GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 16.06.2015 eingebrachte Einspruch bezüglich der Strafverfügung vom 07.05.2015, rechtswirksam zugestellt am 13.05.2015,
G als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch am 12.05.2015 am 13.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 13.05.2015 begonnen und mit Ablauf des 27.05.2015 geendet. Da der Einspruch erst am 16.06.2015 eingelangt sei, sei er nach Ablauf der in § 49 Abs 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 16.06.2015 eingebrachte Einspruch bezüglich der Strafverfügung vom 07.05.2015, rechtswirksam zugestellt am 13.05.2015,
Paragraph 49, Absatz 3, VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch am 12.05.2015 am 13.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die Einspruchsfrist habe daher am 13.05.2015 begonnen und mit Ablauf des 27.05.2015 geendet. Da der Einspruch erst am 16.06.2015 eingelangt sei, sei er nach Ablauf der in Paragraph 49, Absatz eins, VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und in diesem ausgeführt, wegen eines Bescheides vom 19.06.2015 lege er einen Einspruch ein. Die Einspruchsfrist habe erst am 01.06.2015 begonnen – laut Postzustellung – und laut der festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist am 14.06.2015 geendet. Den Brief mit dem Einspruch habe er als Einschreiben bei der Poststelle Z am 12.06.2015 abgegeben im Rahmen der Einspruchsfrist. Die Beweise liegen bei. Beigelegt war eine Rechnung der österreichischen Post vom 12.06.2015. Außerdem war das Kuvert mit der Strafverfügung und dem sowohl in dunkelblauer Schrift als auch in roter Schrift markierten Datum 01.06.2015 beigegeben. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen keine Berechtigung zu. Gegenstand des angefochtenen Bescheides und
GVG somit auch des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers
G als verspätet, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol über die den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu entscheiden hat.Gegenstand des angefochtenen Bescheides und
Paragraph 27, VwGVG somit auch des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Zurückweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers
Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol über die den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zu entscheiden hat.
G kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, nicht geändert werden. Nach dem im Akt einliegenden die Strafverfügung betreffenden Zustellschein wurde diese nach einem Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am 12.05.2015 am selben Tag bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und ab dem 13.05.2015 zur Abholung bereit gehalten. Der Beschwerdeführer hat die Strafverfügung vom 01.06.2015 abgeholt. Es ist demnach von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen. Die Rechtsmittelfrist begann somit am Tag nach dem ersten Zustellversuch am 13.05.2015 zu laufen. Sie endete daher am 27.05.2015. Der Einspruch wurde unbestritten als Einschreiben bei der Poststelle Z am 12.06.2015 abgegeben. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: § 17 Zustellgesetz in der Fassung BGBL I Nr 5 aus 2008 enthält über die Hinterlegung folgende Bestimmungen:Paragraph 17, Zustellgesetz in der Fassung BGBL römisch eins Nr 5 aus 2008 enthält über die Hinterlegung folgende Bestimmungen: § 17.
Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hierbei Hindernisse auftreten wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht (vgl VwGH 26.02.1992, 91/01/0193; 28.05.1993, 92/17/0239; 11.10.2011, 2010/05/0115).Davon ob und wann eine
Paragraph 17, Absatz 3, 3. Satz Zustellgesetz rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hierbei Hindernisse auftreten wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht vergleiche VwGH 26.02.1992, 91/01/0193; 28.05.1993, 92/17/0239; 11.10.2011, 2010/05/0115). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist war es der erstinstanzlichen Behörde und auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol daher verwehrt in der Sache selbst zu entscheiden. Die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet erfolgte zu Recht und war der erstinstanzliche Bescheid demnach zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.1902.1
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