← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/27/1251-12'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/27/1251-12 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 7b

Abs 1 Z 1 AVRAG rechtskräftig bestraft wurde, da durch ihn als Wiederholungstat am 10.10.2012 insgesamt zwei Arbeitnehmer als Fliesenleger beschäftigt worden seien, diese jedoch entgegen dem anzuwendenden Kollektivvertragslohn für Hafner, Platten- und Fliesenleger unterentlohnt wurden. Das Ausmaß der Unterentlohnung habe 40,35 % betragen, wobei die Übertretung als Wiederholungstat zu werten gewesen sei, da Herr A A bereits wegen der gleichen Übertretung seitens der Bezirkshauptmannschaft D mit Straferkenntnis vom 26.02.2012 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei. Gem § 7j Abs 1 AVRAG habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber im Sinn der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der Arbeitgeber wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmern oder gem § 7i Abs 3 wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft worden sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gem Paragraph 7 j, AVRAG die Ausübung des Gewerbes „Platten- und Fliesenleger gem Paragraph 94, Ziffer 38, GewO 1994“ durch Herrn A A für die Dauer von zwei Jahren sohin bis zum 12.09.2016 untersagt, wobei festgehalten wurde, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, ****, Herr A A wegen Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG rechtskräftig bestraft wurde, da durch ihn als Wiederholungstat am 10.10.2012 insgesamt zwei Arbeitnehmer als Fliesenleger beschäftigt worden seien, diese jedoch entgegen dem anzuwendenden Kollektivvertragslohn für Hafner, Platten- und Fliesenleger unterentlohnt wurden. Das Ausmaß der Unterentlohnung habe 40,35 % betragen, wobei die Übertretung als Wiederholungstat zu werten gewesen sei, da Herr A A bereits wegen der gleichen Übertretung seitens der Bezirkshauptmannschaft D mit Straferkenntnis vom 26.02.2012 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,-- rechtskräftig bestraft worden sei. Gem Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG habe die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dem Arbeitgeber im Sinn der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn der Arbeitgeber wegen Unterschreitung des Grundlohns von mehr als drei Arbeitnehmern oder gem Paragraph 7 i, Absatz 3, wegen erstmaliger oder einer weiteren Wiederholung rechtskräftig bestraft worden sei. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass eine rechtskräftige Bestrafung durch ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D mangels rechtswirksamer Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt der Bezirkshauptmannschaft D zur Zl **** und in den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt E vom 15.05.2015, Zl **** sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.04.2015, ****. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter krankheitsbedingt entschuldigt. Ein ärztliches Attest wurde nicht beigebracht. Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest: Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, **** gem § 7i Abs 3 AVRAG mit eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 10.000,-- (insgesamt € 20.000,--) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §

§ 7b

Abs 1 Z 1 AVRAG in der damals gültigen Fassung bestraft, da er als Arbeitgeber dafür verantwortlich erkannt wurde, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 10.10.2012 auf der Baustelle in F, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des § 7i Abs 3 AVRAG den beiden auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern B B, geb am xx.xx.xxxx, und C C, geb am xx.xx.xxxx, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag zustehende Grundlohn als Fliesenleger (Nettomonatslohn von € 1.341,26) geleistet wurde, da diesen nur ein Nettomonatslohn von € 800,-- geleistet wurde, was eine Unterentlohnung von 40,35 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer vorgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, **** gem Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG mit eine Geldstrafe pro Arbeitnehmer in Höhe von jeweils € 10.000,-- (insgesamt € 20.000,--) wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG in der damals gültigen Fassung bestraft, da er als Arbeitgeber dafür verantwortlich erkannt wurde, dass, wie anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 10.10.2012 auf der Baustelle in F, Adresse, festgestellt wurde, entgegen der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG den beiden auf dieser Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern B B, geb am xx.xx.xxxx, und C C, geb am xx.xx.xxxx, zumindest nicht der diesen Arbeitnehmern nach Kollektivvertrag zustehende Grundlohn als Fliesenleger (Nettomonatslohn von € 1.341,26) geleistet wurde, da diesen nur ein Nettomonatslohn von € 800,-- geleistet wurde, was eine Unterentlohnung von 40,35 % bedeutet, obwohl einem Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer vorgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt. Dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 29.07.2014 persönlich übernommen. Eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ist nicht erfolgt. Weiters wurde am 29.07.2014 dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich seitens der Bezirkshauptmannschaft E ein Straferkenntnis wegen Übertretung der § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 und§ 94 Z 38 GewO 1994 mündlich verkündet und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verhängt. Auch dieses Straferkenntnis blieb unangefochten. Da der Beschwerdeführer sohin am 29.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft E auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, Zl ****, ausgehändigt bekam und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat und er im Übrigen auch die Niederschrift über die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses von diesem Tag eigenhändigt unterfertigt hat, besteht kein Zweifel daran, dass diese beiden Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind. Weiters wurde am 29.07.2014 dem Beschwerdeführer gegenüber mündlich seitens der Bezirkshauptmannschaft E ein Straferkenntnis wegen Übertretung der Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, und§ 94 Ziffer 38, GewO 1994 mündlich verkündet und wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) sowie ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verhängt. Auch dieses Straferkenntnis blieb unangefochten. Da der Beschwerdeführer sohin am 29.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft E auch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, Zl ****, ausgehändigt bekam und dies mit seiner Unterschrift bestätigt hat und er im Übrigen auch die Niederschrift über die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses von diesem Tag eigenhändigt unterfertigt hat, besteht kein Zweifel daran, dass diese beiden Straferkenntnisse in Rechtskraft erwachsen sind. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt E vom 15.05.2015, Zl ****, wurde das Verfahren gegen Herrn A A nach §

§ 7bAbs 1 Z 1 AVRAG wegen Unterentlohnung eines Arbeitgebers im Ausmaß von 21,02 % sowie wegen § 7i Abs 2 i

Vm § 7d Abs 1 AVRAG wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt E vom 15.05.2015, Zl ****, wurde das Verfahren gegen Herrn A A nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG wegen Unterentlohnung eines Arbeitgebers im Ausmaß von 21,02 % sowie wegen Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache wegen Strafbarkeitsverjährung eingestellt. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.04.2015, ****, das gegen Herrn A A geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 AVRAG wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache sowie wegen einer Verwaltungsübertretung nach §

§ 7bAbs 1 Z 1 AVRAG wegen Unterentlohnung in drei Fällen im Ausmaß zwischen 37,6 % und 45,4 % gem § 45 Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt, da die Zustellung des Straferkenntnisses nicht innerhalb von drei Jahren erfolgte und die gegenständlichen Übertretungen sohin verjährt seien. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.04.2015, ****, das gegen Herrn A A geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache sowie wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG wegen Unterentlohnung in drei Fällen im Ausmaß zwischen 37,6 % und 45,4 % gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt, da die Zustellung des Straferkenntnisses nicht innerhalb von drei Jahren erfolgte und die gegenständlichen Übertretungen sohin verjährt seien. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.02.2012, Zl **** verwiesen. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 AVRAG wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache und nach §

§ 7e

Abs 3 AVRAG wegen Unterentlohnung, da einem Arbeitnehmer als Fliesenleger statt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohnes von brutto € 1.460,17 / netto € 1.127,63 lediglich ein Grundlohn von € 870,-- netto geleistet wurde, bestraft. Dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft D zu **** lässt sich entnehmen, dass zunächst mit Schreiben vom 22.09.2011 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn A A, Straße 1, Ort G (Italien) in deutscher Sprache zugesendet wurde. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden und ist an die Bezirkshauptmannschaft D wieder rückübersandt worden. Am Schreiben befindet sich handschriftlich der Vermerk „Al Mitt. Compiuta Giacenza“ und das Datum 02.11.

  1. Sodann wurde das Straferkenntnis vom 26.02.2012, ****, ebenfalls in deutscher Sprache erlassen und an Herrn A A an die vorerwähnte Adresse übermittelt. Auch dieses Straferkenntnis wurde der Bezirkshauptmannschaft D wieder rückübermittelt. Beide behördlichen Ausfertigungen enthielten jeweils den Vermerk „eigenhändig“. Das rückübermittelte Straferkenntnis enthielt weiters den handschriftlichen Vermerk seitens der Post „Al Mittente“ sowie einen Stempel „Compiuta Giacenza“ und das Datum 16.04.12.Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde auf ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.02.2012, Zl **** verwiesen. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG wegen Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache und nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 e, Absatz 3, AVRAG wegen Unterentlohnung, da einem Arbeitnehmer als Fliesenleger statt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohnes von brutto € 1.460,17 / netto € 1.127,63 lediglich ein Grundlohn von € 870,-- netto geleistet wurde, bestraft. Dem behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft D zu **** lässt sich entnehmen, dass zunächst mit Schreiben vom 22.09.2011 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an Herrn A A, Straße 1, Ort G (Italien) in deutscher Sprache zugesendet wurde. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden und ist an die Bezirkshauptmannschaft D wieder rückübersandt worden. Am Schreiben befindet sich handschriftlich der Vermerk „Al Mitt. Compiuta Giacenza“ und das Datum 02.11.
  2. Sodann wurde das Straferkenntnis vom 26.02.2012, ****, ebenfalls in deutscher Sprache erlassen und an Herrn A A an die vorerwähnte Adresse übermittelt. Auch dieses Straferkenntnis wurde der Bezirkshauptmannschaft D wieder rückübermittelt. Beide behördlichen Ausfertigungen enthielten jeweils den Vermerk „eigenhändig“. Das rückübermittelte Straferkenntnis enthielt weiters den handschriftlichen Vermerk seitens der Post „Al Mittente“ sowie einen Stempel „Compiuta Giacenza“ und das Datum 16.04.
  3. Schließlich wurde das Straferkenntnis vom 26.02.2012 (mit diesem Datum), Zl ****, Herrn A A unter der Adresse Straße 2, Ort G per Post zugesandt, wiederum mit dem Vermerk „eigenhändig“ und wurde auch dieses Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D rückübermittelt. Auch dieses Straferkenntnis enthielt den handschriftlichen Vermerk „Al Mittente“ und einen Stempel „Compiuta Giacenza“ und das Datum 13.08.
  4. Sämtliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D waren ausschließlich in Deutsch gehalten. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der angeführten behördlichen Akteninhalte sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Tirol getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „§ 11 Zustellgesetz Besondere Fälle der Zustellung

(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. § 7k AVRAGParagraph 7 k, AVRAG Untersagung der Dienstleistung
(1)Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in gemäß
(1)Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem/der Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9, bei einer grenzüberschreitenden Überlassung dem/der Überlasser/in die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn der/die Arbeitgeber/in gemäß 1. § 7i Abs. 2 und 2a wiederholt oder1. Paragraph 7 i, Absatz 2 und 2 a wiederholt oder 2. § 7i Abs. 4 oder Abs. 5 in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder wiederholt nach § 7i Abs. 4 oder Abs. 52. Paragraph 7 i, Absatz 4, oder Absatz 5, in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer/inne/n oder wiederholt nach Paragraph 7 i, Absatz 4, oder Absatz 5 rechtskräftig bestraft wurde oder ihm/ihr eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem/der Arbeitgeber/in dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den/die Arbeitgeber/in selbst oder gegen den/die zur Vertretung nach außen Berufene/n (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen den/die verantwortlich Beauftragte/n (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. § 19 VStG (ausgenommen § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die §§ 373a bis 373e der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sowie der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen elektronisch zu übermitteln.“rechtskräftig bestraft wurde oder ihm/ihr eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Eine Bestrafung ist dem/der Arbeitgeber/in dann zuzurechnen, wenn diese Bestrafung gegen den/die Arbeitgeber/in selbst oder gegen den/die zur Vertretung nach außen Berufene/n (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder gegen den/die verantwortlich Beauftragte/n (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Paragraph 19, VStG (ausgenommen Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG) ist für die Bemessung des Zeitraums der Untersagung sinngemäß anzuwenden. Der Bescheid über die Untersagung der Dienstleistung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Hinblick auf die Paragraphen 373 a bis 373 e der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, sowie der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen elektronisch zu übermitteln.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gem § 7k Abs 1 AVRAG ist Voraussetzung für eine Untersagung der Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber gem § 7i Abs 2 und 2a wiederholt oder § 7i Abs 1 oder Abs 5 in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer/innen oder wiederholt nach § 7i Abs 4 oder Abs 5 rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. § 7i Abs 5 AVRAG betrifft die Fälle einer Unterentlohnung. Voraussetzung für eine rechtskräftige Bestrafung ist im Fall der schriftlichen Erlassung des Bescheides, dass eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zugestellt wird. Zustellungen sind gem § 21 AVG iVm § 24 VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gem Paragraph 7 k, Absatz eins, AVRAG ist Voraussetzung für eine Untersagung der Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber gem Paragraph 7 i, Absatz 2 und 2 a wiederholt oder Paragraph 7 i, Absatz eins, oder Absatz 5, in Bezug auf mehr als drei Arbeitnehmer/innen oder wiederholt nach Paragraph 7 i, Absatz 4, oder Absatz 5, rechtskräftig bestraft wurde oder ihm eine solche Bestrafung zuzurechnen ist. Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG betrifft die Fälle einer Unterentlohnung. Voraussetzung für eine rechtskräftige Bestrafung ist im Fall der schriftlichen Erlassung des Bescheides, dass eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zugestellt wird. Zustellungen sind gem Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gem § 11 Abs 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Gem Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl 1983/67 idF BGBl III 2005/53, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl 1983/67 in der Fassung BGBl römisch drei 2005/53, zu berücksichtigen. Gem Art 1 dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten (Abs 1). Nach Art 1 Abs 2 des Übereinkommens findet dieses grundsätzlich keine Anwendung im Steuer- oder Strafsachen, jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jeder Zeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichtete Ersuchen das Übereinkommen in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung find, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird. Sowohl Italien als auch Österreich haben – jeweils auf Grundlage der Gegenseitigkeit – entsprechende Erklärungen gem Art 1 Abs 2 des Übereinkommens abgegeben, sodass auf Verfahren hinsichtlich solcher Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens im ersuchten Staat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, dass Übereinkommen auch auf Strafverfahren anzuwenden ist (vgl auch Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, 402f). Da der im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft D zu Zl SI-855-2011 gegenständliche Sachverhalt darunter fällt, gelangt dieses Übereinkommen auf jeden Fall zur Anwendung. Gem Artikel eins, dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten (Absatz eins,). Nach Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens findet dieses grundsätzlich keine Anwendung im Steuer- oder Strafsachen, jedoch kann jeder Staat bei der Unterzeichnung, bei der Hinterlegung seiner Ratifikation-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jeder Zeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung mitteilen, dass bezüglich der an ihn gerichtete Ersuchen das Übereinkommen in Steuersachen sowie auf Verfahren über Straftaten Anwendung find, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit seiner Gerichte fällt. Dieser Staat kann in seiner Erklärung mitteilen, dass er sich auf das Fehlen der Gegenseitigkeit berufen wird. Sowohl Italien als auch Österreich haben – jeweils auf Grundlage der Gegenseitigkeit – entsprechende Erklärungen gem Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens abgegeben, sodass auf Verfahren hinsichtlich solcher Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens im ersuchten Staat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, dass Übereinkommen auch auf Strafverfahren anzuwenden ist vergleiche auch Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, 402f). Da der im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft D zu Zl SI-855-2011 gegenständliche Sachverhalt darunter fällt, gelangt dieses Übereinkommen auf jeden Fall zur Anwendung. Das Übereinkommen sieht grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Zustellung zwischen den Vertragsparteien vor, darunter jene über zentrale Behörden (Art 2
  1. ff)und jene durch die Post (Art 11). Gem Art 11 Abs 1 des Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft D diese Art der Zustellung durch die Post gewählt. Das Übereinkommen sieht grundsätzlich mehrere Möglichkeiten der Zustellung zwischen den Vertragsparteien vor, darunter jene über zentrale Behörden (Artikel 2,
  2. ff)und jene durch die Post (Artikel 11,). Gem Artikel 11, Absatz eins, des Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, Schriftstücke unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Im gegenständlichen Fall hat die Bezirkshauptmannschaft D diese Art der Zustellung durch die Post gewählt. Art 7 des Übereinkommens enthält eine Regelung, die mit „Sprachen“ überschrieben ist. Demnach braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden, wenn ein ausländisches Schriftstück nach Art 6 Abs 1 lit a und Abs 2 zugestellt werden soll. Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ab, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, so lässt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück im die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, dass Schriftstück in die Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchen Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in dieser Sprache beifügen zu lassen (Art 7 Abs 2). Dieses Vorgehen gilt ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen eine Zustellung im Wege der zentralen Behörden gewählt wird und steht auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei der Zustellung im Rechtshilfeweg im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. Artikel 7, des Übereinkommens enthält eine Regelung, die mit „Sprachen“ überschrieben ist. Demnach braucht keine Übersetzung beigefügt zu werden, wenn ein ausländisches Schriftstück nach Artikel 6, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, zugestellt werden soll. Lehnt jedoch der Empfänger die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ab, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, so lässt die zentrale Behörde des ersuchten Staates das Schriftstück im die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates übersetzen. Sie kann auch die ersuchende Behörde auffordern, dass Schriftstück in die Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchen Staates übersetzen oder ihm eine Übersetzung in dieser Sprache beifügen zu lassen (Artikel 7, Absatz 2,). Dieses Vorgehen gilt ausdrücklich nur für jene Fälle, in denen eine Zustellung im Wege der zentralen Behörden gewählt wird und steht auch im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei der Zustellung im Rechtshilfeweg im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. Anders zu beurteilen sind jene Fälle, in denen die Zustellung unmittelbar im Postweg vorgenommen wird. In diesen Fällen sind Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen und ist anderenfalls eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigten den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, § 11 RZ 7). Anders zu beurteilen sind jene Fälle, in denen die Zustellung unmittelbar im Postweg vorgenommen wird. In diesen Fällen sind Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen und ist anderenfalls eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigten den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss vergleiche Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, Paragraph 11, RZ 7). Die Zustellung des Straferkenntnisses an einen in Italien lebenden y Staatsangehörigen (dies ergibt sich aus der Anzeige des Finanzamtes D/H zu Zl **** der Bezirkshauptmannschaft D) ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassende – Übersetzung, verstößt somit gegen § 11 Abs 1 Zustellgesetz iVm Art 7 des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (vgl dazu VwGH 19.05.1988, 97/16/0110). Dies umso mehr als die Behörde seinerzeit nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Auch aus der zugrunde liegenden Anzeige des Finanzamtes D/H zur Zl **** der Bezirkshauptmannschaft D ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederum als Subunternehmer der Firma V in Italien Ort J, die wiederum Subunternehmerin der Firma K Tiroler **** mbH war, tätig war. Daraus ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache (ausreichend) mächtig war. Auch das Personenblatt, das anlässlich der Kontrolle vom Beschwerdeführer am 08.06.2011 ausgefüllt wurde, weist den Vermerk „Italienisch“ auf. Der vorgelegte Vertrag mit der Firma V ist ebenfalls in Italienisch abgefasst. Die Zustellung des Straferkenntnisses an einen in Italien lebenden y Staatsangehörigen (dies ergibt sich aus der Anzeige des Finanzamtes D/H zu Zl **** der Bezirkshauptmannschaft D) ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassende – Übersetzung, verstößt somit gegen Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Artikel 7, des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vergleiche dazu VwGH 19.05.1988, 97/16/0110). Dies umso mehr als die Behörde seinerzeit nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist. Auch aus der zugrunde liegenden Anzeige des Finanzamtes D/H zur Zl **** der Bezirkshauptmannschaft D ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wiederum als Subunternehmer der Firma römisch fünf in Italien Ort J, die wiederum Subunternehmerin der Firma K Tiroler **** mbH war, tätig war. Daraus ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache (ausreichend) mächtig war. Auch das Personenblatt, das anlässlich der Kontrolle vom Beschwerdeführer am 08.06.2011 ausgefüllt wurde, weist den Vermerk „Italienisch“ auf. Der vorgelegte Vertrag mit der Firma römisch fünf ist ebenfalls in Italienisch abgefasst. Weiters ist auszuführen, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 16.05.2011, 2009/17/0185, ausgesprochen hat, dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 Zustellgesetz oder aber die in § 11 Abs 1 Zustellgesetz verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach dem dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs 1 Zustellgesetz bezogen auf den Fall des seinerzeitigen Strafverfahrens lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des Zustellgesetzes hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 Zustellgesetz betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 Zustellgesetz maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH 15.01.1986, 85/01/0244; 27.10.1997, 96/17/0348 und 23.07.2003, 2001/17/0182).Weiters ist auszuführen, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 16.05.2011, 2009/17/0185, ausgesprochen hat, dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des Paragraph 7, Zustellgesetz oder aber die in Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach dem dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz bezogen auf den Fall des seinerzeitigen Strafverfahrens lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des Zustellgesetzes hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des Paragraph 7, Zustellgesetz betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, Zustellgesetz maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH 15.01.1986, 85/01/0244; 27.10.1997, 96/17/0348 und 23.07.2003, 2001/17/0182). Hiezu ist auf die Bestimmung des § 7 des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in einer Verwaltungssache im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt desselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstücks seiner Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständigkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokuments, wenn dies - wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 Zustellgesetz nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, 129mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinn der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten. Hiezu ist auf die Bestimmung des Paragraph 7, des Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in einer Verwaltungssache im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt desselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstücks seiner Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständigkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokuments, wenn dies - wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd Paragraph 7, Zustellgesetz nicht möglich vergleiche Larcher, Zustellrecht, 129mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinn der Artikel 47, GRC bzw Artikel 6, Absatz 3, Litera a, EMRK geboten. Daraus ergibt sich aber, dass das Straferkenntnis schon aus diesem Grund mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht als erlassen angesehen werden kann und daher auch nicht in Rechtskraft erwuchs. Hinzukommt weiters, dass der Beschwerdeführer von diesem Straferkenntnis und dem Inhalt desselben keine Kenntnis erlangte, wurden doch die Straferkenntnisse jeweils der Bezirkshauptmannschaft D wieder rückübermittelt. Demnach war der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis hinsichtlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie der Rechtsmittelmöglichkeiten und der Rechtsmittelfristen. Nach dem Gesetz vom 20.11.1982, Nr 890, betreffend die Zustellung mit der Post ist bei Abwesenheit des Adressaten das Schriftstück dem in § 7 dieses Gesetzes genannten Personen auszuhändigen. Anderenfalls wird das Schriftstück beim Postamt niedergelegt und eine Mitteilung am Eingang oder beim Brieffach angebracht und wird dem Adressaten ein Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Die in § 8 dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung, dass das Schriftstück 10 Tage nach dem Zeitpunkt der Niederlegung dem Absender zurückzusenden ist und die Zustellung zu diesem Zeitpunkt als erfolgt zu gelten hat, hat das italienische Verfassungsgericht mit seinem Urteil vom 22./23.09.1998, Nr 346 (Gazz. Uff. 30.09.1998, Nr 39, Serie Speciale) als verfassungswidrig erkannt. Damit ist eine derartige Zustellung nach italienischem Recht sohin nunmehr nicht mehr als erfolgt anzusehen. Nach dem Gesetz vom 20.11.1982, Nr 890, betreffend die Zustellung mit der Post ist bei Abwesenheit des Adressaten das Schriftstück dem in Paragraph 7, dieses Gesetzes genannten Personen auszuhändigen. Anderenfalls wird das Schriftstück beim Postamt niedergelegt und eine Mitteilung am Eingang oder beim Brieffach angebracht und wird dem Adressaten ein Einschreiben mit Rückschein zugesandt. Die in Paragraph 8, dieses Gesetzes enthaltene Bestimmung, dass das Schriftstück 10 Tage nach dem Zeitpunkt der Niederlegung dem Absender zurückzusenden ist und die Zustellung zu diesem Zeitpunkt als erfolgt zu gelten hat, hat das italienische Verfassungsgericht mit seinem Urteil vom 22./23.09.1998, Nr 346 (Gazz. Uff. 30.09.1998, Nr 39, Serie Speciale) als verfassungswidrig erkannt. Damit ist eine derartige Zustellung nach italienischem Recht sohin nunmehr nicht mehr als erfolgt anzusehen. Der Vermerk auf den der Behörde rückübermittelten Straferkenntnissen „Compiuta Giacenza“ bedeutet demnach nicht, dass nach italienischem Recht eine rechtsgültige Zustellung erfolgt wäre. Da sich sohin im gegenständlichen Verfahren ergibt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.02.2012, ****, tatsächlich nicht rechtskräftig wurde, da eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Zustellung nicht erfolgt ist, erweist sich aber auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da somit kein Fall einer widerholten rechtskräftigen Bestrafung nach §

§ 7bAbs 1 Z 1 AVRAG (nunmehr § 7i Abs 5 bzw Abs 4 AVRAG) vorliegt.

Soweit ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer gegenüber lediglich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, ****, durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 29.07.2014 sowie das Straferkenntnis vom 29.07.2014, ****, durch mündliche Verkündung rechtskräftig, wobei letzteres Straferkenntnis keine Übertretung nach dem AVRAG betrifft. Da sich sohin im gegenständlichen Verfahren ergibt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 26.02.2012, ****, tatsächlich nicht rechtskräftig wurde, da eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Zustellung nicht erfolgt ist, erweist sich aber auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, da somit kein Fall einer widerholten rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, AVRAG (nunmehr Paragraph 7 i, Absatz 5, bzw Absatz 4, AVRAG) vorliegt. Soweit ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer gegenüber lediglich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.02.2014, ****, durch persönliche Übergabe an den Beschwerdeführer am 29.07.2014 sowie das Straferkenntnis vom 29.07.2014, ****, durch mündliche Verkündung rechtskräftig, wobei letzteres Straferkenntnis keine Übertretung nach dem AVRAG betrifft. Da sich sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht als gegeben herausgestellt haben, war der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständliche Bescheid zu beheben. Da damit jedoch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren **** nicht vorlagen, war dieser Antrag als unbegründet abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.1251.12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.