GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als dass die Höhe des Kostenrückersatzes Euro 891,96 beträgt.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als dass die Höhe des Kostenrückersatzes Euro 891,96 beträgt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2015, ***, lautet wie folgt: „Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird
in Verbindung mit § 32 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu einem Kostenrückersatz in Höhe von € 1.102,13 verpflichtet.“„Frau A A, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, wird
Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 32, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu einem Kostenrückersatz in Höhe von € 1.102,13 verpflichtet.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Anzeigepflicht
TMSG (Nichtmeldung der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten ab November 2014) ein Übergenuss im Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 in der Höhe von Euro 1.102,13 entstanden sei, der
TMSG rückzuerstatten sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Verletzung der Anzeigepflicht
Paragraph 32, TMSG (Nichtmeldung der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten ab November 2014) ein Übergenuss im Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 in der Höhe von Euro 1.102,13 entstanden sei, der
Paragraph 20, TMSG rückzuerstatten sei. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, sie habe im November 2014 eine geringfügige Arbeitsstelle angenommen und trotz mehrmaligem Nachfragen und Bitten bei ihrem damaligen Arbeitgeber erst im Februar 2015 die Lohnzettel erhalten, die sie anschließend sofort eingereicht habe. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin wohnt gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen minderjährigen Kind in einer Mietwohnung in Z. Die Wohnung verfügt über eine Fläche von 87,32 qm (inklusive Balkon), der monatliche Bruttomietzins beträgt laut Mietvertrag Euro 720,-- (inklusive Betriebskosten ohne Fernwärme; für die Fernwärme fallen monatliche Kosten in der Höhe von Euro 110,-- an). Am 11.07.2014 stellte die Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes). Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bezogen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014, Zahl ***, wurde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
TMSG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 771,95, für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 661,45 sowie vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 495,45 gewährt. In Ergänzung dieses Bescheides erließ die belangte Behörde am 29.10.2014, Zahl ***, einen weiteren Bescheid mit dem der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2014 bis 28.02.2015
TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro € 419,31 sowie
Vm VO-Anpassungsfaktor im Monat Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 219,78 gewährt wurde. Diese Bescheide sind jeweils in Rechtskraft erwachsen. Am 11.07.2014 stellte die Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes). Zum Zeitpunkt der Antragsstellung bezogen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2014, Zahl ***, wurde über diesen Antrag wie folgt entschieden:
Paragraph 6, TMSG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 771,95, für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.08.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 661,45 sowie vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 495,45 gewährt. In Ergänzung dieses Bescheides erließ die belangte Behörde am 29.10.2014, Zahl ***, einen weiteren Bescheid mit dem der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.11.2014 bis 28.02.2015
Paragraph 6, TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro € 419,31 sowie
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor im Monat Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 219,78 gewährt wurde. Diese Bescheide sind jeweils in Rechtskraft erwachsen. Im Zeitraum 03.11.2014 bis 14.11.2014 war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin für die Firma B B GmbH in X geringfügig beschäftigt und bezog dafür einen Lohn in der Höhe von Euro 200,--. Mit 16.01.2015 hat er eine laufende Tätigkeit für die Firma C C in W aufgenommen, wobei er für diese Tätigkeit im Jänner 2015 einen Lohn in der Höhe von Euro 505,66 netto sowie im Februar einen Lohn in der Höhe von Euro 1301,45 netto ausbezahlt erhielt.Im Zeitraum 03.11.2014 bis 14.11.2014 war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin für die Firma B B GmbH in römisch zehn geringfügig beschäftigt und bezog dafür einen Lohn in der Höhe von Euro 200,--. Mit 16.01.2015 hat er eine laufende Tätigkeit für die Firma C C in W aufgenommen, wobei er für diese Tätigkeit im Jänner 2015 einen Lohn in der Höhe von Euro 505,66 netto sowie im Februar einen Lohn in der Höhe von Euro 1301,45 netto ausbezahlt erhielt. Die Beschwerdeführerin hat mit 24.11.2014 begonnen geringfügig für die Firma D D in V zu arbeiten. Sie hat dafür im November einen Lohn in der Höhe von Euro 64,64 netto, im Dezember 2014 in der Höhe von Euro 298,28 netto (inklusive anteiligem Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), im Jänner 2015 in der Höhe von Euro 304,51 netto sowie im Februar 2015 in der Höhe von Euro 349,85 netto ausbezahlt erhalten. Die Beschwerdeführerin hat mit 24.11.2014 begonnen geringfügig für die Firma D D in römisch fünf zu arbeiten. Sie hat dafür im November einen Lohn in der Höhe von Euro 64,64 netto, im Dezember 2014 in der Höhe von Euro 298,28 netto (inklusive anteiligem Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration), im Jänner 2015 in der Höhe von Euro 304,51 netto sowie im Februar 2015 in der Höhe von Euro 349,85 netto ausbezahlt erhalten. Seitens der Beschwerdeführerin wurde keine dieser Arbeitsaufnahmen der belangten Behörde binnen zwei Wochen gemeldet, die Vorlage einzelner Lohnnachweise erfolgte erst mit 24.02.2015. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2015, ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von Euro 1.102,13 verpflichtet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes und der vorliegenden Lohnnachweise und ist im Übrigen nicht strittig. Insbesonders sind die erfolgten Arbeitsaufnahmen unstrittig, ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Arbeitsnachweise samt entsprechender Lohnnachweise (diese nur teilweise) erst im Februar 2015 der belangte Behörde vorgelegt wurden. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt:
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), der mit „Anzeigepflicht“ überschrieben ist, hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.
Paragraph 32, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), der mit „Anzeigepflicht“ überschrieben ist, hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. § 20 TMSG normiert hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen: Paragraph 20, TMSG normiert hinsichtlich der Rückerstattung von Leistungen:
§ 20 Abs 1 lit c TMSG sieht für den Fall, dass die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt wurde, einen Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen vor. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Lage hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher zu Recht einen Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Mindestsicherung vorgeschrieben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht wie ausgeführt fest, dass die Beschwerdeführerin weder die Arbeitsaufnahmen ihres Lebensgefährten im November 2014 bzw ab Jänner 2015 noch ihre eigene Arbeitsaufnahme ab November 2014 der belangten Behörde binnen der in Paragraph 32, TMSG normierten Frist von zwei Wochen gemeldet hat – sie hat somit die sie als Mindestsicherungsbezieherin treffende Anzeigepflicht
Paragraph 32, TMSG verletzt. Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG sieht für den Fall, dass die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32, herbeigeführt wurde, einen Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen vor. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Lage hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher zu Recht einen Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Mindestsicherung vorgeschrieben. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe erst im Februar 2015 von Seiten ihres Arbeitsgebers die entsprechenden Lohnzettel erhalten und diese sofort eingereicht, geht dabei ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte bereits alleine die Tatsache der Arbeitsaufnahme durch sie bzw ihren Lebensgefährten
Zudem haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte seit November 2014 tatsächlich Einkommen ausbezahlt erhalten und wäre es ihnen somit möglich gewesen diese Beträge auch entsprechend zu konkretisieren und allfällig erforderliche Unterlagen (Lohnzettel) – so tatsächlich nicht verfügbar – später nachzureichen. Zudem hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lohnnachweise ihres Lebensgefährten nicht einmal behauptet, dass diese nicht verfügbar gewesen wären.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe erst im Februar 2015 von Seiten ihres Arbeitsgebers die entsprechenden Lohnzettel erhalten und diese sofort eingereicht, geht dabei ins Leere. Die Beschwerdeführerin hätte bereits alleine die Tatsache der Arbeitsaufnahme durch sie bzw ihren Lebensgefährten
Paragraph 32, TMSG anzeigen müssen. Zudem haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte seit November 2014 tatsächlich Einkommen ausbezahlt erhalten und wäre es ihnen somit möglich gewesen diese Beträge auch entsprechend zu konkretisieren und allfällig erforderliche Unterlagen (Lohnzettel) – so tatsächlich nicht verfügbar – später nachzureichen. Zudem hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Lohnnachweise ihres Lebensgefährten nicht einmal behauptet, dass diese nicht verfügbar gewesen wären. Nachdem allerdings erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die tatsächlich erzielten Einkommen vollständig nachweislich vorgelegen sind, war eine Änderung hinsichtlich der Höhe des Rückersatzes vorzunehmen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung, wobei vorauszuschicken ist, dass der Berechnung das sog „Zuflussprinzip“ zu Grunde liegt und als Einkommen jeweils jenes des Vormonates, das erst Ende des Monats ausbezahlt wird und daher erst im Folgemonat zur Verfügung steht, herangezogen wird: Für den Monat Dezember 2014 ist im Sinne der Berechnung der belangten Behörde (vergleiche dazu auch den im Akt einliegenden Berechnungsbogen) von einem Anspruch in der Höhe von Euro 1822,20 auszugehen (setzt sich zusammen aus den Richtsätzen in der Höhe von zweimal 457,87 sowie einmal 201,46 sowie der – berücksichtigten – Mietkosten in der Höhe von Euro 705,--). Dem gegenüber steht im Dezember ein Einkommen von Euro 1667,53 (setzt sich zusammen aus der Arbeitslosenunterstützung der Beschwerdeführerin, Euro 474,89, jener ihres Lebensgefährten, Euro 872,--, und der Mietzinsbeihilfe von Euro 56,-- sowie dem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 64,64 und ihres Lebensgefährten von Euro 200,--). Daraus ergibt sich eine Differenz und damit ein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung für den Monat Dezember 2014 in der Höhe von Euro 154,67. Im Monat Dezember findet daneben die
Abs 5 TMSG erfolgte einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 219,78 Berücksichtigung.Im Monat Dezember findet daneben die
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG erfolgte einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 219,78 Berücksichtigung. Für den Monat Jänner 2015 ist im Sinne der Berechnung der belangten Behörde (vergleiche dazu auch den im Akt einliegenden Berechnungsbogen) von einem Anspruch in der Höhe von Euro 1841,19 auszugehen (setzt sich zusammen aus den Richtsätzen in der Höhe von zweimal 465,65 sowie einmal 204,89 sowie der – berücksichtigten – Mietkosten in der Höhe von Euro 705,--). Dem gegenüber steht im Jänner ein Einkommen von Euro 1701,17 (setzt sich zusammen aus der Arbeitslosenunterstützung der Beschwerdeführerin, Euro 474,89, jener ihres Lebensgefährten, Euro 872,--, und der Mietzinsbeihilfe von Euro 56,-- sowie dem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 298,28 – darin berücksichtigt auch der mit dem Dezemberlohn ausbezahlte aliquote Urlaubszuschuss sowie die Weihnachtsremuneration). Daraus ergibt sich eine Differenz und damit ein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung für den Monat Jänner 2015 in der Höhe von Euro 140,
Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 18.07.2014 auf diese Tatsache hingewiesen und auch ausgesprochen, dass die ortsüblichen Kosten
Sie hat allerdings – entgegen der gängigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes (vgl LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658 uam) – eine aliquote Berücksichtigung der Wohnungskosten vorgenommen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war allein die aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht auferlegten Kostenrückerstattung, weshalb die Wohnungskosten von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der rechtskräftig vorliegenden Entscheidungen nicht aufzugreifen waren. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin jedenfalls hinsichtlich der Größe nicht den Kriterien des TMSG entspricht.
Paragraph 6, Absatz 2, TMSG beträgt die Höchstnutzfläche für einen Drei-Personen-Haushalt 70 qm. Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 18.07.2014 auf diese Tatsache hingewiesen und auch ausgesprochen, dass die ortsüblichen Kosten
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG überschritten werden. Sie hat allerdings – entgegen der gängigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes vergleiche LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658 uam) – eine aliquote Berücksichtigung der Wohnungskosten vorgenommen. Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht war allein die aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht auferlegten Kostenrückerstattung, weshalb die Wohnungskosten von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der rechtskräftig vorliegenden Entscheidungen nicht aufzugreifen waren. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Anwendung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1929.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.