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{'item': 'LVwG-2014/26/2941-25'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2941-25 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1

Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden, die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Für Vorhaben, für die in Verordnungen ua nach § 11 Abs 1 (Ruhegebiete) eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, darf gemäß § 29 Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzgenehmigung nur dann erteilt werden, Für Vorhaben, für die in Verordnungen ua nach Paragraph 11, Absatz eins, (Ruhegebiete) eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, wie dies im Gegenstandsfall zutrifft, darf gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Naturschutzgenehmigung nur dann erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt oder wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1

Abs 1 überwiegen.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 2 Z 2 ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2, Ziffer 2, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) In der vorliegenden Rechtssache ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass das streitverfangene Bauprojekt Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bedingen wird. Diese bereits von der belangten Behörde vertretene Auffassung erfuhr im durchgeführten Ermittlungsverfahren – auch auf Ebene des Rechtsmittelverfahrens - ihre Bestätigung. Zwar trat der rechtsmittelwerbende Alpenverein X/Sektion Y dieser Beurteilung zunächst im Beschwerdeverfahren noch argumentativ entgegen, doch brachte er schließlich mit Eingabe vom 04.05.2015 ein modifiziertes Einreichprojekt in Vorlage, in welchem ein Erläuterungsbericht als Projektbestandteil enthalten ist. In diesem Erläuterungsbericht wurde auf Seite 61 dargelegt, dass von Konsenswerberseite von einer mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie des Erholungswertes und von insgesamt mittleren verbleibenden Auswirkungen ausgegangen wird, dies bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz der baunahen Moorfläche im Sinne einer Eingriffsminimierung in der Bau- und Betriebsphase. Wenngleich sich nun auch die Einschätzungen in Bezug auf die Intensität der Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 doch deutlich unterscheiden, so führt dies aus rechtlicher Sicht dennoch zum selben Ergebnis, dass nämlich im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung gemäß 29 Abs 2 lit b Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorzunehmen ist, da der Tatbestand der Nichtbeeinträchtigung von Naturschutzinteressen gemäß § 29 Abs 2 lit b Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse nicht angenommen werden kann.Wenngleich sich nun auch die Einschätzungen in Bezug auf die Intensität der Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 doch deutlich unterscheiden, so führt dies aus rechtlicher Sicht dennoch zum selben Ergebnis, dass nämlich im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung gemäß 29 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 vorzunehmen ist, da der Tatbestand der Nichtbeeinträchtigung von Naturschutzinteressen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse nicht angenommen werden kann. 2) Die belangte Behörde nahm in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die gesetzlich gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des beantragten Bauprojektes des Alpenvereins X/Sektion Y vor, führte sie doch im Begründungsteil diesbezüglich unmissverständlich aus, zum Schluss gelangt zu sein, „dass das dargelegte langfristige öffentliche Interesse an der Umsetzung der beantragten Maßnahmen im Sinne eines Weiterbestandes der Hütte Z grundsätzlich geeignet ist, die

§ 1

Abs 1 zu überwiegen.“Die belangte Behörde nahm in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die gesetzlich gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des beantragten Bauprojektes des Alpenvereins X/Sektion Y vor, führte sie doch im Begründungsteil diesbezüglich unmissverständlich aus, zum Schluss gelangt zu sein, „dass das dargelegte langfristige öffentliche Interesse an der Umsetzung der beantragten Maßnahmen im Sinne eines Weiterbestandes der Hütte Z grundsätzlich geeignet ist, die

Paragraph eins, Absatz eins, zu überwiegen.“ Im Zusammenhang mit ihrer Interessenabwägung nahm die belangte Behörde auf Ausführungen des Alpenvereins X/Sektion Y, der Gemeinde S und des Tourismusverbandes PP Bezug. Die belangte Behörde hat die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Interessenabwägung in der bekämpften Entscheidung zwar eher kurz gehalten, nichtsdestoweniger ist die vorgenommene Interessenabwägung nach Meinung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auch in diesem Punkt der Beurteilung der belangten Behörde anzuschließen vermag. Im Übrigen hat keine Verfahrenspartei das Überwiegen langfristiger öffentlicher Interessen an der Durchführung der beantragten Baumaßnahme gegenüber den festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen in Zweifel gezogen, sodass es nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts in den vorliegenden Beschwerdesache nicht notwendig ist, auf die Frage der Interessenabwägung tiefergehender einzugehen. Das erkennende Gericht geht daher vorliegend davon aus, dass die an der Projektverwirklichung bestehenden langfristigen öffentlichen Interessen – wie auch im Beschwerdeschriftsatz näher ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – wie sie im Gegenstandsfall zu erwarten sind – zu überwiegen vermögen. 3) Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war folglich – nach positiver Interessenabwägung zu Gunsten des streitverfangenen Projektes - in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war folglich – nach positiver Interessenabwägung zu Gunsten des streitverfangenen Projektes - in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Naturschutzinteressen nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Die belangte Behörde hat die begehrte Naturschutzgenehmigung mit der angefochtenen Entscheidung ja deshalb verweigert, da sie eine Alternative zum beantragten Projekt für durchführbar bewertet hat, dies im Südbereich der bestehenden Hütte Z, wogegen der beschwerdeführende Alpenverein X/Sektion Y diese Alternativmöglichkeit aus verschiedenen Gründen – insbesondere der beengten Platzverhältnisse im Südbereich – verneint hat. Hier vermag nun das Landesverwaltungsgericht Tirol – im Gegensatz zu den ersten beiden Schritten bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen – der Auffassung der belangten Behörde nicht zu folgen, und zwar aufgrund der nachfolgenden Überlegungen:

  1. a)Ausgangspunkt für den im Rahmen der Alternativenprüfung vorzunehmenden Vergleich der in Betracht kommenden Südvarianten im Vergleich zu der beantragten Nordvariante ist zunächst die von der belangten Behörde zum Teil selbst geschaffene Situation, dass die zwei Grundflächen, die für die Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 26.08.2013 naturschutzrechtlich bereits bewilligten Vorhaben - der Verlegung der Materialseilbahnbergstation sowie - der Errichtung eines Zubaues zur Unterbringung insbesondere eines Lagerraumes an der Südostseite des Gebäudes benötigt werden, als Bauflächen für das Alternativprojekt im Süden der bestehenden Hütte Z nicht mehr zur Verfügung stehen, zumal auf diese bereits konsentierten Maßnahmen nach Meinung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend Bedacht zu nehmen ist. benötigt werden, als Bauflächen für das Alternativprojekt im Süden der bestehenden Hütte Z nicht mehr zur Verfügung stehen, zumal auf diese bereits konsentierten Maßnahmen nach Meinung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Alternativenprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Weiters ist bei der Alternativenprüfung darauf Rücksicht zu nehmen, dass verschiedene Grundflächen im Südbereich aufgrund geologischer Aspekte (Abstand vom Bach) sowie denkmalpflegerischer Aspekte (unter anderem Belichtung der denkmalgeschützten Hütte Z und Ausblickssituation aus derselben) für eine Bauführung nicht herangezogen werden können. Für das von der belangten Behörde ins Auge gefasste Alternativprojekt im Südbereich der Hütte Z steht demgemäß nicht die gesamte im Südbereich vorhandene Grundfläche zur Verfügung, sondern aus den dargelegten Gründen nur ein Teil der südseitigen Grundfläche.
  2. b)Im Unterschied zur belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmeinung, dass die im Gegenstandsfall vorliegenden Stellungnahmen aus Sicht des Denkmalschutzes sehr wohl im Rahmen der gesetzlich vorzunehmenden Alternativenprüfung im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ausreichend zu berücksichtigen sind, weil das eine verfassungskonforme Interpretation der vorgenannten Gesetzesbestimmung gebietet, dies mit Blick auf das zu beachtende bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot. Im Unterschied zur belangten Behörde vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmeinung, dass die im Gegenstandsfall vorliegenden Stellungnahmen aus Sicht des Denkmalschutzes sehr wohl im Rahmen der gesetzlich vorzunehmenden Alternativenprüfung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ausreichend zu berücksichtigen sind, weil das eine verfassungskonforme Interpretation der vorgenannten Gesetzesbestimmung gebietet, dies mit Blick auf das zu beachtende bundesstaatliche Berücksichtigungsgebot. Eine derartige Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen (entsprechend dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot) lässt die in Rede stehende Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch durchaus zu, andernfalls wäre wohl die Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen (vgl dazu etwa insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, Zl B3585/05, mit Hinweis auf weitere sich mit dem „Berücksichtigungsgebot“ befassende VfGH-Entscheidungen). Eine derartige Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen (entsprechend dem bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebot) lässt die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch durchaus zu, andernfalls wäre wohl die Bestimmung als verfassungswidrig zu beurteilen vergleiche dazu etwa insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, Zl B3585/05, mit Hinweis auf weitere sich mit dem „Berücksichtigungsgebot“ befassende VfGH-Entscheidungen).
  3. c)Dies vorausgeschickt vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache nun nicht wirklich ein den gesetzlichen Anforderungen nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdendes Alternativprojekt im Südbereich der bestehenden Hütte Z zu erblicken. Dies vorausgeschickt vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache nun nicht wirklich ein den gesetzlichen Anforderungen nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gerecht werdendes Alternativprojekt im Südbereich der bestehenden Hütte Z zu erblicken. Im Zuge des durchgeführten Naturschutzverfahrens wurden mehrere Alternativmöglichkeiten untersucht, die die Situierung des streitverfangenen Baukörpers südlich des Bestandsgebäudes der Hütte Z vorsehen. Vom erkennenden Gericht wurden auf Ebene des Beschwerdeverfahrens mehrere dieser Alternativprojekte deshalb aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden, weil sie entweder den aus geologischer Sicht notwendigen Abstand zum Bach nicht einhalten oder Grundflächen für eine Verbauung beanspruchen, die bereits für die Verwirklichung der naturschutzrechtlich bewilligten Vorhaben „Verlegung der Bergstation der Materialseilbahn“ sowie „Anbau an die Küche“ benötigt werden, wobei es sich im konkreten um folgende Varianten handelt: 1) Variante „Süd BB Architekten (zweigeschossig)“; 2) „Süd lang E + 1“; 3) „Süd kurz E + 2“; 4) „Süd kurz E + 2,5“ sowie 5) „Süd kurz E + 3“. Für die nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchzuführende Alternativenprüfung verblieben sohin die beiden von DI H im Beschwerdeverfahren entwickelten Alternativgebäude. Für die nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 durchzuführende Alternativenprüfung verblieben sohin die beiden von DI H im Beschwerdeverfahren entwickelten Alternativgebäude. Dieser Sachverständige mit Architektenausbildung wurde vom erkennenden Gericht ersucht, die mögliche Bebaubarkeit des Südbereiches der Hütte Z mit einem vergleichbaren Gebäude – wie vom Alpenverein X/Sektion Y nördlich der bestehenden Schutzhütte beantragt – zu untersuchen, dies unter Berücksichtigung der für eine Verbauung nicht zur Verfügung stehenden Grundflächen - aufgrund der bereits bewilligten neuen Bergstation der Materialseilbahn und des bewilligten Anbaues an die Schutzhütte, - aufgrund des vom dortigen Bach aus geologischer Sicht einzuhaltenden Abstandes, - aufgrund des aus brandschutztechnischer Sicht einzuhaltenden Abstandes von der neu bewilligten Materialseilbahn sowie - aufgrund der Aspekte des Denkmalschutzes. Zu dieser Fragestellung führte der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zusammengefasst Folgendes aus: „Ich bin zum Ergebnis gelangt, dass es möglich ist, ein funktional vergleichbares Erweiterungsobjekt im Süden der bestehenden Schutzhütte zu erstellen, wobei ich zum Ergebnis gelangt bin, dass entweder ein turmartiges Gebäude mit fünf Geschossen errichtet werden könnte oder ein Objekt mit drei Geschossen. Zum Objekt mit drei Geschossen ist festzuhalten, dass dieses den Grund zwischen der bewilligten Seilbahnstation und dem bestehenden Bestandsgebäude zur Gänze nutzt und einer Verbauung zuführt. Im Falle des dreigeschossigen Gebäudes ist daher kein Abstand zur bewilligten Seilbahnstation gegeben, sondern wird direkt an dieses Stationsgebäude angebaut. Ich habe meine beiden Gebäudevarianten in meinem Gutachten visualisiert, wobei ich das turmartige Gebäude mit blauen Konturen dargestellt habe und das dreigeschossige Gebäude mit oranger Farbe. In meinem Gutachten habe ich das turmartige Gebäude als Objekt auf kleiner Basisfläche bezeichnet und das dreigeschossige Gebäude mit Objekt auf großer Basisfläche. … Bei meinen beiden Südvarianten habe ich den Erweiterungsbau an den Altbestand im Bereich des genehmigten Anbaues angedockt, was erfordern würde, dass der Verwendungszweck der bewilligten Räumlichkeiten wie auch der anschließenden Räumlichkeiten im Bestandsgebäude teilweise abgeändert werden müsste, um die Erreichbarkeit der beiden Varianten eines Erweiterungsbaues im Süden herzustellen. Über Frage durch das Gericht führte der Sachverständige aus, dass eine andere Andockung an anderer Stelle des Bestandsgebäudes mit den aufgezeigten Interessen des Denkmalschutzes nicht in Einklang gebracht werden könnte, dies einerseits im Hinblick auf die zu wahrende Belichtungs- und Ausblickssituation aus den alten Gaststuben und andererseits mit Blick auf die zu wahrende Dachform als Dreieck. …“ Mit Blick auf die vom Tiroler Landesgesetzgeber an Alternativen im Sinne des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestellten Anforderungen ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu den beiden von DI H ausgearbeiteten Alternativprojekten Folgendes auszuführen:Mit Blick auf die vom Tiroler Landesgesetzgeber an Alternativen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gestellten Anforderungen ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu den beiden von DI H ausgearbeiteten Alternativprojekten Folgendes auszuführen: Rechtlich problematisch erscheint bei beiden Alternativbauwerken, dass diese infolge ihrer Andockung an den Altbestand im Bereich des bereits naturschutzrechtlich bewilligten Anbaues es erfordern würden, dass der Verwendungszweck der Räumlichkeiten im bewilligten südostseitigen Zubau wie auch der anschließenden Räumlichkeiten in der bestehenden Hütte Z zumindest teilweise abgeändert werden müsste, führte dies doch zu dem insofern sonderbaren Verfahrensergebnis, dass in einem ersten Schritt ein beantragter Zubau zur Unterbringung bestimmter Räumlichkeiten genehmigt wird und in einem zweiten Schritt die Abänderung des Verwendungszweckes dieser Räumlichkeiten zum Zwecke der Ermöglichung eines Alternativprojektes vom antragstellenden Alpenverein X/Sektion Y verlangt würde. Derartiges kann nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts von einem Antragsteller nicht wirklich erwartet werden, was klar gegen die beiden verbliebenen Alternativmöglichkeiten spricht. Hinzu kommt, dass sich die dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Sachverständige für Fragen des Denkmalschutzes deutlich negativ zu den beiden Varianten eines Erweiterungsbaues im Süden, die von DI H entwickelt wurden, geäußert hat. Zur Variante des blauen Turmes erklärte sie aus denkmalpflegerischer Sicht, dass diese Variante auszuscheiden wäre, da die Errichtung eines derartig hohen Gebäudes neben der denkmalgeschützten Hütte äußerst problematisch wäre, zumal die denkmalgeschützte Schutzhütte bei Errichtung des turmartigen Gebäudes nur mehr als Nebengebäude wahrgenommen würde. Auch zur Variante der Errichtung eines dreigeschossigen Erweiterungsbaues im Südbereich der Hütte Z mit Verbauung der gesamten Grundfläche zwischen der schon bewilligten neuen Bergstation der Materialseilbahn und der bestehenden Schutzhütte (bei Freihaltung einer Grundfläche von ca 90 m² von einer Bebauung vor den alten Gaststuben) legte die Sachverständige für Denkmalschutzfragen unmissverständlich dar, dass auch diese Variante aus denkmalpflegerischer Sicht problematisch ist, da diesfalls die aus Sicht des Denkmalschutzes äußerst wichtige Ausblickssituation aus den alten Gaststuben in die Natur nur noch unzureichend gegeben wäre. Zu der vom Alpenverein X/Sektion Y beantragten und von der belangten Behörde abweislich entschiedenen Nordvariante hielt die Sachverständige für denkmalpflegerische Aspekte fest, dass diese Variante grundsätzlich unproblematisch erscheint, wobei sie hier anfügte, dass bereits in der Vergangenheit Erweiterungen der Schutzhütte in Richtung Norden erfolgt sind, sodass es sich aus denkmalpflegerischer Sicht anbietet, weitere Zubaumaßnahmen im Nordbereich zu setzen. Für das erkennende Gericht vermochte die Sachverständige für Fragen des Denkmalschutzes sehr einleuchtend und plausibel darzulegen, dass die Erhaltung der Belichtungssituation der historischen Stuben wie auch des Ausblicks aus diesen Stuben aus denkmalpflegerischer Sicht ein wesentlicher Gesichtspunkt ist. Bedenkt man nun in der vorliegenden Beschwerdesache weiters, dass sowohl der vom erkennenden Gericht befragte brandschutztechnische Sachverständige als auch der dem Rechtsmittelverfahren zugezogene Sachverständige für Baukostenfragen übereinstimmend zur Einschätzung gelangt sind, dass bei Ausführung der beiden in Rede stehenden Südvarianten mit höheren Baukosten zu rechnen ist, so wird immer klarer, dass auch die beiden verbliebenen Alternativprojekte für einen Erweiterungsbau südlich der Hütte Z nicht den Anforderungen des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genügen. Bedenkt man nun in der vorliegenden Beschwerdesache weiters, dass sowohl der vom erkennenden Gericht befragte brandschutztechnische Sachverständige als auch der dem Rechtsmittelverfahren zugezogene Sachverständige für Baukostenfragen übereinstimmend zur Einschätzung gelangt sind, dass bei Ausführung der beiden in Rede stehenden Südvarianten mit höheren Baukosten zu rechnen ist, so wird immer klarer, dass auch die beiden verbliebenen Alternativprojekte für einen Erweiterungsbau südlich der Hütte Z nicht den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 genügen. Der brandschutztechnische Sachverständige hat insbesondere zur turmartigen Variante mit fünf Geschossen nachvollziehbar dargelegt, dass die Brandschutzanforderungen steigen, wenn ein Gebäude höher errichtet wird, wobei die Brandschutzanforderungen sich speziell erhöhen, wenn das Gebäude eine Höhe von 11 m übersteigt, sodass im Falle der Ausführung des turmartigen Zubaues mit fünf Geschossen die Brandschutzanforderungen sicherlich wesentliche Kosten nach sich ziehen würden. Der Sachverständige für Baukostenfragen wies noch darauf hin, dass bei beiden Südvarianten insofern höhere Kosten zu erwarten sind, als diese die Errichtung und insbesondere auch die Wartung einer Hebeanlage für die Schmutzwässer erfordern, was sicherlich aufwendige Kosten bedingen würde, gerade wenn man bedenkt, dass im Wartungsfall das Personal erst zur Hütte Z ins Hochgebirge kommen muss.
  4. d)Mit Bedachtnahme auf alle Aspekte der Errichtung eines Erweiterungsbaues südlich der Hütte Z gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass sämtliche in Prüfung genommenen Südvarianten den Anforderungen nach § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht standzuhalten vermögen, wobei in die Überlegung miteinbezogen wird, dass auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Sachverständige das turmartige Gebäude mit fünf Geschossen südlich der bestehenden Hütte Z äußerst kritisch beurteilt hat, zumal dieses turmartige Gebäude die bestehende Schutzhütte in der Höhe überragen würde und sich somit dieses turmartige Gebäude für das Landschaftsbild negativ auswirken würde.Mit Bedachtnahme auf alle Aspekte der Errichtung eines Erweiterungsbaues südlich der Hütte Z gelangte das erkennende Gericht zum Schluss, dass sämtliche in Prüfung genommenen Südvarianten den Anforderungen nach Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht standzuhalten vermögen, wobei in die Überlegung miteinbezogen wird, dass auch der dem Beschwerdeverfahren beigezogene naturkundefachliche Sachverständige das turmartige Gebäude mit fünf Geschossen südlich der bestehenden Hütte Z äußerst kritisch beurteilt hat, zumal dieses turmartige Gebäude die bestehende Schutzhütte in der Höhe überragen würde und sich somit dieses turmartige Gebäude für das Landschaftsbild negativ auswirken würde. Der dreigeschossige Erweiterungsbau im Südbereich, der von DI H entwickelt wurde, wurde vom befassten Sachverständigen für Naturkunde zwar als viel besser bewertet, doch sprechen gegen dieses Alternativbauwerk die vorangeführten Erwägungen, insbesondere hat die Sachverständige für Denkmalschutz auch diesen dreigeschossigen Erweiterungsbau als kritisch eingestuft, da durch die damit verbundene Verbauung der gesamten Grundfläche im Südbereich mit Ausnahme einer vor den alten Gaststuben freigehaltenen Grundfläche von ca 90 m² aus denkmalpflegerischer Sicht nur noch eine unzureichende Ausblickssituation aus den alten Gaststuben in die Natur gegeben wäre, wobei aber gerade diese Ausblickssituation aus den Gaststuben aus denkmalpflegerischer Sicht von essentieller Bedeutung ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol bezieht in den Prüfvorgang vor allem auch die Überlegung mit ein, dass für den antragstellenden Alpenverein X/Sektion Y nicht die Situation eintreten sollte, dass ein allenfalls naturschutzrechtlich bewilligter Erweiterungsbau im Südbereich womöglich nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz erhält oder andersherum einem nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bewilligten Erweiterungsbau nördlich der Hütte Z die Naturschutzgenehmigung versagt wird, dies in Beachtung des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebotes im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Alternativenprüfung gemäß § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Das Landesverwaltungsgericht Tirol bezieht in den Prüfvorgang vor allem auch die Überlegung mit ein, dass für den antragstellenden Alpenverein X/Sektion Y nicht die Situation eintreten sollte, dass ein allenfalls naturschutzrechtlich bewilligter Erweiterungsbau im Südbereich womöglich nicht die erforderliche Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz erhält oder andersherum einem nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bewilligten Erweiterungsbau nördlich der Hütte Z die Naturschutzgenehmigung versagt wird, dies in Beachtung des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebotes im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Alternativenprüfung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Daraus folgt für die in Prüfung stehende Rechtssache, dass dem Alpenverein X/Sektion Y die beantragte Naturschutzbewilligung zur Ausführung des Projektes „Ersatzbau Nord“ – sohin zur Errichtung eines zweiten Gebäudes samt Verbindungsgang nördlich des bestehenden Gebäudes der Hütte Z – auf dem Grundstück ****/2 KG S im Ruhegebiet Stubaier Alpen zu erteilen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klare Leitlinien vorgegeben, wie die naturschutzrechtlich gebotene Alternativenprüfung vorzunehmen ist (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.02.1997, Zl 94/10/0032, und vom 30.09.1992, Zl 91/10/0182).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in mehreren Entscheidungen klare Leitlinien vorgegeben, wie die naturschutzrechtlich gebotene Alternativenprüfung vorzunehmen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 17.02.1997, Zl 94/10/0032, und vom 30.09.1992, Zl 91/10/0182). Dass Landesgesetze nach Möglichkeit verfassungskonform unter Beachtung des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebotes zu interpretieren sind, wie dies vorliegend nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Ansehung der Bestimmung des § 29 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu tun ist, hat der Verfassungsgerichtshof in der im Erkenntnis zitierten Entscheidung deutlich gemacht.Dass Landesgesetze nach Möglichkeit verfassungskonform unter Beachtung des bundesstaatlichen Berücksichtigungsgebotes zu interpretieren sind, wie dies vorliegend nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in Ansehung der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu tun ist, hat der Verfassungsgerichtshof in der im Erkenntnis zitierten Entscheidung deutlich gemacht. An die aufgezeigte Rechtsprechung der Höchstgerichte hat sich das Landesverwaltungs-gericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache auch gehalten. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist demnach für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.2941.25

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.