Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 26§ 61RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2304-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 2.6.2015 ersuchte die A A GmbH mit Sitz in Adresse 4, Z, um die Baubewilligung für den Neubau von drei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf Gst **2/12, KG Y, an. Am 29.6.2015 fand eine mündliche Bauverhandlung statt und wurde in deren Rahmen seitens der nunmehrigen Beschwerdeführer moniert, dass die vorliegenden Planunterlagen in Bezug auf die Gestaltung zur Grundgrenze **2/18 nicht zur Beurteilung ausreichend seien, zumal die vorgesehenen Aufschüttungen entlang der Grundgrenze eine Höhe von bis zu 3 m aufweisen. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Geländeaufschüttungen erfolgen und seien negative Auswirkungen durch Abrutschen von Erdreich und Hangwasser zu erwarten und befürchten. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der Bauverhandlung aus, dass vor Bescheiderlassung ua folgende Planergänzungen bzw Planänderungen nachzureichen seien: ● „Ergänzende Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandsfläche zu Gst **2/18, wobei die geplanten Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) jedenfalls zu reduzieren sind. Es wird empfohlen, die Geländeführung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Einvernehmen auszuführen.“ Mit Schreiben der Bauwerberin vom 7.7.2015 wurden ergänzende Planunterlagen zum Grenzverlauf übermittelt und zwar ein Grundriss zum Gelände im Abstandsbereich sowie acht Schnitte in einem Abstand von 5 m durch das Gelände im Grenzverlauf. Diese Unterlagen wurden den Nachbarn mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.7.2015 zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen 10 Tagen ab Zustellung eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Mit Replik vom 30.7.2015 teilte die Rechtsvertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass die Einwendungen, die anlässlich der mündlichen Bauverhandlung erstattet wurden, vollinhaltlich aufrecht bleiben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.8.2015, ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau von drei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage auf Gst **2/12, KG Y unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt. Der Begründung dieses Bescheides kann entnommen werden, dass vom Bauwerber ergänzende Pläne zur Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandsfläche zu Gst **2/18 nachgereicht wurden. Dort seien die vorgesehenen Geländeveränderungen dahingehend geändert worden, dass diese weniger stark ausgebildet werden. Die vorliegenden Planunterlagen seien vom hochbautechnischen Sachverständigen als für eine Beurteilung ausreichend gesehen worden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Bescheid brachten die Nachbarn Dr. B B und C C durch ihren Rechtsvertreter vor wie folgt: „Gegen den Bescheid der Gemeinde Y vom 10.08.2015, Aktenzeichen: ***, erheben die Beschwerdeführer durch ihre umseits ausgewiesene Rechtsvertretung, die D D, Adresse 3, W, die sich auf die mündlich erteilte Vollmacht berufen, BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht. II. Zulässigkeit der Beschwerde:römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde: Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte am 17.08.2015. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher innerhalb offener Frist. III. Beschwerdegründe:römisch drei. Beschwerdegründe: Der oben näher bezeichnete Bescheid wird vollinhaltlich angefochten. Als Rechtsmittelgründe werden Verfahrensmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. 1.) Die Beschwerdeführer sind im gegenständlichen Verfahren Partei
§ 26Abs 3 TBO.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren I. Instanz haben die Beschwerdeführer mehrere Einwendungen erhoben erhoben und unter anderem privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Eine Einigung mit der Bauwerberin über die privatrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer kam nicht zustande.Die Beschwerdeführer sind im gegenständlichen Verfahren Partei
Paragraph 26, Absatz 3, TBO. Anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren römisch eins. Instanz haben die Beschwerdeführer mehrere Einwendungen erhoben erhoben und unter anderem privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Eine Einigung mit der Bauwerberin über die privatrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführer kam nicht zustande. Für diesen Fall sieht § 26 Abs 6 TBO vor, dass die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ist. In Punkt IV.
- b)des Spruches werden die Einwendungen einerseits zurück- und andererseits abgewiesen. In diesem Punkt ist der Spruch in sich widersprüchlich, mangelhaft und dadurch rechtswidrig.Für diesen Fall sieht Paragraph 26, Absatz 6, TBO vor, dass die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ist. In Punkt römisch vier.
- b)des Spruches werden die Einwendungen einerseits zurück- und andererseits abgewiesen. In diesem Punkt ist der Spruch in sich widersprüchlich, mangelhaft und dadurch rechtswidrig. 2.) Die Antragstellerin bzw. die Bauwerberin beabsichtigt auf dem Grundstück **2/12, EZ *0*, KG Y, den Bau von drei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Die Wohnhäuser sollen laut Planunterlagen jeweils bestehen aus Untergeschoss (UG), Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und einem weiteren Geschoss. Somit sollen die Wohnhäuser aus vier Geschoßen bestehen. Dies will die Bauwerberin erreichen, indem entlang der Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer massive und zwar bis zu 3 m reichende Aufschüttungen vorgenommen werden soll. Eine so massive Aufschüttung ist ortsunüblich. Die Anlegung einer derart steilen und hohen Böschung steht im Widerspruch zur Tiroler Bauordnung. Die geänderte Geländeführung im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze wird unvermeidbar zu Emissionen auf Grundstück der Beschwerdeführer führen. Denn bei Starkregen wird vom Böschungsbereich mit und ohne Anlegung einer Drainage Wasser auf das darunter liegende Grundstück der Beschwerdeführer gelangen. Bei Ausschwemmungen wird Erdreich abgeschwemmt werden. Diese Einwendungen wurden durch die Beschwerdeführer sowohl anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 als auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 30.07.2015 erhoben, jedoch von der Behörde in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt.
§ 26
Abs 3 TBO sind die Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen.
Paragraph 26, Absatz 3, TBO sind die Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen berechtigt, die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Genau diese Immissionproblematik bedingt durch die geplante massive Aufschüttung haben die Beschwerdeführer im Verfahren I. Instanz vorgebracht und stellt diese Einwendung entgegen der erstbehördlichen Auffassung ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarschaftsrecht dar. Die Behörde hat zu Unrecht diesem Einwand nicht Rechnung getragen. Demnach ist der Bescheid rechtswidrig.Genau diese Immissionproblematik bedingt durch die geplante massive Aufschüttung haben die Beschwerdeführer im Verfahren römisch eins. Instanz vorgebracht und stellt diese Einwendung entgegen der erstbehördlichen Auffassung ein subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarschaftsrecht dar. Die Behörde hat zu Unrecht diesem Einwand nicht Rechnung getragen. Demnach ist der Bescheid rechtswidrig. Die Behörde hätte sich mit den Auswirkungen der drohenden Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer (Erdrutschen bzw. Abschwemmung Erdreich) konkret auseinandersetzen müssen und zwar durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens. Bedingt durch die geplante ortsunübliche und sehr hohe Aufschüttung von bis zu 3 m lagen im konkreten Fall jedenfalls besondere Umstände vor, bei der die Erstbehörde weitere Ermittlungsschritte einleiten hätte müssen, insbesondere hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten einholen müssen [Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, 332, § 26, Rz 14].Bedingt durch die geplante ortsunübliche und sehr hohe Aufschüttung von bis zu 3 m lagen im konkreten Fall jedenfalls besondere Umstände vor, bei der die Erstbehörde weitere Ermittlungsschritte einleiten hätte müssen, insbesondere hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten einholen müssen [Karl Weber, Irmgard Rath-Kathrein, 332, Paragraph 26,, Rz 14]. Diesem Umstand wurde nicht Rechnung getragen, was einen verfahrensrechtlichen Mangel darstellt. 3.) Anlässlich der Bauverhandlung vom 29.06.2015 hat der hochbautechnische Sachverständige folgende Planergänzungen bzw. Planänderungen von der Bauwerberin gefordert: „Ergänzende Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandfläche zu Gst **2/18, wobei die geplanten Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) jedenfalls zu reduzieren sind. Es wird empfohlen die Geländeführung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Einvernehmen auszuführen“. Diesbezüglich wurden durch die Bauwerberin zwar ergänzende Pläne nachgereicht. Auch diese Pläne wiesen jedoch nach wie vor sehr hohe Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) auf und waren zur Beurteilung in Bezug auf die Gestaltung zur Grundgrenze der Beschwerdeführer nicht ausreichend. Auch dieser Umstand stellt einen verfahrensrechtlichen Mangel dar. 4.) Die bis zu 3 m reichende Aufschüttung durch die Bauwerberin (Antragstellerin) dient ausschließlich dazu, Gebäudeteile des Neubaus zu verdecken, um damit zur Beurteilung einer unterirdischen Baumasse zu gelangen und dadurch den Bebauungsplan mit der gegebenen Baudichte einzuhalten. Die Vorgehensweise der Bauwerberin bezweckt insbesondere die Umgehung der Baumasse bzw der Baumassendichte.
§ 61
Abs 3 TROG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Durch die Aufschüttung will die Bauwerberin Gebäudeteile, die ohne der starken Aufschüttung oberhalb der Erdoberfläche liegen bzw. liegen würden, als Gebäudeteile unterhalb der Erdoberfläche ausweisen. Dies stellt eine unzulässige Umgehung der Baumassendichte dar.
Paragraph 61, Absatz 3, TROG ist die Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Durch die Aufschüttung will die Bauwerberin Gebäudeteile, die ohne der starken Aufschüttung oberhalb der Erdoberfläche liegen bzw. liegen würden, als Gebäudeteile unterhalb der Erdoberfläche ausweisen. Dies stellt eine unzulässige Umgehung der Baumassendichte dar. Maßgeblich für die Berechnung ist das gewachsene Gebäude vor der Bauführung. Die Behörde hätte auch diesbezüglich eine raumordnerische Begutachtung einholen müssen, welche zu dem Schluss gekommen wäre, dass das von den Aufschüttungen betroffene Stockwerk zur Berechnung der oberirdischen Baumasse hinzuzurechnen ist. Diese Begutachtung hätte bestätigt, dass die Baumasse, wie sie im Bebauungsplan für oberirdische Bauteile festgelegt ist, erheblich überschritten wird. Nachdem die Behörde die Vornahme einer raumordnerischen Begutachtung unterlassen hat, liegt auch diesbezüglich ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. 5.) Die Anlegung einer derart steilen und hohen Böschung durch die Bauwerberin ist aber nicht nur eine unzulässige Umgehung der Baudichte, sondern auch eine Umgehung weiterer Festlegungen des Bebauungsplanes, insbesondere die Vorgaben bezüglich der Bau- und der Traufenhöhe und Anzahl der oberirdischen Geschoße. Die Bauwerberin beabsichtigt, das Gelände derart massiv zu verändern, dass hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Geschoße und der Wand- und Traufenhöhen vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen wäre. Dieser Vorgang stellt eine unzulässige Umgehung der Bauhöhe und der Traufenhöhe dar. Dieser Einwand wurde im Verfahren I. Instanz sowohl durch die Beschwerdeführer als auch durch die E E GmbH erhoben, jedoch von der Behörde rechtsirrig zurückgewiesen. Dieser Einwand wurde im Verfahren römisch eins. Instanz sowohl durch die Beschwerdeführer als auch durch die E E GmbH erhoben, jedoch von der Behörde rechtsirrig zurückgewiesen.
§ 26
Abs 3 TROG zählt die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich u.a. der Bauhöhe, sehr wohl zu den Nachbarschaftsrechten, die im Sinne der Tiroler Bauordnung geltend gemacht werden können.
Paragraph 26, Absatz 3, TROG zählt die Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich u.a. der Bauhöhe, sehr wohl zu den Nachbarschaftsrechten, die im Sinne der Tiroler Bauordnung geltend gemacht werden können. Außerdem ist die Behörde von Amt wegen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten werden. Die Behörde hat diesen Umstand verkannt. Der angefochtene Bescheid ist somit mit einer weiteren Rechtswidrigkeit behaftet. 6.) Anlässlich des Abbruchs des Altbestandes auf dem Grundstück **2/12 kam es zu einer Beschädigung des Schmutzwasserkanals auf Grundstück **2/12, mit dem die oberliegenden Grundstücke ihre Schmutzwässer entsorgen. Dieser öffentliche Schmutzwasserkanal führt über das Grundstück **2/12 im Eigentum der Bauwerberin und in weiterer Folge über das Grundstück der Beschwerdeführer. Der genannte Schmutzwasserkanal wurde durch die Bauwerberin derart beschädigt, dass nunmehr vom defekten Kanal Schmutzwässer am Grundstück der Beschwerdeführer austreten. Im Bauverfahren wurde die Schmutzwasserkanalführung nicht ausreichend erörtert. Die Behörde hätte zumindest durch Auflagen im Bescheid der Bauwerberin auftragen müssen, dass diese den alten öffentlichen Kanal wieder saniert und der Kanal so verlegt wird, dass ein gemeinsamer Kanalstrang für die vom alten Kanal betroffenen Grundstücke verlegt würde. Eine entsprechende Auflage fehlt im Bescheid und behaftet ihn mit Rechtswidrigkeit. 7.) Mit der angefochtenen Entscheidung wird die Baubewilligung unter Erteilung von Auflagen bewilligt. Die Auflage unter Punkt II. A)
- ist unbestimmt. In dieser Auflage begnügt sich die Behörde mit dem bloßen Verweis auf die Stellungnahme der F F AG vom 02.07.
- Hierbei ist anzumerken, dass im gegenständlichen Akt bzw im angefochtenen Bescheid keine Stellungnahme der F F AG gibt. Insofern liegt Aktenwidrigkeit vor.Die Auflage unter Punkt römisch zwei. A)
- ist unbestimmt. In dieser Auflage begnügt sich die Behörde mit dem bloßen Verweis auf die Stellungnahme der F F AG vom 02.07.
- Hierbei ist anzumerken, dass im gegenständlichen Akt bzw im angefochtenen Bescheid keine Stellungnahme der F F AG gibt. Insofern liegt Aktenwidrigkeit vor. Falls die Behörde mit der F F AG die G G AG bzw. deren Stellungnahme gemeint haben sollte, sei hierbei hervorgehoben, dass die G G AG primär eine Stellungnahme abgegeben hat. Die aus dieser Stellungnahme resultierenden Auflagen muss die Behörde selbst formulieren und zwar so bestimmt wie möglich. Der bloße Verweis auf eine Stellungnahme einer Partei kommt wird diesem Bestimmtheitsgebot der Auflagen nicht gerecht. In diesem Punkt erweist sich der Spruch als unbestimmt. Aus all den obgenannten Gründen stellen die Beschwerdeführer den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.“das Landesverwaltungsgericht möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Y sowie durch Einholung einer Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Baumeister Ing. H H. Mit Gutachten vom 22.10.2015, ***, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus wie folgt: „Im do. Schreiben vom 19.10.2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/31/2304-1, haben Sie um Beurteilung diverser Sachverhalte bzw. um Beantwortung einiger Fragepunkte gebeten, welche im Zusammenhang mit dem, von der A A GmbH geplanten Neubau von drei Wohnhäusern stehen, da am Landesverwaltungsgericht Tirol Nachbarbeschwerden gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde Y erlassenen Baubescheid vom 10.08.2015 anhängig sind. Allgemeines: Die A A GmbH plant die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei oberirdischen Geschoßen und drei Wohneinheiten, welche jeweils als eigenständiger Gebäudeteil auf einer gemeinsamen Tiefgarage errichtet werden sollen. Aus der Niederschrift der Bauverhandlung vom 29.06.2015 ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Beschwerdeführer schon damals Einwendungen einbrachten, und zwar dass die Planunterlagen in Bezug auf die Gestaltung zur Grundgrenze **2/18 nicht zur Beurteilung ausreichend wären. Aufgrund der Einwendungen der beschwerdeführenden Nachbarn erging folgende ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen: Vor Bescheiderlassung sind folgende Planergänzungen bzw. Planänderungen nachzureichen: 1) Ergänzende Darstellung der Geländeführung im Bereich der Abstandsfläche zu Gst. **2/18, wobei die geplanten Geländeveränderungen (Aufschüttungen, Böschungen) jedenfalls zu reduzieren sind. Es wird empfohlen, die Geländeführung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Einvernehmen auszuführen. 2) Jedenfalls ist die Ableitung der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze so auszuführen, dass eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes verhindert wird. Dies ist z.B. im vorhandenen Projekt zur Oberflächenwässerentsorgung zu berücksichtigen. 3) Die Bauführung insbesondere die Baugrubensicherung ist von einem Fachmann in geologischer Hinsicht laufend überprüfen zu lassen, wobei bei besonderen Vorkommnissen auch die Baubehörde zu verständigen ist. Diesbezüglich wurden von der Bauwerberin Planunterlagen mit Datum 06.07.2015 nachgereicht. Diese Unterlagen umfassen Grundrissdarstellungen bzw. Geländeschnitte der Mindestabstandsflächen zu den beschwerdeführenden Nachbarn hin, jeweils im Maßstab 1:
- Aus dem Baubescheid vom 10.08.2015 ergibt sich, dass die von Seiten des hochbautechnischen Sachverständigen geforderten Planergänzungen bzw. Änderungen dem Bauamt am 07.07.2015 übermittelt wurden. Weiters wird beschrieben, dass in den ergänzenden Plänen die vorgesehenen Geländeveränderungen dahingehend geändert wurden, dass diese weniger stark ausgebildet werden. In der Begründung des Baubescheides wird lediglich festgehalten, dass die vorliegenden Planunterlagen vom hochbautechnischen Sachverständigen als, für eine Beurteilung ausreichend, angesehen wurden. Ob eine Prüfung der nachgereichten Planunterlagen stattgefunden hat und welche Ergebnisse daraus resultieren können, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht. Planunterlagen: Von ha. Seite wurde versucht, auf die Fragestellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einzugehen, welche sich hauptsächlich auf die Thematik der geplanten Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich zu den beschwerdeführenden Nachbarn beziehen. Die Durchsicht der Planunterlagen hat ergeben, dass diese für eine Beurteilung, ob durch das gegenständliche Projekt zum Grundstück der Beschwerdeführer hin zustimmungspflichtige oder unzulässige Geländeveränderungen im Sinn des § 49 TBO 2011 vorgenommen werden, unzureichende Informationen enthalten und somit nicht für geeignet erachtet werden.Die Durchsicht der Planunterlagen hat ergeben, dass diese für eine Beurteilung, ob durch das gegenständliche Projekt zum Grundstück der Beschwerdeführer hin zustimmungspflichtige oder unzulässige Geländeveränderungen im Sinn des Paragraph 49, TBO 2011 vorgenommen werden, unzureichende Informationen enthalten und somit nicht für geeignet erachtet werden. Die ursprünglich eingereichten Planunterlagen enthalten im Mindestabstandsbereich zu den Beschwerdeführern keinerlei Informationen über die Höhenverhältnisse des Geländes vor bzw. nach Bauführung. Dies wurde bereits in der Bauverhandlung von den Beschwerdeführern eingebracht und vom hochbautechnischen Sachverständigen die Erstellung von ergänzenden Planunterlagen aufgetragen. Die nachgereichten Planunterlagen umfassen insgesamt acht Geländeschnittführungen im Bereich zu den beschwerdeführenden Nachbarn. Die genauen Schnittverläufe werden auf zwei Grundrissausschnitten dargestellt. Die Unterlagen weisen ebenfalls keinerlei Informationen über die Höhenverhältnisse des Geländes vor bzw. nach Bauführung auf. Einzig die Höhenangaben der Treppenpodeste in den Grundrissen der nachgereichten Unterlagen lassen darauf schließen, dass die ursprünglich geplanten Höhen um 45 cm reduziert wurden. Weiters ist in den Schnitten 4-4, 5-5 und 6-6 der nachgereichten Unterlagen ersichtlich, dass offensichtlich Abgrabungen bzw. Aufschüttungen auf Nachbargrund durchgeführt werden sollen. Es wird festgehalten, dass es sich bei den nachgereichten Unterlagen daher nicht um Projektergänzungen zu den ursprünglichen Planunterlagen handelt, sondern um Projektänderungen. Es kann nicht nachvollzogen werden, wie die ursprünglichen sowie die nachgereichten Planunterlagen als Grundlage für denselben Bescheid vom 10.08.2015 herangezogen werden konnten, wenn sich die Unterlagen gegenseitig widersprechen. Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Planunterlagen aus ha. Sicht für eine Beurteilung nicht ausreichen und somit auf die gestellten Fragestellungen nicht eingegangen werden kann.“ Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG abgesehen werden. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Aktenkundig ist, dass die Bauwerberin ihr am 2.6.2015 eingereichtes Projekt mit den nachgereichten Plandarstellungen vom 6.7.2015 offensichtlich im Sinn der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 29.6.2015 abändern wollte. Dies erhellt schon daraus, dass im westseitigen Grundstücksbereich die Stiege mit neuen Höhenkoten versehen wurden. Statt den absoluten Höhen von 772,10 und 774,20 im Plan „Grundriss UG, EG“ vom 2.6.2015 wurden diese Höhen in der Einreichung vom 6.7.2015 im Plan „Gelände im Abstandsbereich Grundriss“ vom 6.7.2015 nunmehr mit 771,65 und 773,75, somit jeweils 45 cm tiefer gelegen, bemaßt. Eine solche Projektänderung wäre dann unproblematisch, wenn sie einerseits verbal umschrieben wird und andererseits die Einreichplanung auch in Bezug auf die Detailpläne durch Vorlage neuer Plansätze in Bezug auf Grundrisse, Ansichten und Schnitte aktualisiert wird. Ebendies ist jedoch nicht erfolgt und sind auch die vorgelegten Schnitte lediglich in rudimentären Ansätzen mit Bemaßungen versehen. Schließlich suggerieren die Schnitte 4-4, 5-5 und 6-6 des Planes „Gelände im Abstandsbereich Schnitte“ vom 6.7.2015, dass selbst auf Fremdgrund Geländeveränderungen vorgenommen werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass einerseits einander widersprechende Planunterlagen (jene vom 2.6.2015 und jene vom 6.7.2015) mit dem Genehmigungsstempel des Bürgermeisters der Gemeinde Y versehen wurden und andererseits, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine hochbautechnische Beurteilung in keinster Weise hinreichen. Dem Nachbarn kommt zwar kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht (vgl etwa VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/0125).Dem Nachbarn kommt zwar kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht vergleiche etwa VwGH 27.01.2011, Zl 2009/06/0125). Die gegenständlichen Planunterlagen reichen – wie oben eingehend dargelegt – zu einer solchen Verfolgung der Rechte des Nachbarn keinesfalls hin, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 22.10.2015, ***, darauf hinwies, dass auf deren Grundlage keine hochbautechnische Beurteilung vorgenommen werden könnte. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen haben, dass seitens der Bauwerberin geeignete Planunterlagen im Sinne des § 24 TBO 2011 iVm der Planunterlagenverordnung 1998 in Vorlage gebracht werden und dass die Nachreichung vom 6.7.2015 auch in den Detailplänen entsprechend Niederschlag findet.Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen haben, dass seitens der Bauwerberin geeignete Planunterlagen im Sinne des Paragraph 24, TBO 2011 in Verbindung mit der Planunterlagenverordnung 1998 in Vorlage gebracht werden und dass die Nachreichung vom 6.7.2015 auch in den Detailplänen entsprechend Niederschlag findet. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2304.2