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{'item': 'LVwG-2015/30/2076-3'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 52§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 9§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/30/2076-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes verfügt: „Der serbische Staatsangehörige A B, geb. ***, vertreten durch RA ***, ist im Besitz eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU. Zum jetzigen Zeitpunkt verfügt er über ein bis 22.05.2018 gültiges Dokument.

§ 28Abs 1 und 2 i.V.m.

den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich und § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz wird Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, LGBI. Nr. 122/2005) von der Bezirkshauptmannschaft S als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz

Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich und Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz wird Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, LGBI. Nr. 122 aus 2005,) von der Bezirkshauptmannschaft S als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung römisch eins. Instanz das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes festgestellt.“ Im angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer weiters mitgeteilt, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides von Amts wegen ein befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ auszustellen ist. Die Rückstufung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass aufgrund von vorliegenden und aufgezeigten Verurteilungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig gewesen sei und wegen des Umstandes der festgestellten Unzulässigkeit im Hinblick auf § 9 BFA–Verfahrensgesetz dieses eingestellt wurde. Aufgrund dessen hat die Behörde ein Verfahren zur Feststellung des Endes des unbefristeten Aufenthaltsrechts eingeleitet und nach Wahrung des Parteiengehörs schlussendlich auch den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Rückstufung wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass aufgrund von vorliegenden und aufgezeigten Verurteilungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung anhängig gewesen sei und wegen des Umstandes der festgestellten Unzulässigkeit im Hinblick auf Paragraph 9, BFA–Verfahrensgesetz dieses eingestellt wurde. Aufgrund dessen hat die Behörde ein Verfahren zur Feststellung des Endes des unbefristeten Aufenthaltsrechts eingeleitet und nach Wahrung des Parteiengehörs schlussendlich auch den angefochtenen Bescheid erlassen. Gegen den diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte begründend Folgendes aus: 1.Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist als 6 Monate altes Baby nach Österreich gekommen und seit damals durchgehend in Österreich. Er verfügt zumindest seit 2003 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach gerichtlich bestraft wurde. Diese Straftaten nahm die BH S zum Anlass, das unbefristete Aufenthaltsrecht zu entziehen. Der entsprechende Bescheid wurde durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes aufgehoben, der BH S wurden Verfahrensergänzungen aufgetragen. Nach Einholung von Stellungnahmen des BFA bzw. des Beschwerdeführers hat nun die BH S neuerlich einen Bescheid erlassen, mit dem „das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechtes festgestellt" wurde. 2.Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid ist inhaltlich rechtswidrig, aber auch rechtswidrig aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die aufgetragenen, ergänzenden Sachverhaltsermittlungen wurden nicht durchgeführt. So fehlt z.B. die Feststellung, wann dem Beschwerdeführer erstmalig das unbefristete Aufenthaltsrecht erteilt wurde. Es wäre ja durchaus denkbar, dass dieses unbefristete Aufenthaltsrecht zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, wo schon mehrere Straftaten bekannt waren. Der angefochtene Bescheid stellt auch nicht fest, inwieweit der Beschwerdeführer sein Recht als ‚langfristig Aufenthaltsberechtigter‘ ausgenützt hat. Schließlich fehlt im angefochtenen Bescheid auch jeglicher Hinweis auf die privaten und familiären Verhältnisse, sodass eine Interessensabwägung gar nicht durchgeführt werden kann. Dass keine Interessensabwägung durchgeführt wurde, verstößt gegen Rechtsgrundsätze. Schließlich verwundert auch noch der Spruch des Bescheides, wonach das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes nicht nur gem. § 28 NAG, sondern auch

§ 52

/5 FPG namens des Landeshauptmannes von Tirol ausgesprochen wurde, obwohl die Anordnung im Zusammenhang mit dem 7. Hauptstück des FPG dem BFA obliegt.Schließlich verwundert auch noch der Spruch des Bescheides, wonach das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes nicht nur gem. Paragraph 28, NAG, sondern auch

Paragraph 52 /, 5, FPG namens des Landeshauptmannes von Tirol ausgesprochen wurde, obwohl die Anordnung im Zusammenhang mit dem

  1. Hauptstück des FPG dem BFA obliegt. Tatsächlich hat es den Anschein, als würde der angefochtene Bescheid die FPG-Bestimmungen genauer beachten als die NAG-Bestimmungen: § 25 Abs. 2 letzter Satz NAG bestimmt, dass dann, wenn „eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen hat. Feststeht, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Frage kommt. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer also über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der gleiche Zweckumfang ist daher ein unbefristeter Aufenthaltstitel.Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz NAG bestimmt, dass dann, wenn „eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen hat. Feststeht, dass eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Frage kommt. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer also über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der gleiche Zweckumfang ist daher ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Für die Anwendung des § 28 NAG ist hier kein Platz, weil eine Aufenthaltsbeendigung auch in Zukunft nicht in Frage kommt, wegen des absoluten Verbotes, den Aufenthalt zu beenden.Für die Anwendung des Paragraph 28, NAG ist hier kein Platz, weil eine Aufenthaltsbeendigung auch in Zukunft nicht in Frage kommt, wegen des absoluten Verbotes, den Aufenthalt zu beenden. Es wird daher gestellt der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, eventualiter den Ausspruch, dass das Ende des unbefristeten Aufenthaltsrechtes nicht festgestellt wird.“ Zu Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 05.10.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer nochmals zum Sachverhalt einvernommen. Der Beschwerdeführer führte nochmals aus, dass er seit dem Jahr 1978 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Neben seinen Eltern und seinem Bruder leben auch noch zwei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers in Österreich, wobei der minderjährige Sohn A beim Beschwerdeführer und die minderjährige Tochter C bei der Kindesmutter in T leben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen wurden Meldebestätigungen und Schulzeugnisse vorgelegt. Ergänzend wurde noch nach der Beschwerdeverhandlung eine Meldebestätigung der Stadt S, aus der sich eine meldepolizeiliche Meldung vom 06.07.1979 bis 06.06.1997 ergibt. Für den Zeitraum von 02.05.1978 bis 26.04.1979 konnte eine polizeiliche Meldung in der Marktgemeinde U nachgewiesen werden. Bereits das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl hat im Aktenvermerk vom 22.06.2015 festgehalten, dass der § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG einer Rückkehrentscheidung entgegen steht. Demnach darf eine Rückentscheidung nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Dieser bereits vom Bundesamt für Fremdwesen und Asyl festgestellter Sachverhalt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen Beschwerdeverhandlung und der vorgelegten Beweismittel zweifelsfrei nachgewiesen werden.Bereits das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl hat im Aktenvermerk vom 22.06.2015 festgehalten, dass der Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG einer Rückkehrentscheidung entgegen steht. Demnach darf eine Rückentscheidung nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Dieser bereits vom Bundesamt für Fremdwesen und Asyl festgestellter Sachverhalt konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen Beschwerdeverhandlung und der vorgelegten Beweismittel zweifelsfrei nachgewiesen werden. In gegenständlichen Falle liegen die Voraussetzungen nach § 9 Abs 4 Z 9 BFA–VG vor. Der Beschwerdeführer ist von klein auf nämlich ab dem ersten Lebensjahr im Bundesgebiet aufgewachsen und nachweislich langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Gegen den Beschwerdeführer darf daher in Anwendung des § 9 Abs 4 Z 2 BFA–VG keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fremden im Sinn des NAG, nämlich um einen serbischen Staatsangehörigen für den die Voraussetzungen für einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer ist weiters im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“, ausgestellt von der belangten Behörde am 22.05.2013 und gültig bis 22.05.2018.In gegenständlichen Falle liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 9, BFA–VG vor. Der Beschwerdeführer ist von klein auf nämlich ab dem ersten Lebensjahr im Bundesgebiet aufgewachsen und nachweislich langjährig rechtmäßig in Österreich niedergelassen. Gegen den Beschwerdeführer darf daher in Anwendung des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA–VG keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Fremden im Sinn des NAG, nämlich um einen serbischen Staatsangehörigen für den die Voraussetzungen für einen begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer ist weiters im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“, ausgestellt von der belangten Behörde am 22.05.2013 und gültig bis 22.05.
  2. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen“ § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; „Sachliche Zuständigkeit“ § 3.
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Falle in seinem Namen zu entscheiden.Paragraph 3,
(1)Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Falle in seinem Namen zu entscheiden.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. „Örtliche Zuständigkeit" § 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.Paragraph 4, Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre. „Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels" § 28.
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).Paragraph 28,
(1)Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auszustellen (Rückstufung). „Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EU“ § 45.
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU” erteilt werden, wenn sieParagraph 45,
(1)Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU” erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
  4. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben. „Übergangsbestimmungen" § 81.
(2)Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten,Paragraph 81,
(2)Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten,
(29)Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - Familienangehöriger" und „Daueraufenthalt - EG" gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" eines anderen Mitgliedstaates.“ Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG verfahrensrelevant: „Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im anhängigen Verfahren ist wesentlich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (früher “Aufenthaltsverbots-Verbot“ nach dem FPG) nach § 9 Abs 4 Z 2 BFA–VG vorliegen. Es blieb daher kein Raum für eine Abwägung der Privat- und Familieninteressen mit etwaigen öffentlichen Interessen

§ Art 8 Abs 2 EMRK.Im anhängigen Verfahren ist wesentlich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Verbot der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (früher “Aufenthaltsverbots-Verbot“ nach dem FPG) nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA–VG vorliegen. Es blieb daher kein Raum für eine Abwägung der Privat- und Familieninteressen mit etwaigen öffentlichen Interessen

Paragraph Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Verfahren betreffend Rückstufung

§ 28

Abs 1 NAG eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme erforderlich. Deren Vorliegen ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG. Es dürfen keine Ermessungsabwägungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vormals Aufenthaltsverbot nach dem FPG) entgegenstehen und es darf kein „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ (§ 61 FPG- nunmehr § 9 Abs 4 BFA-VG) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens hindert nicht die Rückstufung (VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491). Da im gegenständlichen Verfahren ein nicht von einer Interessensabwägung abhängiges Verbot einer Rückkehrentscheidung

§ 9

Abs 4 Z 2 BFA-VG nachweislich vorlag, entsprach die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückstufung nach § 28 Abs 1 NAG nicht dem geltenden Recht und es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Verfahren betreffend Rückstufung

Paragraph 28, Absatz eins, NAG eine nachvollziehbare Darstellung einer Gefährdungsannahme erforderlich. Deren Vorliegen ist gesetzliche Voraussetzung für eine Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG. Es dürfen keine Ermessungsabwägungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vormals Aufenthaltsverbot nach dem FPG) entgegenstehen und es darf kein „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestand“ (Paragraph 61, FPG- nunmehr Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG) vorliegen. Lediglich die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privat- und Familienlebens hindert nicht die Rückstufung (VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491). Da im gegenständlichen Verfahren ein nicht von einer Interessensabwägung abhängiges Verbot einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG nachweislich vorlag, entsprach die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückstufung nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG nicht dem geltenden Recht und es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.2076.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.