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{'item': 'LVwG-2015/31/1609-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/1609-1 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, T, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.5.2015, Zl ***-2015, wegen eines Entfernungsauftrags gemäß § 50 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A B, Adresse, T, vertreten durch RA ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.5.2015, Zl ***-2015, wegen eines Entfernungsauftrags gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs 3 TBO 2011 verpflichtet wird, die Ablagerungen in der Form von Unrat, Bauschutt, Dämmplatten, Steinen, Bewehrungsstahl, Alteisen, Altholz, einem alten Öltank, dem Wrack eines alten Feuerwehrfahrzeuges, Baumaterial, Fenstern sowie Teile von Baustelleneinrichtungen von den Grundstücken ***1, ***2, ***3, ***5, ***6 und .**0, sämtliche KG S, bis 30.11.2015 zu entfernen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TBO 2011 verpflichtet wird, die Ablagerungen in der Form von Unrat, Bauschutt, Dämmplatten, Steinen, Bewehrungsstahl, Alteisen, Altholz, einem alten Öltank, dem Wrack eines alten Feuerwehrfahrzeuges, Baumaterial, Fenstern sowie Teile von Baustelleneinrichtungen von den Grundstücken ***1, ***2, ***3, ***5, ***6 und .**0, sämtliche KG S, bis 30.11.2015 zu entfernen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Absehen von der mündlichen Verhandlung:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Absehen von der mündlichen Verhandlung: Mit Bescheid vom 13.5.2015, Zl ***-2015, verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde S den Beschwerdeführer gemäß § 50 Abs 3 TBO 2011, Mit Bescheid vom 13.5.2015, Zl ***-2015, verpflichtete der Bürgermeister der Gemeinde S den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TBO 2011, „sämtlichen Unrat, Bauschutt, Steine und Steinplatten, Alteisen, Altholz, einen alten Öltank, ein altes Feuerwehrauto der Marke X, Radiatoren, Terrassenplatten, Leitern, Maschinen, Baumaterial sowie Teile von Baustelleneinrichtungen udgl. von den Gst ***1, ***2, ***3, ***5, ***6, **60, .**0 und .**6 KG S binnen 30 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides“„sämtlichen Unrat, Bauschutt, Steine und Steinplatten, Alteisen, Altholz, einen alten Öltank, ein altes Feuerwehrauto der Marke römisch zehn, Radiatoren, Terrassenplatten, Leitern, Maschinen, Baumaterial sowie Teile von Baustelleneinrichtungen udgl. von den Gst ***1, ***2, ***3, ***5, ***6, **60, .**0 und .**6 KG S binnen 30 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides“ zu entfernen. Begründend führte die Behörde aus, dass die im Spruch genannten Grundstücke sich im Eigentum des Beschwerdeführers befänden und dieser dort, wie sich aus den durchgeführten Erhebungen ergebe, diversen Unrat, Bauschutt, Steinplatten, Alteisen, Altholz, einen alten Öltank, ein altes Feuerwehrauto der Marke X, Radiatoren, Terrassenplatten, Leitern, Maschinen, Baumaterial sowie Teile von Baustelleneinrichtungen udgl lagere. Begründend führte die Behörde aus, dass die im Spruch genannten Grundstücke sich im Eigentum des Beschwerdeführers befänden und dieser dort, wie sich aus den durchgeführten Erhebungen ergebe, diversen Unrat, Bauschutt, Steinplatten, Alteisen, Altholz, einen alten Öltank, ein altes Feuerwehrauto der Marke römisch zehn, Radiatoren, Terrassenplatten, Leitern, Maschinen, Baumaterial sowie Teile von Baustelleneinrichtungen udgl lagere. Die Grundstücke seien von den verschiedensten Standpunkten der näheren und weiteren (überhöhten) Umgebung sowie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. C D ergebe sich, dass die abgelagerten Materialien und Abfälle in krassem Gegensatz zu den sonst im die Grundstücke umgebenden Orts- und Straßenbild vorkommenden Bildelementen, die sich hinsichtlich ihres Maßstabes, ihrer Funktion und ihres Materials zu einem Ganzen fügen würden, stünden. Dadurch komme es zu einer Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes und zur Ausbildung einer „Unordnung“, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung beitrage. Bis zur Beseitigung der Abfälle liege daher nach sachverständiger Beurteilung eine erhebliche Störung des Orts- und Straßenbildes vor. Folglich habe die Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß § 50 Abs 3 TBO 2011 die Beseitigung der im Spruch genannten Gegenstände aufzutragen.Die Grundstücke seien von den verschiedensten Standpunkten der näheren und weiteren (überhöhten) Umgebung sowie von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbar. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. C D ergebe sich, dass die abgelagerten Materialien und Abfälle in krassem Gegensatz zu den sonst im die Grundstücke umgebenden Orts- und Straßenbild vorkommenden Bildelementen, die sich hinsichtlich ihres Maßstabes, ihrer Funktion und ihres Materials zu einem Ganzen fügen würden, stünden. Dadurch komme es zu einer Störung der Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes und zur Ausbildung einer „Unordnung“, welche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung beitrage. Bis zur Beseitigung der Abfälle liege daher nach sachverständiger Beurteilung eine erhebliche Störung des Orts- und Straßenbildes vor. Folglich habe die Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TBO 2011 die Beseitigung der im Spruch genannten Gegenstände aufzutragen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.6.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und führte begründend aus, dass er der belangten Behörde bereits zugesagt habe, in vertretbarer Frist die als störend empfundenen Gegenstände zu entfernen. Mit dieser Entfernung habe er bereits begonnen und werde diese auch fortführen. Dass durch die zeitweilige Lagerung dieser Gegenstände das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt werde, treffe allerdings nicht zu, insbesondere nicht hinsichtlich des im Bescheid angeführten PKW, Marke X, bei dem es sich um einen Oldtimer handle, und des Tanks, den der Beschwerdeführer für den bevorstehenden Einbau einer Ölheizung benötige.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.6.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und führte begründend aus, dass er der belangten Behörde bereits zugesagt habe, in vertretbarer Frist die als störend empfundenen Gegenstände zu entfernen. Mit dieser Entfernung habe er bereits begonnen und werde diese auch fortführen. Dass durch die zeitweilige Lagerung dieser Gegenstände das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigt werde, treffe allerdings nicht zu, insbesondere nicht hinsichtlich des im Bescheid angeführten PKW, Marke römisch zehn, bei dem es sich um einen Oldtimer handle, und des Tanks, den der Beschwerdeführer für den bevorstehenden Einbau einer Ölheizung benötige. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde am 28.10.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins konnte, wie auf den folgenden Lichtbildern dokumentiert wurde, festgestellt werden, dass sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nach wie vor erhebliche Mengen an Unrat, Bauschutt, Steine und Steinplatten, Altholz und Altmetall sowie Leitern, Teile von Baustelleneinrichtungen, Fenster, ein alter PKW der Marke X, in dessen Innenraum ebenfalls Unrat gelagert wird, sowie ein alter Öltank befinden:Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde am 28.10.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins konnte, wie auf den folgenden Lichtbildern dokumentiert wurde, festgestellt werden, dass sich auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nach wie vor erhebliche Mengen an Unrat, Bauschutt, Steine und Steinplatten, Altholz und Altmetall sowie Leitern, Teile von Baustelleneinrichtungen, Fenster, ein alter PKW der Marke römisch zehn, in dessen Innenraum ebenfalls Unrat gelagert wird, sowie ein alter Öltank befinden: ABBILDUNGEN 1 - 8 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt, insbesondere aus den dort einliegenden Lichtbildern, sowie aus dem seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführten Lokalaugenschein. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinne des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Eine weitere Klärung der Rechtssache war demnach auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall insbesondere deshalb nicht für erforderlich erachtet, da der maßgebliche Sachverhalt im vorhandenen Verwaltungsakt hinreichend dokumentiert wurde und vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Eine weitere Klärung der Rechtssache war demnach auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. II. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei. Rechtliche Grundlagen Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl 57/2011 idF LGBl 83/2015, lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 83 aus 2015,, lautet wie folgt: § 50Paragraph 50 Schutz des Orts- und Straßenbildes

(1)Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Lagerung oder das Abstellen von Gegenständen, wie Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abbruch- und Abraummaterial, Gerümpel und sonstige Altmaterialien, sofern dafür keine Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(2)Befindet sich ein Grundstück nach Abs. 1 in einem das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzutragen.
(2)Befindet sich ein Grundstück nach Absatz eins, in einem das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzutragen.
(3)Werden Gegenstände entgegen dem Abs. 1 ohne eine entsprechende Bewilligung so gelagert oder abgestellt, dass das Orts- oder Straßenbild dadurch erheblich beeinträchtigt wird, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Gegenstände aufzutragen. Kommt der Verpflichtete einem solchen Auftrag nicht nach, so darf die Behörde die Gegenstände sofort entfernen. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinngemäß.
(3)Werden Gegenstände entgegen dem Absatz eins, ohne eine entsprechende Bewilligung so gelagert oder abgestellt, dass das Orts- oder Straßenbild dadurch erheblich beeinträchtigt wird, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlasst hat, deren Entfernung aufzutragen. Kann dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernung der Gegenstände aufzutragen. Kommt der Verpflichtete einem solchen Auftrag nicht nach, so darf die Behörde die Gegenstände sofort entfernen. Im Übrigen gilt Paragraph 48, Absatz 3, zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinngemäß. (…) III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Zunächst ist evident, dass es sich bei den von den Ablagerungen betroffenen Grundstücken um solche innerhalb geschlossener Ortschaft handelt und diese von öffentlichen Verkehrsflächen, konkret dem Weg XY aus, eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer vermag in seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, befinden sich trotz nunmehr jahrelanger gegenteiliger Beteuerungen des Beschwerdeführers auf den angeführten Grundstücken nach wie vor erhebliche Mengen an Unrat, Bauschutt, Steine, Altholz und Altmetall, Teile von Baustelleneinrichtungen, Fenster, ein Fahrzeugwrack eines alten Feuerwehrautos, dessen Innenraum mit Unrat und Altmetallteilen gefüllt ist, sowie ein alter Öltank. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits mit der Entfernung der als störend erachteten Gegenstände begonnen hat, erweist sich als nicht zielführend, zumal auf den im Rahmen des Lokalaugenscheins angefertigten Lichtbildern noch immer zahlreiche das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigende Gegenstände ersichtlich sind. Dem Vorbringen, wonach es sich beim PKW der Marke X um einen Oldtimer handelt, ist zu entgegnen, dass sich aus den Lichtbildern vom 28.10.2015 ergibt, dass das Innere des PKW (nach wie vor) als Lagerungsort für Altmetallteile und sonstigen Abfall verwendet wird, was mit seinem vermeintlichen Charakter als Oldtimer zum derzeitigen Zeitpunkt in keinster Weise in Einklang zu bringen ist.Dem Vorbringen, wonach es sich beim PKW der Marke römisch zehn um einen Oldtimer handelt, ist zu entgegnen, dass sich aus den Lichtbildern vom 28.10.2015 ergibt, dass das Innere des PKW (nach wie vor) als Lagerungsort für Altmetallteile und sonstigen Abfall verwendet wird, was mit seinem vermeintlichen Charakter als Oldtimer zum derzeitigen Zeitpunkt in keinster Weise in Einklang zu bringen ist. Hinsichtlich des Vorbringens, der Tank werde zum bevorstehenden Einbau einer Ölheizung benötigt, ist auszuführen, dass nach Lichtbildern vom 11.9.2014 dieser Tank schon zu jenem Zeitpunkt auf einem der Grundstücke des Beschwerdeführers abgestellt war und sich nach wie vor auf einem dieser Grundstücke befindet. In Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit, scheinen die Äußerungen des Beschwerdeführers, dass dieser Tank für den bevorstehenden Einbau einer Ölheizung benötigt werde, nicht nachvollziehbar und sind sie daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Den Ausführungen, wonach es unzutreffend sei, dass durch die Lagerung der in Rede stehenden Gegenstände das Orts- und Straßenbild beeinträchtigt werde, ist entgegenzuhalten, dass das Vorliegen einer solchen erheblichen Beeinträchtigung vom naturkundefachlichen Sachverständigen Mag. C D in seiner Stellungnahme vom 11.11.2014 in nachvollziehbarer, schlüssiger und widerspruchsfreier Weise festgestellt wurde. Darin wurde ausgeführt, dass die abgelagerten Abfälle und Materialien einen krassen Gegensatz zu den Bildelementen und dem Beziehungsrahmen des umgebenden verbauten Orts- und Straßenbildes darstellen. Die Geschlossenheit des Orts- und Straßenbildes wird durch die gegenständliche Unordnung empfindlich gestört. Dieser Zustand war auch anlässlich des Lokalaugenscheins vom 28.10.2015 gegeben. Folglich kann diesen Ausführungen seitens des erkennenden Gerichts bedenkenlos gefolgt werden und ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in seinem Vorbringen den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene sondern nur mit der oben angeführten unsubstanziierten Behauptung entgegengetreten ist. Folglich hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol lediglich eine Berichtigung des Spruchs dergestalt vorzunehmen, dass eine abschließende Aufzählung der zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins noch gesichteten und aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes zu entfernenden Gegenstände vorgenommen wurde; dies aufgrund der Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Bescheid um einen Leistungsbescheid handelt und der Inhalt des Spruchs daher vollstreckbar sein muss. In Anbetracht dessen war zum einen die Wortfolge „udgl“ zu entfernen, zum anderen waren jene Gegenstände abschließend aufzuzählen und zu berichtigen, die sich nach den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befinden und von diesem gemäß § 50 Abs 3 TBO 2011 zu entfernen sind.In Anbetracht dessen war zum einen die Wortfolge „udgl“ zu entfernen, zum anderen waren jene Gegenstände abschließend aufzuzählen und zu berichtigen, die sich nach den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch auf den Grundstücken des Beschwerdeführers befinden und von diesem gemäß Paragraph 50, Absatz 3, TBO 2011 zu entfernen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.1609.1

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