RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/3106-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, Adresse, X, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.09.2014, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 26.09.2014, Zahl ****1, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde a. gegen jenen Teil des Bescheides, mit dem die weitere Benützung aus dem Grunde der Bauführung ohne Baubewilligung (§ 39 Abs 6 lit a TBO 2011) untersagt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,gegen jenen Teil des Bescheides, mit dem die weitere Benützung aus dem Grunde der Bauführung ohne Baubewilligung (Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011) untersagt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Untersagung richtig gemäß § 39 Abs 6 lit d TBO 2011 erfolgt,dass die Untersagung richtig gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011 erfolgt, b. gegen jenen Teil des Bescheides, mit dem die weitere Benützung aus dem Grunde der verwendungszweckwidrigen Benützung (§ 39 Abs 6 lit c TBO 2011) untersagt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, gegen jenen Teil des Bescheides, mit dem die weitere Benützung aus dem Grunde der verwendungszweckwidrigen Benützung (Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011) untersagt wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Untersagung für Veranstaltungen mit einer Anzahl von mehr als 1120 Besuchern (Veranstaltungshalle 1000 Besucher, VIP-Bereich und Galerie 120 Besucher; genehmigt mit Bescheid vom 18.06.2015, ****4) erfolgt, dies unbeschadet der Untersagung nach Spruchpunkt I.a.dies unbeschadet der Untersagung nach Spruchpunkt römisch eins.a. II. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als der Bescheid in jenem Teil, in dem die Benützung aus dem Grunde der unterlassenen Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl. ****2 (§ 39 Abs 6 lit d TBO 2011) genehmigte Bauvorhaben untersagt wurde, aufgehoben wird.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG insofern Folge gegeben, als der Bescheid in jenem Teil, in dem die Benützung aus dem Grunde der unterlassenen Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012, Zl. ****2 (Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, TBO 2011) genehmigte Bauvorhaben untersagt wurde, aufgehoben wird. III. Spruchpunkte I. und II. gelten mit der Maßgabe, dassrömisch drei. Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gelten mit der Maßgabe, dass
- Gegenstand der Benützungsuntersagung die Veranstaltungshalle (inkl. VIP-Bereich, Galerie) ist,
- damit die Benützung durch entsprechende Vermietung und Verpachtung der Veranstaltungshalle (inkl. VIP-Bereich, Galerie) zu ihrer bestimmungs- und bescheidgemäßen Verwendung (Durchführung von Veranstaltungen, Bescheid vom 18.06.2015, Zl ****4) untersagt gilt. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgerichtshof Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 02.10.2012, Zahl ****2, wurde der B GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Erlebnisgastronomie und für die Errichtung diverser Zubauten an der Süd-, Ost- und Westfassade im Anwesen Adresse 1, Z, erteilt. Von der Baubewilligung umfasst ist neben einem Gastronomiebereich auch der Bereich einer Veranstaltungshalle mit Bühne und sonstigen Nebenräumen, inklusive eines neu errichteten Galeriebereichs auf dem Niveau des Obergeschosses. Im Untergeschoß über das gesamte Gebäude erstreckt sich eine Tiefgarage, erschlossen mit dem Erdgeschoß über ein Treppenhaus. In Abstimmung mit Fluchtweg- und Notausgangsplanung wurde für den Veranstaltungsbereich eine gesamtzulässige Besucheranzahl von 750 Personen (davon in der Veranstaltungshalle 600 Personen, im Galerie- und VIP-Bereich 150 Besucher) genehmigt. In ihrem Schreiben vom 25.09.2014 nahm die Bau- und Feuerpolizei, Stadtmagistrat Z, Bezug auf einen am 18.06.2014 in Anwesenheit von Behördenvertretern und des Herrn A A durchgeführten Ortsaugenschein, die dabei besprochene Änderung der Baulichkeit mit beabsichtigter Erhöhung der Besucheranzahl in der Veranstaltungshalle auf ca 1600 Personen sowie die dadurch bedingte Qualifikation des Gebäudes als Sondergebäude (OIB-Richtlinie 2, Punkt 11) und damit zwingender Einforderung der Vorlage eines Brandschutzkonzeptes. Besprochen worden wäre die – im Hinblick auf die bereits im September 2014 geplante Eröffnung – kurzfristige, von Herrn A binnen 14 Tagen in Aussicht gestellte Einreichung eines entsprechenden Bauansuchens unter Beischluss eines Brandschutzkonzeptes. Mit Schreiben vom 16.07.2014 (eingegangen bei der belangten Behörde am 12.08.2014) teilte die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH ihren Eintritt in die Baubewilligung vom 02.10.2012 mit. Im erwähnten Schreiben der Bau- und Feuerpolizei vom 25.09.2014 wurde weiters festgehalten, dass ein Bauansuchen entgegen Zusicherung bis zum heutigen Tage unterblieben sei. Für die geplante Inbetriebnahme der Veranstaltungshalle am kommenden Wochenende (beigeschlossen wurden 2 Genehmigungsbescheide der Veranstaltungsbehörde vom 24.09.2014, erteilt jeweils an die U Gastronomie- und Veranstaltungs GmbH für ein Konzert am 26.09.2014 mit einer genehmigten Besucheranzahl von 1.680 Personen sowie eine Party am 27.09.2014 mit einer genehmigten Besucheranzahl von 800 Personen) liege weder eine der geplanten Nutzung noch der erfolgten (Bau)Ausführung entsprechende aktuelle Baubewilligung vor. Mit Bescheid vom 26.09.2014, Zahl ****1, wurde der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH „gemäß § 39 lit a, c und d TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt“. So wären am kommenden Wochenende (KW 39) im Anwesen Adresse 1 zwei Veranstaltungen geplant, obwohl für die durchgeführten Änderungen, insbesondere für die Erhöhung der Besucheranzahl, eine Baubewilligung nicht vorliege (§ 39 Abs 6 lit a), die bauliche Anlage somit zu einem anderen als dem bewilligten bzw aus dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde (§ 39 Abs 6 lit c) und die bauliche Anlage benützt werden solle, ohne dass für die genehmigte Veranstaltungshalle mit einer maximal zulässigen Besucheranzahl von 750 Besuchern eine Bauvollendungsanzeige gemäß § 37 Abs 1 TBO 2011 erstattet worden wäre (§ 39 Abs 6 lit d). Die am Wochenende geplanten Veranstaltungen bzw die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage – dies auch mit einer genehmigten Besucheranzahl von 750 Besuchern – seien daher baurechtlich nicht zulässig.Mit Bescheid vom 26.09.2014, Zahl ****1, wurde der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH „gemäß Paragraph 39, Litera a, c und d TBO 2011 die Benützung der baulichen Anlage untersagt“. So wären am kommenden Wochenende (KW 39) im Anwesen Adresse 1 zwei Veranstaltungen geplant, obwohl für die durchgeführten Änderungen, insbesondere für die Erhöhung der Besucheranzahl, eine Baubewilligung nicht vorliege (Paragraph 39, Absatz 6, Litera a,), die bauliche Anlage somit zu einem anderen als dem bewilligten bzw aus dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt werde (Paragraph 39, Absatz 6, Litera c,) und die bauliche Anlage benützt werden solle, ohne dass für die genehmigte Veranstaltungshalle mit einer maximal zulässigen Besucheranzahl von 750 Besuchern eine Bauvollendungsanzeige gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2011 erstattet worden wäre (Paragraph 39, Absatz 6, Litera d,). Die am Wochenende geplanten Veranstaltungen bzw die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage – dies auch mit einer genehmigten Besucheranzahl von 750 Besuchern – seien daher baurechtlich nicht zulässig. In fristgerecht erhobener Beschwerde vom 29.09.2014 gestand die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Tatsache der Nichteinreichung eines Baubewilligungsansuchens um Umbau der Halle bis zum heutigen Tage zu, würde dies mit Absprache der Bau- und Feuerpolizei unter einmal gemacht und gab sie weiters an, dass „wir“ daher nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz ein Ansuchen zur Umsetzung der am 26.09.2014 sowie 27.09.2014 beabsichtigten Veranstaltungen gestellt hätten. Auch unter zusätzlicher Anwesenheit der Berufsfeuerwehr Z, des zur Erstellung des Brandschutzkonzeptes Beauftragten sowie der Installationsfirmen der Brandmeldeanlage wären dreimalige Begehungen mit der Bau- und Feuerpolizei durchgeführt, der Baupolizei alle Einreichunterlagen vorgelegt sowie von dieser (Herrn E) erhobene Beanstandungen unmittelbar erledigt worden, sodass am Tage der Veranstaltung nach einem Behördenrundgang mit der Bau- und Feuerpolizei, der Berufsfeuerwehr und der Securityfirma die auf 1.680 Besucher angemeldete und genehmigte Veranstaltung zur Durchführung freigegeben worden sei. Die Brandschutzanlage der Halle würde einen Vollschutz sicherstellen, eine vor der Veranstaltung mit der Berufsfeuerwehr Z abgehaltene Feuerwehrübung sei äußerst zufriedenstellend verlaufen. Im Wissen, dass die Baubewilligung und Betriebsgenehmigung für den Umbau eine gewisse Zeit in Anspruch nähmen und angesichts der Zielsetzung, diese Baubewilligung für die höchstmögliche Besucheranzahl zu erreichen, wäre „von uns“ der Weg über das Tiroler Veranstaltungsgesetz gesucht worden, wobei Baupolizei sowie Veranstaltungsamt mit all ihren Auflagen die Veranstaltung genehmigt hätten. Alle baulich sowie brandschutztechnisch notwendigen Dinge wären vor der Veranstaltung umgesetzt worden. Auch wäre der Bau- und Feuerpolizei ein für die Betriebsstätte erstelltes Sicherheitskonzept vorgelegt, alle Fragen der Statik der Brandschutzbereiche sowie der Fluchtwegtüren entweder mit statischen Gutachten oder dem Brandschutzkonzept belegt und der Baupolizei übergeben worden. Verwunderlich wäre die Tatsache der Erteilung einer Bewilligung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz einerseits und der (nunmehrigen) Untersagung der Benützung der baulichen Anlage andererseits. In den nächsten Tagen würden alle Unterlagen für die baulichen Veränderungen, Brandschutzkonzept und Gutachten vorgelegt werden. Mit Bauansuchen vom 03.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Erlebnisgastronomie (ehemalige „C“ bzw „B“) und diverse Zubauten an der Süd-, Ost- und Westfassade Adresse
- Über Nachforderung ergänzender Unterlagen bzw Aufforderung zur Behebung von Mängeln durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.11.2014 legte die Beschwerdeführerin am 21.01.2015 diverse (ergänzende) Planunterlagen sowie eine unter anderem auch die über EG und OG geführte Veranstaltungshalle betreffende ergänzende Baubeschreibung vom 21.01.2015 (Bmstr DI D D) vor, welche nach Angaben der Beschwerdeführerin sämtliche von den genehmigten Baubescheiden vom 02.10.2012, Zahl ****2, und 06.08.2013, Zahl ****5 (mit diesem Bescheid wurden Änderungen der Brandmeldeanlage B genehmigt) abweichend vorgenommene Änderungen enthalten sollten. Nach neuerlichen Nachforderungen weiterhin fehlender Unterlagen mit Schreiben vom 19.02.2015 und 12.05.2015 der belangten Behörde, Einholung diverser fachlicher Stellungnahmen sowie Wahrung von Parteiengehör an die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 16.08.2015, Zahl ****4, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen nach Maßgabe der genehmigten Pläne erteilt (Spruchpunkt I). Spruchpunkte II und III enthalten Regelungen über die notwendige Anzahl bzw notwendigen Flächen von Stellplätzen bzw Fahrrädern.Nach neuerlichen Nachforderungen weiterhin fehlender Unterlagen mit Schreiben vom 19.02.2015 und 12.05.2015 der belangten Behörde, Einholung diverser fachlicher Stellungnahmen sowie Wahrung von Parteiengehör an die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 16.08.2015, Zahl ****4, die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen nach Maßgabe der genehmigten Pläne erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei enthalten Regelungen über die notwendige Anzahl bzw notwendigen Flächen von Stellplätzen bzw Fahrrädern. Mit Schreiben vom 24.08.2015 und 16.10.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol diverse bereits erstattete (Teil-) Fertigstellungsmeldungen vor. Mit Schreiben vom 21.07.2015, Zl LVwG-2014/39/3106-4, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin Angaben vor allem zu den näheren Umständen der Verwendung der betroffenen Örtlichkeiten durch die Beschwerdeführerin. Diese Aufforderung blieb jedoch von der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Mit 15.09.2015, Zahl ****3, erstattete der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige Ing. F nach Durchführung eines in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (vertreten durch den Geschäftsführer A A) abgehaltenen Ortsaugenscheins sein Gutachten. Dieses wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde vorab mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Am 22.10.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zudem der Bauakt zum Baubescheid vom 02.10.2012 eingeholt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegt weiters eine durch die R GmbH & Co KG erstattete Veranstaltungsmeldung für ein Konzert am 30.10.2015 (erwartete 1.400 Besucher, maximal mögliche 1.650 Besucher) sowie ein an diese Meldungslegerin erlassener Bescheid der Veranstaltungsbehörde vom 15.10.2015, GZ ****6, mit einer genehmigten Besucheranzahl von maximal 1.320 Besuchern für die beantragte Veranstaltung vor. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 83/2015:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 83/2015: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes § 39Paragraph 39 (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
- a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…)
- c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt;
- d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt; … (…)“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gegenstand der Benützungsuntersagung bildet ausschließlich die Veranstaltungshalle (inklusive VIP-Bereich und Galerie), die weiteren Teile des Gebäudekomplexes sind vom Untersagungsauftrag nicht erfasst. Diese Einschränkung des behördlichen Benützungsuntersagungsverbots allein auf diese Örtlichkeiten ergibt sich aus einer zusammenschauenden Betrachtung von Vorspruch, Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides vom 26.09.2014. Alleineigentümer der betroffenen Liegenschaft (Gste-Nr**1, **2, **3) ist Herr A A. Herr A A ist (zudem) alleiniger Geschäftsführer der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH (FN xxxxx). Adressat des Untersagungsbescheides vom 26.09.2014 und nunmehrige Beschwerdeführerin ist die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH. Adressat eines Benützungsuntersagungsbescheides im Sinne des § 39 Abs 6 TBO 2011 ist der Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benutzt wird, dieser. Diesem (jeweiligen) Benutzer ist die weitere Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen. Die Untersagung der weiteren Benützung hat im jeweiligen Umfang der Benützung zu erfolgen. Der Abstimmung eines Untersagungsauftrags auf diesen (jeweiligen) Umfang liegt der offensichtliche Gesetzeszweck der Bestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 zugrunde, den erteilten Auftrag in diesem definierten Umfang sodann im Wege einer allenfalls notwendigen Vollstreckung auch tatsächlich durchsetzen zu können. Gibt es mehrere (gleichzeitige) Benützer der baulichen Anlage, ist allen Benützern die rechtswidrige Benützung (im jeweiligen Umfang der Benützung) zu untersagen (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 24.09.1992, 92/06/0150; 11.02.1993, 92/06/0230).Adressat eines Benützungsuntersagungsbescheides im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ist der Eigentümer der baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benutzt wird, dieser. Diesem (jeweiligen) Benutzer ist die weitere Benützung der baulichen Anlage ganz oder teilweise zu untersagen. Die Untersagung der weiteren Benützung hat im jeweiligen Umfang der Benützung zu erfolgen. Der Abstimmung eines Untersagungsauftrags auf diesen (jeweiligen) Umfang liegt der offensichtliche Gesetzeszweck der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zugrunde, den erteilten Auftrag in diesem definierten Umfang sodann im Wege einer allenfalls notwendigen Vollstreckung auch tatsächlich durchsetzen zu können. Gibt es mehrere (gleichzeitige) Benützer der baulichen Anlage, ist allen Benützern die rechtswidrige Benützung (im jeweiligen Umfang der Benützung) zu untersagen vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 24.09.1992, 92/06/0150; 11.02.1993, 92/06/0230). Die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften A A ist, vermietet bzw verpachtet diese Liegenschaft, darunter eben auch die verfahrensgegenständlichen Örtlichkeiten, im Rahmen ihres im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigs „Vermietung und Verpachtung von Immobilien“. In diesem Sinne benannte die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Geschäftsführer A A) in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 ihre konkrete, auf die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bezogene Tätigkeit mit der Vermietung bzw Verpachtung der Lokalitäten, ausdrücklich benannt insbesondere auch der Veranstaltungshalle, an Dritte zur Durchführung verschiedener Veranstaltungen, wie Konzerte, Seminare, Theater, private Feste, Sportveranstaltungen, also jede Art von Veranstaltung, für die die Halle geeignet wäre, somit als multifunktionelle Halle. Der Alleineigentümer der Liegenschaft A A ist seinerseits alleiniger Geschäftsführer der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH. Auch in Ansehung der Zielsetzung des § 39 Abs 6 TBO 2011 einer effektiven Durchsetzbarkeit der aufgetragenen Unterlassung im Rahmen der Vollstreckung kann der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer A A, eigentümerähnliche Rechtsstellung und damit eine einem Eigentümer vergleichbare Eignung als Adressat eines baupolizeilichen Benützungsuntersagungsauftrages zugemessen werden. Jedenfalls aber kommt der A S Vermietungs- und Verpachtungs GmbH (zumindest) die Stellung einer die baulichen Anlage (zur Benützung überlassen an sie durch den Liegenschaftseigentümer A A in personam) benützenden Dritten zu. Der Alleineigentümer der Liegenschaft A A ist seinerseits alleiniger Geschäftsführer der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH. Auch in Ansehung der Zielsetzung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 einer effektiven Durchsetzbarkeit der aufgetragenen Unterlassung im Rahmen der Vollstreckung kann der A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer A A, eigentümerähnliche Rechtsstellung und damit eine einem Eigentümer vergleichbare Eignung als Adressat eines baupolizeilichen Benützungsuntersagungsauftrages zugemessen werden. Jedenfalls aber kommt der A S Vermietungs- und Verpachtungs GmbH (zumindest) die Stellung einer die baulichen Anlage (zur Benützung überlassen an sie durch den Liegenschaftseigentümer A A in personam) benützenden Dritten zu. Die konkrete Benützung der Veranstaltungshalle durch die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH besteht wie angeführt – entsprechend ihrem firmenbuchmäßig verankerten Geschäftszweig – in der (aktenkundigen) Vermietung und Verpachtung an (weitere) Dritte zur Durchführung von diversen Veranstaltungen. Hat die belangte Behörde, ohne dabei jedoch im Umfang der konkreten Benützung zu differenzieren, die weitere Benützung der baulichen Anlage an sich untersagt, war dieser Abspruch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem tatsächlichen Umfang der Benützung entsprechend, nämlich hinsichtlich der Benützung der Veranstaltungshalle durch deren Vermietung bzw Verpachtung, zu konkretisieren (Spruchpunkt III a und b).Die konkrete Benützung der Veranstaltungshalle durch die A A Vermietungs- und Verpachtungs GmbH besteht wie angeführt – entsprechend ihrem firmenbuchmäßig verankerten Geschäftszweig – in der (aktenkundigen) Vermietung und Verpachtung an (weitere) Dritte zur Durchführung von diversen Veranstaltungen. Hat die belangte Behörde, ohne dabei jedoch im Umfang der konkreten Benützung zu differenzieren, die weitere Benützung der baulichen Anlage an sich untersagt, war dieser Abspruch durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem tatsächlichen Umfang der Benützung entsprechend, nämlich hinsichtlich der Benützung der Veranstaltungshalle durch deren Vermietung bzw Verpachtung, zu konkretisieren (Spruchpunkt römisch drei a und b). Laut Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 waren die Lokalitäten der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Adresse 1, darunter auch die Veranstaltungshalle, vormals an die B GmbH zur Nutzung vermietet, wurden sodann infolge deren Konkurses Mitte Mai 2014 an die Beschwerdeführerin zurückgegeben. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe sodann, um das Gebäude wirtschaftlich erfolgreich nutzen zu können, eigene Investitionen und Umplanungen zur sinnvollen eigenen Betreibung durch Vermietung beschlossen. Erste Eröffnungskonzerte wären für September 2014 geplant gewesen. Auszugehen ist davon, dass die Planung und Veranlassung (auch) von der Beschwerdeführerin selbst erfolgte, dies nämlich begründeter Weise erschließbar insofern, wenn diese neben ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dazu insbesondere in ihrem Beschwerdevorbringen angibt, dass „wir daher ein Ansuchen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz gestellt haben, um die Veranstaltungen am 26.09. und 27.09.2014 umzusetzen“ und „von uns dazu der Weg über das Veranstaltungsgesetz gesucht worden wäre“. Die aktuelle andauernde Vermietung der Veranstaltungshalle zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Veranstaltungszwecken ist aktenkundig, bestätigt sich dies maßgeblich aus eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich dies auch aus den aus Anschlägen vor Ort, Ankündigungen auf Facebook und Interseite der Veranstaltungshalle W erhobenen, von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen, zwischenzeitlich durchgeführten und für das restliche Jahr 2015 sowie für die Anfänge des Jahres 2016 geplanten namentlich angeführten Veranstaltungen. Verfahrensgegenstand ist die Untersagung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage. Ein Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, ist als konstitutiver Verwaltungsakt zu qualifizieren, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw (hier) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol maßgeblich ist (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137, ua). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte damit bei seiner Entscheidung die seit der Erlassung des bekämpften Bescheides allfällig eingetretenen Änderungen im Sachverhalt, dies insbesondere auch insofern, als derartige Änderungen für die Beurteilung der Frage, ob vom Baukonsens abweichende Bauausführung (noch) vorliegen, von Bedeutung sein könnten, zu berücksichtigen.Verfahrensgegenstand ist die Untersagung der weiteren Benützung einer baulichen Anlage. Ein Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, ist als konstitutiver Verwaltungsakt zu qualifizieren, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bzw (hier) des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol maßgeblich ist vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 26.05.2008, 2005/06/0137, ua). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte damit bei seiner Entscheidung die seit der Erlassung des bekämpften Bescheides allfällig eingetretenen Änderungen im Sachverhalt, dies insbesondere auch insofern, als derartige Änderungen für die Beurteilung der Frage, ob vom Baukonsens abweichende Bauausführung (noch) vorliegen, von Bedeutung sein könnten, zu berücksichtigen. Die im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 26.09.2014 vorliegende Bauausführung war nicht durch entsprechenden baurechtlichen Konsens gedeckt. Dies steht aktenkundig fest. Vielmehr tätigte die Beschwerdeführerin nach der Besprechung am 18.06.2014 (die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung den Zeitpunkt des Baubeginns mit Juni 2014 und den Abschluss der Arbeiten mit ca 1,5 Wochen vor dem Eröffnungskonzert am 26.09.2014
- an)bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, ohne dafür – wie von ihr auch zugestanden - im Vorfeld um entsprechenden Baukonsens bei der zuständigen Baubehörde nachgekommen zu sein. Die konkreten Umstände bzw Motivationen der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin berief sich in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Absprache mit der Behörde) zur vorab konsenslosen Durchführung der Bauführungen sind dabei für gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung, kommt es nämlich für die Rechtmäßigkeit des Untersagungsauftrages aus dem vorgeworfenen Grunde der konsenslosen Bauführung darauf nicht an. Auch eine von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Berechtigung zur Bauführung (und Nutzung der Veranstaltungshalle) unter veranstaltungsrechtlichen Gesichtspunkten ändert an der Notwendigkeit eines baurechtlichen Konsenses nichts, sind doch nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip mehrere für ein Vorhaben notwendige Bewilligungen nebeneinander zu erwirken. Insbesondere kommt auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 TBO 2011 gegenständlich nicht zur Anwendung, wonach im Falle, als für ein Vorhaben eine Bewilligung (bzw Anzeige) nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erwirken ist, die Tiroler Bauordnung 2011 nicht gilt und es damit in derartigen Fällen auch keiner (zusätzlichen) Baubewilligung bedarf. Dies deshalb nicht, da der Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 TBO 2011 ausdrücklich bauliche Anlagen, welche (wie im Gegenstandsfalle zutreffend) die Qualifikation eines Gebäudes im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung (§ 2 Abs 2 TBO 2011) erfüllen, nicht erfasst.Die im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides vom 26.09.2014 vorliegende Bauausführung war nicht durch entsprechenden baurechtlichen Konsens gedeckt. Dies steht aktenkundig fest. Vielmehr tätigte die Beschwerdeführerin nach der Besprechung am 18.06.2014 (die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung den Zeitpunkt des Baubeginns mit Juni 2014 und den Abschluss der Arbeiten mit ca 1,5 Wochen vor dem Eröffnungskonzert am 26.09.2014
- an)bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, ohne dafür – wie von ihr auch zugestanden - im Vorfeld um entsprechenden Baukonsens bei der zuständigen Baubehörde nachgekommen zu sein. Die konkreten Umstände bzw Motivationen der Beschwerdeführerin (die Beschwerdeführerin berief sich in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Absprache mit der Behörde) zur vorab konsenslosen Durchführung der Bauführungen sind dabei für gegenständliche Entscheidung nicht von Bedeutung, kommt es nämlich für die Rechtmäßigkeit des Untersagungsauftrages aus dem vorgeworfenen Grunde der konsenslosen Bauführung darauf nicht an. Auch eine von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehaltene Berechtigung zur Bauführung (und Nutzung der Veranstaltungshalle) unter veranstaltungsrechtlichen Gesichtspunkten ändert an der Notwendigkeit eines baurechtlichen Konsenses nichts, sind doch nach dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip mehrere für ein Vorhaben notwendige Bewilligungen nebeneinander zu erwirken. Insbesondere kommt auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 gegenständlich nicht zur Anwendung, wonach im Falle, als für ein Vorhaben eine Bewilligung (bzw Anzeige) nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz zu erwirken ist, die Tiroler Bauordnung 2011 nicht gilt und es damit in derartigen Fällen auch keiner (zusätzlichen) Baubewilligung bedarf. Dies deshalb nicht, da der Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 ausdrücklich bauliche Anlagen, welche (wie im Gegenstandsfalle zutreffend) die Qualifikation eines Gebäudes im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung (Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011) erfüllen, nicht erfasst. Eine für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beachtliche Änderung im Sachverhalt trat insofern ein, als nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom 26.09.2014 ein nachträgliches Bauansuchen eingebracht und für dieses mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.06.2015, Zahl ****4, die baubehördliche Genehmigung erteilt wurde. In der vom erkennenden Gericht veranlassten hochbautechnischen Überprüfung (Gutachten vom 15.09.2015) einer Deckung der tatsächlichen Bauausführung der Veranstaltungsstätte in der aktuell vorliegenden Genehmigungslage (Baubescheide vom 02.10.2012 und 06.08.2013 unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 18.06.2015 genehmigten Änderungen) stellte der Gutachter vorweg fest, dass die in der nachgereichten ergänzenden Baubeschreibung vom 21.01.2015 (Baumeister DI D D) aufgelisteten, abweichend von den Baubescheiden 02.10.2012 und 06.08.2013 getätigten Baumaßnahmen in die mit Bescheid vom 18.06.2015 genehmigten Einreichunterlagen entsprechend (wenngleich auch im Detail nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechend kenntlich gemacht, jedoch in zusammenschauender Betrachtung definierbar) eingearbeitet wurden und in dieser Weise einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden sollten. Unter Bezugnahme auf den zur Gutachtenserstellung durchgeführten Ortsaugenschein hält der Gutachter fest, dass die in der ergänzenden Baubeschreibung vom 21.01.2015 beschriebenen und abweichend von den genehmigten Baubescheiden 02.10.2012 und 06.08.2013 getätigten Baumaßnahmen (genehmigt sodann mit Bescheid vom 18.06.2015) zwar größtenteils bereits umgesetzt wurden und die bisherige Ausführung der baubehördlichen Genehmigungslage entspräche, jedoch aus brandschutztechnischer Sicht erforderliche wesentliche brandschutztechnischen Vorkehrungen zwischen Veranstaltungshalle und den übrigen Gebäudebereichen (insbesondere zum nordseitigen Gastronomiebereich hin) noch nicht realisiert worden wären. So wäre im 1. Obergeschoss des nördlichen Gastronomiebetriebes die eingetragene bauliche Abtrennung des Barbereiches (nordöstlich) noch nicht vorgenommen worden. Für eine klare brandschutztechnische Trennung zwischen der Veranstaltungshalle als eigenen Brandabschnitt und den restlichen Bereichen (insbesondere dem nördlichen Gastronomiebetrieb) sei die Ausbildung von Wänden zur Brandschutztrennung in EI 90 und auch der Einbau von entsprechenden Türelementen in EI2 30-C (sohin mit Selbstschließevorrichtung) erforderlich. Feuerschutztüren mit der Klassifizierung „C“, die aus innerbetrieblichen Gründen offen gehalten werden sollen, seien dementsprechend mit Vorrichtungen zu versehen, die sicherstellten, dass sie beim Auftreten von Rauchgasen selbsttätig schließen. In der mündlichen Verhandlung erläuterte bzw ergänzte der hochbautechnische Amtssachverständige, dass die laut Planunterlagen vorgesehenen Brandabschnittsbildungen zwischen Gastronomiebereich (Y) und Halle W noch nicht umgesetzt worden wären. Derzeit befänden sich hier Türelemente, welche keine Selbstschließevorrichtung oder Ansteuerung an die Brandmeldeanlagen aufweisen würden. Überdies seien auch keine Magnethalterungen vorhanden, welche einen etwaigen Ersatz für diese Selbstschließvorrichtungen darstellen könnten. Des Weiteren stellte der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass die Qualifikation der eingebauten Feuerschutzabschlüsse (Brandschutzqualifikation) aufgrund fehlender Kennzeichnungen (Plaketten) nicht nachvollzogen werden könnte. Der Sachverständige beurteilte, dass sich der Einbau dieser notwendigen Feuerabschottung bzw die Abschlüsse in zusammenschauernder Betrachtung aus den maßgeblichen Planunterlagen (Einreichpläne, Brandabschnittspläne) ergäbe. Auch aus dem im Rahmen der Baueinreichung von der Prüfstelle für Brandschutztechnik ausgearbeiteten Brandschutzkonzept ergäbe sich die Erforderlichkeit entsprechender Hauptbrandabschnitte am gegenständlichen Gebäude, so auch die Notwendigkeit der Ausführung der Wände zwischen den geforderten Hauptbrandabschnitten in der Qualifikation EI 90 und der Brandschutztüren in der Qualifikation EI2 30-C. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin käme es nicht darauf an, ob diese Türelemente im Veranstaltungsfalle auch tatsächlich genutzt würden, sondern bestünde die Notwendigkeit in einer generellen Vermeidung von Brandüberschlag für sich. Darüber hinaus merkte der hochbautechnische Sachverständige an, dass der vorgesehene Notausgang im Zwischenpodest im OG (N 10) derzeit nicht als Notausgang deklariert werden könne bzw diese Fluchtwegfunktion nicht erfülle, dies gegründet auf den Umstand, dass hier die Ausstattung des Türelements kein entsprechendes Beschlagsystem gemäß ÖNORM EN 1125 aufweise, wäre die zum anschließenden, als Mietfläche 2 bezeichneten Bereich befindliche Türe zur Gewährleistung eines sicheren Fluchtweges als entsprechende Brandschutztüre mit Selbstschließevorrichtung auszuführen. Aus rechtlicher Sicht ist dazu (jedoch) festzustellen, dass mangels entsprechender bescheidmäßiger Vorschreibung (bzw Planung) dieser Brandschutzeinrichtung derartige Notwendigkeit im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (konsensabweichende Bauausführung) jedoch nicht als verfahrensgegenständlich wahrgenommen werden kann, sich vielmehr eine Anwendbarkeit des § 27 Abs 10 TBO 2011 ergeben könnte. Darüber hinaus merkte der hochbautechnische Sachverständige an, dass der vorgesehene Notausgang im Zwischenpodest im OG (N 10) derzeit nicht als Notausgang deklariert werden könne bzw diese Fluchtwegfunktion nicht erfülle, dies gegründet auf den Umstand, dass hier die Ausstattung des Türelements kein entsprechendes Beschlagsystem gemäß ÖNORM EN 1125 aufweise, wäre die zum anschließenden, als Mietfläche 2 bezeichneten Bereich befindliche Türe zur Gewährleistung eines sicheren Fluchtweges als entsprechende Brandschutztüre mit Selbstschließevorrichtung auszuführen. Aus rechtlicher Sicht ist dazu (jedoch) festzustellen, dass mangels entsprechender bescheidmäßiger Vorschreibung (bzw Planung) dieser Brandschutzeinrichtung derartige Notwendigkeit im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (konsensabweichende Bauausführung) jedoch nicht als verfahrensgegenständlich wahrgenommen werden kann, sich vielmehr eine Anwendbarkeit des Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 ergeben könnte. Hinsichtlich der Qualifikation der Türen im EG und OG wurde gutachterlich als wesentlich gefordert, dass die Türelemente mit Selbstschließevorrichtung auszustatten seien. Vom Sachverständigen ungeteilt blieb die beschwerdeführerseits ins Treffen geführte Argumentation, diese Türelemente wären als Altbestand anzusehen. Vielmehr seien die gegenständlichen Türelemente anhand der vorliegenden Unterlagen 2012 und 2015 als Brandschutztüren in der Klassifikation EI2 30-C ausgewiesen. Auch müsse aufgrund der durchgeführten Adaptierungen und Umbaumaßnahmen bei einer Neubeurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die neue Situation eingegangen werden. Daraus resultierend könne sich so auch ergeben, dass eine ursprüngliche Brandschutztüre in der Qualifikation EI 30 mit einer Selbstschließvorrichtung bzw mit entsprechender, über die Brandmeldeanlage angesteuerter Magnethalterung nicht ausreiche. Sachverständig wurde in der mündlichen Verhandlung zum beschwerdeführerseits erhobenen Einwand weiters dargelegt, dass eine Unterscheidung zwischen baulichem Brandschutz einerseites und jenen Maßnahmen, welche von Seiten der Feuerwehr in Bezug auf den Brandschutz verlangt würden, getroffen werden müsse. Müssten im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes alle Maßnahmen vorgeschrieben werden, um eine mögliche Brandausbreitung innerhalb des Gebäudes zu vermeiden, bestünde die Aufgabe der Feuerwehr in der Forderung nach geeigneten Maßnahmen, um eine ausreichende Brandbekämpfung sicherstellten zu können. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung brachte das Ergebnis, dass die laut Sachverständigen im EG und OG aufgrund der Baubeschreibung geforderten Brandschutztüren (zur brandschutztechnischen Trennung) derzeit noch nicht errichtet sind, es sich hierbei um Sonderanfertigungen handelt, deren Herstellung und deren nachfolgender Einbau überdies auch noch nicht - dies trotz des Umstandes, dass derartige Notwendigkeit der Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Teilnahme am Ortsaugenschein am 10.09.2015 bekanntgegeben war – in Auftrag gegeben wurde. Sachverständig steht fest, dass in Anbetracht eben dieser konkreten Umstände die tatsächliche Umsetzung bzw Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes geraume Zeit (voraussichtlich mehrere Wochen) in Anspruch nehmen wird. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse ist offenkundig, dass die bauliche Anlage im derzeitigen Entscheidungszeitpunkt nicht in der Weise umgesetzt ist, wie dies insbesondere unter brandschutzrechtlichen Aspekten aber notwendiger Weise zur zulässigen Benützung vorgeschrieben wurde. In diesem Umfang erfolgte damit noch keine der Baubewilligung entsprechenden Fertigstellung. Eine Benützungsuntersagung ergeht somit auch (noch) zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu Recht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bestand die konsentierte Verwendung der Veranstaltungshalle für eine zulässige Besucheranzahl von 750 Personen. Für die Veranstaltungen vom 26.09.und 27.09 2014 waren demgegenüber 1680 bzw 800 Besucher (angesucht bzw) bewilligt. Dass – wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2015 argumentiert – sodann lediglich ca 1.100 Karten verkauft worden wären, ändert an der konsenswidrigen Überschreitung der genehmigten Besucheranzahl von 750 nichts. Die ungebrochene Zurverfügungstellung der Veranstaltungsörtlichkeiten auch unter Überschreitung der mit Bescheid vom 18.06.2015 nunmehr genehmigten Besucheranzahl von 1120 Besuchern (Veranstaltungshalle 1000 Besucher, VIP-Bereich und Galerie 120 Besucher) ist evident. Dies etwa unter Blicknahme auf ein nachgewiesener Maßen durch die Veranstalterin R GmbH für 1400 bzw max 1650 Besucher angemeldetes und sodann bescheidmäßig für max 1320 Besucher genehmigten Konzert, aber auch unter Blicknahme auf die von der Beschwerdeführerin bereits in der Besprechung am 18.06.2014 und in der mündlichen Verhandlung neuerlich geäußerte (und auch umgesetzte) Absicht, eine maximale Ausnutzung der Veranstaltungshalle (laut Besprechungsergebnis am 18.06.2014 für ca 1600 Besucher) durch die eben verfahrensgegenständlich gesetzten baulichen Maßnahmen an der Veranstaltungshalle erwirken zu wollen. Auch auf der Home Page der VEranstaltungshalle W wird damit geworben, „dass die Halle W, in Z auf 2 Ebenen Platz für 2000 Personen biete. Modernste Ton-& Lichttechnik garantieren ein unvergessliches Konzerterlebnis“ (Home Page Halle W vom 02.11.2015, http://www.********). Eine Vermietung bzw Verpachtung der Veranstaltungshalle für, die genehmigte Besucheranzahl überschreitende Veranstaltungen war daher zu untersagen. Unzulässig war hingegen die ausgesprochene Untersagung der weiteren Verwendung aus dem Grunde der unterlassenen Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012 genehmigte Bauvorhaben. Hat gemäß § 37 Abs 1 TBO 2011 der Eigentümer der baulichen Anlage die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 21 Abs 1 lit a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen, kommt eine derartige Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012 genehmigte Bauvorhaben schon denkmöglich nicht zur Anwendung, erfolgte so nämlich eine tatsächliche Umsetzung der die Veranstaltungshalle betreffenden Baumaßnahmen entsprechend dieser Genehmigung vom 02.10.2012 nicht. Vielmehr setze die Beschwerdeführerin ab Juni 2014 von dieser Genehmigung abweichende (ihrerseits konsenslose) Bauführungen. Für Verwendungszweckänderungen als solche (§ 21 Abs 1 lit c und d TBO 2011) kommt mangels baulicher Maßnahmen eine Bauvollendungsanzeige schon naturgemäß nicht in Betracht.Unzulässig war hingegen die ausgesprochene Untersagung der weiteren Verwendung aus dem Grunde der unterlassenen Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012 genehmigte Bauvorhaben. Hat gemäß Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2011 der Eigentümer der baulichen Anlage die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, b, oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen, kommt eine derartige Bauvollendungsanzeige für das mit Bescheid vom 02.10.2012 genehmigte Bauvorhaben schon denkmöglich nicht zur Anwendung, erfolgte so nämlich eine tatsächliche Umsetzung der die Veranstaltungshalle betreffenden Baumaßnahmen entsprechend dieser Genehmigung vom 02.10.2012 nicht. Vielmehr setze die Beschwerdeführerin ab Juni 2014 von dieser Genehmigung abweichende (ihrerseits konsenslose) Bauführungen. Für Verwendungszweckänderungen als solche (Paragraph 21, Absatz eins, Litera c und d TBO 2011) kommt mangels baulicher Maßnahmen eine Bauvollendungsanzeige schon naturgemäß nicht in Betracht. Soweit daher der bekämpfte Bescheid auf diesem Untersagungsgrund basiert, war er spruchgemäß aufzuheben (Spruchpunkt II).Soweit daher der bekämpfte Bescheid auf diesem Untersagungsgrund basiert, war er spruchgemäß aufzuheben (Spruchpunkt römisch zwei). Abschließend wird zu der am 09.09.2015 bei der Behörde eingebrachten, auch den Baubescheid vom 18.06.2015 betreffenden Bauvollendungsanzeige (diese wurde von der Behörde aufgrund beanstandeter Mängel nicht zur Kenntnis genommen) noch festgehalten, dass eine Prüfung dahingehend, ob sich in diesem Zusammenhang ein weiterer Untersagungsgrund im Sinne des § 39 Abs 6 lit d erster Fall TBO 2011 ergeben könnte, nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, würde nämlich eine derartige Wahrnehmung erstmalig in vorliegendem Verfahrensstadium eine unzulässige Erweiterung der erstinstanzlichen Sache bedeuten. Aus fachlicher Sicht bestätigt sich diese rechtliche Auslegung durch die hochbautechnische Beurteilung anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach – dem Bescheid vom 18.06.2015 entnehmbar – gegenüber der ursprünglichen Planung bzw Genehmigung nunmehr die Brandmeldeanlage in Vollschutz auf den gesamten Gebäudekomplex inklusive der seitlichen Anbauten erweitert werden solle, wodurch auch sämtliche Mietflächen sowie der nordseitige Gastronomiebereich (Y) zu berücksichtigen und miteinzubeziehen wären. Aufgrund des weiteren Umstandes der Unterteilung des gegenständlichen Bauwerks in drei Hauptbrandabschnitte (das die Tiefgarage beinhaltende Untergeschoß, die Halle W und der angrenzende Gastronomiebereich) und weitere einzelne Unterbrandabschnitte müsse dafür Sorge getragen werden, dass durch entsprechende bauliche Maßnahmen, wie etwa den Einbau von Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Feuerschutzabschlüssen, entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen würden, um einen baulichen Überschlag in den einzelnen Brandabschnitten zu vermeiden. Aufgrund dieses Umstandes wäre zur Beurteilung einer Baufertigstellung der gesamte Gebäudekomplex und nicht die Halle W isoliert für sich einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen. Fordert § 37 Abs 2 TBO 2011 für eine zulässige Benützung der baulichen Anlage auch das Vorhandensein der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten, bedeutet dies aber auch eine entsprechende Abnahme der sich im Untergeschoß über den gesamten Gebäudekomplex erstreckenden Tiefgarage. Auch derartige Notwendigkeit indiziert eine gebotene Gesamtbeurteilung.Abschließend wird zu der am 09.09.2015 bei der Behörde eingebrachten, auch den Baubescheid vom 18.06.2015 betreffenden Bauvollendungsanzeige (diese wurde von der Behörde aufgrund beanstandeter Mängel nicht zur Kenntnis genommen) noch festgehalten, dass eine Prüfung dahingehend, ob sich in diesem Zusammenhang ein weiterer Untersagungsgrund im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, Litera d, erster Fall TBO 2011 ergeben könnte, nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet, würde nämlich eine derartige Wahrnehmung erstmalig in vorliegendem Verfahrensstadium eine unzulässige Erweiterung der erstinstanzlichen Sache bedeuten. Aus fachlicher Sicht bestätigt sich diese rechtliche Auslegung durch die hochbautechnische Beurteilung anlässlich der mündlichen Verhandlung, wonach – dem Bescheid vom 18.06.2015 entnehmbar – gegenüber der ursprünglichen Planung bzw Genehmigung nunmehr die Brandmeldeanlage in Vollschutz auf den gesamten Gebäudekomplex inklusive der seitlichen Anbauten erweitert werden solle, wodurch auch sämtliche Mietflächen sowie der nordseitige Gastronomiebereich (Y) zu berücksichtigen und miteinzubeziehen wären. Aufgrund des weiteren Umstandes der Unterteilung des gegenständlichen Bauwerks in drei Hauptbrandabschnitte (das die Tiefgarage beinhaltende Untergeschoß, die Halle W und der angrenzende Gastronomiebereich) und weitere einzelne Unterbrandabschnitte müsse dafür Sorge getragen werden, dass durch entsprechende bauliche Maßnahmen, wie etwa den Einbau von Brandschutzklappen, Brandabschottungen, Feuerschutzabschlüssen, entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen würden, um einen baulichen Überschlag in den einzelnen Brandabschnitten zu vermeiden. Aufgrund dieses Umstandes wäre zur Beurteilung einer Baufertigstellung der gesamte Gebäudekomplex und nicht die Halle W isoliert für sich einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen. Fordert Paragraph 37, Absatz 2, TBO 2011 für eine zulässige Benützung der baulichen Anlage auch das Vorhandensein der in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten, bedeutet dies aber auch eine entsprechende Abnahme der sich im Untergeschoß über den gesamten Gebäudekomplex erstreckenden Tiefgarage. Auch derartige Notwendigkeit indiziert eine gebotene Gesamtbeurteilung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.3106.11