RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/19/2385-1 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/19/2385-1 Ort, Datum: Innsbruck, 05.11.2015 A A, Y; Übertretung nach dem Tierseuchengesetz; Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. B B, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014, GZ ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. B B, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014, GZ ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.08.2014, Zl ****1, hat die Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, GZ ****2, als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Folgendes aus: „In umseits bezeichneter Rechtsache erhebt der Beschuldigte A A, vertreten durch Mag. B B, Rechtsanwältin in X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014, ****1 innerhalb offener Frist„In umseits bezeichneter Rechtsache erhebt der Beschuldigte A A, vertreten durch Mag. B B, Rechtsanwältin in römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.08.2014, ****1 innerhalb offener Frist BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Zur Rechtzeitigkeit: Der oben angeführte Bescheid wurde am 06.08.2014 in der Kanzlei der Rechtsanwältin Mag. B B, X, übernommen. Die nunmehr eingebrachte Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig.Der oben angeführte Bescheid wurde am 06.08.2014 in der Kanzlei der Rechtsanwältin Mag. B B, römisch zehn, übernommen. Die nunmehr eingebrachte Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig. Anfechtungserklärung: Der angeführte Bescheid wird in seiner Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Entziehung des gesetzlichen Richters angefochten. Sachverhalt: 1) Die BH Z hat den Antrag des Beschuldigten A A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen begründet die BH Z die Abweisung damit, dass laut Judikatur der Weidereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben darf, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben darf. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt. Hier wird eine VwGH-Entscheidung zitiert. 2) Völlig außer Acht gelassen hat die erkennende Behörde die Textierung der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis der BH Z vom 13.09.2013, ****
- Diese Textierung und die daraus zu lesende Möglichkeit einer Irreführung hat der Berufungswerber in seiner Berufung vom 16.10.2013 bereits unter der Rubrik „Zur Rechtzeitigkeit“ aufgezeigt. Aus dieser Rechtsbelehrung im Straferkenntnis der BH Z vom 13.09.2013, ****2 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach Bekanntgabe des Verteidigers und Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diesen die Berufungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, ****2 an die Verteidigerin erfolgte nachweislich per eMail am 02.10.2013, daher begann die Berufungsfrist mit dem der Zustellung folgenden Werktag zu laufen. Der Beschwerdeführer war bis zu dem Schreiben, welches Frau RA Mag. B an die BH Z schickte, anwaltlich nicht vertreten. Der Beschwerdeführer war im Sinne der Rechtsbelehrung der Ansicht, dass seine Berufungsfrist mit neuerlicher Zustellung an seine Verteidigerin neu zu laufen beginnt. 3) Die BH Z setzte sich in dem nunmehr bekämpften Bescheid auf Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in keiner Weise mit der Möglichkeit einer Irreführung der Rechtsmittelbelehrung auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Textierung von Rechtsmittelbelehrungen auseinandergesetzt. So hielt er beispielsweise in seinen Entscheidungen VwSlg 2446 A/1952 oder VwSlg 7345 A/1968 fest, dass eine Rechtmittelbelehrung nach §§ 58 Abs 1 und 61 AVG, den gesetzlichen Vorschriften zu genügen und um als „richtig“ angesehen werden zu können, so klar und eindeutig sein, dass sie auch von Parteien, die mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraut sind, ohne weiteres verstanden werden können. Bei diesen Entscheidungen wird nur von den Parteien gesprochen, doch was den Inhalt betrifft, setzt der Verwaltungsgerichtshof hier klare Voraussetzungen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Textierung von Rechtsmittelbelehrungen auseinandergesetzt. So hielt er beispielsweise in seinen Entscheidungen VwSlg 2446 A/1952 oder VwSlg 7345 A/1968 fest, dass eine Rechtmittelbelehrung nach Paragraphen 58, Absatz eins und 61 AVG, den gesetzlichen Vorschriften zu genügen und um als „richtig“ angesehen werden zu können, so klar und eindeutig sein, dass sie auch von Parteien, die mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraut sind, ohne weiteres verstanden werden können. Bei diesen Entscheidungen wird nur von den Parteien gesprochen, doch was den Inhalt betrifft, setzt der Verwaltungsgerichtshof hier klare Voraussetzungen. Der Verwaltungsgerichtshof wird in seinen Entscheidungen VwSlg 2446 A/1952 oder VwGH vom 24.2.1976, 900, 1364/75 wesentlich deutlicher, indem er den Rechtssatz, aufstellt: Eine Rechtsmittelbelehrung, deren Wortlaut so gefasst ist, dass die objektive Möglichkeit einer Irreführung besteht, genügt nicht dem Gesetz. Wie bereits oben dargestellt hatte die Sachbearbeiterin der BH Z am 02.10.2013 das Straferkenntnis der BH Z vom 13.09.2013, ****2 neuerlich zugestellt. Schon aus dieser neuerlichen Zustellung hat die Verteidigerin Mag. B den Schluss gezogen, dass mit dieser Zustellung die Berufungsfrist von 14 Tagen neu zu laufen beginnt. Seine rechtliche Deckung findet diese Schlussfolgerung in der Bestimmung des § 61 Abs 3 AVG. Hier hat die Sachbearbeiterin das Straferkenntnis neuerlich über Antrag der Verteidigerin Mag. B an diese zugestellt.Wie bereits oben dargestellt hatte die Sachbearbeiterin der BH Z am 02.10.2013 das Straferkenntnis der BH Z vom 13.09.2013, ****2 neuerlich zugestellt. Schon aus dieser neuerlichen Zustellung hat die Verteidigerin Mag. B den Schluss gezogen, dass mit dieser Zustellung die Berufungsfrist von 14 Tagen neu zu laufen beginnt. Seine rechtliche Deckung findet diese Schlussfolgerung in der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 3, AVG. Hier hat die Sachbearbeiterin das Straferkenntnis neuerlich über Antrag der Verteidigerin Mag. B an diese zugestellt. Aus der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass die Rechtsmittelfrist mit Zustellung neuerlich zu laufen beginnt. Die Verteidigerin hat sich in diesem Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben verlassen. Dieser Grundsatz ist aufgrund ständiger Rechtsprechung (VwSlg 4749 F/1974 und VwGH 24.2.1977, 224/76) auf § 61 Abs 3 AVG anzuwenden. Rechtssatz: Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt auch in § 62 Abs 3 AVG zum Ausdruck, wonach sich im Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Berufungsfrist nach dem AVG verlängert (VwGH 15.12.
- 2004/77).Aus der Rechtsbelehrung im Straferkenntnis ist zu entnehmen, dass die Rechtsmittelfrist mit Zustellung neuerlich zu laufen beginnt. Die Verteidigerin hat sich in diesem Fall auf den Grundsatz von Treu und Glauben verlassen. Dieser Grundsatz ist aufgrund ständiger Rechtsprechung (VwSlg 4749 F/1974 und VwGH 24.2.1977, 224/76) auf Paragraph 61, Absatz 3, AVG anzuwenden. Rechtssatz: Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt auch in Paragraph 62, Absatz 3, AVG zum Ausdruck, wonach sich im Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Berufungsfrist nach dem AVG verlängert (VwGH 15.12.
- 2004/77). 4) Zweifellos hat die Sachbearbeiterin der BH Z, Frau Mag. C, das Straferkenntnis der BH Z vom 13.09.2013, ****2 am 02.10.2013 neuerlich zugestellt. Dies hätte die Sachbearbeiterin mit Sicherheit ohne einen entsprechenden Antrag nicht gemacht. Diese Zustellung hat die neuerliche Berufungsfrist ausgelöst. Das im Schreiben vom 02.10.2013 angeführte Datum vom 03.10.2014, zu welchem die Berufungsfrist endet, trägt im Zusammenhang mit der durch die neuerliche Zustellung des Straferkenntnisses an die Verteidigerin die Möglichkeit einer Irreführung in sich. Für die Verteidigerin war die aufgrund ihres Antrages auf neuerliche Zustellung in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung, auch welcher sich bei neuerlicher Zustellung des Straferkenntnisses der Neubeginn der Rechtsmittelfrist zwanglos ableiten lässt, von höherer Wertigkeit als die Mitteilung der Mag. C, dass die Rechtsmittelfrist am 03.10.2013 endet. Denn die Verteidigerin hatte sich auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen. Ohne die antragsgemäße Zusendung des Straferkenntnisses durch die BH Z am 02.10.2013 wäre die Verteidigerin Mag. B davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelfrist, wie Frau Mag. C in Ihrem Schreiben vom 02.10.2013 mitgeteilt hatte, am 03.10.2013 endet. Durch die Zusendung des Straferkenntnisses der BH Z vom 13.09.2013, ****2 war sich die Verteidigerin sicher, dass die 14tägige Berufungsfrist erst mit Zusendung des Straferkenntnisses an sie zu laufen beginnt. 5) Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit falschen Rechtsmittelbelehrungen auseinanderzusetzen gehabt. Der unten zitierte Rechtssatz betrifft einen solchen Fall. Der Verfassungsgerichtshof sieht in einer solchen Konstellation, wie die vorliegende, verfassungsrechtliche Probleme. Denn durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung und eine einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisende Entscheidung darf niemals das Recht auf den gesetzlichen Richter unterlaufen werden. Rechtssatz: Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann niemals jemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, da er dadurch allein noch nicht behindert wird, trotzdem ein Rechtsmittel einzubringen. Erst dann, wenn etwa unter Bezugnahme auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung eines erstinstanzlichen Bescheides ein dagegen eingebrachtes ordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, würde der Berufungswerber durch diese Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen (VfSlg 2813/1955: ebenso VfSlg 3942/1961). Rechtssatz: Durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann niemals jemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, da er dadurch allein noch nicht behindert wird, trotzdem ein Rechtsmittel einzubringen. Erst dann, wenn etwa unter Bezugnahme auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung eines erstinstanzlichen Bescheides ein dagegen eingebrachtes ordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, würde der Berufungswerber durch diese Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen (VfSlg 2813/1955: ebenso VfSlg 3942 aus 1961,). 6) Im Hinblick auf diese Ausführungen, welche seit der Berufungsschrift immer gleichlautend sind, trifft die Verteidigerin kein wie immer geartetes Verschulden. Die Voraussetzungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind gegeben. Es wird daher gestellt der ANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, es möge 1) eine mündliche Verhandlung durchführen und Frau Mag. B B zu diesem Sachverhalt einvernehmen; 2) den bekämpften Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Sachverhaltes infolge Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen. 3) Auf die Einvernahme des Beschuldigten A A wird ausdrücklich verzichtet.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, Zl ****2, wurde A A wegen einer Übertretung nach dem Tierseuchengesetz bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde A A durch Übergabe an einen Mitbewohner der Abgabestelle am 19.09.2013 zugestellt. Mit Eingabe vom 30.09.2013 beantragte A A über seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin,
- den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****2, zur Akteneinsicht an die Bezirkshauptmannschaft X, Adresse, zu übermitteln und
- das Straferkenntnis erst einige Tage nach erfolgter Akteneinsicht an die ausgewiesene Vertreterin zur Ausführung der Berufung binnen 14 Tagen zu übermitteln, da sich der vorliegende Rechtsfall als äußerst schwierig darstelle und umfassend Literatur studiert werden müsse. Die Berufungsfrist von 14 Tagen beginne mit der Zustellung des Straferkenntnisses an die ausgewiesene Vertreterin neuerlich zu laufen. Mit Eingabe vom 30.09.2013 beantragte A A über seine nunmehr ausgewiesene Vertreterin,
- den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Z, GZ ****2, zur Akteneinsicht an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Adresse, zu übermitteln und
- das Straferkenntnis erst einige Tage nach erfolgter Akteneinsicht an die ausgewiesene Vertreterin zur Ausführung der Berufung binnen 14 Tagen zu übermitteln, da sich der vorliegende Rechtsfall als äußerst schwierig darstelle und umfassend Literatur studiert werden müsse. Die Berufungsfrist von 14 Tagen beginne mit der Zustellung des Straferkenntnisses an die ausgewiesene Vertreterin neuerlich zu laufen. Mit Schreiben vom 01.10.2013, Zl ****3, übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Z der Rechtsvertreterin den Gegenstandsakt **** per E-Mail. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, Zl ****2, per RSb am 19.09.2013 an der Adresse, Y, übernommen wurde und die Berufungsfrist somit am 03.10.2013 endet. Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.09.2013, Zl ****2, lautete wie folgt: „Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und – ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.“ Am 16.10.2013 erhob A A, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, gegen dieses Straferkenntnis Berufung, welche vom nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgericht Tirol als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 161/2013: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. (…)“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach den Bestimmungen des AVG bzw des VStG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen (§ 61 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG).Nach den Bestimmungen des AVG bzw des VStG zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Z hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen (Paragraph 61, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG). Gemäß § 51 Abs 5 VStG beginnt die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.Gemäß Paragraph 51, Absatz 5, VStG beginnt die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Die gegenständliche Rechtsmittelehrung enthält neben den gesetzlich erforderlichen Angaben auch den Hinweis auf den Beginn der Berufungsfrist, wenn der Beschuldigte innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, und war als „Serviceleistung“ in Rechtsmittelbelehrungen von Straferkenntnissen enthalten, wenn der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren - wie im gegenständlichen Fall - nicht anwaltlich vertreten war. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war dieser Hinweis so klar und eindeutig formuliert, dass er für anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte ohne weiteres verständlich war. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte nicht von der in diesem Hinweis aufgezeigten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beigebung eines Verteidigers für das Berufungsverfahren zu beantragen, sondern hat selbst eine Rechtsanwältin für das Berufungsverfahren beauftragt. Es ist nun in keinster Weise nachvollziehbar, wieso die Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers aus diesem auch für rechtsunkundige Personen verständlichen Hinweis ableiten kann, dass nach Bekanntgabe des Verteidigers und Zustellung des anzufechtenden Bescheides an diesen die Berufungsfrist neu zu laufen beginnt, obwohl ihr Mandant keinen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers gestellt hat und sie demgemäß nicht zu dessen Verteidigerin bestellt worden ist. Unzutreffend in diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen, wonach die belangte Behörde der Rechtsvertreterin das Straferkenntnis neuerlich zugestellt hat. Die belangte Behörde hat ihr mit Email vom 02.10.2013 den gesamten Akt **** übermittelt und ihr gleichzeitig mitgeteilt, dass das Straferkenntnis am 19.09.2013 übernommen worden ist und die Berufungsfrist somit am 03.10.2013 endet. Eine Übermittlung des gesamten Verfahrensaktes stellt keine Zustellung des Straferkenntnisses nach den Zustellvorschriften dar. Der Schluss der Rechtsvertreterin, dass aufgrund dieser (neuerlichen) Zustellung des Straferkenntnisses die Berufungsfrist von 14 Tagen (richtig: zwei Wochen) neu zu laufen beginne, beruht somit auf einer falschen Prämisse. Damit aber liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor, welches die Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers daran gehindert hat, die Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist zu erheben, da sie ein mehr als geringfügiges Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zu verantworten hat. Eine Person aus dem Anwaltsstand muss wissen, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung des Straferkenntnisses an ihren bis dahin unvertretenen Mandanten zu laufen begonnen hat. Damit aber liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, welches die Rechtsvertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers daran gehindert hat, die Berufung innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist zu erheben, da sie ein mehr als geringfügiges Verschulden an der Nichteinhaltung der Berufungsfrist zu verantworten hat. Eine Person aus dem Anwaltsstand muss wissen, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung des Straferkenntnisses an ihren bis dahin unvertretenen Mandanten zu laufen begonnen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl 96/17/0415).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Partei einen Fehler des von ihr betrauten Anwaltes wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen vergleiche VwGH 22.11.1999, Zl 96/17/0415). Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Die mündliche Verhandlung konnte entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) Kanzlei:
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- Dezember 2015 Mag. Barbara Glieber European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.2385.1