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{'item': 'LVwG-2015/36/0913-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0913-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 1Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz begehrt wird.

Das umfangreiche verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren von Herrn Mag. A A vom 31.08.2014 war zunächst dahingehend zu prüfen, inwieweit darin auch eine

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz begehrt wird. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Auskunftsverpflichtung aufgrund des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sowohl Angelegenheiten der Hoheits- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst (vgl VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193; VwGH 15.10.1996, Zl 95/05/0250; ua). Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Auskunftsverpflichtung aufgrund des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes sowohl Angelegenheiten der Hoheits- als auch der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst vergleiche VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193; VwGH 15.10.1996, Zl 95/05/0250; ua). Nach Art 20 Abs 4 B-VG besteht allerdings keine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, sondern kann die Erteilung der Auskunft zunächst schon bei Begehren versagt werden, die nicht unter den Auskunftsbegriff fallen.Nach Artikel 20, Absatz 4, B-VG besteht allerdings keine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, sondern kann die Erteilung der Auskunft zunächst schon bei Begehren versagt werden, die nicht unter den Auskunftsbegriff fallen. Gemäß der Legaldefinition in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist „Auskunft“ die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist „Auskunft“ die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind. Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, BGBl Nr 287/1987 (RV 41 BlgNR XVII. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat (vgl VfGH 02.12.2011, Zl B 3519/05; VwGH 25.11.2008, Zl 2007/06/0084; ua).Auch nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1987, Regierungsvorlage 41 BlgNR römisch siebzehn. GP, S 3) haben Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei es sich ausschließlich um solche Informationen handeln muss, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind. Der Begriff "Auskunft" im Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist in jenem Sinne zu verstehen, wie ihn auch der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Bundesgesetzes über die Auskunftspflicht verstanden hat vergleiche VfGH 02.12.2011, Zl B 3519/05; VwGH 25.11.2008, Zl 2007/06/0084; ua). Mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Artikel 20 Abs 4 B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Mit der Verpflichtung zur Auskunft iSd Artikel 20 Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Es besteht daher auch kein Recht auf Auskunft im Hinblick auf die Begründung eines erfolgten behördlichen Handelns oder Unterlassens (vgl VwGH 30.06.1994, Zl 94/06/0094; VwGH 23.10.1995, Zl 93/10/0009).Es besteht daher auch kein Recht auf Auskunft im Hinblick auf die Begründung eines erfolgten behördlichen Handelns oder Unterlassens vergleiche VwGH 30.06.1994, Zl 94/06/0094; VwGH 23.10.1995, Zl 93/10/0009). Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können daher zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Abs 4 B-VG und damit auch nicht unter den identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes.Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens können daher zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20 Absatz 4, B-VG und damit auch nicht unter den identischen Auskunftsbegriff des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, kann sohin nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Zudem ist die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen verpflichtet (vgl VwGH 13.09.1991, Zl 90/18/0193; VwGH 19.11.1997, Zl 96/09/0192; VwGH 15.09.2006, Zl 2004/04/0018; uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, kann sohin nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Zudem ist die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen verpflichtet vergleiche VwGH 13.09.1991, , Zl 90/18/0193; VwGH 19.11.1997, Zl 96/09/0192; VwGH 15.09.2006, Zl 2004/04/0018; uva). Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zielen daher die Fragestellungen des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens von Herrn Mag. A A vom 31.08.2014 zur Bewerbung 1 zu den Punkt a und d sowie die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt a und die Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu Punkt a und zu den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 nicht auf die Erteilung einer

§ 1

Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ab und bestand sohin bereits aus diesem Grund hinsichtlich dieser Fragestellungen auch keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz.Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zielen daher die Fragestellungen des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens von Herrn Mag. A A vom 31.08.2014 zur Bewerbung 1 zu den Punkt a und d sowie die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt a und die Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu Punkt a und zu den Punkten 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 nicht auf die Erteilung einer

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz ab und bestand sohin bereits aus diesem Grund hinsichtlich dieser Fragestellungen auch keine Auskunftspflicht nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Soweit insbesondere zur Bewerbung 3 in Punkt 13 die Marktgemeinde Y aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis auszustellen, welches seiner Ansicht nach einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und andererseits sein Wirken und seine Arbeit ordentlich würdigt, so ist dazu auszuführen, dass es sich auch bei diesem Begehren nicht um eine

§ 1

Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, sondern um ein aktives Tun handelt.Soweit insbesondere zur Bewerbung 3 in Punkt 13 die Marktgemeinde Y aufgefordert wird, dem Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis auszustellen, welches seiner Ansicht nach einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und andererseits sein Wirken und seine Arbeit ordentlich würdigt, so ist dazu auszuführen, dass es sich auch bei diesem Begehren nicht um eine

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz, sondern um ein aktives Tun handelt. Zudem sind in § 3 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von Auskunftsverweigerungsgründen normiert. Zudem sind in Paragraph 3, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von Auskunftsverweigerungsgründen normiert. So darf zunächst nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. So darf zunächst nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz die Auskunft nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Diesbezüglich ist insbesondere auf das von einer begehrten Auskunft betroffenen Person zukommende Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 und 2 DSG zu verweisen. Einfach gesetzliche Verschwiegenheitspflichten – wie die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Bewerbungsunterlagen sind zB in § 14 Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG normiert. Diesbezüglich ist insbesondere auf das von einer begehrten Auskunft betroffenen Person zukommende Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG zu verweisen. Einfach gesetzliche Verschwiegenheitspflichten – wie die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Bewerbungsunterlagen sind zB in Paragraph 14, Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG normiert. Zur Frage der Vollziehung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2013, Zl 2013/03/0109, ausführlich Stellung bezogen. Als Parteien im Sinne des Artikel 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei, auf deren Interessen bei der bezugnehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Zur Frage der Vollziehung des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.10.2013, Zl 2013/03/0109, ausführlich Stellung bezogen. Als Parteien im Sinne des Artikel 20 Absatz 3, B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Überwiegen die Interessen einer solchen Partei das Interesse des Auskunftswerbers, so ist die Auskunft unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit nicht zu erteilen. Als Partei, auf deren Interessen bei der bezugnehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Hinsichtlich der im Falle des Auskunftsverweigerungsgrundes nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung ist sohin das Recht (Interesse) des Beschwerdeführers auf Information den Schutzinteressen der davon betroffenen Person zB auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüberzustellen.Hinsichtlich der im Falle des Auskunftsverweigerungsgrundes nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz vorzunehmenden Interessensabwägung ist sohin das Recht (Interesse) des Beschwerdeführers auf Information den Schutzinteressen der davon betroffenen Person zB auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüberzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.04.1994, Zl 91/12/0283, ausführte, ist es vor dem Hintergrund dieser für die Ermittlung des Maßstabes für die Interessensabwägung erheblichen Rechtslage nicht rechtswidrig, wenn im Falle einer Stellenausschreibung bzw -besetzung dem Interesse der Mitbewerber an der Geheimhaltung von aus ihrer persönlichen Sphäre stammenden Daten überwiegende Bedeutung gegenüber dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers, das im Zusammenhang mit dem Ausgang eines Besetzungsverfahrens für eine Funktion steht, um die sich auch der Beschwerdeführer - wenn auch erfolglos - beworben hat, zugemessen hat. In diesem Zusammenhang ergibt sich daher, dass der Beantwortung jener Fragen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014, die mittelbar oder unmittelbar Daten der persönlichen Sphäre anderer Mitbewerber eines Stellenausschreibungsverfahrens betreffen – sofern sie nicht ohnehin bereits nicht als

§ 1

Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu qualifizieren wären – überdies die in § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz normierten gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.In diesem Zusammenhang ergibt sich daher, dass der Beantwortung jener Fragen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014, die mittelbar oder unmittelbar Daten der persönlichen Sphäre anderer Mitbewerber eines Stellenausschreibungsverfahrens betreffen – sofern sie nicht ohnehin bereits nicht als

Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zu qualifizieren wären – überdies die in Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz normierten gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es waren daher die Fragestellungen zur Bewerbung 1 zu den Punkten b und c und die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt b sowie die Fragestellung zur Bewerbung 3 zu Punkt b jedenfalls auch vom Auskunftsverweigerungsgrund nach § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst und daher hinsichtlich dieser Fragestellungen die Auskunft nicht zu erteilen.Es waren daher die Fragestellungen zur Bewerbung 1 zu den Punkten b und c und die Fragestellung zur Bewerbung 2 zu Punkt b sowie die Fragestellung zur Bewerbung 3 zu Punkt b jedenfalls auch vom Auskunftsverweigerungsgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Auskunftspflichtgesetz umfasst und daher hinsichtlich dieser Fragestellungen die Auskunft nicht zu erteilen. Zudem sind in § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von weiteren Ausnahmen von der Auskunftspflicht normiert. So besteht eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz dann nicht, wenn die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt (lit a), die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird (lit b), die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden (lit c), oder der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann (lit d).Zudem sind in Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine Reihe von weiteren Ausnahmen von der Auskunftspflicht normiert. So besteht eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz dann nicht, wenn die Auskunft über eine Angelegenheit verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt (Litera a,), die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird (Litera b,), die Erteilung der Auskunft Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen erfordern würde, die die ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Aufgaben des Organs erheblich beeinträchtigen würden (Litera c,), oder der Auskunftswerber die Auskunft auf anderem zumutbaren Weg unmittelbar erhalten kann (Litera d,). Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs 2 lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz, dass nämlich eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft dann nicht besteht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Tiroler Auskunftspflichtgesetz, dass nämlich eine Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft dann nicht besteht, wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, ist Folgendes auszuführen: Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch (vgl VwGH 20.05.2015, Zl Ro 2014/10/0095; ua). Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch vergleiche VwGH 20.05.2015, Zl Ro 2014/10/0095; ua). Ein Antragsteller handelt auch dann im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu diesen nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt insbesondere auch die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen", sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen (vgl VwGH 28.06.2006, Zl 2002/13/0133; VwGH 25.03.2010, Zl 2010/04/0019; VwGH 06.03.2013, Zl 2013/04/0022; ua)Ein Antragsteller handelt auch dann im Bewusstsein der Zwecklosigkeit eines Begehrens, also mutwillig, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient. Zu diesen nicht vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zwecken zählt insbesondere auch die Absicht, den Kenntnisstand von Behörden gleichsam "abzuprüfen", sowie Auskünfte über Rechtsansichten zu erlangen vergleiche VwGH 28.06.2006, Zl 2002/13/0133; VwGH 25.03.2010, Zl 2010/04/0019; VwGH 06.03.2013, Zl 2013/04/0022; ua) Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens ergibt sich sohin, dass einer Beantwortung der Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu den Punkten 10, 11 und 12 sowie hinsichtlich der Fragestellungen zu den Kosten des Personalauswahlverfahrens und Verbuchung dieser Ausgaben zu den Punkten I, II, III, IV und V im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs 2 lit b Tiroler Auskunftspflichtgesetz entgegenstand. Bei diesen Punkten des Auskunftsbegehen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie sich aus der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt – überwiegend um ein Abfragen von Rechtskenntnissen und Rechtsansichten und bestand daher auch hinsichtlich dieser Fragestellungen des Auskunftsgehren keine Auskunftspflicht.Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehrens ergibt sich sohin, dass einer Beantwortung der Fragestellungen zur Bewerbung 3 zu den Punkten 10, 11 und 12 sowie hinsichtlich der Fragestellungen zu den Kosten des Personalauswahlverfahrens und Verbuchung dieser Ausgaben zu den Punkten römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung der Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Tiroler Auskunftspflichtgesetz entgegenstand. Bei diesen Punkten des Auskunftsbegehen handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts – wie sich aus der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergibt – überwiegend um ein Abfragen von Rechtskenntnissen und Rechtsansichten und bestand daher auch hinsichtlich dieser Fragestellungen des Auskunftsgehren keine Auskunftspflicht. Der Vollständigkeit halber ist weiters auszuführen, dass die Fragestellung zur Bewerbung 3 in Punkt 9 kein konkretes Auskunftsbegehren zum Inhalt hat, da sich darin nur Ausführungen jedoch kein Auskunftsbegehren bzw keine Fragestellung findet. Zudem besteht nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft dem Auskunftsbegehrenden bereits bekannt ist, oder die begehrte Auskunft auch anders zugänglich ist (vgl VwGH 23.03.1999, Zl 97/19/0022; ua).Zudem besteht nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft dem Auskunftsbegehrenden bereits bekannt ist, oder die begehrte Auskunft auch anders zugänglich ist vergleiche VwGH 23.03.1999, Zl 97/19/0022; ua). In diesem Zusammenhang wird auf die umfassende Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 19.12.2013 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck verwiesen. Darin wird neben der Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Leiters des Seniorenzentrums und der Stelle des Leiters der Buchhaltung im Bezirkskrankenhaus Y insbesondere auch auf die Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Amtsleiters der Marktgemeinde Y ausführlich Bezug genommen und wurden daher vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y hinsichtlich dieser Fragestellungen – unbeschadet ihrer Relevanz nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, insbesondere deren rechtlichen Beurteilung iSd Legaldefinition in § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz - bereits Mitteilung gemacht und sohin diesbezüglich die „Auskunft“ erteilt.In diesem Zusammenhang wird auf die umfassende Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 19.12.2013 an die Staatsanwaltschaft Innsbruck verwiesen. Darin wird neben der Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Leiters des Seniorenzentrums und der Stelle des Leiters der Buchhaltung im Bezirkskrankenhaus Y insbesondere auch auf die Ausschreibung und Besetzung der Stelle des Amtsleiters der Marktgemeinde Y ausführlich Bezug genommen und wurden daher vom Bürgermeister der Marktgemeinde Y hinsichtlich dieser Fragestellungen – unbeschadet ihrer Relevanz nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz, insbesondere deren rechtlichen Beurteilung iSd Legaldefinition in Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz - bereits Mitteilung gemacht und sohin diesbezüglich die „Auskunft“ erteilt. Soweit nicht ohnehin bereits schon vorstehend behandelt, wäre daher hinsichtlich dieser Fragestellungen keine Auskunftspflicht mehr gegeben und umfasst dies insbesondere auch die Fragestellungen zur Bewerbung 3 in Punkt 4. Zusammengefasst ergibt sich sohin – wie vorstehend jeweils im Einzelnen im Detail ausgeführt - dass das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 entweder keine Auskunft iSd Legaldefinition § 1 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz zum Inhalt hat, diesbezüglich gemäß § 3 Abs 1 und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz Ausnahmen von der Auskunftspflicht gesetzlich normiert sind oder Herrn Mag. A A die begehrten Auskünfte bereits bekannt sind. Es war daher hinsichtlich keiner der Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 die Auskunft zu erteilen und war aufgrund des entsprechenden Antrages darüber bescheidmäßig abzusprechen. Zusammengefasst ergibt sich sohin – wie vorstehend jeweils im Einzelnen im Detail ausgeführt - dass das gegenständliche Auskunftsbegehren vom 31.08.2014 entweder keine Auskunft iSd Legaldefinition Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz zum Inhalt hat, diesbezüglich gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz Ausnahmen von der Auskunftspflicht gesetzlich normiert sind oder Herrn Mag. A A die begehrten Auskünfte bereits bekannt sind. Es war daher hinsichtlich keiner der Fragestellungen des Auskunftsbegehrens vom 31.08.2014 die Auskunft zu erteilen und war aufgrund des entsprechenden Antrages darüber bescheidmäßig abzusprechen. Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Umfanges und der Vielfältigkeit der Fragestellungen sowie deren jeweiliger rechtlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick auf § 1 Abs 2 und § 3 Abs 1 und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz für die angefragte Behörde allenfalls auch dem Auskunftsverweigerungsgrund nach § 3 Abs 2 lit c Tiroler Auskunftspflichtgesetz gegebenenfalls Relevanz zukommen hätte können.Wenngleich nicht entscheidungswesentlich wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Umfanges und der Vielfältigkeit der Fragestellungen sowie deren jeweiliger rechtlichen Beurteilung insbesondere im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins und 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz für die angefragte Behörde allenfalls auch dem Auskunftsverweigerungsgrund nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera c, Tiroler Auskunftspflichtgesetz gegebenenfalls Relevanz zukommen hätte können. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführt höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.0913.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.