaritätsanordnung durch § 26 AWG 2002 verdrängt. Danach ist, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll, eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen (vgl § 26 Abs 1 AWG 2002). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2013, Zl ***, wurde F F gemäß § 26 Abs 1 AWG 2002, in der Fassung BGBl I Nr 54/2008, für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Diese Tätigkeit übt der Beschwerdeführer nach wie vor aus. Nach § 26 Abs 3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 1 (= Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers beschränkt sich auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement (vgl VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118). Die in Paragraph 9, VStG getroffenen Regelungen werden aufgrund der in dieser Bestimmung enthaltenen Subsidiaritätsanordnung durch Paragraph 26, AWG 2002 verdrängt. Danach ist, wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll, eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002). Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.04.2013, Zl ***, wurde F F gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2008,, für die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, zum abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellt. Diese Tätigkeit übt der Beschwerdeführer nach wie vor aus. Nach Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins, (= Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement) und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Verantwortungsbereich des abfallrechtlichen Geschäftsführers beschränkt sich auf die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement vergleiche VwGH 06.07.2006, 2005/07/0118). Verfahrensgegenständlich sind ausschließlich nicht gefährliche Abfälle und Asbestzement. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des abfallrechtlichen Geschäftsführers scheidet im vorliegenden Fall folglich aus. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH ist A A unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 und 4 VStG dazu befugt, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 9 Abs 2
  4. Satz VStG auf eine andere Person zu übertragen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH ist A A unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG dazu befugt, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach Paragraph 9, Absatz 2,
  5. Satz VStG auf eine andere Person zu übertragen. Im gegenständlichen Fall steht zur Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer oder F F infolge des oben wörtlich wiedergegebenen Schreibens vom 15.04.2013 die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement obliegt. Zentrale Voraussetzung für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG ist, dass mit der Bestellung die Verantwortung für einen sachlich und/oder örtlich klar abgrenzten Bereich übertragen wird (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 9 Rz 37). Außerdem muss sich aus der Übertragung auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)§ 9 Rz 38). Beide Kriterien werden im vorliegenden Fall nicht verwirklicht: Zentrale Voraussetzung für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist, dass mit der Bestellung die Verantwortung für einen sachlich und/oder örtlich klar abgrenzten Bereich übertragen wird vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 9, Rz 37). Außerdem muss sich aus der Übertragung auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 9, Rz 38). Beide Kriterien werden im vorliegenden Fall nicht verwirklicht: Einerseits ist der Verantwortungsbereich nicht hinreichend geklärt, ist doch im Lichte einer Bestellung ausschließlich nach § 9 Abs 2 VStG aus der Abgrenzung „Sammeln/Behandeln von Abfällen“ noch keineswegs geklärt, für welchen Bereich die Bestellung erfolgen soll. Während die in § 26 Abs 3 AWG 2002 vorgesehene Übertragung durch den Verweis auf § 26 Abs 1 AWG 2002 eine Zuordnung der Verantwortung für den Bereich, für den eine Erlaubnispflicht besteht, zulässt, ist dies bei einer rein vertraglichen Überbindung nicht der Fall. Einerseits ist der Verantwortungsbereich nicht hinreichend geklärt, ist doch im Lichte einer Bestellung ausschließlich nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG aus der Abgrenzung „Sammeln/Behandeln von Abfällen“ noch keineswegs geklärt, für welchen Bereich die Bestellung erfolgen soll. Während die in Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 vorgesehene Übertragung durch den Verweis auf Paragraph 26, Absatz eins, AWG 2002 eine Zuordnung der Verantwortung für den Bereich, für den eine Erlaubnispflicht besteht, zulässt, ist dies bei einer rein vertraglichen Überbindung nicht der Fall. Andererseits ist dieser Urkunde auch keine ausdrückliche Übernahme einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entnehmen; allein der Hinweis auf eine Gesetzesstelle ist dafür genauso unzureichend wie die Übertragung eines Verantwortungsbereiches an sich (vgl VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134). Offensichtlich sollte durch dieses Schreiben daher die vertragliche Fixierung zur Bestellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd § 26 Abs 3 AWG 2002 bzw als verantwortliche Person nach § 26 Abs 6 AWG 2002 erfolgen; über diese Frage hinaus kommt diesem Schreiben jedoch keine Bedeutung zu. Andererseits ist dieser Urkunde auch keine ausdrückliche Übernahme einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entnehmen; allein der Hinweis auf eine Gesetzesstelle ist dafür genauso unzureichend wie die Übertragung eines Verantwortungsbereiches an sich vergleiche VwGH 22.12.2008, 2004/03/0134). Offensichtlich sollte durch dieses Schreiben daher die vertragliche Fixierung zur Bestellung als abfallrechtlicher Geschäftsführer iSd Paragraph 26, Absatz 3, AWG 2002 bzw als verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, AWG 2002 erfolgen; über diese Frage hinaus kommt diesem Schreiben jedoch keine Bedeutung zu. Mangels wirksamer Bestellung des F F zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG obliegt dem Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement.Mangels wirksamer Bestellung des F F zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG obliegt dem Beschwerdeführer selbst die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Hinblick auf die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement. A. Spruchpunkt I)/
  1. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  2. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung:
  3. Schuldspruch: Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, vom 21.02.2014 bis zum 02.09.2014 gefährliche Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfälle gemäß § 24a AWG 2002 verfügt habe. Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, vom 21.02.2014 bis zum 02.09.2014 gefährliche Abfälle mit der SN 31412 – Asbestzement gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfälle gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 verfügt habe. Gemäß den getroffenen Feststellungen waren auf der genannten Örtlichkeit, die nicht dem Ort der Entstehung entspricht, zum angeführten Zeitraum tatsächlich gefährliche Abfälle mit der genannten SN zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage gelagert worden. Die A A GmbH verfügt nicht über die Erlaubnis zur Sammlung dieser Abfallart. Gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 schließt die Sammlung die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Durch die (vorläufige) Lagerung vorgenannter gefährlicher Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage hat die A A GmbH die Tätigkeit eines Sammlers ausgeübt, ohne ihm Besitz der gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Gemäß der Begriffsbestimmung in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 schließt die Sammlung die vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Durch die (vorläufige) Lagerung vorgenannter gefährlicher Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage hat die A A GmbH die Tätigkeit eines Sammlers ausgeübt, ohne ihm Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Insofern hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, Zl 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, legt dazu allerdings nichts näher dar, was dieses Vorbringen unterstreichen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Begleitschein die gefährliche Abfallart mit der vorgenannten SN angegeben und die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt. Die Tatsache, dass die Gesellschaft über die Erlaubnis für die Sammlung der gegenständlichen Abfallart nicht verfügt, wurde nie bestritten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe, legt dazu allerdings nichts näher dar, was dieses Vorbringen unterstreichen könnte. Der Beschwerdeführer hat im Begleitschein die gefährliche Abfallart mit der vorgenannten SN angegeben und die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt. Die Tatsache, dass die Gesellschaft über die Erlaubnis für die Sammlung der gegenständlichen Abfallart nicht verfügt, wurde nie bestritten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung zu Spruchpunkt I)/
  4. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Bestrafung zu Spruchpunkt römisch eins)/
  5. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
  6. Strafbemessung: Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass die A A GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und folgerichtig den in § 79 Abs 1 letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet hat. Die Mindeststrafe bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigen beträgt EUR 4.200,
  7. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – zu Recht – davon ausgegangen ist, dass die A A GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist und folgerichtig den in Paragraph 79, Absatz eins, letzter Halbsatz AWG 2002 für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige vorgesehenen höheren Strafrahmen angewendet hat. Die Mindeststrafe bei gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätigen beträgt EUR 4.200,
  8. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von bestimmten Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 24 a, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von bestimmten Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Im Verfahren sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Bezüglich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH bezieht der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.000,
  9. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines (belasteten) Grundstückes und sorgepflichtig für zwei Kinder. Er hat Schulden in Höhe von EUR 2 Millionen. In Anbetracht der oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,00 – sohin der vorgesehenen Mindeststrafe – das Auslangen gefunden werden. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens waren entsprechend anzupassen. Mangels Vorliegens von Milderungsgründen liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG aus. Mangels Vorliegens von Milderungsgründen liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG nicht vor. Zumal das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering ist, scheidet auch die Erteilung einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus. B. Spruchpunkt I)/
  10. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  11. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, zumindest am 21.02.2014 Abfälle, nämlich Gipskartonplatten, gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfälle gemäß § 24a AWG 2002 verfügt habe. Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, zumindest am 21.02.2014 Abfälle, nämlich Gipskartonplatten, gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfälle gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 verfügt habe. Wie festgestellt, sind „Gipskartonplatten“ der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31438 – Gips zuzuordnen und verfügt die A A GmbH infolge der Zukenntnisnahme vom 01.02.2011, Zl ***, und § 78 Abs 15 AWG 2002 über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallart. Wie festgestellt, sind „Gipskartonplatten“ der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31438 – Gips zuzuordnen und verfügt die A A GmbH infolge der Zukenntnisnahme vom 01.02.2011, Zl ***, und Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallart. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt I)/
  12. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt römisch eins)/
  13. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. C. Spruchpunkt I)/
  14. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  15. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, vom 21.02.2014 bis zum 14.07.2014 „Bodenaushub vermischt mit Bauschutt“ gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallart verfügt habe. Wie festgestellt, ist „Bodenaushub vermischt mit Bauschutt“ entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31411 Spez 33 – Bodenaushub (Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.) oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) zuzuordnen und verfügt die A A GmbH infolge der Zurkenntnisnahme vom 25.08.2008, Zl ***, und § 78 Abs 15 AWG 2002 über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallarten. Wie festgestellt, ist „Bodenaushub vermischt mit Bauschutt“ entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 31411 Spez 33 – Bodenaushub (Erdaushub, einschließlich Bodenaushubmaterial, der die Anforderungen der Tabellen 3 und 4 des Anhangs 1 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr 39, einhält. Weiters ist dieser Abfallart nicht gefährliches oder ausgestuftes Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, zuzuordnen.) oder der SN 31409 – Bauschutt (keine Baustellenabfälle) zuzuordnen und verfügt die A A GmbH infolge der Zurkenntnisnahme vom 25.08.2008, Zl ***, und Paragraph 78, Absatz 15, AWG 2002 über die Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfallarten. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt I)/
  16. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt römisch eins)/
  17. des angefochtenen Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. D. Spruchpunkt I)/
  18. des Straferkenntnisses idF der Beschwerdevorentscheidung:Spruchpunkt römisch eins)/
  19. des Straferkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung: Dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A A GmbH wird vorgeworfen, vom 21.02.2014 bis zum 14.07.2014 „Verpackungsabfälle vermischt mit Baustellenabfällen“ gelagert zu haben, obwohl diese Gesellschaft über keine Erlaubnis für die Sammlung dieser Abfälle verfügt habe. Wie festgestellt, sind „Verpackungsabfälle vermischt mit Baustellenabfällen“ entweder der nicht gefährlichen Abfallart mit der SN 91206 – Baustellenabfälle (kein Bauschutt) oder der SN 91207 – Leichtfraktion aus der Verpackungssammlung zuzuordnen und verfügt die A A GmbH nicht über die Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung dieser beiden Abfallarten. Gemäß den getroffenen Feststellungen besteht die Möglichkeit, dass die angeführten Abfälle im Betrieb der A A GmbH angefallen sind. Gemäß der Begriffsbestimmungen in § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 übte die A A GmbH in diesem Fall aber nicht die Tätigkeit eines Sammlers für nicht gefährliche Abfälle aus. In diesem Fall wäre die A A GmbH vielmehr als Abfallerzeuger anzusehen. Gemäß den getroffenen Feststellungen besteht die Möglichkeit, dass die angeführten Abfälle im Betrieb der A A GmbH angefallen sind. Gemäß der Begriffsbestimmungen in Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 übte die A A GmbH in diesem Fall aber nicht die Tätigkeit eines Sammlers für nicht gefährliche Abfälle aus. In diesem Fall wäre die A A GmbH vielmehr als Abfallerzeuger anzusehen. Insofern kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat aber nicht erwiesen werden, sodass das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist. Insofern kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat aber nicht erwiesen werden, sodass das wider ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen ist. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war im Wesentlichen der Sachverhalt zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.1545.16

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