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{'item': ['LVwG-2015/34/1040-3', 'LVwG-2015/34/1043-30']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/34/1040-3; LVwG-2015/34/1043-30 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005:Mit dem beantragten Vorhaben verbundene Beeinträchtigung der

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005: Bei sorgfältiger projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der von der Gewässerökologie vorzuschreibenden Pflichtwassermenge sind für Naturschutzgüter im Sinne des § 1 TNSchG 2005 keine nennenswerten dauernden, allenfalls nur sehr geringe vorübergehende Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei sorgfältiger projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der von der Gewässerökologie vorzuschreibenden Pflichtwassermenge sind für Naturschutzgüter im Sinne des Paragraph eins, TNSchG 2005 keine nennenswerten dauernden, allenfalls nur sehr geringe vorübergehende Beeinträchtigungen zu erwarten. B. (Langfristige) öffentliche Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll: Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen dahingehend, welchen (langfristigen) öffentlichen Interessen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll. C. Grundeigentum: Durch die beantragte Wasserkraftanlage werden keine Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M berührt. Das im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, stehende Gst Nr **51 (X-Bach) wird durch das gegenständliche Projekt durch die Anlagenteile der Wasserfassung, der abschnittsweisen Führung der Druckrohrleitung und der Wasserrückgabe berührt. Obwohl der Vertreter der Republik Österreich im Rahmen der Verhandlung am 15.10.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Abschluss eines Übereinkommens erforderlich ist, kam bis dato kein Übereinkommen zustande. D. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen: Die im Projektabschnitt des X-Baches zugunsten der Marktgemeinde M eingetragenen Wasserrechte umfassen einerseits einen Teil der Trinkwasserversorgungsanlage Postzahl ****0 und andererseits das mit diesem Teil der Wasserversorgungsanlage kombinierte Trinkwasserkraftwerk Postzahl ****

  1. Im Projektsabschnitt des X-Baches werden von der Marktgemeinde M derzeit folgende Quellen genutzt:
  2. Z-Quelle QU*****001: Die Z-Quelle QU*****001 entspringt orographisch links des X-Baches rund 2 km bachaufwärts der Einmündung in diesen auf einer Seehöhe von 1,745 m üA. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.09.1986, Zl ****, wurde der Marktgemeinde M die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage M (Postzahl ****0) durch die Beileitung der sogenannten „Z-Quelle“ und für die Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes (Postzahl ****1) zur energetischen Ausnützung dieses Quellwassers sowie Einräumung des Wasserbenutzungsrechtes zur Ableitung der gesamten Quellwässer der Z-Quelle erteilt. Diese wird im Maximum mit 40 l/s angegeben.
  3. Q-Quelle QU*****002 und V-Quelle QU*****006: Die Q-Quelle QU*****002 und die V-Quelle QU*****006 entspringen orographisch links des X-Baches direkt unterhalb einer Wildbachsperre bei Fluss km 1,772 bzw rund 750 m flussabwärts der geplanten Wasserfassung für das Wasserkraftwerk. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29.05.2000, Zl ****, wurde der Marktgemeinde M unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung durch die Sanierung der Q-Quelle QU*****002 mit zusätzlicher Fassung und Ableitung einer „Nebenquelle“, nunmehr genannt V-Quelle QU*****006, und der Errichtung einer neuen Quellstube mit einem Nutzinhalt von 1,4 m³ erteilt und gleichzeitig wasserrechtlich für überprüft erklärt. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit der Fassung und Ableitung der gesamten Schüttung beider Quellen festgesetzt. Diese beträgt im Jahresdurchschnitt rund 11 l/s bis 12 l/s. Gemäß den vorliegenden Projektsunterlagen ist vorgesehen, den Z-Bach, der derzeit unterhalb der geplanten Wasserfassung in den X-Bach einmündet, kurz vor dieser Einmündung zu fassen, auf einer Länge von rund 40 m zu verrohren und diesen oberhalb der geplanten Wasserfassung wiederum in den X-Bach einzuleiten. Aus den vorliegenden Projektsunterlagen ist ersichtlich, dass keine der oben angeführten Quellen durch die geplanten Anlagenteile direkt tangiert wird. Somit kann eine Verletzung der genannten Wasserbenutzungsrechte aus wasserfachlicher Sicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Lageplan ist die Querung der geplanten Triebwasserleitung mit der bestehenden Quellableitung/Triebwasserleitung der Z-Quelle QU*****001 dargestellt. Ob die gemeinsame Quellableitung der Q-Quelle QU*****002 und der V-Quelle QU*****006 durch die geplante Triebwasserleitung gequert wird, ist aus den vorliegenden Projektsunterlagen nicht ersichtlich, aus wasserfachlicher Sicht jedoch sehr wahrscheinlich. Die Leitungsquerungen stellen aus wasserfachlicher Sicht bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung keine Verletzungen der oben angeführten Wasserrechte dar. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in Spruchpunkt I./F./a)/
  4. des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Im vorliegenden Lageplan ist die Querung der geplanten Triebwasserleitung mit der bestehenden Quellableitung/Triebwasserleitung der Z-Quelle QU*****001 dargestellt. Ob die gemeinsame Quellableitung der Q-Quelle QU*****002 und der V-Quelle QU*****006 durch die geplante Triebwasserleitung gequert wird, ist aus den vorliegenden Projektsunterlagen nicht ersichtlich, aus wasserfachlicher Sicht jedoch sehr wahrscheinlich. Die Leitungsquerungen stellen aus wasserfachlicher Sicht bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung keine Verletzungen der oben angeführten Wasserrechte dar. Entsprechende Nebenbestimmungen wurden in Spruchpunkt römisch eins./F./a)/
  5. des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Da der Marktgemeinde M die gesamte Quellschüttung der Z-Quelle QU*****001, der Qquelle QU*****002 sowie der V-Quelle QU*****006 zugesprochen wurde und diese Anlagenteile durch das geplante Vorhaben nicht berührt werden, kann aus wasserfachlicher Sicht eine Verletzung der genannten Wasserbenutzungsrechte, Wasserbuchpostzahlen ****0 und ****1, ausgeschlossen werden. Die geplante Beileitung des Z-Baches an der Fassungsstelle des X-Baches wurde vom damaligen Leiter des Sachgebietes Hydrografie (Besprechung vom 26.08.2014) gefordert, um eine nachvollziehbare und jederzeit kontrollierbare Dotierung der erforderlichen Abgabe von 15 % des natürlichen Zuflusses aus der Summe des Wasserdargebotes von X-Bach und Z-Bach bei gleichzeitiger Mindestdotierung des X-Baches von 30 l/s zu gewährleisten. Da der natürliche Zufluss des Z-Baches lediglich im untersten Bereich, kurz vor der Einmündung in den X-Bach, abgeleitet werden soll und die Z-Quelle QU*****001 rund 2 km entfernt bachaufwärts gefasst und abgeleitet wurde bzw die Qquelle QU*****002 und die V-Quelle QU*****006 sich auch außerhalb des projektgegenständlichen Bereiches befinden, findet aus wasserfachlicher Sicht kein Eingriff in die bestehenden Wasserrechte der Marktgemeinde M statt. Weiters wird angemerkt, dass es sich um den natürlichen Zufluss aus dem Z-Bach handelt und damit keine definierte Konsenswassermenge verbunden ist. Wie aus den Projektsunterlagen auch hervorgeht, unterliegt der Z-Bach durch die bereits vorhandenen Wasserentnahmen (Trinkwasserversorgungsanlage / Trinkwasserkraftwerk) sowie Beschneiungsanlage ziemlich starken Abflussschwankungen. Diese liegen im Bereich zwischen 124 l/s und 8 l/s. Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass aus wasserfachlicher Sicht entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen eine Verletzung der bestehenden Wasserrechte der Marktgemeinde M, Postzahlen ****0 und ****1, durch die geplanten Anlagenteile ausgeschlossen werden kann, da keine der im projektgegenständlichen Bereich befindlichen Quellen dadurch berührt wird und der Marktgemeinde M jeweils die Fassung und Ableitung der gesamten Quellschüttung zugesprochen wurde. Diese beträgt zusammen für die oben angeführten Quellen jahresdurchschnittlich rund 52 l/s. E. § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 iVm § 13 Abs 3 WRG 1959:Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959: Im Projektabschnitt des X-Baches befindet sich die unter der Postzahl ****0 eingetragene Trinkwasserversorgungsanlage und das damit kombinierte unter der Postzahl ****1 eingetragene Trinkwasserkraftwerk der Marktgemeinde M. Das Maß der Wasserbenutzung dieser Anlagen betreffend die Z-Quelle QU*****001 erstreckt sich auf die Fassung und Ableitung der gesamten Quellschüttung, die im Maximum mit 40 l/s angegeben wird. Weiters wird im projektgegenständlichen Bereich die Q-Quelle QU****002 und die V-Quelle QU*****006 genutzt, die eine jahresdurchschnittliche Schüttung von rund 11 l/s bis 12 l/s aufweisen. Die Marktgemeinde M verfügt über ein weitläufiges und komplexes Trink- und Löschwasserversorgungsnetz. Dieses Versorgungsnetz wird zusätzlich noch aus weiteren Quellen, die sich außerhalb des projektgegenständlichen Bereiches befinden, gespeist. Entsprechend den vorliegenden Projektsunterlagen ist vorgesehen, aus dem X-Bach eine Wassermenge von maximal 300 l/s für den Betrieb der geplanten Kleinwasserkraftanlage zu entnehmen, wobei die Dotationswasserabgabe 15 % des natürlichen Zuflusses aus der Summe des Wasserdargebotes von X-Bach und Z-Bach bei gleichzeitiger Garantie einer Mindestdotierung des X-Baches von 30 l/s betragen muss. Hinsichtlich einer eventuell erforderlichen Löschwasserversorgung aus dem X-Bach wird festgestellt, dass sich die Restwasserstrecke zwischen Fluss km 1,45 und Fluss km 2,5, folglich auf einer Länge von rund 1 km, befindet. Laut Angaben des wildbachtechnischen Sachverständigen münden in die Restwasserstrecke mehrere Seitenbäche ein. Rechtsufrig oberhalb der S-Sperre mündet der E-Bach ein. Unterhalb der S-Sperre münden der Entwässerungsgraben der F Skipistenentwässerung und weiter bachabwärts das I-Bachl linksufrig ein. Dieser Bereich ist unbesiedelt und größtenteils mit Wald bestockt. Im unteren Bereich dieser Strecke befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Unterhalb der geplanten Wasserfassung im Bereich der großen Wildbachsperre, genannt „S-Sperre“, befindet sich die wasserrechtlich bewilligte Schotterentnahme der R R GmbH, Postzahl ****
  6. Die Besiedelung beginnt rund 80 m unterhalb des geplanten Krafthauses bzw der geplanten Wasserrückleitung. Im selben Bereich befindet sich ebenfalls das Krafthaus der Marktgemeinde M samt Wasserrückleitung in den X-Bach, sowie der gemeindeeigene Trinkwasserhochbehälter „G BW*****027“ mit einem Nutzinhalt von 1.200 m³. Das bei diesem Trinkwasserbehälter anfallende Überwasser wird ebenfalls in diesem Bereich in den X-Bach abgeleitet. Dem Spruchpunkt I)/F./a)/
  7. des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften zukünftig eine Wassermenge von 3,0 l/s aus dem Einzug des X-Baches erforderlich ist, welche daher gemäß § 13 Abs 3 WRG 1959 der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge). Dem Spruchpunkt römisch eins)/F./a)/
  8. des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass für Wasserversorgungszwecke der in der Umgebung liegenden Ortschaften zukünftig eine Wassermenge von 3,0 l/s aus dem Einzug des X-Baches erforderlich ist, welche daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 der Verfügung der Wasserrechtsbehörde vorbehalten bleibt (Vorbehaltsmenge). Zusammenfassend kann aus wasserfachlicher Sicht ausgesagt werden, dass das Maß und die Art der Wasserbenutzung im projektgegenständlichen Fall keinesfalls so weit gehen, dass der Marktgemeinde M für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für den Haus- und Wirtschaftsbedarf ihrer Bewohner das erforderliche Wasser entzogen wird, da:
  9. die Wasserbenutzungsrechte der Marktgemeinde M durch die geplante Wasserkraftanlage nicht berührt werden,
  10. im angefochtenen Bescheid eine Vorbehaltswassermenge aus dem Einzug des X-Baches von 3,0 l/s enthalten ist,
  11. aus dem Z-Bach lediglich die natürlich zufließende Wassermenge zu Dotationszwecken in den X-Bach abgeleitet wird und damit keine definierte Konsenswassermenge verbunden ist und
  12. sich die Restwasserstrecke lediglich auf einer Länge von rund 1 km im unbesiedelten Bereich befindet und mit 15 % bzw mindestens jedoch mit 30 l/s Wasser aus der Summe des natürlichen Wasserdargebotes des X-Baches und des Z-Baches beschickt wird und in diesem Bereich auch mehrere Seitenbäche einmünden, wodurch die vorgeschriebene Restwassermenge wieder beaufschlagt wird. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zu den mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.02.2014. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor. Die Tatsache, dass mit Beeinträchtigungen der vorgenannten Interessen grundsätzlich zu rechnen ist, ergibt sich vielmehr auch aus den eingereichten Projektsunterlagen. Die getroffenen Feststellungen zu den mit dem beantragten Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 stützen sich auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 03.02.

  1. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen diesbezüglich nicht vor. Die Tatsache, dass mit Beeinträchtigungen der vorgenannten Interessen grundsätzlich zu rechnen ist, ergibt sich vielmehr auch aus den eingereichten Projektsunterlagen. Dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zu den (langfristigen) öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, getroffen wurden, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und resultiert daraus, dass die belangte Behörde die naturkundefachliche Stellungnahme dahingehend ausgelegt hat, dass mit dem Vorhaben keine Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes verbunden sind. Die Feststellungen zum Grundeigentum, zu den Wassernutzungen und zu § 13 Abs 3 WRG 1959 stützen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 30.06.
  2. Mit Schreiben vom 03.07.2015 lud das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien des Verfahrens zu Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Über Antrag der Marktgemeinde M wurde die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme am 20.07.2015 bis zum 15.09.2015 verlängert. Bis dato langte zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 keine Stellungnahme der Parteien ein. Die Feststellungen stützen sich folglich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unbestritten gebliebenen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zum Grundeigentum, zu den Wassernutzungen und zu Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 stützen sich auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 30.06.
  3. Mit Schreiben vom 03.07.2015 lud das Landesverwaltungsgericht Tirol die Parteien des Verfahrens zu Erstattung einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein. Über Antrag der Marktgemeinde M wurde die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme am 20.07.2015 bis zum 15.09.2015 verlängert. Bis dato langte zur wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vom 30.06.2015 keine Stellungnahme der Parteien ein. Die Feststellungen stützen sich folglich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unbestritten gebliebenen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 54/2014:Maßgebliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 54/2014: „ERSTER ABSCHNITT Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer (…) Öffentliches Wassergut § 4.

(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (§ 38) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (§ 12 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl Nr 2/1939), aber kein Eigentümer eingetragen ist. Paragraph 4,
(1)Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (Paragraph 38,) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (Paragraph 12, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 2 aus 1939,), aber kein Eigentümer eingetragen ist. (…) ZWEITER ABSCHNITT Von der Benutzung der Gewässer (…) Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern § 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht. (…) Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs 4, des § 19 Abs 1 und des § 40 Abs 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4,, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. (…) Maß und Art der Wasserbenutzung § 13.
(1)(…)Paragraph 13,
(1)(…) (…)
(3)Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedelungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. (…) ACHTER ABSCHNITT Von den Zwangsrechten Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen § 60.
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
  1. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61); die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
  2. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
  3. c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
  4. d)die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72. die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs 1 lit a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. (…) Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken § 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
  1. a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  2. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
  3. c)Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter lit b bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde;Liegenschaften und Bauwerke, ferner Werke, Leitungen und Anlagen aller Art ganz oder teilweise enteignen, wenn in den Fällen der unter Litera b, bezeichneten Art die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht ausreichen würde; (…) ELFTER ABSCHNITT Von den Behörden und dem Verfahren Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner (…)
  3. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs 3 und § 31c Abs 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches; (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LBGl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 130/2013, 14/2015 und 87/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LBGl Nr 26 aus 2005, in den Fassungen Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, 14 aus 2015, und 87/2015: „§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so erhalten und zu pflegen, dass
  1. a)ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b)ihr Erholungswert,
  3. c)der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
  4. d)ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. (…) § 7Paragraph 7 Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
  1. a)das Ausbaggern;
  2. b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
  3. c)die Abteilung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
  4. d)die Änderung von Anlagen nach lit b und c, sofern die

§ 1Abs 1 berührt werden.

die Änderung von Anlagen nach Litera b und c, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden.

(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
  1. a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
  2. b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1

Abs 1 berührt werden, unddie Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, und 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. (…) § 29Paragraph 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1)(…)
(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs 1 lit d Z 3 (§ 6 lit c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 27 Abs 3 und 28 Abs 3,für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, (Paragraph 6, Litera c,), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (Paragraph 6, Litera f,), für Vorhaben nach den Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 27 Absatz 3 und 28 Absatz 3,, (…) darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1

Abs 1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs 1 überwiegen.

(…)wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. (…) (…) § 43Paragraph 43 Verfahren

(1)Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um Pläne in Natura 2000-Gebieten oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
  1. a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unddie für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten, des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
  2. b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der

§ 1

Abs 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen. aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der

Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen; bei Vorhaben, die Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigen können, sind im Antrag die Alternativen, einschließlich der so genannten „Null-Variante“ darzustellen, Ausgleichsmaßnahmen vorzuschlagen und die Zustimmung der Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten anzuschließen.

(3)Beeinträchtigt ein Vorhaben die

§ 1

Abs 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 1 lit b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(3)Beeinträchtigt ein Vorhaben die

Paragraph eins, Absatz eins,, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz eins, Litera b,) oder langfristigen öffentlichen Interessen (Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach Paragraph 14, Absatz 5,, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. (…)
(4)In allen Verfahren zur Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. (…) (…)“ C. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 82/2015: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: A. Zur Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Bewilligung nach dem WRG 1959 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (§ 9 Abs 1 WRG 1959) darstellt. Es steht außer Frage, dass das gegenständliche Projekt eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtige Anlage zur Benutzung eines öffentlichen Gewässers (Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959) darstellt.
  1. Zur Beschwerde der Marktgemeinde M: Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum oder rechtmäßig geübte Wassernutzungen berührt werden. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040). Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum oder rechtmäßig geübte Wassernutzungen berührt werden. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren vergleiche VwGH 17.05.2001, 2001/07/0030; 29.01.2009, 2008/07/0040). Wie festgestellt, werden durch das beantragte Vorhaben weder Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Marktgemeinde M berührt. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums oder rechtmäßig geübter Wassernutzungen der Marktgemeinde M ist infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Eine Parteistellung der Marktgemeinde M gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 besteht folglich nicht.Wie festgestellt, werden durch das beantragte Vorhaben weder Grundstücke im Eigentum der Marktgemeinde M noch rechtmäßig geübte Wassernutzungen der Marktgemeinde M berührt. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums oder rechtmäßig geübter Wassernutzungen der Marktgemeinde M ist infolge der getroffenen Feststellungen auszuschließen. Eine Parteistellung der Marktgemeinde M gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 besteht folglich nicht. Die Parteistellung der Marktgemeinde M nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs 3 WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (vgl VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). Auch für die nach § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung auszuschließen, dann kommt auch eine auf § 13 Abs 3 WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht (vgl VwGH 25.11.1999, 97/07/0182). Die Parteistellung der Marktgemeinde M nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 ist eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu vergleiche VwGH 25.05.2000, 99/07/0072). Auch für die nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 eingeräumte Parteistellung muss als Bedingung gefordert werden, dass eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung der Bewohner der Gemeinde durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben nicht ausgeschlossen werden kann. Ist eine solche Gefährdung auszuschließen, dann kommt auch eine auf Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gestützte Parteistellung von Gemeinden nicht in Betracht vergleiche VwGH 25.11.1999, 97/07/0182). Gemäß den getroffenen Feststellungen geht das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Infolge der getroffenen Feststellungen ist eine solche Beeinträchtigung vielmehr auszuschließen. Insofern kommt der Marktgemeinde M aber auch eine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit d WRG 1959 in Verbindung mit § 13 Abs 3 WRG 1959 nicht zu. Gemäß den getroffenen Feststellungen geht das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit, dass Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Infolge der getroffenen Feststellungen ist eine solche Beeinträchtigung vielmehr auszuschließen. Insofern kommt der Marktgemeinde M aber auch eine Parteistellung gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 nicht zu. Die Beschwerde der Marktgemeinde M war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Beschwerde der Marktgemeinde M war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
  2. Zur Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes: Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs 2 WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum berührt wird. Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 ist im gegenständlichen Verfahren derjenige Partei, dessen Grundeigentum berührt wird. Gemäß den getroffenen Feststellungen wird das im Eigentum der Republik Österreich stehende Gst Nr **51 (X-Bach) durch die Anlagenteile der Wasserfassung, der abschnittsweisen Führung der Druckrohrleitung sowie der Wasserrückgabe berührt. Im wasserrechtlichen Verfahren kommt der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, folglich Parteistellung zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen würde und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde (vgl VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf (vgl VwGH 21.11.1996, 95/07/0211). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein (vgl VwGH 25.07.2002, 2001/07/0069). Ein Zwangsrecht nach § 60 WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein (vgl VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). § 63 lit c WRG 1959 erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessensabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden (vgl VwGH 24.10.1995, 94/07/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben in bestehende Rechte eingegriffen würde und keine „Realisierungsvorsorge“ in Gestalt eines Übereinkommens im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 oder eines Zwangsrechtes getroffen wurde vergleiche VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Einem Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist das Verlangen nach Einräumung der erforderlichen Zwangsrechte immanent, ohne dass es dazu eines eigenen Hinweises des Gesuchstellers bedarf vergleiche VwGH 21.11.1996, 95/07/0211). Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein vergleiche VwGH 25.07.2002, 2001/07/0069). Ein Zwangsrecht nach Paragraph 60, WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere – gelindere – Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein vergleiche VwGH 09.03.2000, 99/07/0094). Paragraph 63, Litera c, WRG 1959 erfordert ebenso wie Litera b, dieser Gesetzesstelle eine Interessensabwägung. Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin) muss sorgfältig geprüft werden vergleiche VwGH 24.10.1995, 94/07/0062). Wie festgestellt, kam es bisher nicht zum Abschluss eines Übereinkommens und wurde mit dem angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 60 ff WRG 1959 begründet. Im Lichte obiger Judikatur hätte die Bewilligung mangels Abschlusses eines Übereinkommens hier also nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilt werden dürfen. Zumal die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, obwohl die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, keine Zustimmung zur Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes erteilt, sondern auf den Abschluss eines Übereinkommens bestanden hat, fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes vorliegen. Insbesondere fehlen Feststellungen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt. Wie festgestellt, kam es bisher nicht zum Abschluss eines Übereinkommens und wurde mit dem angefochtenen Bescheid kein Zwangsrecht im Sinne der Paragraphen 60, ff WRG 1959 begründet. Im Lichte obiger Judikatur hätte die Bewilligung mangels Abschlusses eines Übereinkommens hier also nur unter Begründung eines Zwangsrechts erteilt werden dürfen. Zumal die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat, obwohl die Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol als Verwalter des öffentlichen Wassergutes, keine Zustimmung zur Inanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes erteilt, sondern auf den Abschluss eines Übereinkommens bestanden hat, fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes vorliegen. Insbesondere fehlen Feststellungen dahingehend, ob und in welchem Ausmaß das beantragte Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (vgl VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehö

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