den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Stadtgemeinde A auf wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes am C-Fluss abgewiesen. Im Befund des angefochtenen Bescheides wird das Vorhaben wie folgt beschrieben: „Die Stadtgemeinde A beabsichtigt die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes am C-Fluss zwischen km 237,4 und km 238,6 sowie 238,8 und 239,
Abs 1 WRG 1959 vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, WRG 1959 fallen,
Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren
WRG auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muss jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren
Paragraph 111 a, WRG auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muss jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (Paragraph 60,) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen. Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens
Abs 1 WRG 1959 insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens
Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
WRG 1959 hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 entsprechenden Antrages unbeschadet § 104a WRG 1959, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind, eine nach dieser Bestimmung näher konkretisierte Vorprüfung durchzuführen. Ergibt sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch
Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
Paragraph 104, WRG 1959 hat die Behörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, WRG 1959 entsprechenden Antrages unbeschadet Paragraph 104 a, WRG 1959, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind, eine nach dieser Bestimmung näher konkretisierte Vorprüfung durchzuführen. Ergibt sich schon aus den nach Paragraph 104, WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch
Paragraph 106, WRG 1959 abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zusammenfassend vorgebracht, dass die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht bestritten werden. Allerdings seien die geschilderten Probleme kein Grund dafür, die beantragte Grundsatzgenehmigung zu verweigern; diese offenen Fragen könnten vielmehr in einem Detailgenehmigungsverfahren geklärt werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht: Zunächst wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren - um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). § 111a WRG über die Grundsatzgenehmigung ist ebenso in diesem Sinn zu verstehen: So kann ein Grundsatzgenehmigungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen dann durchgeführt werden, wenn das Vorhaben auf Grund seiner Größenordnung nicht von vorn herein in allen Einzelheiten überschaubar ist; dass der Gesetzgeber allerdings anders als in sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für derartige Vorhaben nicht am konkreten Antrag anknüpfen wollte ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmt § 111a WRG 1959 ausdrücklich, dass ein Antrag nach § 111a WRG 1959 jene Unterlagen enthalten muss, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Das Gesetz bestimmt sohin eindeutig, dass das Vorhaben auch im Verfahren nach § 111a WRG 1959 so bestimmt sein muss, dass die Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen beurteilt werden können. Alleine schon daraus ist ersichtlich, dass die mit der Errichtung des Dammes einhergehenden Beeinträchtigungen allenfalls dann nicht weiter beachtlich wären, wenn diese negativen Auswirkungen durch im Projekt vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen wiederum soweit kompensiert würden, dass nicht mit deren Eintritt zu rechnen ist. Für eine Auslegung des § 111a WRG 1959, wonach ein allfälliger Widerspruch gegen die öffentlichen Interessen erst im Detailgenehmigungsverfahren zu lösen wäre, bietet das Gesetzt daher keinen Anhaltspunkt. Insgesamt kann daher die Beantwortung dieser Frage nicht an das Detailgenehmigungsverfahren delegiert werden sondern muss sich die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits aus den zur Grundsatzgenehmigung vorgelegten Unterlagen ergeben.Paragraph 111 a, WRG über die Grundsatzgenehmigung ist ebenso in diesem Sinn zu verstehen: So kann ein Grundsatzgenehmigungsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen dann durchgeführt werden, wenn das Vorhaben auf Grund seiner Größenordnung nicht von vorn herein in allen Einzelheiten überschaubar ist; dass der Gesetzgeber allerdings anders als in sonstigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für derartige Vorhaben nicht am konkreten Antrag anknüpfen wollte ist nicht ersichtlich. Vielmehr bestimmt Paragraph 111 a, WRG 1959 ausdrücklich, dass ein Antrag nach Paragraph 111 a, WRG 1959 jene Unterlagen enthalten muss, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Das Gesetz bestimmt sohin eindeutig, dass das Vorhaben auch im Verfahren nach Paragraph 111 a, WRG 1959 so bestimmt sein muss, dass die Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen beurteilt werden können. Alleine schon daraus ist ersichtlich, dass die mit der Errichtung des Dammes einhergehenden Beeinträchtigungen allenfalls dann nicht weiter beachtlich wären, wenn diese negativen Auswirkungen durch im Projekt vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen wiederum soweit kompensiert würden, dass nicht mit deren Eintritt zu rechnen ist. Für eine Auslegung des Paragraph 111 a, WRG 1959, wonach ein allfälliger Widerspruch gegen die öffentlichen Interessen erst im Detailgenehmigungsverfahren zu lösen wäre, bietet das Gesetzt daher keinen Anhaltspunkt. Insgesamt kann daher die Beantwortung dieser Frage nicht an das Detailgenehmigungsverfahren delegiert werden sondern muss sich die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits aus den zur Grundsatzgenehmigung vorgelegten Unterlagen ergeben. Zwar ist die Behörde und auch die Berufungsinstanz nach der insbesondere zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa Erk vom 08.05.2008, 2004/06/0227) dazu verpflichtet den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Zwar ist die Behörde und auch die Berufungsinstanz nach der insbesondere zum Baurecht ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa Erk vom 08.05.2008, 2004/06/0227) dazu verpflichtet den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Solche gegenüber den ursprünglichen Bauplänen vorgenommene Modifikationen führen aber nur dann nicht zu einer Qualifikation des geänderten Projektes als ein "aliud", wenn die Modifikationen nach Art und Ausmaß geringfügig sind. Eine derartige Geringfügigkeit liegt im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor. So ergibt sich aus den Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass die zur Kompensation der negativen Auswirkungen des Vorhabens erforderlichen Maßnahmen äußerst komplex sind. Zur Frage wann die erforderlichen Modifikationen das Maß der Geringfügigkeit im Sinne der im Vorabsatz zitierten Judikatur überschreitet hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 21.03.2007, 2006/05/0172 ausgeführt, dass auch wenn nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen werden, so sind nur solche Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. die das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen. Eine derartige Geringfügigkeit im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber dann nicht vorliegen, wenn die erforderlichen Ergänzungen hoch komplexe Fragestellungen betreffen und sich die weiteren Maßnahmen zudem auf ein anderes Gebiet erstrecken würden, als dies vom ursprünglichen Antrag erfasst wird. Auch auf Grund der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Rechte Dritter bei der Auswahl der erforderlichen Retentionsflächen liegt jedenfalls keine nach Art und Ausmaß geringfügige Änderung im Sinne der zitierten Judikatur vor. Aus diesem Grund bestand weder für die belangte Behörde, noch für das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verpflichtung, die Beschwerdeführerin zur Modifikation des Vorhabens durch Aufnahme entsprechender Retentionsräume zu verhalten. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin spätestens zum Zeitpunkt der Erstattung des ersten Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen am 23.02.2015 über den Mangel an Retentionsräumen informiert und wäre es ihr frei gestanden, das Projekt entsprechend zu modifizieren. Dies widerspricht aber offensichtlich den Intentionen der Beschwerdeführerin, die die Ausgleichsmaßnahmen den Detailgenehmigungsverfahren vorbehalten wissen will. Damit verkennt sie aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol aus den dargestellten Gründen den Rahmen des Grundsatzgenehmigungsverfahrens. Insgesamt wird daher unter Hinweis auf die obigen Feststellungen darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen
Abs 1 WRG 1959 steht, da es bei Realisierung des beantragten Vorhabens zu einer erheblichen Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall kommen würde und darüber hinaus eine Änderung der Strömungsverhältnisse zum Nachteil für Dritte verursacht würde (§ 105 Abs 1 lit b WRG 1959). Diese Auswirkungen des Vorhabens sind konkret und nicht nur abstrakter Natur. Aus diesen Gründen erweist sich das Vorhaben als den öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG 1959 widerstreitend (vgl dazu etwa VwGH 21.01.1999, 98/07/0155 sowie VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 18 und E 19 zu § 105 WRG 1959). Die Vorschreibung von Auflagen oder Nebenbestimmungen zur Kompensation der zu erwartenden negativen Auswirkungen ist schon alleine auf Grund des Umfangs und der Komplexität der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht in Frage gekommen. Insgesamt wird daher unter Hinweis auf die obigen Feststellungen darauf hingewiesen, dass das Vorhaben im Widerspruch zu den öffentlichen Interessen
Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 steht, da es bei Realisierung des beantragten Vorhabens zu einer erheblichen Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall kommen würde und darüber hinaus eine Änderung der Strömungsverhältnisse zum Nachteil für Dritte verursacht würde (Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959). Diese Auswirkungen des Vorhabens sind konkret und nicht nur abstrakter Natur. Aus diesen Gründen erweist sich das Vorhaben als den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 widerstreitend vergleiche dazu etwa VwGH 21.01.1999, 98/07/0155 sowie VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, WRG2, E 18 und E 19 zu Paragraph 105, WRG 1959). Die Vorschreibung von Auflagen oder Nebenbestimmungen zur Kompensation der zu erwartenden negativen Auswirkungen ist schon alleine auf Grund des Umfangs und der Komplexität der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht in Frage gekommen. Aus diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen. Abschließend wird daher noch darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, neuerlich einen Antrag auf Genehmigung des Hochwasserschutzdammes einzubringen, wenn ein derartiger Antrag auch gleichzeitig all jene konkreten und auf fachlicher Ebene ausgearbeiteten Kompensationsmaßnahmen beinhaltet, die zum Ausgleich der beschriebenen negativen Auswirkungen erforderlich sind. In diesem Fall läge eine maßgebliche Änderung vor, weshalb einem derartigen Antrag nicht die entschiedene Sache entgegengehalten werden könnte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Entscheidung zitierten Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.2173.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.