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LVwG-2015/29/2719-1

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 340§ 13§ 3§ 1§ 373c§ 373d§ 19§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/29/2719-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem am 11.09.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schreiben vom 11.09.2015 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Kleintransport – Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen, Paketdienst – Zustellung“ mit Gewerbestandort Adresse 1, Z, an. Von Seiten der Behörde wurde am 16.09.2015 ein Strafregisterauszug der Republik Österreich betreffend den Beschuldigten eingeholt, aus welchem ersichtlich ist, das der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.02.2010, ***, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je Euro 4,-- (Euro 800,--), im Nichteinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde.Von Seiten der Behörde wurde am 16.09.2015 ein Strafregisterauszug der Republik Österreich betreffend den Beschuldigten eingeholt, aus welchem ersichtlich ist, das der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 16.02.2010, , ***, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je Euro 4,-- (Euro 800,--), im Nichteinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Dem Auszug ist weiters zu entnehmen, dass das Urteil am 22.07.2010 in Rechtskraft erwachsen ist und der Vollzug der unbedingten Geldstrafe am 11.08.2011 erfolgte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.9.2015, Zl ***, wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

§ 340Abs 3 der Gewerbeordnung 19.04.1990 untersagt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 10.02.2010 zu ***, rechtskräftig seit 22.07.2010, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden sei, weshalb ein Gewerbeausschließungsgrund

§ 13Abs 1 Gew

O 1994 vorliege.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.9.2015, Zl ***, wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 19.04.1990 untersagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 10.02.2010 zu ***, rechtskräftig seit 22.07.2010, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt worden sei, weshalb ein Gewerbeausschließungsgrund

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 vorliege. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung rechts- und aktenwidrig sei.

§ 3Abs 1 Z 2 Tilg

G betrage die Tilgungsfrist fünf Jahre, wenn die Freiheitsstrafe, zu welcher er verurteilt worden sei, weniger als ein Jahr betrage. Tatsächlich sei er zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Selbst wenn man im Sinn der Bestimmungen des Tilgungsgesetzes die 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für die ebenfalls verhängte Geldstrafe heranziehen würde, betrage die gesamte in Betracht kommende Strafe weniger als ein Jahr.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung rechts- und aktenwidrig sei.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG betrage die Tilgungsfrist fünf Jahre, wenn die Freiheitsstrafe, zu welcher er verurteilt worden sei, weniger als ein Jahr betrage. Tatsächlich sei er zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Selbst wenn man im Sinn der Bestimmungen des Tilgungsgesetzes die 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für die ebenfalls verhängte Geldstrafe heranziehen würde, betrage die gesamte in Betracht kommende Strafe weniger als ein Jahr.

§ 1Abs 1 Tilg

G trete die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung mit Ablauf der Tilgungsfrist ein. Die gegenständliche Verurteilung sei laut Mitteilung des Landesgerichtes Y seit 22.07.2010 rechtskräftig, weshalb mit 22.07.2015 Tilgung eingetreten sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde die Ausübung des angemeldeten freien Gewerbes nicht untersagen dürfen, weshalb der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid der BH Y aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung des beantragten Gewerbes stattzugeben.

Paragraph eins, Absatz eins, TilgG trete die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung mit Ablauf der Tilgungsfrist ein. Die gegenständliche Verurteilung sei laut Mitteilung des Landesgerichtes Y seit 22.07.2010 rechtskräftig, weshalb mit 22.07.2015 Tilgung eingetreten sei. Aus diesem Grund hätte die Behörde die Ausübung des angemeldeten freien Gewerbes nicht untersagen dürfen, weshalb der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den gegenständlichen Bescheid der BH Y aufzuheben und dem Antrag auf Erteilung des beantragten Gewerbes stattzugeben. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt wurde, und die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vorlagen, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen von Seiten des Beschwerdeführers nicht beantragt wurde, und die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorlagen, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat gem § 339 Abs 1 GewO 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Wer ein Gewerbe ausüben will, hat gem Paragraph 339, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) hat die Behörde

§ 340Abs 1 Gew

O 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde. Liegen die im Abs 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs 1 Z 1 –

§ 340Abs 3 Gew

O 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, –

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Natürliche Personen sind

§ 13Abs 1 Gew

O 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieNatürliche Personen sind

Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

§ 1Abs 1 Tilg

G tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

Paragraph eins, Absatz eins, TilgG tritt die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.

§ 2Abs 1 Tilg

G beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.

Paragraph 2, Absatz eins, TilgG beginnt die Tilgungsfrist, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt gem Abs 2 leg cit die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt gem Absatz 2, leg cit die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung. Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

§ 3Abs 1 Z 2 Tilg

G fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist.Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist. Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist

Abs 2 leg cit zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist

Absatz 2, leg cit zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass – wie in der Beschwerde auch vorgebracht – aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer betreffend der ebenfalls verhängten Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen die Tilgungsfrist gem § 3 Abs 1 Z 2 TilgG fünf Jahre beträgt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass

§ 2Abs 1 Tilg

G die Tilgungsfrist erst beginnt, sobald alles Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass – wie in der Beschwerde auch vorgebracht – aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer betreffend der ebenfalls verhängten Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen die Tilgungsfrist gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG fünf Jahre beträgt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass

Paragraph 2, Absatz eins, TilgG die Tilgungsfrist erst beginnt, sobald alles Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Dem sich im Akt der Behörde befindlichen Strafregisterauszug vom 16.09.2015 ist zu entnehmen, dass die Geldstrafe erst mit 11.08.2011 vollzogen wurde, der Beginn der Tilgungsfrist ist sohin der 11.08.2011 und endet die fünfjährige Tilgungsfrist daher erst mit 10.08.2016. Es liegt sohin der Ausschließungsgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b und 2 GewO 1994 vor, weshalb

§ 340Abs 3 Gew

O die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes richtigerweise zu untersagen war.Es liegt sohin der Ausschließungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 2 GewO 1994 vor, weshalb

Paragraph 340, Absatz 3, GewO die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes richtigerweise zu untersagen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.2719.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.