RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/43/3371-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der D und des J K, vertreten durch Rechtsanwalt in C, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 30.10.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die als W2 bezeichnete Wohneinheit im
- Obergeschoss des Hauses Adresse nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und den Antrag der Beschwerdeführer auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 17 TROG 2011 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass die als W2 bezeichnete Wohneinheit im
- Obergeschoss des Hauses Adresse nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf und den Antrag der Beschwerdeführer auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß Paragraph 17, TROG 2011 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 27.10.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer verfügen als Miteigentümer der Liegenschaft Gst Nr ***9, KG A, über Wohnungseigentum an der Wohnung W2 des dort bestehenden Gebäudes. Zum 31.12.1993 war die betreffende Wohnung an Herrn M N vermietet, welcher ebendort vom 25.11.1992 bis zum 04.09.2000 hauptwohnsitzlich gemeldet war. Herr M N unterhielt zu diesem Zeitpunkt den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (Arbeit, Familie) in A und verfügte über keinen weiteren Wohnsitz. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, insbesondere dem Auszug aus dem ZMR, welche das Bestehen eines Hauptwohnsitzes des Herrn N zum fraglichen Zeitpunkt bestätigt, und den Aussagen der am 27.10.2015 in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen. So hat Herr N stringent ausgeführt, dass er und seine 5-köpfige Familie seit Anfang der 1990er Jahre in A gelebt hätten. Seine Schilderungen betreffend seinen Arbeitsplatz in dem sommers wie winters geöffneten Hotel S, die Beschäftigung seiner Ehefrau ebenfalls in der Gastronomie und die Betreuung der beiden Kinder durch deren Großmutter waren nachvollziehbar und entsprechen der Wahrnehmung der Gemeindevertreter. Ebenso entspricht es den historischen Gegebenheiten, dass ausgedehnte Aufenthalte in der Heimat des Beschwerdeführers Y während des Y-Kriegs von (xxxx-xxxx) nicht stattgefunden haben. Die beiden von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen erklärten übereinstimmend, sie hätten aufgrund der Tatsache, dass sie selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt im betreffenden Haus nur freizeitwohnsitzlich aufhältig gewesen seien, keine Wahrnehmungen darüber machen können, ob Herr N bzw seine Familie die betreffende Wohnung als Haupt- oder Freizeitwohnsitz genutzt habe. Diesem stimmigen Gesamtbild, welches in seiner detaillierten Darstellung auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen werden konnte, steht einzig die Tatsache entgegen, dass Herrn Ns Unterschrift auf dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 28.12.1994 vorhanden ist. Herr N erklärte dazu, er könne sich nicht erinnern, das Formular unterschrieben zu haben. Diesbezüglich ist in erster Linie anzumerken, dass dieses Formular weder einen Eingangsstempel der Behörde aufweist noch hierzu ein behördliches Verfahren geführt wurde, sodass anzunehmen ist, dass es niemals bei der Behörde vorgelegt wurde. Zudem widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass fallweise Formulare ohne entsprechende Intention unterzeichnet werden, wie auch die Äußerung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nahelegt. Zu den weiteren von den Beschwerdeführern angebotenen Beweismitteln ist anzumerken, dass die vorgelegten Betriebskostenabrechnungen keine typischen Abweichungen zeigen, aus welchen sich auf eine freizeitwohnsitzliche Nutzung der betreffenden Wohnung schließen ließe. So hat die Familie N im Jahr 1993 laut Betriebskostenabrechnung von allen Hausparteien am meisten Strom verbraucht und ist der Verbrauch für Heizung und Wasser im Vergleich zu den anderen Hausparteien unauffällig. Nach den Ausführungen des Herrn N erscheint es auch nicht unglaubwürdig, dass ein Mietpreis von monatlich ATS 7000,00 (Schreiben des O S vom 26.03.1996) zur damaligen Zeit in A selbst für einen Hauptwohnsitz üblich war. Keinen Beweiswert haben in der vorliegenden Angelegenheit die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 1992, welche nicht Herrn N sondern dessen Vormieterin betrifft, das Schreiben des damaligen Eigentümers Herrn O B an die Bezirkshauptmannschaft D, wonach ein (nicht näher substantiierter) mündlich abgeschlossener Mietvertrag bestand und eine „Bankzusammenstellung 1993“, welche keine Aufschlüsselung nach Wohnungen enthält. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011, idF LGBL Nr 82/2015, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der Fassung LGBL Nr 82 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […] § 17Paragraph 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden. […]
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zur Zulässigkeit der Nutzung als Freizeitwohnsitz Die angefochtene Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass zum Stichtag 31.12.1993 Herr M N in der mit W2 bezeichnete Wohneinheit im
- Obergeschoss des Hauses Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet gewesen sei und amtsbekannterweise in dieser tatsächlich gewohnt sowie über einen Arbeitsplatz in A verfügt habe. Darum sei der Antrag der Beschwerdeführer auf nachträgliche Anmeldung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz abzuweisen gewesen. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass Herr N die betreffende Wohnung lediglich als Freizeitwohnsitz genutzt habe. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, diente die betreffende Wohnung am 31.12.1993 Herrn N zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses iSd § 13 Abs 1 TROG
- Herr N verfügte über eine Arbeitsstelle in A, seine Familie lebte dort. Einen weiteren Wohnsitz unterhielt er nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass Herr N die Wohnung lediglich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt habe – siehe dazu die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung (Punkte II. und III.).Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, diente die betreffende Wohnung am 31.12.1993 Herrn N zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses iSd Paragraph 13, Absatz eins, TROG
- Herr N verfügte über eine Arbeitsstelle in A, seine Familie lebte dort. Einen weiteren Wohnsitz unterhielt er nicht. Es kann keine Rede davon sein, dass Herr N die Wohnung lediglich zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt habe – siehe dazu die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung (Punkte römisch zwei. und römisch drei.). Der oben zitierte § 17 Abs 3 Satz 2 TROG 2011 knüpft die Zulässigkeit der Freizeitwohnsitznutzung an die grundlegende Bedingung, dass der betreffende Wohnsitz am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Da entsprechend den obigen Ausführungen zum Stichtag keine freizeitwohnsitzliche Nutzung vorlag, ist die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 1 lit a TROG 2011 nicht zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht erging.Der oben zitierte Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 TROG 2011 knüpft die Zulässigkeit der Freizeitwohnsitznutzung an die grundlegende Bedingung, dass der betreffende Wohnsitz am 31.12.1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde. Da entsprechend den obigen Ausführungen zum Stichtag keine freizeitwohnsitzliche Nutzung vorlag, ist die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, TROG 2011 nicht zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid zu Recht erging. Da, wie ausgeführt, die Voraussetzung des § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 nicht erfüllt ist, und eine Anmeldung als Freizeitwohnsitz schon aus diesem Grund nicht möglich ist, erübrigt es sich, auf die Argumentation der Parteien zu den Zustimmungserfordernissen des § 17 Abs 2 TROG einzugehen.Da, wie ausgeführt, die Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 nicht erfüllt ist, und eine Anmeldung als Freizeitwohnsitz schon aus diesem Grund nicht möglich ist, erübrigt es sich, auf die Argumentation der Parteien zu den Zustimmungserfordernissen des Paragraph 17, Absatz 2, TROG einzugehen. Zum weiteren Vorbringen der Parteien Die Beschwerdeführer erachten sich überdies in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt, da es die belangte Behörde abgelehnt habe, die betreffenden Akten zur Vornahme derselben an die Bezirkshauptmannschaft I zu übermitteln. Dem ist entgegenzuhalten, dass jenes Recht nach § 17 AVG lediglich den durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten bei der Behörde selbst umfasst – eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt demnach nicht vor.Die Beschwerdeführer erachten sich überdies in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt, da es die belangte Behörde abgelehnt habe, die betreffenden Akten zur Vornahme derselben an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu übermitteln. Dem ist entgegenzuhalten, dass jenes Recht nach Paragraph 17, AVG lediglich den durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten bei der Behörde selbst umfasst – eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt demnach nicht vor. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 17 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 1 lit a TROG 2011 nicht zulässig ist, da sie zum Stichtag nicht in entsprechender Verwendung stand. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nutzung der gegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, TROG 2011 nicht zulässig ist, da sie zum Stichtag nicht in entsprechender Verwendung stand. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.43.3371.6