RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/39/0882-1 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 19.02.2015, GZ ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als/dass1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als/dass der Gegenstand des Beseitigungsauftrages in der Weise konkretisiert wird, als er die Einfriedung auf Grundstück Nr **1/6 entlang der Grundgrenze zu Grundstück Nr **1/7 mit Ausnahme des letzten nördlichen Zaunelements (Länge 1,86 m, südseitigen Höhe von 1,55 m und nordseitigen Höhe von 1,62
- m)umfasst, die Beseitigung gemäß „§ 39 Abs 1 iVm Abs 4 TBO 2011“ aufgetragen wird unddie Beseitigung gemäß „§ 39 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, TBO 2011“ aufgetragen wird und die Leistungsfrist für die Beseitigung mit 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II. römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über den Antrag des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den B E S C H L U S S gefasst: 1. Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn hielt der Bürgermeister der Gemeinde B mit Schreiben vom 23.12.2014, GZ ****, Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die konsenslose Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von ca 2,70 m auf Gst Nr **1/6 entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 vor, belehrte unter Verweis auf die Bestimmungen des § 21 Abs 2 lit b und Abs 3 lit c TBO 2011 über eine zumindest notwendige Anzeigepflicht sowie über das Zustimmungserfordernis des betroffenen Nachbarn gem § 6 Abs 3 lit c TBO 2011 und räumte eine First zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.01.2015 zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ging bei der belangten Behörde nicht ein. Aufgrund der Anzeige eines Nachbarn hielt der Bürgermeister der Gemeinde B mit Schreiben vom 23.12.2014, GZ ****, Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die konsenslose Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von ca 2,70 m auf Gst Nr **1/6 entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 vor, belehrte unter Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, Litera b und Absatz 3, Litera c, TBO 2011 über eine zumindest notwendige Anzeigepflicht sowie über das Zustimmungserfordernis des betroffenen Nachbarn gem Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 und räumte eine First zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.01.2015 zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ging bei der belangten Behörde nicht ein. Mit Bescheid vom 19.02.2015, GZ ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde B dem Beschwerdeführer gem § 39 Abs 1 TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Im Vorspruch wurde Bezug genommen auf einen am 19.02.2015 durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen die Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von ca 2 m bis ca 2,70 m (gemessen ab Urgelände) entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 festgestellt worden wäre. Mit Bescheid vom 19.02.2015, GZ ****, trug der Bürgermeister der Gemeinde B dem Beschwerdeführer gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 die Beseitigung der Einfriedung entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf. Im Vorspruch wurde Bezug genommen auf einen am 19.02.2015 durchgeführten Lokalaugenschein, anlässlich dessen die Errichtung einer Einfriedung mit einer Gesamthöhe von ca 2 m bis ca 2,70 m (gemessen ab Urgelände) entlang der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 festgestellt worden wäre. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Ungenauigkeit und Inhaltslosigkeit des Spruches behauptet. Mangels Zustellung des Schreibens des Bürgermeisters der Gemeinde B vom 23.12.2014 wäre dem Beschwerdeführer die Abgabe einer Stellungnahme verwehrt gewesen. Richtig sei, dass vom Beschwerdeführer eine Einfriedung erneuert worden wäre, dies jedoch lediglich so, wie sie bereits seit Jahren bestanden hätte. Es handle sich so um keine neue Einfriedung, sondern lediglich um eine Instandsetzung der alten Einfriedung. Eine Neuerrichtung bzw Ausbesserung wäre auch deswegen notwendig geworden, da aufgrund der „Aufschüttungen“ des Nachbarn die gesamte Einfriedung in Schräglage geraten wäre und auf das Grundstück des Beschwerdeführers herübergedrückt worden sei. Der Beschwerdeführer ortete Gehässigkeit des Nachbarn. Wenn überhaupt, dann erreiche die Einfriedung in einem ganz geringen Bereich eine Höhe von 2,70 m, der übrige Bereich wäre niedriger. Auch aus diesem Grunde sei eine Entfernung und überhaupt schon eine gänzliche Entfernung nicht notwendig. Nicht nur wegen fehlender Angaben (Einlagezahl, genaue Situierung, etc) ginge der angefochtene Bescheid ins Leere, sondern hätte auch anstatt der totalen Entfernung lediglich eine Entfernung nur in jenen Bereich, in dem eine maximale Höhe von 2,70 m allenfalls überschritten worden sei, aufgetragen werden können. Der erstinstanzliche Bescheid sei nichtig und die gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen eines Bescheides nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf gänzliche ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu dessen Abänderung dahingehend, dass keine Beseitigung aufgetragen werde, in eventu dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde. „Aus Gründen äußerster Vorsicht“ werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den allfälligen Ablauf und die allfällige Versäumnis der Rechtsmittelfrist beantragt. Der Beschwerdeführer hätte den Bescheid am 25.02.2015 mit der Post zugestellt erhalten, wäre von einem Beginn der Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Bescheides ausgegangen worden, hätte der angefochtenen Bescheid jedoch nicht auf die Zustellung des Bescheides, sondern auf die Erlassung des Bescheides abgestellt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wäre nicht nur irreführend und aufklärungsbedürftig, sondern auch verfassungswidrig, können so zwischen Erlassung des Bescheides und zeitlicher Ausfertigung des Bescheides Wochen, ja sogar Monate liegen und wäre damit einem Rechtsmittelwerber die Erlassung des Bescheides gar nicht feststellbar. Die Erlassung eines Bescheides könnte somit niemals relevanter Zeitpunkt für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist sein, wäre dies verfassungswidrig. Für den Fall, dass für den Beginn des Fristlaufs nicht von der Zustellung des Bescheides, sondern von dessen Erlassung ausgegangen werde, werde der Wiedereinsetzungsantrag gestellt und gleichzeitig die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt. Mit Schreiben vom 13.05.2015 legte die belangte Behörde über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol weiteres Bildmaterial die Einfriedung betreffend vor. In Ergänzung des Ermittlungsverfahrens holte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. C vom 14.09.2015, Zl ****, ein. Dieses weist die an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück Nr **1/7 errichtete Einfriedung in ihrer sowohl höhen- als auch längenmäßigen Ausführung aus, bewertet die Einfriedung nach neuen und altbestehenden Teilen, differenziert weiters zwischen Neuerrichtung und bloßer Sanierung von Teilen der Einfriedung und beschreibt die vorgefundene Geländesituation. Am 19.10.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Rechtslagen:römisch zwei. Rechtslagen: Tiroler Bauordnung –TBO –LGBl Nr 42/1974 geändert durch LGBl Nr 37/1978:Tiroler Bauordnung –TBO –LGBl Nr 42 aus 1974, geändert durch LGBl Nr 37/1978: „§ 25 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Einer Bewilligung der Behörde bedarf: ….
- h)die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen im Bauland, wenn sie der Abgrenzung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen oder wenn die Einfriedung das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflussen kann; ….. § 26Paragraph 26 Anzeigepflichtige Bauvorhaben
(1)Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen, die nach § 25 nicht bewilligungspflichtig sind, ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Behörde schriftlich anzuzeigen.Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen, die nach Paragraph 25, nicht bewilligungspflichtig sind, ist, bevor mit der Ausführung begonnen wird, der Behörde schriftlich anzuzeigen. (…)“ Tiroler Bauordnung - TBO, LGBl Nr 43/1978 (WV) letztmalig geändert durch LGBl Nr 10/1989Tiroler Bauordnung - TBO, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1978, (WV) letztmalig geändert durch Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989, und gleichlautend die Tiroler Bauordnung – TBO, LGBl Nr 33/1989 (WV) letztmalig geändert durch LGBl Nr 31/1997:und gleichlautend die Tiroler Bauordnung – TBO, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1989, (WV) letztmalig geändert durch LGBl Nr 31/1997: „25 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Einer Bewilligung der Behörde bedarf: … h) die Errichtung oder Änderung von Einfriedungen im Bauland, wenn sie der Abgrenzung gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche dienen oder wenn die Einfriedung das Orts- oder Straßenbild nachteilig beeinflussen kann; … § 26Paragraph 26 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen sind, soweit diese Vorhaben nicht nach § 25 bewilligungspflichtig sind, der Behörde schriftlich anzuzeigen.Die Errichtung und die Änderung von baulichen Anlagen sind, soweit diese Vorhaben nicht nach Paragraph 25, bewilligungspflichtig sind, der Behörde schriftlich anzuzeigen. (…)“ Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998 letztmalig geändert durch LBGl Nr 74/2001:Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998, letztmalig geändert durch LBGl Nr 74/2001: „§ 20 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: …. d) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder d einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder d einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen; …“ Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 (WV) geändert durch LGBl Nr 40/2009 und gleichlautend die Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr. 57/2011 (WV) letztmalig geändert durch LBGl Nr 83/2015:Tiroler Bauordnung 2001 – TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, (WV) geändert durch Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, und gleichlautend die Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011, (WV) letztmalig geändert durch LBGl Nr 83/2015: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: … e) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs 1 lit b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen: …
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Abs 3 lit c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen; …
(3)Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen: … c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1m außer gegenüber Verkehrsflächen; … § 39 TBO 2011Paragraph 39, TBO 2011 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …. (…)
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 82/2015: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33Paragraph 33 (…)
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (…)“ III. Entscheidungserwägungen:römisch drei. Entscheidungserwägungen: Verfahrensgegenständlich ist der Auftrag zur Beseitigung der auf Gst Nr **1/6 zum benachbarten Gst Nr **1/7 befindlichen Einfriedung. Laut Gutachten des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen besteht die Einfriedung im Wesentlichen aus vorgefertigten Holzlamellen- bzw Flechtzaunelementen. Dabei bildet eine druckimprägnierte Holzrahmenkonstruktion das Tragelement für die dazwischen liegenden und ebenfalls druckimprägnierten Holzlamellen. Diese vorgefertigten Elemente wurden an in den Boden eingeschlagenen Holzsäulen mit einem Querschnitt von 9/9 cm befestigt. Während im südseitigen Bereich die Säulen an der Rückseite (gegenüber dem Grundstück **1/7) angeordnet wurden, wurden in den restlichen Bereichen (nordseitig) die Säulen zwischen den einzelnen vorgefertigten Holzelementen angeordnet, wodurch diese auf dem Grundstück **1/6 auch optisch in Erscheinung treten. Da das Grundstück **1/6 eine Neigung ausgehend vom südseitigen Wegniveau nach Norden aufweist, wurde eine entsprechende bauliche Abstufung der Einfriedung vorgenommen. Bedingt durch diese Grundstücksneigung und die vorgegebenen Fertigungsmaße der Zaunelemente wurden an der Ostseite der Einfriedung zum Niveauausgleich zwischen diesen Elementen und dem Gelände zusätzlich druckimprägnierte und geriffelte Holzbretter an den Säulenelementen anbracht, wobei auch diese Holzverschalung abgestuft ausgeführt wurde. Aufgrund Abstufung und vorgegebener Maße der Zaunelemente mussten in Teilbereichen Verlängerungen der Holzsäulen vorgenommen werden, indem in den oberen Bereichen der Säulen zusätzliche Kanthölzer mit einem Querschnitt von 9/9 cm unter Einsatz von Stahlflanschen und Schrauben als Verbindungselementen angebracht wurden. Aus einer Zusammenschau von Vorspruch, Spruch und Begründung des Bescheides ist zu erschließen, dass vom gegenständlichen Beseitigungsauftrag (nur) jene Teile der Einfriedung erfasst sind, welche sich in einer Gesamthöhe zwischen ca 2 m bis ca 2,70 m (gemessen ab Urgelände) bewegen. Einem entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung traten die Parteien des Verfahrens auch nicht entgegen. Erfasst sind danach die südlichen 3 vorgefertigten Zaunelemente (Länge 5,40m, südseitige Höhe 1,95m, nordseitige Höhe 2,43m), die daran anschließenden weiteren 6 vorgefertigten Zaunelemente (Länge 11,25m, südseitige Höhe 2,10m, nordseitige Höhe 3,05m) sowie das daran wiederum anschließende weitere vorgefertigte Zaunelement (Länge 1,86m, südseitige Höhe 2,09m, nordseitige Höhe 2,13m). Diese längen- und höhenmäßigen Vermessungen wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen anlässlich eines am 09.09.2015 im Vorfeld seiner Gutachtenserstellung (Gutachten vom 14.09.2015) durchgeführten Ortsaugenscheins vorgenommen. Aufgrund seiner Höhe von südseitig (lediglich) 1,55m und nordseitig (lediglich) 1,62m ist das nördlichste Zaunelement (Länge 1,86m) somit nicht Gegenstand des baupolizeilichen Entfernungsauftrages. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte dieses Zaunelement in seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 als vom restlichen Teil der Einfriedung bautechnisch trennbar. In diesem Sinne war der Abspruch des bekämpften Bescheides in vorliegender Entscheidung, dies, um dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG gerecht zu werden, entsprechend zu konkretisieren. Aufgrund seiner Höhe von südseitig (lediglich) 1,55m und nordseitig (lediglich) 1,62m ist das nördlichste Zaunelement (Länge 1,86m) somit nicht Gegenstand des baupolizeilichen Entfernungsauftrages. Der hochbautechnische Sachverständige beurteilte dieses Zaunelement in seiner ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 als vom restlichen Teil der Einfriedung bautechnisch trennbar. In diesem Sinne war der Abspruch des bekämpften Bescheides in vorliegender Entscheidung, dies, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG gerecht zu werden, entsprechend zu konkretisieren. Vom baupolizeilichen Auftrag miterfasst ist jener nördlichste Bereich der 6 vorgefertigten Zaunelemente (Länge 11,25m), welcher mit gemessenen 3,05m zwar die im bekämpften Bescheid festgelegten ca. 2,70m in Teilen überschreitet. Diese Differenz in der Angabe der Höhen erklärt sich nach der in der mündlichen Verhandlung dazu abgegebenen hochbautechnischen Beurteilung jedoch lediglich mit der Wahl des Messbereichs zur Ermittlung der Höhe in Bezug auf das Geländeniveau. Nach Angabe des Sachverständigen liegt seinem Gutachten eine Messung der Höhen im Bereich der (westseitig angebrachten) Säulenelemente zugrunde, wobei von ihm im konkreten hinter der Holzverschalung gemessen wurde. Der Sachverständige stellte in diesem Zusammenhang näher erklärend fest, dass das Gelände ostseitig der Einfriedung (hingegen) höher liegt als das Gelände westseitig der Einfriedung. Zudem beurteilte der hochbautechnische Sachverständige die Zaunelemente auch in sich nicht trennbar, was er auf die Konstruktionsart zurückführte, wonach die vorgefertigten Holzflechtelemente in einer Holzrahmenkonstruktion bestünden, in welchen die Holzlamellen eingeschoben bzw befestigt wären, diese Holzrahmenkonstruktion damit das Tragelement des gegenständlichen Zaunelementes bilden würde. Fest steht, dass die drei vorgefertigten Zaunelemente im Süden (Länge 5,40m) im Jahre 2014 neu errichtet worden sind. Laut entsprechender, in der Folge unwidersprochen gebliebener Feststellung im hochbautechnischen Gutachten teilte der beim Ortsaugenschein anwesende Beschwerdeführer diesen Errichtungszeitpunkt selbst mit. Gutachterlich wird beurteilt, dass sämtliche Teile dieser Zaunelemente (vorgefertigte Zaunelemente, Säulen und im unteren Bereich angebrachte Bretterverschalung) dabei gänzlich neu errichtet wurden, Teile einer allenfalls – wie dies vom Beschwerdeführer entgegengehalten wird – bereits zuvor bestandenen (alten) Einfriedung wurden dabei nicht verwendet, waren so auch nach sachverständiger Feststellung keine Bauteile einer derartigen Konstruktion mehr in der Natur vorhanden. Dem (sodann) in der Beschwerde sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vorgebrachtem Einwand, es handle sich bei den gesetzten Baumaßnahmen um reine Sanierungsmaßnahmen, ist damit nicht zu folgen, geht nämlich mit einer gänzlichen Entfernung einer baulichen Anlage ein (allenfalls erteilter) Baukonsens jedenfalls unter. In jedem Fall unbeachtlich zu bleiben haben Gründe, welche für den gänzlichen Abtrag einer baulichen Anlage dabei ursächlich gewesen sein mögen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argumentation, auf Nachbargrund (Gst Nr **1/7) getätigte Aufschüttungen hätten seine Einfriedung in Schräglage gebracht und so deren Neuerrichtung erforderlich gemacht, wurde auch vom Sachverständigen gutachterlich damit widerlegt, als es sich lediglich um geringfügige Aufschüttungen von 15 cm handle und zur Abgrenzung gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers Betonrandsteine mit einer Einzellänge von 1,0m und einer Stärke von 5cm auf Nachbargrund verlegt worden wären, wodurch eine klare Abgrenzung gegeben sei. Die auf Beschwerdeführergrund bestehende Einfriedung wäre ihrerseits in einem Abstand von ca 15 bis 20cm zu diesen Betonrandsteinen erstellt worden, wodurch auch keine unmittelbare Verbindung zwischen den einzelnen Bauteilen, wie Einfriedung, Randsteinen (und anschließender Stützmauer) zu den Aufschüttungen gegeben sei. Aber selbst eine direkt ausgeführte Aufschüttung in vorgenommener Höhe von 15cm wäre nicht in der Lage, eine Schräglage der Einfriedung und damit deren notwendigen Ersatz zu bewirken, könne nämlich der auftretende Druck unter dem Aspekt, dass die Anschüttung nur auf die Säulenkonstruktion mit einem Querschnitt von 9/9cm wirke, nur als sehr gering eingestuft werden. Zum Errichtungszeitpunkt im Jahre 2014 unterlag die Errichtung von Einfriedungen der konkret vorliegenden Ausführung jedenfalls einer – im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht näher im Detail abzuklärenden – Bewilligung- oder Anzeigepflicht nach der geltenden Rechtslage des § 21 Abs 1 lit e oder Abs 2 lit b TBO
- Mangels Vorliegens derartiger Genehmigungen erging hinsichtlich dieser südlichen drei Zaunelemente der Beseitigungsauftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 jedenfalls zu Recht. Zum Errichtungszeitpunkt im Jahre 2014 unterlag die Errichtung von Einfriedungen der konkret vorliegenden Ausführung jedenfalls einer – im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht näher im Detail abzuklärenden – Bewilligung- oder Anzeigepflicht nach der geltenden Rechtslage des Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, oder Absatz 2, Litera b, TBO
- Mangels Vorliegens derartiger Genehmigungen erging hinsichtlich dieser südlichen drei Zaunelemente der Beseitigungsauftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 jedenfalls zu Recht. Die nördlich an diese drei Zaunelemente anschließenden weiteren Teile der Einfriedung bewertete der hochbautechnische Sachverständige unter Berücksichtigung deren vorgefundenen Verwitterungszustandes demgegenüber als Altbestandsbauteile, an denen zudem zum Teil ein entsprechender Austausch der an der Ostseite zum Niveauausgleich zwischen den vorgefertigten Zaunelementen und dem Gelände angebrachten Holzbretter vorgenommen worden wäre. Bezüglich des Errichtungszeitpunktes dieser Zaunelemente konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermittelt werden, dass dieser jedenfalls in der Zeit nach 1975 anzusetzen ist. Waren vor diesem Zeitpunkt errichtete Einfriedungen lediglich in eingeschränktem Umfang dem Geltungsbereich der damals noch in Geltung stehenden Tiroler Landesbauordnung unterworfen, sah hingegen die Rechtslage ab dem Geltungszeitpunkt der Tiroler Bauordnung LGBl Nr 42/1974 (Inkrafttretenszeitpunkt mit 01.01.1975) zwingend jedenfalls (mit – hier jedoch nicht zutreffenden – einschränkenden Ausnahmen seit dem Geltungszeitpunkt der Tiroler Bauordnung 1998) eine Anzeigepflicht für Einfriedungen vor. Bezüglich des Errichtungszeitpunktes dieser Zaunelemente konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermittelt werden, dass dieser jedenfalls in der Zeit nach 1975 anzusetzen ist. Waren vor diesem Zeitpunkt errichtete Einfriedungen lediglich in eingeschränktem Umfang dem Geltungsbereich der damals noch in Geltung stehenden Tiroler Landesbauordnung unterworfen, sah hingegen die Rechtslage ab dem Geltungszeitpunkt der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974, (Inkrafttretenszeitpunkt mit 01.01.1975) zwingend jedenfalls (mit – hier jedoch nicht zutreffenden – einschränkenden Ausnahmen seit dem Geltungszeitpunkt der Tiroler Bauordnung 1998) eine Anzeigepflicht für Einfriedungen vor. Der für diese Teile der Einfriedung jedenfalls erst nach 1975 anzusetzende Errichtungszeitpunkt steht erwiesener Maßen fest aufgrund der vom hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Luftbildaufnahme (Flugaufnahmedatum 02.05.1975), welche das sich erst im Errichtungsstadium befindliche Wochenendhaus auf Gst **1/6 ausweist. Auf der Luftbildaufnahme ist hingegen keine Einfriedung ersichtlich. Nach Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt sich der ermittelte Errichtungszeitpunkt auch durch den an Ort und Stelle vorgefundenen Zustand des Baumaterials der Einfriedung (Verwitterungszustand). In den vom Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bauunterlagen (Baubescheid betreffend das Wochenendhaus vom 26.04.1974, Zl ****, Bauunterlagen betreffend auf Gst **1/6 errichtete Veranda und Pergola) ist die gegenständliche Einfriedung nicht ausgewiesen. Auch der Beschwerdeführer trat keinen Nachweis einer Baubewilligung oder Bauanzeige an. Waren diese Teile der Einfriedung damit aber bereits in ihrem Errichtungszeitpunkt zumindest einer Anzeigepflicht unterworfen und sind derartige Einfriedungen auch nach heutiger Rechtslage bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig, greifen die Rechtsfolgen des § 39 Abs 4 TBO 2011 und erfolgte danach auch bezogen auf diese Teile der Einfriedung der Entfernungsauftrag zu Recht.Waren diese Teile der Einfriedung damit aber bereits in ihrem Errichtungszeitpunkt zumindest einer Anzeigepflicht unterworfen und sind derartige Einfriedungen auch nach heutiger Rechtslage bewilligungs- oder zumindest anzeigepflichtig, greifen die Rechtsfolgen des Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011 und erfolgte danach auch bezogen auf diese Teile der Einfriedung der Entfernungsauftrag zu Recht. Nicht gefolgt werden kann der Forderung des Beschwerdeführers nach Beauftragung der Entfernung lediglich jener Teile der Einfriedung, welche eine Höhe von 2,70m (dem Beschwerdevorbringen sinngemäß wohl zu unterstellen einer Höhe von 2,00m, Anm.) überschreiten. Mangelt es nämlich der Einfriedung gänzlich an einem baurechtlichen Konsens, würde eine derartige Beauftragung aber die Anordnung eines (weiterhin) konsenslosen Zustandes bedeuten, sind doch Einfriedungen über 1,50 m nach geltender Rechtslage (jedenfalls) anzeigepflichtig. Zudem ortete der hochbautechnische Sachverständige auch – an obiger Stelle bereits begründet – bautechnische Unteilbarkeit der einzelnen Zaunelemente in sich, wodurch auch Unmöglichkeit aus technischer Sicht gegeben wäre. Nicht gefolgt werden kann der Forderung des Beschwerdeführers nach Beauftragung der Entfernung lediglich jener Teile der Einfriedung, welche eine Höhe von 2,70m (dem Beschwerdevorbringen sinngemäß wohl zu unterstellen einer Höhe von 2,00m, Anmerkung überschreiten. Mangelt es nämlich der Einfriedung gänzlich an einem baurechtlichen Konsens, würde eine derartige Beauftragung aber die Anordnung eines (weiterhin) konsenslosen Zustandes bedeuten, sind doch Einfriedungen über 1,50 m nach geltender Rechtslage (jedenfalls) anzeigepflichtig. Zudem ortete der hochbautechnische Sachverständige auch – an obiger Stelle bereits begründet – bautechnische Unteilbarkeit der einzelnen Zaunelemente in sich, wodurch auch Unmöglichkeit aus technischer Sicht gegeben wäre. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (Durchführung eines Lokalaugenscheins, Zeugeneinvernahmen, Gutachtensergänzung) waren als unbegründet abzuweisen, wurde ihnen bereits durch entsprechende Ausführungen im Gutachten, dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung sowie die bereits erfolgte Durchführung eines Ortsaugenscheins entsprochen. Unter Beachtung der Ergebnisse des durch das Landesverwaltungsgerichts Tirol durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens stand der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt bereits ausreichend geklärt fest. Der Vollständigkeit halber sei abschließend festgehalten, dass der Vorwurf in der Beschwerde, das Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2014 wäre dem Beschwerdeführer nicht zugegangen, nicht berechtigt ist. Vielmehr wurde dieses Schreiben nachweislich am 08.01.2015 zugestellt. Die zur Anwendung gelangende Norm war zu ihrer Vollständigkeit zu ergänzen. Die Leistungsfrist zur Beseitigung war entsprechend zu erstrecken. Hinsichtlich der Angemessenheit der Dauer erachtete der hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eine Frist von sechs Wochen, dies auch in Anbetracht der jahreszeitlichen Gegebenheiten, aus bautechnischer Sicht als ausreichend. Diese Dauer an sich wurde auch im Rahmen der Beschwerde gegen den, eine gleichlange Frist vorschreibenden Bescheid nicht bekämpft. Zum Wiedereinsetzungsantrag: Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Befürchtung einer Versäumung der vierwöchigen Entscheidungsfrist lag nicht vor. Die dafür ins Treffen geführten rechtlichen Bedenken treffen nicht zu. Beginn des Laufs der Frist zur Erhebung der Beschwerde war die Erlassung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Ein schriftlicher Bescheid gilt mit dem Zeitpunkt seiner Zustellung als erlassen. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2015 zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher als unzulässig zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.39.0882.1